CODEX
DES BESONDEREN RECHTS DES OPUS DEI
TITEL I
ÜBER DIE NATUR DER
PRÄLATUR UND IHRE GLÄUBIGEN
AGP,
Juristische Abteilung, VIII/15660.
Kap. I
ÜBER WESEN UND ZIEL DER PRÄLATUR
1. § 1. Opus Dei ist eine Personalprälatur, die Kleriker und Laien umfasst und die zur Erfüllung ihrer besonderen pastoralen Aufgabe unter der Leitung eines eigenen Prälaten steht (vgl. Nr. 125).
§2. Die Priester der Prälatur sind jene gläubigen Laien, die die Weihen empfangen und in ihr inkardiniert werden; die Laien der Prälatur sind Gläubige, die sich aufgrund einer göttlichen Berufung in spezieller Weise an die Prälatur binden.
§3. Die Prälatur, genannt vom Heiligen Kreuz und Opus Dei, kurz Opus Dei, besitzt internationalen Umfang, hat ihren Zentralsitz in Rom und wird nach den Normen des universalen Rechts der Personalprälaturen geleitet, besonders aber dieser Statuten, und gemäß den speziellen Vorschriften und Bewilligungen des Heiligen Stuhles.
2. § 1. Aufgabe der Prälatur ist die Heiligung ihrer Gläubigen durch die Ausübung der christlichen Tugenden im jeweils eigenen Stand, Beruf und den Lebensumständen, Welt, nach den besonderen Rechtsnormen, gemäß der ihr eigenen Spiritualität, die vollkommen säkular ist.
§2. Ebenso strebt die Prälatur mit allen Kräften danach, dass Personen aller Lebensumstände und aller gesellschaftlicher Stände, vor allem die sogenannten Intellektuellen, mit ganzem Herzen den Lehren Christi, unseres Herrn anhängen und sie durch die Mittel der Heiligung der beruflichen Arbeit eines jeden einzelnen mitten in der Welt in die Tat umsetzen, damit alles nach dem Willen des Schöpfers geordnet werde, und sie strebt danach, Männer und Frauen zum Apostolat in der zivilen Gesellschaft auszubilden.
3. § 1. Die Mittel, die die Christgläubigen der Prälatur anwenden, um diese übernatürlichen Ziele zu erreichen, sind folgende:
1 ° ein intensives geistliches Leben des Gebets und des Opfers nach dem Geist des Opus Dei, denn ihre Berufung ist wesentlich kontemplativ, sie gründet in einer demütigen und aufrichtigen Gesinnung der Gotteskindschaft und stützt sich beständig auf eine lächelnde Askese;
2° eine tiefe und beständige asketische und doktrinäre Bildung, die an die persönlichen Umstände jedes einzelnen angepasst und fest auf das kirchliche Lehramt gegründet ist; besonders der beständige Eifer, die notwendige berufliche und kulturelle Bildung zu erwerben und zu vervollkommnen;
3º die Nachahmung des verborgenen Lebens unseres Herrn Jesus Christus in Nazareth auch in der Heiligung der eigenen gewöhnlichen beruflichen Arbeit, die sie durch Beispiel und Worte in ein Instrument des Apostolats verwandeln wollen, indem jeder einzelne seinen Wirkungskreis gemäß seiner Bildung und seiner Fähigkeit beeinflusst, indem sie wissen, dass sie wie der Sauerteig sein müssen, der in der Masse der menschlichen Gesellschaft verborgen ist, und dass sich ebenso die Christgläubigen selbst heiligen in der vollkommenen Erfüllung dieser Arbeit, die in der beständigen Vereinigung mit Gott verrichtet wird, und dass sie durch eben diese Arbeit die anderen heiligen.
§2. Deshalb verpflichten sich alle Christgläubigen der Prälatur
1 ° die Ausübung der beruflichen oder einer anderen, gleichwertigen Arbeit nicht zu vernachlässigen, weil sie durch deren Heiligung selbst auch das besondere Apostolat ausführen;
2° sie bemühen sich, mit größtmöglicher Treue in ihrem Beruf und ihrer jeweiligen sozialen Stellung die Pflichten ihres Standes zu erfüllen, immer in der größten Ehrfurcht vor den rechtmäßigen Gesetzen der zivilen Gesellschaft, ebenso bemühen sie sich, die apostolischen Aufgaben zu erfüllen, die ihnen vom Prälaten aufgetragen wurden.
4. § 1. Unter der Leitung eines Prälaten belebt und bildet das Presbyterium mit seinem priesterlichen Dienst das ganze Opus Dei.
§2. Der priesterliche Dienst der Kleriker und das allgemeine Priestertum der Laien verbinden sich innig, sie bedürfen und ergänzen einander, um in der Einheit der Berufung und der Leitung das Ziel zu erreichen, das die Prälatur sich vornimmt.
§3. In den beiden Abteilungen des Opus Dei, nämlich der Männer und der Frauen, ist die Einheit der Berufung, des Geistes und der Leitung dieselbe, wenn auch jede Abteilung ihre eigenen Apostolate ausübt.
5. Die Prälatur hat zu Patronen die Heilige Jungfrau Maria, die sie als ihre Mutter verehrt, und den heiligen Joseph, den Bräutigam eben dieser heiligen Jungfrau Maria. In besonderer Verehrung wenden sich die Christgläubigen an die heiligen Erzengel Michael, Gabriel und Raphael, an die heiligen Apostel Petrus, Paulus und Johannes, denen das ganze Opus Dei und seine einzelnen Werke in besonderer Weise geweiht sind.
KAP. II
ÜBER DIE CHRISTGLÄUBIGEN DER PRÄLATUR
6. Alle Christgläubigen, die sich der Prälatur eingliedern, tun dies, bewegt durch dieselbe göttliche Berufung, wie in Nr. 27 abgehandelt, durch ein rechtliches Band: Alle verfolgen dasselbe apostolische Ziel, pflegen den selben Geist und die selbe asketische Praxis, sie empfangen die gleiche doktrinäre Bildung und die gleiche priesterliche Sorge, und unterstehen, soweit es das Ziel der Prälatur betrifft, der Gewalt des Prälaten und seiner Räte, gemäß den Normen des allgemeinen Rechts und dieser Statuten.
7. § 1. Je nach der gewöhnlichen Verfügbarkeit jedes einzelnen bezüglich der Bildungsaufgaben und anderer apostolischen Unternehmungen des Opus Dei, werden die Gläubigen der Prälatur, seien sie Männer oder Frauen, Numerarier, Assoziierte oder Supernumerarier genannt, ohne dass sie allerdings unterschiedliche Klassen bilden. Diese Verfügbarkeit hängt von den unterschiedlichen dauerhaften persönlichen, familiären, beruflichen und anderen Umständen jedes Einzelnen ab.
§ 2. Ohne Gläubige der Prälatur zu werden, können sich auch assoziierte Mitarbeiter zusammenschließen, über die in Nr. 16 gehandelt wird.
Anm. d. Übers.: Im lateinischen Original ist der Unterschied zwischen den „Assoziierten“ (aggregati) , also den zölibatären Mitgliedern, die keine Leitungsaufgaben wahrnehmen, und den „Mitarbeitern“, die keine Mitglieder im strengen Sinne sind, klarer. Zu kirchlichen Kongressen, bei denen das Opus Dei seit geraumer Zeit nicht korporativ auftritt, schickt es gerne die „Vereinigung der Mitarbeiter des Opus Dei“ als Feigenblatt vor, wenn auch deren Delegierte durchaus ordentliche Mitglieder (und keine Mitarbeiter) sind. Im Zeichen des derzeit grassierenden Mitarbeiterschwunds werden die Mitarbeiter aus kosmetischen Gründen gerne gemeinsam mit den „Gläubigen der Prälatur“ gezählt; die französische Region berichtet etwa im Mai 2008 auf ihrer Homepage, dass sie „1600 Mitglieder und Mitarbeiter, darunter 26 Priester“ hat.
8. § 1. Numerarier nennt man jene Kleriker und Laien, die durch einen besonderen Ruf und eine besondere Gabe Gottes den apostolischen Zölibat einhalten (vgl. Matth. 19,11), die sich den besonderen apostolischen Unternehmungen der Prälatur mit allen Kräften und der größten persönlichen Verfügbarkeit widmen und gewöhnlich in Zentren des Opus Dei wohnen, um sich um jene apostolischen Unternehmungen anzunehmen und sich der Bildung der übrigen Gläubigen der Prälatur zu widmen.
§ 2. Die Numerarierinnen besorgen außerdem die familiäre Verwaltung aller Zentren der Prälatur, wobei sie allerdings an einem völlig abgetrennten Ort leben.
9. Als Numerarier können alle jene gläubigen Laien aufgenommen werden, die sich völliger Verfügbarkeit erfreuen, um sich den Aufgaben der Bildung und den besonderen apostolischen Arbeiten des Opus Dei zu widmen und die, wenn sie um die Aufnahme bitten, einen zivilen akademischen Grad oder einen gleichwertigen beruflichen Titel haben oder wenigstens nach der Aufnahme innehaben können (Die überwältigende Mehrzahl aller Numerarier wurde allerdings mit vierzehneinhalb Jahren mit allen Verpflichtungen in die Gemeinschaft aufgenommen, so dass dieser Passus totes Recht ist; zwar müssen die Numerarier in jedem Fall einen akadmischen Titel, möglichst ein Doktorat, erwerben, aber 70% aller angeworbenen Jugendlichen verlassen das Werk noch im Jugendalter.). Außerdem haben in der weiblichen Abteilung die Auxiliar-Numerarierinnen dieselbe Verfügbarkeit wie die übrigen Numerarierinnen, und sie widmen ihr Leben vor allem den manuellen Arbeiten oder häuslichen Diensten in den Zentren des Opus Dei, die sie so wie eine eigene berufliche Arbeit freiwillig übernehmen.
10. § 1. Assoziierte werden jene gläubigen Laien genannt, die ihr Leben in voller Hingabe im apostolischen Zölibat und gemäß dem Geist des Opus Dei leben, die sich allerdings ihren besonderen, dauerhaften, persönlichen, familiären oder beruflichen Notwendigkeiten widmen müssen, die sie im Normalfall dazu bringen, ihr Leben bei ihren Familien zu verbringen. Alle diese Umstände bestimmen auch ihre Hingabe hinsichtlich von Ämtern, die sie übernehmen, um das Apostolat oder die Bildung des Opus Dei durchzuführen.
§ 2. Wenn nicht aus besonderen Gründen anderes vorgesehen ist, übernehmen die Assoziierten alle Pflichten und dieselbe Verantwortung wie die Numerarier, und sie müssen dieselben asketischen Mittel anwenden wie diese, um die Heiligkeit zu erreichen und das Apostolat auszuüben.
11. § 1. Supernumerarier werden alle jene zölibatären oder auch verheirateten gläubigen Laien der genannt, die, mit derselben göttlichen Berufung wie die Numerarier und Assoziierten, voll und ganz am besonderen Apostolat des Opus Dei teilnehmen, und zwar, was die apostolischen Unternehmungen betrifft, mit der Verfügbarkeit, die mit der Erfüllung ihrer familiären, beruflichen und sozialen Verpflichtungen vereinbar ist; sie verwandeln nicht nur ihr Leben und ihren Stand wie die übrigen Christgläubigen der Prälatur in ein Mittel der Heiligung und des Apostolats, sondern, nicht anders als die Assoziierten, genauso auch das eigene Heim und die eigenen Bemühungen um die Familie.
§ 2. Die Supernumerarier leben aus demselben Geist und wahren nach Kräften dieselben Gewohnheiten wie die Numerarier und Assoziierten.
12. Unter die Assoziierten und Supernumerarier können auch Personen aufgenommen werden, die unter einer chronischen Krankheit leiden.
13. Die Numerarier, die sich bestimmten Aufgaben der Leitung oder der Bildung widmen, müssen am Sitz von zu diesem Zweck bestimmten Zentren wohnen.
14. § 1. Ein Kandidat, der den Brief geschrieben hat, in dem er um die Aufnahme in das Opus Dei als Numerarier oder Assoziierter bittet, wenn ihm selbst ordnungsgemäß durch den zuständigen Direktor mitgeteilt wurde, dass seine Bitte, die noch überprüft werden soll, für würdig gehalten worden ist, bleibt dadurch unter die Supernumerarier aufgenommen, bis ihm die Aufnahme gewährt wir, die er erbeten hat.
§2. Wenn es den Anschein hat, dass jemand vor der Eingliederung als Numerarier oder Assoziierter nicht geeignet ist, kann er als Supernumerarier im Opus Dei verbleiben, falls er die notwendigen Bedingungen erfüllt.
15.
Supernumerarier können unter die Numerarier oder Assoziierten
aufgenommen werden, wenn sie die erforderlichen Eigenschaften
aufweisen.
16. § 1. Die Mitarbeiter leisten durch beständige
Gebete, die sie an Gott richten, durch Almosen und, soweit es möglich
ist, auch durch die eigene Arbeit ihren Beitrag zu den apostolischen
Werken und nehmen an den geistlichen Gütern des Opus Dei teil.
§ 2. Es gibt auch jene, die auf verschiedene Weise weit vom Vaterhaus entfernt sind oder die katholische Wahrheit nicht bekennen, die aber dennoch dem Opus Dei durch die eigene Arbeit oder durch Almosen Hilfe leisten. Auch diese können nach Recht und Verdienst zu Mitarbeitern des Opus Dei ernannt werden. Alle Gläubigen der Prälatur müssen durch Gebet, Opfer und Gespräch so mit diesen Mitarbeitern arbeiten, dass sie auf die Fürsprache der Allerseligsten Jungfrau von der niemals fehlenden göttlichen Barmherzigkeit das Licht des Glaubens für sich selbst erlangen, und sie sollen sie sanft und wirksam zu einem christlichen Lebenswandel führen.
KAP. III
ÜBER DIE AUFNAHME UND EINGLIEDERUNG DER GLÄUBIGEN IN DIE PRÄLATUR
17. Die Aufnahme (Adscriptio) umfasst drei Stufen: die der einfachen Aufnahme (Admissio; in der Regel erfolgt die Admission ein halbes Jahr nach der Bitte um die Aufnahme), die der Regionalvikar nach Anhörung seiner Kommission vornimmt; die der zeitlichen Eingliederung, die Oblation genannt wird, wenigstens ein Jahr nach der Aufnahme; die der endgültigen Aufnahme oder der Fidelitas, wenigstens fünf Jahre nach der zeitlichen Eingliederung.
18. Jeder katholische Laie kann die Aufnahme verlangen, nachdem er jedenfalls die Erlaubnis des örtlichen Direktors erhalten hat, wenn er außer dem Alter und den anderen erforderlichen Eigenschaften, über die in Nr. 20 abgehandelt wird, von rechter Absicht aufgrund einer göttlichen Berufung geleitet wird, entschlossen seine Heiligung durch die eigene Beschäftigung oder berufliche Arbeit, ohne dass dies deshalb seinen kanonischen Status ändert, und wenn er sich mit allen Kräften der Ausübung des Apostolats widmen will, gemäß den dem Opus Dei eigenen Zielen und Mitteln, und wenn er geeignet ist, die seinem Apostolat eigenen Lasten zu tragen und seine besonderen Aufgaben zu erfüllen.
19. Der Kandidat muss seine Aufnahme in Form eines Briefs erbitten, der an den zuständigen Ordinarius der Prälatur zu richten ist, in der er seinen Wunsch ausdrückt, dem Opus Dei als Numerarier, Assoziierter der Supernumerarier anzugehören.
20. § 1. Daß jemand in die Prälatur aufgenommen werden kann, ist erforderlich:
1 ° dass er wenigstens das siebzehnte Lebensjahr vollendet hat;
2° dass er sich um die persönliche Heiligung bemüht, indem er mit allen Kräften die christlichen Tugenden ausübt , nach dem Geist und der asketischen Praxis, wie sie dem Opus Dei eigen sind;
3° dass er sich um ein geistliches Leben bemüht, durch den häufigen Empfang der Sakramente der Heiligsten Eucharistie und der Buße und die Übung des täglichen Gebets und der anderen Normen der Frömmigkeit des Opus Dei;
4° dass er sich vorher für mindestens ein halbes Jahr unter Leitung der zuständigen Autorität in den besonderen Apostolaten des Opus Dei geübt hat; es steht dem nichts entgegen, dass der Kandidat schon vorher einige Zeit hindurch als Aspirant gilt, ohne allerdings noch der Prälatur anzugehören (Diese Bestimmung wird besonders häufig in der gelebten Praxis der Vereinigung dadurch umgangen, dass die „Aspiranten“ über ihren tatsächlichen Status nicht aufgeklärt werden; ihnen wird unter Verweis auf die an sie ergangene „göttliche Berufung“ das begründete Gefühl vermittelt, sie seien schon Mitglieder; dazu kommt, dass großer Druck auf sie ausgeübt wird, an allen Treffen und Bildungsvorträgen der Vereinigung teilzunehmen und auch ihrerseits andere anzuwerben, damit sie sich als Teil des Ganzen fühlen, mit den Zielen identifizieren und sich dritten gegenüber, denen die Anwerbungsversuche gelten, kompromittieren. Erleichtert wird diese Desinformation des Aspiranten durch das strikte Verbot, sich mit Vertrauenspersonen außerhalb des „Werkes“, und seien es auch die eigenen Eltern oder ein katholischer Priester, über die forcierten „eigenen“ Entscheidungen beraten zu lassen);
5° dass er mit den anderen persönlichen Eigenschaften begabt ist, durch die er den Nachweis erbringt, dass er die Berufung zum Opus Dei empfangen hat.
§2. Vom Opus Dei abzuweisen ist, wer Mitglied, Novize oder Postulant eines Ordensinstituts oder einer Gesellschaft des gemeinsamen Lebens oder Schüler einer apostolischen Schule war, und wer in einem Säkularinstitut als Proband gelebt oder um die Aufnahme angesucht hat.
§3. Damit außerdem nicht die Diözesen ihrer eigenen Priesterberufungen beraubt werden, dürfen weder Studenten an Seminaren, seien es Laien oder Priester, oder in irgendeiner Diözese inkardinierte Priester zugelassen werden.
21. Die Kandidaten haben von dem Augenblick an, wo sie um die Aufnahme bitten und ihnen mitgeteilt wurde, dass ihre Bitte, die noch überprüft werden soll,gemäß der Richtlinie Nr. 14 § 1 für würdig gehalten worden ist, das Recht, die geeigneten Bildungsmittel und die besondere Seelsorge der Priester der Prälatur in Anspruch zu nehmen.
22. Bevor der Kandidat aufgenommen wird, muss er informiert werden, dass es der Geist des Opus Dei erfordert, dass jeder einzelne ein Leben intensiver Arbeit führt, damit er, durch die Ausübung der gewöhnlichen beruflichen Arbeit oder Beschäftigung für seine ökonomischen Mittel sorgt; diese sind freilich nicht nur für seinen persönliche und, wenn es die Lage mit sich bringt, Lebenshaltung seiner Familie nötig, sondern auch für eine großzügige Unterstützung der apostolischen Werke, je nach den persönlichen Möglichkeiten.
23. Sowohl die zeitliche wie auch die endgültige Eingliederung erfordern außer der freien und ausdrücklichen Zustimmung des Kandidaten einen positiven Bescheid des Regionalvikars, nachdem er auch seinen Rat damit befasst hat; wenn es aber um die endgültige Eingliederung geht, ist darüber hinaus die Zustimmung des Prälaten erforderlich.
24. § 1. Alle Gläubigen der Prälatur müssen die notwendigen Versicherungen abschließen oder Vorsorgemaßnahmen treffen, die die zivilen Gesetze für den Fall der Invalidität, Arbeitsunfähigkeit, Krankheit, Alter etc. vorsehen (Die Auxiliarinnen wurde viele Jahre lang ohne den nötigen Versicherungsschutz für Arbeiten innerhalb des Opus Dei eingesetzt; die Priester der Prälatur sind in Spanien erst seit Jänner 2007 sozialversichert).
§2. Sooft es nach Prüfung der Umstände erforderlich ist, verpflichtet sich die Prälatur den Numerariern und Assoziierten in materiellen Notlagen beizustehen.
§ 3. Wenn die Eltern der Gläubigen, von denen im vorangegangenen Paragraphen die Rede war, Not leiden, sieht die Prälatur Hilfe vor, wie es nach Liebe und Großzügigkeit angemessen ist, ohne dass daraus jemals eine juridische Verpflichtung abgeleitet werden könnte.
25. Die zeitliche Eingliederung wird von jedem einzelnen Gläubigen jedes Jahr individuell erneuert. Für diese Erneuerung ist die Erlaubnis des Regionalvikars erforderlich und ausreichend, der im Zweifelsfall seine Kommission und den örtlichen Direktor mit seinem Rat anhören kann. Wenn der Zweifel nicht besteht, der Wille des Vikars könne einer Erneuerung entgegenstehen, wird von Rechts wegen die Erlaubnis vorausgesetzt und die zeitliche Eingliederung kann erneuert werden; von Rechts wegen wird weiters vorausgesetzt, dass die Erneuerung stillschweigend vorgenommen worden ist, wenn der Gläubige nicht vorher ausdrücklich erklärt hat, dass sein Wille der Erneuerung entgegensteht. Die Erneuerung unterliegt allerdings der Bedingung, dass sie gelöst ist, wenn der Vikar, der davon in Kenntnis gesetzt wurde, in Übereinstimmung mit dem Defensor und nachdem er seine Kommission angehört hat, dagegen einspricht.
26. Wenn ein Supernumerarier Assoziierter oder Numerarier geworden ist, kann er ganz oder teilweise Dispens hinsichtlich der Frist erlangen, die die neue zeitliche oder endgültige Eingliederung erfordert, von der besonderen Bildung ist er allerdings niemals dispensiert.
27. § 1. Für die zeitliche oder endgültige Eingliederung eines Christgläubigen muss von Seiten der Prälatur und von Seiten dessen, den es betrifft, in Gegenwart zweier Zeugen eine förmliche Erklärung über die gegenseitigen Pflichten und Rechte abgegeben werden.
§2. Die Prälatur, die in diesem Fall von dem vertreten wird, den der Vikar der betreffenden Region bestimmt hat, wird sich von dem Moment der Eingliederung eben dieses Christgläubigen an und solange diese andauert, verpflichten:
1° diesem Christgläubigen eine beständige doktrinäre, religiöse, spirituelle, asketische und apostolische Bildung zu erteilen, aber auch die besondere Seelsorge durch Priester der Prälatur;
2° alle übrigen Verpflichtungen gegenüber diesem Christgläubigen zu erfüllen, wie sie in den Normen, die die Prälatur leiten, festgesetzt sind.
§ 3. Der Christgläubige hingegen wird seinen festen Vorsatz zeigen, sich mit allen Kräften der Erlangung der Heiligkeit und der Ausübung des Apostolats nach dem Geist und der Gewohnheit des Opus Dei zu streben, und er wird sich dazu von dem Augenblick seiner Eingliederung an bemühen und solange diese andauert:
1° unter der Jurisdiktionsgewalt des Prälaten und der anderen zuständigen Autoritäten zu bleiben mit dem Ziel, dass er sich treu in allem bemüht, was das besondere Ziel der Prälatur betrifft;
2 ° alle Pflichten zu erfüllen, die die Lebensbedingung als Numerarier, Assoziierter oder Supernumerarier des Opus Dei mit sich bringt, und alle Normen zu erfüllen, die die Prälatur leiten, und ebenso die rechtmäßigen Vorschriften des Prälaten und der anderen zuständigen Autoritäten der Prälatur im Hinblick auf Leitungen, Geist und Apostolat.
§4. Was die Gläubigen der Prälatur betrifft, so kann der Ordinarius der Prälatur aus einem gerechtfertigten Grund von Privatgelübden und eidesstattlichen Versprechungen dispensieren, solange die Dispensierung nicht die Rechte anderer berührt, die sie erworben haben. Er kann auch, soweit es diese Gläubigen betrifft, die Mitgliedschaft bei einem Dritten Orden aufheben, allerdings so, dass diese wieder auflebt, wenn das Band mit der Prälatur nicht mehr bestehen sollte.
KAP. IV
ÜBER WEGGANG UND AUSSCHLUSS DER GLÄUBIGEN AUS DER PRÄLATUR
28. § 1. Bevor jemand zeitlich in die Prälatur eingegliedert ist, kann er sie in jedem beliebigen Moment frei verlassen.
§2. Ebenso kann eine zuständige Autorität aus gerechtfertigten und vernünftigen Gründen ihn nicht aufnehmen oder ihm den Rat geben, wegzugehen. Gründe dafür sind vor allem das Fehlen des dem Opus Dei eigenen Geistes und der Eignung zum besonderen Apostolat der Gläubigen der Prälatur.
29. Ist die zeitliche oder schon endgültige Eingliederung vollzogen, bedarf es der Dispens, damit jemand die Prälatur freiwillig verlassen kann, welche einzig der Prälat erteilen kann, nachdem er seinen eigenen Rat und die Regionalkommission angehört hat.
30. § 1. Die Gläubigen, die der Prälatur auf Zeit oder endgültig eingegliedert sind, können nur aus schwerwiegenden Gründen entlassen werden, die, wenn es sich um die endgültige Eingliederung handelt, immer in der Schuld dieses Gläubigen begründet sein müssen.
§2. Krankheit ist kein Grund für eine Entlassung, es sei denn, es stünde fest, dass sie vor der Eingliederung aus List verschwiegen oder verheimlicht wurde.
31. Wenn eine Entlassung notwendig ist, soll sie mit größtmöglicher Liebe geschehen: Zuvor ist jedoch dem Betreffenden zu einem freiwilligen Weggehen zu raten.
32. Die Entlassung ist vom Prälaten oder von dem Vikar in seiner Region immer unter Beiziehung des eigenen Rates zu beschließen, nachdem auch die Gründe dessen, den es betrifft, dargelegt wurden und ihm die volle Freiheit gegeben wurde sich zu rechtfertigen, und nachdem zwei Ermahnungen vergeblich erteilt wurden, wobei jedoch den Gläubigen immer das Recht gewahrt bleibt, beim Prälaten oder beim Heiligen Stuhl Einspruch zu erheben. Wird innerhalb von zehn Tagen Einspruch erhoben, ist die juridische Wirkung der Entlassung aufgehoben, bis eine Antwort vom Prälaten oder allenfalls vom Heiligen Stuhl ergangen ist.
33. Der rechtmäßige Austritt aus dem Opus Dei bringt das Ende des in Nr. 27 beschriebenen Bandes einschließlich der daraus resultierenden Rechte und Pflichten mit sich.
34. Wer aus irgendeinem Grund die Prälatur verlässt oder von ihr entlassen wird, kann er nichts für ihr erwiesene Dienste fordern, auch nicht in Anerkennung dessen, was er ihr aus Fleiß oder durch die Ausübung des eigenen Berufes oder unter welchem Titel oder auf welche Weise auch immer erweisen hat.
35. Ein Kleriker, der in die Prälatur inkardiniert ist, kann nach Norm Nr. 36 nicht entlassen werden, bis er einen Bischof gefunden hat der ihn in die eigene Diözese aufnimmt. Denn wenn er geht, ohne einen Bischof gefunden zu haben, kann er seinen Dienst nicht ausüben, bis der Heilige Stuhl etwas anderes verfügt hat.
TITULUS II
ÜBER DAS PRESBYTERIUM DER PRÄLATUR UND DIE PRIESTERLICHE GESELLSCHAFT VOM HEILIGEN KREUZ
KAP.
1
ÜBER DIE ZUSAMMENSETZUNG DES PRESBYTERIUMS UND DER PRIESTERLICHEN GESELLSCHAFT VOM HEILIGEN KREUZ
36. § 1. Das Presbyterium der Prälatur wird von jenen Klerikern gebildet, die vom Prälaten zu den heiligen Weihen nach den Normen 44-51 zugelassen, in die Prälatur inkardiniert sind und sich deren Dienst weihen.
§ 2. Diese Priester sind mit ihrer Weihe Numerarier, oder, wie unten (Nr. 37 § 2) zu sagen sein wird, Koadjutoren der Priesterlichen Gesellschaft vom Heiligen Kreuz, der der Prälatur eigenen und innerlich verbundenen Vereinigung von Klerikern, weshalb sie mit ihr eine Einheit darstellt und von ihr nicht getrennt werden kann.
§ 3. Der Prälat des Opus Dei ist der Generalpräsident der Priesterlichen Gesellschaft vom Heiligen Kreuz.
37. § 1. Damit jemand die heiligen Weihen für den Dienst an der Prälatur empfangen kann, ist es notwendig, dass er endgültig als Numerarier oder Assoziierter eingegliedert und dass er die Zeit der Bildung abgeschlossen hat, die alle Laien-Numerarier und jene Assoziierte, die zum Priestertum bestimmt sind, einhalten müssen, so dass es niemandem erlaubt ist, unmittelbar als Numerarier- oder Assoziiertenpriester des Opus Dei inkardiniert zu werden.
§2. Damit die assoziierten Laien des Opus Dei, die das Priestertum im Dienste der Prälatur auf sich nehmen, leichter rechtmäßig von den assoziierten Mitgliedern der Priesterlichen Gesellschaft vom Heiligen Kreuz zu unterscheiden sind, von denen in Nr. 58 ff. die Rede ist, werden sie in der Gesellschaft selbst Koadjutoren oder einfach Assoziiertenpriester des Opus Dei genannt.
38. Diese Priester werden ihre Mühe an erster Stelle und vor allem der geistlichen und Bildung und kirchlichen der besonderen Seelsorge für die Angehörigen beider Abteilungen des Opus Dei zuwenden.
39. Die Priester des Opus Dei werden auch an anderen Gläubigen ihre Dienste ausüben, die dem Priesterstand eigen sind, immer allerdings nach Erhalt der Amtserlaubnis gemäß den rechtlichen Normen.
40. Wenn diese Priester aus Gründen des kirchlichen Dienstes oder aufgrund der besonderen persönlichen Eignung zum priesterlichen Rat oder anderen diözesanen Organen eingeladen werden, so können sie diese Verpflichtung nach ihrem Vermögen annehmen, allerdings vorbehaltlich der Erlaubnis des Prälaten des Opus Dei oder seines Vikars.
41. Diese Priester sind in allen Diözesen, in denen sie ihren Dienst ausüben, durch die Bande der apostolischen Nächstenliebe mit den übrigen Priestern des Presbyteriums jeder einzelnen Diözese verbunden.
42. Außer den Klerikern, über die in Nr. 36 und 37 gehandelt wird, können der Priesterlichen Gesellschaft vom Heiligen Kreuz auch diese nach der Norm Nr. 58 als Assoziierte oder Supernumerarier zugeschrieben werden, ohne dass sie allerdings unter die Kleriker der Prälatur gezählt werden, denn jeder einzelne fährt fort, zu seinem diözesanen Presbyterium zu gehören, unter der Jurisdiktion des jeweiligen Bischofs.
43. Der Priesterlichen Gesellschaft vom Heiligen Kreuz können auch andere Kleriker, die einer Diözese inkardiniert sind, als assoziierte Mitarbeiter zugezählt werden, die der Gesellschaft durch ihr Gebet, Almosen und, wenn es möglich ist, auch durch ihren eigenen priesterlichen Dienst Hilfe leisten.
KAP. II
ÜBER DIE ZULASSUNG ZU DEN HEILIGEN WEIHEN UND DIE MISSIO CANONICA DER PRIESTER
44. Nur jene Numerarier und Assoziierte des Opus Dei sind zu den heiligen Weihen zuzulassen, bei denen der Prälat die Berufung zum priesterlichen Dienst erkannt hat und sie für notwendig oder geeignet für das Opus Dei und seine Dienste beurteilt hat. Diejenigen aber, die die heiligen Weihen anstreben wollen, können ihren Wunsch dem Prälaten bekanntgeben, müssen aber seine Entscheidung in Ruhe abwarten.
45. Damit ein Numerarier oder Assoziierter zu den Weihen zugelassen werden kann, ist außer dem Fehlen von Regelwidrigkeiten und anderen Hindernissen, über die im universalen Recht gehandelt wird, und der Einhaltung von Vorschrift Nr. 37 notwendig, dass es mit der besonderen Eignung ausgestattet ist für die priesterlichen Dienste, wie sie in der Prälatur auszuüben sind, und dass er mindestens 25 Jahre alt ist, bevor er die Priesterwürde empfängt.
46. Was die Bildung der Kandidaten zum Priestertum betrifft, so sind die Normen des universalen Rechts und die besonderen der Prälatur sorgfältig einzuhalten.
47. Die Aufnahme unter die Kandidaten durch den liturgischen Ritus der Zulassung, Verleihung der Aufgaben und die Zulassung zu den heiligen Weihen ist dem Prälaten vorbehalten, nach der vorangegangenen, schriftlichen und eigenhändig unterfertigten Erklärung jedes einzelnen Kandidaten, in der er bezeugt, dass er freiwillig und aus eigenem die heiligen Weihen auf sich nehmen wird und sich beständig dem kirchlichen Dienst widmen werde, und in der er gleichzeitig bittet, dass er zur Weihe zugelassen wird.
48. Den Freigabebrief für die Weihe erteilt der Prälat des Opus Dei, der die Weihekandidaten von Wartefristen und dem in diesen Statuten vorgesehenem Alter dispensieren kann, allerdings nicht über ein Jahr hinaus.
49. Diejenigen, die zu den heiligen Weihen berufen sind, müssen nicht nur die notwendigen kanonischen Erfordernisse aufweisen, vor allem eine besondere Kenntnis in den kirchlichen Fächern, sondern müssen sich vor allem auch durch ihre Frömmigkeit auszeichnen, durch die Untadeligkeit der Lebensführung, Eifer für die Seelen, eine glühende Liebe zur Allerheiligsten Eucharistie und den Wunsch, das nachzuahmen, womit sie täglich umgehen.
50. § 1. Die Kleriker bleiben zur Verfügung des Prälaten, wenn sie die heiligen Weihen empfangen, bis zur ersten und den weiteren Zuschreibungen zu der einen oder anderen Region des Opus Dei.
§ 2. Die Missio canonica wird den Priestern vom Prälaten erteilt, persönlich oder durch die jeweiligen Regionalvikare, immer allerdings nach den vom Prälaten festgesetzten Normen, in denen ihnen die notwendigen Erlaubnisse für ihren Dienst erteilt werden, nämlich das Heilige Opfer zu feiern, das Wort Gottes zu verkünden und Beichten zu hören.
§ 3. Diese Erlaubnis Beichte zu hören, die vom Ordinarius der Prälatur allen beliebigen Priestern erteilt werden kann, erstreckt sich auf die Gläubigen der Prälatur und der Priesterlichen Gesellschaft vom Heiligen Kreuz, gemäß dem Umfang dieser Erlaubnis, die auch auf die ausgedehnt ist, die Tag und Nacht in den Zentren des Opus Dei zubringen.
51. § 1. Priester des Presbyteriums der Prälatur iat es nicht gestattet, beliebige kirchliche Dienste und Aufgaben, auch wenn sie mit den eigenen Lebensumständen und der pastoralen Aufgabe in der Prälatur vereinbar sind, ohne die ausdrückliche Erlaubnis des Prälaten des Opus Dei annehmen.
§ 2. Es ist ihnen allerdings nicht verboten, nach der Norm der Vorschriften und Hinweise des Heiligen Stuhles eine berufliche Tätigkeit auszuüben, die dem priesterlichen Charakter nicht widerspricht.
52. Es ist das Recht und die Pflicht der Priester der Prälatur, bei drohender Todesgefahr kranken Numerariern die Sakramente zu spenden, was sie auch den Assoziierten tun können und allen, die sich in den Zentren des Opus Dei aufhalten. Bei plötzlich eintretendem Todeskampf sollen alle umstehenden Gläubigen, die dem Zentrum zugeschrieben sind, die Seele Gott empfehlen und beten, dass Gott den Kranken trösten, ihm freundlich entgegenkommen und ihn ins Paradies geleiten möge.
53. Die angemessenen Totenfeiern sollen sowohl für Numerarier wie für Assoziierte und Supernumerarier üblicherweise in der Pfarrkirche, nach der Norm des Rechts, gehalten werden. Sie können aber ausnahmsweise am Sitz eines Zentrums gefeiert werden, zumindest wenn es eine eigene Kirche angeschlossen hat oder es sich um ein größeres Zentrum handelt.
54. Nach dem Empfang der heilige Weihe werden die Priester von Zeit zu Zeit theoretische und praktische Kurse, Zusammenkünfte, Konferenzen und ähnliches Verantaltungen zu Angelegenheiten der Seelsorge besuchen, sowie sich den für die Zeit nach der Priesterweihe und für die Verlängerung der dienstlichen Erlaubnisse festgesetzten Prüfungen gemäß den vom Prälaten festgesetzten Normen unterziehen.
55. Es ist Aufgabe des Prälaten, mittels geeigneter Vorschriften für den würdigen Unterhalt der Kleriker, die die heiligen Weihe im Dienst der Prälatur empfangen haben, Sorge zu tragen, ebenso für ihre angemessene Unterstützung im Fall von Krankheit, Invalidität und Alter.
56. Der Prälat und seine Vikare müssen bestrebt sein, bei allen Priestern der Prälatur einen glühenden Geist der Einheit mit den Priestern der Ortskirchen zu befördern, in denen sie ihren Dienst ausüben.
KAP. III
ÜBER DIE ASSOZIIERTEN UND SUPERNUMERARIER DER PRIESTERLICHEN GESELLSCHAFT VOM HEILIGEN KREUZ
57. Die Priesterlichen Gesellschaft vom Heiligen Kreuz, von der in Nr. 36 gehandelt wird, ist als eine Vereinigung konstituiert, damit sie um so besser ihr Ziel der Heiligung der Priester gemäß dem Geist und der asketischen Praxis des Opus Dei auch unter den Klerikern erreicht, die nicht der Prälatur angehören.
58. § 1. Die assoziierten und Supernumerariermitglieder der Priesterlichen Gesellschaft vom Heiligen Kreuz, die zwar nicht Mitglieder des Klerus der Prälatur sind, jedoch ihrem jeweiligen Presbyterium angehören, sind als Priester oder wenigstens Diakone einer Diözese inkardiniert, die sich dem Herrn in der Priesterlichen Gesellschaft vom Heiligen Kreuz nach dem Geist des Opus Dei weihen wollen, indem sie die Heiligkeit in der Ausübung ihres Dienstes nach Kräften erstreben, ohne dass sie sich allerdings in ihrer Stellung in der Diözese und ihrer vollen Unterordnung unter ihren jeweiligen Ordinarius auf irgendeine Weise beeinträchtigt sehen, sondern gemäß dem oben Gesagten, in der Erfüllung ihrer verschiedenen Verpflichtungen bestärkt werden.
§2. In der Priesterlichen Gesellschaft vom Heiligen Kreuz gibt es keine internen Vorgesetzten für die Assoziierten und Supernumerarier, weshalb überhaupt keine Frage über einen doppelten Gehorsam auftauchen kann, da sie nach der Norm des Rechts nur ihrem eigenen Ortsordinarius gehorchen müssen: Denn es hat kein interner Gehorsam Gültigkeit, sondern nur jene normale Disziplin, die in jedweder Gesellschaft existiert, die aus der Verpflichtung herrührt, die eigenen Regeln zu pflegen und zu erhalten und die sich in diesem Fall ausschließlich auf das geistliche Leben beziehen.
59. § 1. Diejenige, die zugelassen werden wollen, müssen in der Liebe zu ihrer Diözese, in Gehorsam und Verehrung gegenüber dem Bischof, in Frömmigkeit, rechter Bildung in den heiligen Wissenschaften, in ihrem Eifer für die Seelen, im Geist des Opfers, im Eifer, Berufungen zu wecken und in ihrem Wunsch, die Pflichten ihres Amtes mit der größtmöglichen Vollkommenheit zu erfüllen hervorragen.
§2. Für die Eingliederung in die Priesterliche Gesellschaft vom Heiligen Kreuz gilt keine Altersgrenze, und es können auch Kleriker zugelassen werden, die an einer chronischen Krankheit leiden.
60. § 1. Studenten von Seminaren, die noch keine Diakone sind, können nicht in die Gesellschaft aufgenommen werden. Wenn sie eine Berufung verspüren, bevor sie geweiht sind, können sie als Aspiranten gelten und zugelassen werden.
§2. Gemäß dem Recht bleibt von der Gesellschaft ausgeschlossen, wer Mitglied, Novize oder Postulant eines Ordensinstituts oder einer Gesellschaft des gemeinsamen Lebens, oder Schüler einer apostolischen Schule war, und wer in einem Säkularinstitut als Proband gelebt oder um die Aufnahme angesucht hat.
61. Damit jemand als Assoziierter zugelassen werden kann, ist eine göttliche Berufung erforderlich, die eine völlige und zur Gewohnheit gewordene Ausrichtung zur Heiligkeit nach dem Geist des Opus Dei mit sich bringt, welche erfordert:
l° in erster Linie das Streben nach vollkommener Erfüllung der seelsorglichen Aufgabe, die ihm vom eigenen Bischof übertragen wurde, wobei jedem einzelnen bewusst ist, dass er allein dem Ortordinarius Rechenschaft über die Erfüllung dieser Aufgabe abzulegen hat;
2° den Wunsch, dass er seine ganze Zeit und seine ganze Arbeit dem Apostolat widmet, indem er vor allem seinen priesterlichen Mitbrüdern in der Diözese Hilfe leistet.
62. Damit jemand als Supernumerarier aufgenommen werden kann, ist dieselbe göttliche Berufung erforderlich wie bei den Assoziierten und eine volle Ausrichtung zur Heiligkeit nach dem Geist des Opus Dei, auch wenn sich die Supernumerarier aufgrund seiner persönlichen, familiären und anderen derartigen Umständen gewöhnlich nicht ganz und uneingeschränkt der apostolischen Arbeit widmen können.
63. Die Aufnahme wird durch einen Brief an den Generalpräsidenten erbeten, in dem der Kandidat seinen Wunsch ausdrückt, in die Priesterliche Gesellschaft vom Heiligen Kreuz als assoziiertes oder Supernumerariermitglied eingegliedert zu werden.
64. Für die Aufnahme und Eingliederung von Klerikern unter die Assoziierten oder Supernumerarier der Priesterlichen Gesellschaft vom Heiligen Kreuz müssen dieselben Normen und Vorgangsweisen eingehalten werden , die für die Aufnahme und Eingliederung der Assoziierten und Supernumerarier des Opus Dei vorgeschrieben sind, auch hinsichtlich der Zeit der besonderen geistlichen Bildung und der Mittel, die den Kandidaten geboten werden, damit ihr geistliches Leben gefördert wird.
65. Diejenigen, die die Aufnahme als Supernumerarier erbeten haben, können später unter die Assoziierten aufgenommen werden, wenn sie nur die erforderlichen Eigenschaften aufweisen.
66. Wenn jemand vor der Eingliederung als Assoziierter die notwendige Verfügbarkeit nicht zeigt, kann er als Supernumerarier behalten werden, wenn er nur die nötigen Bedingungen aufweist.
67. Was den Austritt und die Entlassung betritt, so sind mutatis mutandis dieselben Vorschriften gültig und einzuhalten, wie sie für den Austritt und die Entlassung von Assoziierten und Supernumerariern des Opus Dei festgehalten sind.
68. Außer dem Ziel des Opus Dei, das sich diese Mitglieder in ihrer besonderen Lebensführung zu Eigen machen, beanspruchen sie folgendes als besonders und ihnen eigen für sich, nämlich: die priesterliche Heiligkeit und den Sinn für die volle Hingabe und Unterordnung unter die kirchliche Hierarchie im diözesanen Klerus voranzubringen, und unter den Priestern des diözesane Klerus das gemeinsame Leben zu fördern, so wie es den Ortsordinarien angebracht scheint.
69. Der Geist, in dem sich die Assoziierten und Supernumerarier der Priesterlichen Gesellschaft vom Heiligen Kreuz in allem bilden sollen, umfasst vor allem folgende Prinzipien:
1° nicht ohne den Bischof zu unternehmen, was freilich ihr ganzes priesterliches Leben und den Dienst an den Seelen umfasst;
2° die eigene Stellung in der Diözese nicht zu vernachlässigen, sondern im Gegenteil mit immer größerer Liebe zu Gott auszuüben;
3° dass sie sich immer und überall mit der größten Natürlichkeit unter ihren priesterlichen Mitbrüdern verhalten und sich auf keine Weise abseits halten, da nichts bei ihnen gefunden werden soll, was verheimlicht werden müsste;
4° dass sie sich von ihren priesterlichen Mitbrüdern auf keine Weise unterscheiden wollen, sondern mit allen Kräften danach streben, mit ihnen eins zu sein;
5° dass sie voll brüderlicher Nächstenliebe zu den übrigen Mitgliedern ihres jeweiligen Presbyteriums sind, so dass sie auch den Schatten einer Spaltung vermeiden, dass sie sich mit den Banden apostolischer Nächstenliebe und Brüderlichkeit mit ihnen verbinden und überall unter allen Priestern nach der größtmöglichen Einheit streben.
70. Die Assoziierten und Supernumerarier der Priesterlichen Gesellschaft vom Heiligen Kreuz pflegen außer den Verpflichtungen für Kleriker, wie sie im universalen Recht festgehalten sind, und anderen, wie sie die einzelnen Bischöfe für alle ihre Priester festschreiben können, die Pflichten der Frömmigkeit, wie sie der asketischen Praxis des Opus Dei eigen sind; die geistlichen Besinnungstage sollen sie aber selbst zusammen mit den übrigen Priestern ihrer Diözese halten, an dem Ort und auf die Weise, wie sie vom eigenen Ordinarius bestimmt sind.
71. Die assoziierten und Supernumerarierpriester sollen sich auf besondere Weise der Pflege der christlichen Tugenden widmen, der theologischen ebenso wie der der Kardinaltugenden, jeder einzelne in seiner besonderes Arbeit und der besonderen pastoralen Aufgabe, die jedem von seinem Bischof anvertraut wurde.
72. Der Geist des Opus Dei bewirkt bei den Assoziierten und Supernumerariern der Priestergesellschaft des Heiligen Kreuzes die Notwendigkeit, die geistliche Leitung, die der Diözesanbischof seinen Priestern durch Hirtenbriefe, Ansprachen, disziplinäre Hinweise und andere Mittel erteilt, eifrig zu beachten und in die Praxis umzusetzen. Um dieses Ziel erreichen zu helfen, bietet die Priesterliche Gesellschaft vom Heiligen Kreuz, ohne jemals die Anordnungen der Diözese oder die von dieser vorgesehenen Zeiten, sie zu erfüllen, zu stören, den Assoziierten und Supernumerariern besondere Bildungsmittel, unter denen vor allem folgende sind:
l° Zusammenkünfte in gewissen Zeiten, in denen die persönliche geistliche Leitung empfangen wird, und Studienkreise, denen Gruppenbeauftragte (Zelatores) vorstehen, um den Geist der Mitglieder zu fördern: Diese Zusammenkünfte müssen so organisiert werden, dass alle Priester, die an ihnen teilnehmen, hinsichtlich der zeitlichen Länge, der Abwesenheit an besonderen diözesanen Festtagen und ähnlichen Umständen bequem ihre Aufgaben erfüllen können, die ihnen in ihren Diözesen übertragen wurden;
2° alle anderen Mittel, Aktivitäten, die asketischen Instrumente und die frommen Übungen des Opus Dei;
3° die Vervollkommnung und, soweit es vor dem Herrn angebracht erscheint, die Erweiterung der kulturellen und wissenschaftlichen Bildung, soweit sie Mittel zur Ausübung des Dienstes sind.
73. § 1. Völlig und mit Sorgfalt ist in einer Diözese auch nur der Anschein einer eigenen Hierarchie der Priestergesellschaft bei den Assoziierten und Supernumerariern zu vermeiden, denn dies muss als einziges angestrebt werden: Die Vervollkommnung des priesterlichen Lebens aus einer sorgfältigen Treue des inneren Lebens, aus einem hartnäckigen und beständigen Streben nach Bildung, und aus einer klaren und leidenschaftlichen apostolischen Gesinnung, ohne dass diese Kleriker auf irgendeine Weise der Leitung des Prälaten des Opus Dei und seiner Vikare unterstehen.
§2. Um die Assoziierten und Supernumerarier der Region zu unterstützen, nimmt der Regionalvikar den priesterlichen Dienst eines Geistlichen Leiters in Anspruch, mit dem in jeder einzelnen Diözese der Admonitor und der Geistliche Leiter mit ihren jeweiligen Untergebenen Rücksprache halten.
74. Für alle jene Angelegenheiten, die mit dem Bischof oder Ortsordinarius zu behandeln oder zu beachten sind und die die Assoziierten und Supernumerarier jeder einzelnen Diözese betreffen, bedient sich die Gesellschaft normalerweise des Admonitors oder seines Stellvertreters, wenn nicht der Regionalvikar entweder selbst oder durch seinen jeweiligen Beauftragten eine Angelegenheit durchführen oder regeln möchte.
75. § 1. Der Regionalvikar bestimmt die Admonitoren und die Geistlichen Leiter mit ihren Untergebenen für jeweils fünf Jahre.
§2. Diese Dienste müssen durchaus die Form oder den Anschein einer Leitungsgewalt vermeiden.
§3. Sobald diese Ernennungen geschehen sind, soll dies der Regionalvikar, so bald es passenderweise möglich ist, dem Diözesanbischof oder Ortsordinarius mitteilen.
76. Die Assoziierten und Supernumerarierpriester der Priesterlichen Gesellschaft vom Heiligen Kreuz sind in Gruppen eingeteilt und zusammengefasst, die besonderen persönlichen Zentren zugeordnet sind. Ein und demselben Zentrum können verschiedene solche Gruppen zugeordnet sein, auch aus unterschiedlichen Diözesen, soweit dies ihrer Aufgabe zu nützen scheint.
77. Die Gesellschaft darf keine besondere wirtschaftliche Verwaltung haben. Wenn es notwendig ist, nimmt sie die ordentliche Verwaltung der Gläubigen des Opus in Anspruch.
78. In all jenen Angelegenheiten, die hier nicht ausdrücklich festgeschrieben sind, soll mutatis mutandis und soweit es der priesterlichen Lebensform entspricht, für die Assoziierten und Supernumerarierpriester angewendet werden, was für die Assoziierten und Supernumerarier des Opus Dei angeordnet ist, an deren geistlichen Gütern und Möglichkeiten sie auch Anteil haben.
TITULUS III
ÜBER DAS LEBEN, DIE BILDUNG UND DAS APOSTOLAT DER GLÄUBIGEN DER PRÄLATUR
KAP. 1
ÜBER DAS GEISTLICHE LEBEN
79. § 1. Der Geist und die besondere asketische Praxis der Prälatur haben bestimmte und genau definierte Charakteristika, um das besondere Ziel zu erreichen. Deshalb hat der Geist des Opus Dei einen doppelten Aspekt, asketisch und apostolisch, der ihm hervorragend entspricht und mit dem säkularen Charakter des Opus Dei innig und harmonisch verschmolzen und verbunden ist, so dass er immer eine feste einfache Einheit des Lebens (des asketischen, apostolischen, sozialen und berufliche Lebens) notwendigerweise mit sich bringen und hervorbringen muss.
§2. Damit die asketischen und apostolisch Erfordernisse des allgemeinen Priestertums und, bei den Klerikern, des Amtspriestertums gemäß dem Geist des Opus Dei ernsthaft und beständig in die Tat umgesetzt werden können, und damit die Gläubigen der Prälatur ein wirksamer Sauerteig der Heiligkeit unter den übrigen Klerikern und weltlichen Laien zu sein vermögen, wird von allen ein intensives Leben des Gebets und des Opfers verlangt, gemäß den Verpflichtungen der Frömmigkeit, die in diesem Codex festgelegt sind, und anderer, die zur Tradition des Opus Dei gehören.
80. § 1. Das feste Fundament, auf dem alles im Opus Dei beruht, und die fruchtbare Wurzel, die alles im Einzelnen belebt, ist eine demütige und einfache Betrachtung der Gotteskindschaft in Jesus Christus, die auf süße Weise die väterliche Liebe bezeugt, die Gott zu uns hegt; und Christus der Herr, Gott und Mensch, wird als erstgeborener Bruder in seiner unaussprechlichen Güte von den Gläubigen der Prälatur wahrgenommen, die sich bemühen, in der Gnade des Heiligen Geistes Jesus nachzuahmen, indem sie sich vor allem das wunderbare und fruchtbare Beispiel seines arbeitsreichen Lebens in Nazareth vergegenwärtigen.
§2. Deshalb betragen sie sich in der Lebensweise der Gläubigen der Prälatur in allen Dingen wie die übrigen Weltkleriker und Laien, die ihnen gleich sind, und es entsteht die Notwendigkeit und gleichsam ein übernatürlicher Instinkt, alles zu reinigen, in den Stand der Gnade zu erheben, zu heiligen und in eine Gelegenheit zur persönlichen Vereinigung mit Gott, dessen Willen dadurch erfüllt wird, und in ein Werkzeug des Apostolats zu verwandeln.
81. § 1. Das Opfer der Heiligen Messe, in dem das Leiden und Sterben Jesu Christi auf unblutige Weise erneuert und die Erinnerung an seine unermessliche heilbringende Liebe zu allen Menschen gefeiert werden, ist Wurzel und Zentrum des geistlichen Lebens der Gläubigen der Prälatur.
§2. Deshalb sollen alle Priester täglich das Heilige Messopfer feiern und alle Laien ihm mit höchster Andacht beiwohnen, indem sie am Opfer des Leibes Christi im Sakrament oder wenigstens im Geist teilnehmen. Außerdem sollen sie zu einer anderen Zeit des Tages Christus im Allerheiligsten Sakrament besuchen.
82. In Nachahmung der Apostel, die einmütig im Gebet ausharrten, und der Gemeinden der ersten Christen müssen die Gläubigen der Prälatur, während sie sich den gewöhnlichen Notwendigkeiten des Lebens und der täglichen Arbeit widmen, die beständige Einheit einer kontemplativen Seele und den Umgang mit Gott pflegen. Um dieses Ziel zu bewahren und zu erreichen, müssen sie notwendigerweise:
1° sich an den einzelnen Tagen nach der Aufopferung ihrer Werke vor Gott, einem halbstündigen stillen Gebet widmen; abends werden sie sich einer weiteren halben Stunde des Gebetes widmen. Außerdem müssen sie sich für eine bestimmte Zeit der Lesung des Neuen Testaments und eines anderen geistlichen Buches widmen und die besonderen Preces des Opus Dei beten;
2° jeden Monat einen Tag der geistlichen Zurückgezogenheit widmen;
3° jedes Jahr sich längere Zeit der geistlichen Besinnung widmen;
4° immer und überall die Gegenwart Gottes betrachten, ihrer Gotteskindschaft gedenken, wiederholte geistige Kommunionen pflegen, ebenso Danksagungen, Sühneakte und Stoßgebete, und sie werden intensiver Abtötung, Studium, Arbeit, Ordnung und Freude pflegen.
83. § 1. Um die dreifachen Anfechtungen zu besiegen, vor allem den Hochmut des Lebens, der aus der Bildung, der sozialen Stellung und den beruflichen Arbeiten erwachsen kann, müssen die Anforderungen christlicher Askese von den Gläubigen der Prälatur sicher und intensiv gepflegt werden. Diese Askese stützt sich auf einen treuen und beständigen Sinn für äußere und innere Demut, nicht nur die persönliche, sondern auch die kollektive, auf den Glanz der mit dieser verwandten Einfachheit, auf eine zwanglose und edle Vorgangsweise, auf den Ausdruck einer stets heiteren Freude, auf Arbeit, Selbstverleugnung, Nüchternheit, Akte des Opfers und Übungen der Abtötung, sowohl solche, die täglich, wie solche, die wöchentlich festgesetzt sind, je nach Alter und eines jeden und seiner Lebensumstände. Alle diese Dinge sollen nicht nur als Mittel der persönlichen Reinigung, sondern außerdem für einen wahren und festen geistlichen Fortschritt angewendet werden, gemäß jenem wohl bewährten und sich bestätigenden Wort: „Du wirst so weit Fortschritte machen, wie du dir selber Gewalt zufügst“. Sie sollen auch als notwendige Vorbereitung für jedes Apostolat dienen, das in der Gemeinschaft ausgeübt werden soll, und um seine Ausübung zu vollenden: „Ich will ergänzen, was an den Leiden Christi noch fehlt für seinen Leib, die Kirche.“ (Kol. 1,24).
§2. Diese Askese und der Geist der Buße bringen auch noch andere Erfordernisse im Leben der Gläubigen der Prälatur mit sich, vor allem die tägliche Gewissenserforschung, die geistliche Leitung und die Übung der wöchentlichen sakramentalen Beichte.
84. § 1. Die Gläubigen der Prälatur sollen die Keuschheit lieben und auf das sorgfältigste bewahren, da sie die Menschen Christus und seiner keuschesten Mutter höchst angenehm macht, und indem sie für gewiss halten, dass die Mühe des Apostolats der Stütze der Keuschheit bedarf.
§ 2. Um diesen Schatz zu bewahren, den wir in tönernen Gefäßen tragen, trägt vor allem die Meidung der Gelegenheiten bei, Anstand, Mäßigung, Züchtigung des Körpers, der häufige Empfang der Allerheiligsten Eucharistie und die beständige und kindliche Zuflucht zur Allerseligsten Jungfrau.
85. Die Gläubigen der Prälatur sollen in zarter Liebe und Hingabe die Allerseligste Jungfrau Maria, die Mutter des Herrn Jesus Christus und unsere Mutter, verehren. Täglich sollen sie die fünfzehn Geheimnisse des heiligen Rosenkranzes betrachten und wenigstens fünf Geheimnisse mündlich beten oder, wo diese Frömmigkeitsübung nicht Brauch ist, anstelle dieses Gebetes ein anderes, gleichwertiges Mariengebet verrichten. Sie sollen es nicht unterlassen, die Mutter Gottes durch den Gruß des Engels des Herrn oder das Gebet Salve Regina mit kindlicher Andacht zu verehren; und am Samstag sollen sie eine Abtötung verrichten und das Gebet Salve Regina oder Regina Coeli verrichten.
86. § 1. Der Herr hat den Menschen geschaffen, „auf dass er arbeite“ (Gen. 2,15), und deshalb ist dieses Gebot der Arbeit ein allgemein menschliches Gesetz. Dennoch führt der besondere Charakter und das Ziel der Prälatur seine Gläubigen nicht nur dazu, die gewöhnliche Arbeit zu ehren, sondern sie auch tief zu lieben: Denn in ihr sehen sie den hervorragendsten menschlichen Wert, der ebenso notwendig ist, die Würde der menschlichen Person wie den Fortschritt der Gesellschaft zu schützen, wie sie eine hervorragende Gelegenheit und ein Mittel der persönlichen Vereinigung mit Christus ist, indem sie sein verborgenes Leben der Arbeit und des großzügigen Dienstes an den anderen Menschen nachahmen und so voller Liebe am Werk der Erschaffung und Erlösung der Welt mitwirken.
§2. Deshalb besteht der besondere geistliche Charakter des Opus Dei darin, dass jeder einzelne seine berufliche Arbeit heiligen, sich selbst in der vollkommenen Erfüllung seiner beruflichen Arbeit heiligen und die anderen durch seine berufliche Arbeit heiligen muss. Daraus entstehen viele konkrete Verpflichtungen im asketischen und apostolischen Leben derer, die sich den besonderen Werken der Prälatur widmen.
87. § 1. Die Prälatur des Opus Dei ist ganz dem Dienst an der Kirche gewidmet, für die die Gläubigen der Prälatur — indem sie sich in voller, beständiger und entschlossener Hingabe dem Dienst am Herrn Jesus Christus überlassen — bereit sind, ihre Ehre, ihre Güter, ja sogar ihr Leben hinzugeben; und sie werden sich niemals unterstehen, sich der Kirche im eigenen Interesse zu bedienen. Die fromme Liebe zur heiligen Mutter Kirche soll also fest und beispielhaft sein und alles umfassen, was in irgendeiner Weise zu ihr gehört; die Liebe, Verehrung und anhängliche Fügsamkeit gegenüber dem Heiligen Vater und allen Bischöfen, die Gemeinschaft mit dem Apostolischen Stuhl haben und die der Heilige Geist eingesetzt hat, die Kirche zu lenken, soll aufrichtig sein.
§ 2. Außer den Gebeten, die im Heiligen Opfer der Messfeier und in den Preces des Opus Dei täglich für den Heiligen Vater und für den Ordinarius jeder einzelnen Ortskirche verrichtet werden, sollen es alle Gläubigen nicht unterlassen, täglich in besonderer Weise deren Anliegen dem Herrn zu empfehlen.
88. § 1. Die Prälatur legt ihren Gläubigen die Notwendigkeit ans Herz, mit besonderer Sorgfalt jenen Gehorsam und jene religiöse Unterordnung einzuhalten, die alle Christen gegenüber dem Heiligen Vater und den Bischöfen, die Gemeinschaft mit dem Apostolischen Stuhl haben, einnehmen sollen.
§ 2. Alle Gläubigen sind außerdem gehalten, dem Prälaten und den anderen Autoritäten der Prälatur in allen Dingen zu gehorchen, die sich auf das besondere Ziel des Opus Dei beziehen. Dieser Gehorsam soll aus tiefster Seele freiwillig sein, aus Liebe zu Gott und um den Herrn Jesus Christus nachzuahmen, der, obwohl er der Herr von allem war, doch selbst die Gestalt eines Sklaven annahm und der „gehorsam wurde bis zum Tod, bis zum Tod am Kreuz“ (Philip. 2,8).
§ 3. In allem, was die berufliche Arbeit betrifft, ebenso gesellschaftliche und politische Anschauungen etc., genießt jeder einzelne Gläubige der Prälatur, jedenfalls in den Grenzen der katholischen Glaubens- und Sittenlehre, dieselbe volle Freiheit wie die übrigen katholischen Bürger. Die Autoritäten der Prälatur aber müssen sich vollkommen enthalten, auf diesen Gebieten irgendwelche Ratschläge zu erteilen. Deshalb kann diese volle Freiheit allenfalls von den Vorschriften gemindert werden, die ein Bischof oder eine Bischofskonferenz für alle Katholiken in einer Diözese oder in einem bestimmten Gebiet erlässt; deshalb betreffen die Prälatur auch keinesfalls die beruflichen, sozialen, wirtschaftlichen etc. Aktivitäten eines ihrer Mitglieder.
89. § 1. Alle Gläubigen der Prälatur sollen die Demut nicht nur persönlich, sondern auch kollektiv lieben und üben; deshalb sollen sie niemals Ehre für das Opus Dei suchen, sondern dies tief im Herzen bewahren, dass es die höchste Ehre des Opus Dei ist, ohne menschliche Ehre zu leben.
§2. Damit das Opus Dei sein Ziel wirksamer erreicht, will es so in Demut leben; deshalb verzichtet es auf gemeinsame Veranstaltungen, und es hat keinen Namen oder eine gemeinsame Bezeichnung, mit denen sich die Gläubigen der Prälatur nennen; und sie werden auch nicht gemeinsam an öffentlichen Gottesdiensthandlungen, wie Prozessionen, teilnehmen, ohne dass sie deshalb verheimlichen, zur Prälatur zu gehören, denn während der Geist des Opus Dei die Gläubigen dazu anhält, angestrengt die kollektive Demut zu suchen, damit sie eine intensivere und reichere apostolische Wirksamkeit entfalten, vermeidet er doch zugleich jedes Geheimnis oder Heimlichkeit. Deshalb sind in allen Regionen die Namen der Vikare des Prälaten, aber auch derer bekannt, die seine Räte bilden; und den Bischöfen sind auf Anfrage nicht nur die Priester der Prälatur, die in den betreffenden Diözesen ihren Dienst ausüben, bekanntzugeben, sondern auch die Direktoren der Zentren, die in dieser Diözese errichtet sind.
§3. Aufgrund dieser kollektiven Demut kann das Opus Dei auch keine Bücher und Publikationen jeder Art namens des Werkes herausgeben.
90. In ihrem beruflichen, familiären und gesellschaftlichen Leben sollen die Gläubigen der Prälatur die natürlichen Tugenden liebevoll und tatkräftig ausüben, die im menschlichen Zusammenleben hoch geschätzt sind und bei der Ausübung des Apostolates helfen: Brüderlichkeit, Optimismus, Kühnheit, heilige Unnachgiebigkeit in allen guten und wahren Dingen, Freude, Aufrichtigkeit, Edelmut, Einfachheit und Treue; sie sollen sich aber immer und in allen Dingen bemühen, sie übernatürlich werden zu lassen.
91. Die Gläubigen der Prälatur sind verpflichtet, unter Berücksichtigung der Normen der Liebe und Klugheit die brüderliche Zurechtweisung zu üben, damit sie einander je nach Umstand von den Gewohnheiten abhalten, die dem Geist des Opus Dei nicht entsprechen.
92. Alle sollen mit größter Sorgfalt auch die kleinen Dinge mit übernatürlichem Geist verrichten, eben weil der Sinn der Berufung in der Heiligung der täglichen Arbeit besteht. Nicht immer begegnen uns große Dinge; auf jeden Fall sind es die kleinen, in denen man die Liebe zu Jesus Christus häufiger zeigen kann. Das ist eine der Äußerungen des Geistes der Buße, wie sie dem Opus Dei eigentümlich ist, die eher in den kleinen und gewöhnlichen Dingen zu suchen ist und in der täglichen, beständigen, geordneten Arbeit.
93. Die Gläubigen der Prälatur sollen in der Ausübung der gewöhnlichen Arbeit mit der größten Liebe zu Gott und dem Nächsten einen lebendigen und tätigen Glauben und besonders eine kindliche Hoffnung in allen Umständen ausüben; diese Tugenden lassen sie alle Hindernisse überwinden, die ihnen im Dienst an der Kirche und der Seelen allenfalls begegnen: „Alles kann ich in dem, der mich stärkt“ (Philip. 4,13). Sie sollen also nichts und niemanden fürchten: „Der Herr ist mein Licht und mein Heil: Wen soll ich fürchten?“ (Ps. 26,1).
94. § 1. Die Gläubigen der Prälatur sollen im Herzen völlig frei von den zeitlichen Dingen leben, jeder einzelne nach seinem Stand und seiner Stellung, indem der Geist sich frei hält von den Dingen, die sie benutzen; sie sollen sich in ihrem persönlichen und gesellschaftlichen Leben immer nüchtern nach dem Geist und der Lebensweise des Opus Dei geben; sie sollen alle Sorgen um die Dinge dieser Welt auf den Herrn werfen und in dieser Welt wie Fremde verweilen, die die zukünftige Stadt suchen.
§2. Indem sie ihre gewöhnliche berufliche Arbeit mit der Gesinnung und dem Herzen des Vaters einer armen, aber kinderreichen Familie verrichten, haben alle Gläubigen der Prälatur die Pflicht, für ihre eigenen wirtschaftlichen Bedürfnisse und die ihrer Familie vorzusorgen, und soweit es ihnen möglich ist, auch das Apostolat der Prälatur zu unterstützen, indem sie dem geistlichen und materiellen Bedürfnis vieler Menschen Abhilfe schaffen. Gleichwohl sollen sie sich freuen, wenn sie einmal den Mangel an Mitteln verspüren, indem sie wissen, dass es die Vorsehung Gottes, der uns ermahnt hat, zuerst das Reich Gottes und seine Gerechtigkeit zu suchen, wenn wir wollen, dass uns alles Übrige zuteil wird, niemals am Notwendigsten fehlen lassen wird
§3. Die Prälatur sorgt sich dennoch, dass ihren Gläubigen nicht die Mittel der notwendigen geistlichen Hilfe fehlen, und der Prälat bemüht sich mit väterlicher Zuneigung persönlich oder durch seine Vikare, nach dem, was die verschiedenen Umstände von jedem einzelnen erfordern. Was außerdem die Gläubigen der Prälatur und die Personen, die Tag und Nacht in den Zentren des Werkes leben, betrifft, so kann der Ordinarius der Prälatur aus dem gerechtfertigten Grund die Dispens davon gewähren, einen Festtag oder einen Tag der Buße zu begehen, oder diese Verpflichtung in andere fromme Werke umwandeln.
95. Außer den Festen des Herrn, der Allerseligsten Jungfrau Maria und des heiligen Joseph wird von den Gläubigen der Prälatur mit besonderer Andacht das Fest der Kreuzeserhöhung begangen, die Feste der Erzengel Michael, Gabriel und Raphael und der Apostel Petrus, Paulus und Johannes und der anderen Apostel und Evangelisten, der 2. Oktober, also das Schutzengelfest, und der 14. Februar. Diese letzten Feste sollen für das Opus Dei Tage der Danksagungen sein.
KAP. II
ÜBER DIE doktrinär RELIGIÖSE BILDUNG
96. Die Bildung, die die Prälatur unter dem doktrinär-religiösen Aspekt ihren Gläubigen erteilt, soll die profunde Kenntnis des katholischen Glaubens und des kirchlichen Lehramts vermitteln und jedenfalls die notwendige Nahrung für ihr geistliches und apostolisches Lebendarstellen. Auch gilt es, zu erreichen, dass in jeder gesellschaftlichen Schicht Personen gegenwärtig sind, die intellektuell darauf vorbereitet sind, mit Einfachheit in den gewöhnlichen Umständen des täglichen Lebens und ihrer Arbeit durch ihr Beispiel und Wort ein wirksames Apostolat der Evangelisation und der Katechese auszuüben.
97. In jeder Region müssen vom Regionalvikar nach Befragung seines Rates und mit der Zustimmung des Prälaten, je nachdem es nötig ist, Studienzentren für alle Gläubigen jeder Region errichtet werden, damit allen in angemessener Weise eine intensive und beständige doktrinäre religiöse Bildung erteilt wird, um das geistliche Leben aufrechtzuerhalten und das besondere apostolische Ziel der Prälatur zu erreichen.
98. Der Prälat kann auch, nach Anhörung seines Rates, ihm selbst unterstellte Interregionale Studienzentren errichten, damit in ihnen vom Prälaten entweder selbst oder auf Vorschlag der Regionalvikare ausgewählte Gläubige der Prälatur ausgebildet werden. Diese Zentren können besonders für die Ausbildung derjenigen Gläubigen, Priester oder Laien, bestimmt werden, die sich den Bildungsaufgaben in verschiedenen Regionen widmen sollen.
99. § 1. Die doktrinäre religiöse Bildung wird, vor allem was die philosophischen und theologischen Disziplinen betrifft, von den Professoren der Regionalen oder Interregionalen Studienzentren erteilt werden, die zu diesem Ziel errichtet werden, und es werden verschiedene für Männer wie für Frauen eingerichtet.
§ 2. Die zyklischen Programme werden so eingeteilt, dass die Bildung beständig erteilt und abgeschlossen werden kann, ohne dass irgendein Gläubiger bei der Erfüllung seiner beruflichen und familiären Pflichten beeinträchtigt wird.
100. § 1. Die Gläubigen der Prälatur können eine Zeit Studien außerhalb der rechtmäßig errichteten Studienzentren nachgehen, wenn der Regionalvikar unter Berücksichtigung der besonderen Umstände und nach Anhörung seines Rates es so verfügt hat.
§ 2. Für diese Zeit empfangen sie die Bildung vom dem Professor oder den Professoren, die der Regionalvikar ausgewählt hat.
§ 3. Eben diese müssen aber nachher eine Prüfung in einem rechtmäßig errichteten Studienzentrum ablegen.
101. § 1. Alle Numerarier und auch diejenigen Assoziierten, deren persönliche Umstände dies nahelegen, sollen das vollständige Studium des philosophischen Bienniums und des theologischen Quadrienniums absolvieren.
§2. Die einzelnen Jahre des Bienniums und des Quadrienniums teilen sich in zwei Semesterkurse, deren Umfang, das heißt die Zahl der Stunden, die den einzelnen Vorlesungen gewidmet ist, dem der Semesterkurse an den Päpstlichen Römischen Universitäten entsprechen müssen, und deren Unterrichtspläne sind auch in demselben Umfang zu erteilen.
§ 3. Um die zwölf Semesterstundepläne zu absolvieren, von denen in den vorangehenden §§ die Rede ist, soll jeder einzelne Student so viele Jahre aufwenden, wie nötig sind, je nach seinen persönlichen Umständen oder seiner beruflichen Arbeit.
§ 4. Für die Auxiliar-Numerarierinnen sehen die Studienzentren Kurse zur theologischen und philosophischen Bildung vor, die ihren Umständen angepasst sind. Kurse dieser Art müssen nicht notwendigerweise den ganzen philosophisch-theologischen Lehrplan umfassen.
§ 5. Für die übrigen Gläubigen der Prälatur umfasst die doktrinär Bildung hingegen auch die entsprechende doktrinär religiöse Bildung, die sie geeignet macht ihr Apostolat auszuüben.
102. § 1. Für die Numerarier, die zum Priestertum bestimmt sind, werden bestimmte Studienzentren vom Prälaten errichtet, wo dennoch immer auch andere Numerarier, die nicht Priester werden, verweilen sollen, indem sie ihre eigene Bildung empfangen und das Leben mit den ersteren führen, denn für alle ist dieselbe geistliche Bildung erforderlich.
§2. Allerdings werden die Kandidaten zum Priestertum nach einer solchen, ausreichend langen Zeit der Vorbereitung in den Studienzentren für die Dauer mindestens eines Jahres ihres Theologiestudiums in einem speziellen Zentrum verbringen, das nur für sie bestimmt ist.
§ 3. Was die Assoziierten betrifft, die ausgebildet werden, um die Priesterweihe zu empfangen, können mutatis mutandis dieselben Normen angewandt werden.
103. Die Professoren sollen die Studien der rationalen Philosophie und der Theologie sowie die Ausbildung der Studenten in diesen Disziplinen überhaupt nach der Methode, der Lehre und den Grundsätzen des Doctor Angelicus [Thomas von Aquin] behandeln, gemäß den Normen, die vom Lehramt der Konzilen und des Heiligen Stuhles überliefert sind und überliefert werden.
104. Was all jene betrifft, die in Zukunft für das Priestertum bestimmt werden, so sollen die Studien, von denen in § 101 die Rede ist und die nach der Norm des Rechts und der Instruktionen des Heiligen Stuhles durchgeführt wurden, für öffentlich gelten.
105. Alle Priester der Prälatur müssen die Doktorwürde in einer kirchlichen Disziplin erwerben.
106. § 1. Alle, die in die Prälatur eingegliedert werden wollen, müssen notwendigerweise von da an, wenn sie um die Aufnahme ansuchen, die oben erwähnte doktrinär-religiöse Bildung erhalten, bevor ihnen die Eingliederung zugestanden wird.
§ 2. Nach der Eingliederung müssen sie aber ihre Studien vollenden, von denen in § 97 die Rede ist. Zu diesem Zweck werden sie Kurse besuchen, die in homogene Gruppen eingeteilt sind, und an Treffen, Konferenzen und anderen derartigen Veranstaltungen teilnehmen.
107. Alle werden nach Abschluss ihrer jeweiligen doktrinär- religiösen Studien, die sie nach der Eingliederung in die Prälatur empfangen, ihre Bildung in beständiger Weise ihr ganzes Leben hindurch fortsetzen nach der zyklischen Methode der Wiederholung und Adaptierung an neu gefundene Kenntnisse, damit sie ihre doktrinär Bildung von Tag zu Tag vervollkommnen.
108. Für die Mitarbeiter katholischen Glaubens sowie für andere Mitarbeiter, die die Lehre der Katholischen Kirche kennen lernen wollen, sollen Kurse, Zusammenkünfte und andere vergleichbare Veranstaltungen über die christliche Glaubens-, Morallehre und Askese organisiert werden, damit sie doktrinäre Bildung erwerben und vervollkommnen.
109. Das Opus Dei hat keine eigene Lehre oder korporative Schule in theologischen oder philosophischen Fragen, die die Kirche der freien Meinung der Gläubigen überlassen hat; die Gläubigen der Prälatur genießen innerhalb der Grenzen, die von der kirchlichen Hierarchie festgesetzt sind, welche den Schatz des Glaubens bewahrt, dieselbe Freiheit wie die übrigen katholischen Gläubigen.
KAP. III
VOM APOSTOLAT
110. Die Prälatur widmet ihren Gläubigen mit Sorgfalt die entsprechende apostolische Bildung und den nötigen seelsorglichen Beistand, um eine intensive Arbeit der Evangelisation und der Katechese auszuführen, so dass das Leben aller und jedes einzelnen beständig die Pflicht und das Recht der Christen, Apostolat auszuüben, in die Tat umsetzt.
111. Die Prälatur erinnert die Christgläubigen beim Apostolat immer an folgendes:
1° Der Eifer, der uns verzehrt, sucht allerdings dieses Eine, dass wir alle gleichsam an der Hand mit Petrus durch Maria zu Jesus führen;
2° wir sind für die Menge bestimmt. Es gibt daher keine Seele, die wir nicht lieben und der wir nicht helfen wollen, indem wir allen alles werden (vgl. I Kor. 9,22). Wir können nicht leben, indem wir die Sorgen und Nöte aller Menschen außer Acht lassen, denn unsere Sorge umfasst alle Seelen: Wir leben unser Leben verborgen mit Christus in Gott (vgl. Kol. 3,3), wir müssen wie der Sauerteig in der Masse der menschlichen Gesellschaft verborgen sein und uns mit ihm vermischen, bis der ganze Teig durchsäuert ist (vgl. Mt. 13,33).
112. Die Gläubigen der Prälatur müssen sich immer und vor allem vornehmen, zur Erreichung ihres Ziels der persönliche Heiligung und des Apostolates treu die Normen des Opus Dei zu Askese, Bildung und Disziplin zu erfüllen, die ihnen bei dem Bemühen helfen, die eigenen beruflichen, familiären und gesellschaftlichen Verpflichtungen auszuüben, und so ein beständiges Zeugnis vom christlichen Sinn des menschlichen Lebens zu geben und die Botschaft Christi in allen Bereichen der Gesellschaft zu verbreiten, vor allem auch in jenen, zu denen die gewöhnliche apostolische Arbeit der Priester und Ordensleute nur schwer gelangt.
113. Die Gläubigen der Prälatur bemühen sich besonders, in der Überzeugung, dass ihr besonderes Apostolat noch dem eigenen inneren Leben und der Liebe zur menschlichen Arbeit vorangeht, die in der Einheit des Lebens begründet sein und sich gegenseitig durchdringen müssen, dass sie ihre Arbeit heiligen und mit größtmöglicher menschlicher Vollkommenheit ausführen, dass sie sie nach dem Willen Gottes ordnen und auf das Heil der Seelen ausrichten, vor allem aber auf das ihrer Berufskollegen. Deshalb hat ihr apostolisches Wirken keine einförmige oder ausschließliche Art, sich zu zeigen, weil es ja in der Verschiedenheit der Umstände selbst wurzelt, welche die menschliche Arbeit mit sich bringt.
114. Außer dem Apostolat des Zeugnisses und des Beispiels, das sich im entsprechenden persönlichen Leben in der Vereinigung mit Gott zeigt, müssen sich die Gläubigen der Prälatur bemühen, dass sie auch durch ihr offenes Wort von Gott künden, indem sie die Wahrheit mit Liebe in einem beständigen Apostolat der Lehre und der Katechese verbreiten, das den besonderen Umständen der Personen angepasst ist, mit den sie zusammen arbeiten und leben.
115. Das Apostolat der Gläubigen der Prälatur richtet sich an alle Menschen, ohne Unterschied der Herkunft, der Nation oder der sozialen Stellung, so dass die Christen darin eingeladen, belehrt und unterstützt werden, der allgemeinen Berufung zur Heiligkeit in der Ausübung ihres Berufs und in der Erfüllung der Pflichten ihres eigenen Standes zu entsprechen, so dass auch jene, die Christus noch nicht kennen, das Zeugnis von Ihm durch Beispiel und Wort empfangen und so darauf vorbereitet werden, die Gnade des Glaubens zu empfangen.
116. Aufgrund ihrer göttlichen Berufung bemühen sich die Christgläubigen der Prälatur, den Sinn des Dienstes an den Menschen und der Gesellschaft, in dem jede beliebige berufliche Arbeit ausgeübt werden soll, zur übernatürlichen Ordnung zu erheben. Sie werden beständig die Wirksamkeit des Apostolats mit Personen des intellektuellen Standes vor Augen haben, die wegen der Bildung, in der sie sich auszeichnen, wegen der Aufgaben die sie erfüllen, oder der Würde, die sie auszeichnet, großes Gewicht haben, um der zivilen Gesellschaft zu dienen: Deshalb werden sich die Gläubigen der Prälatur mit allen Kräften bemühen, dass auch jene Personen der Lehre und den Geboten unseren Herrn Jesus Christus anhängen und sie in die Tat umsetzen.
117. Um das Apostolat wirksamer zu machen, werden die Gläubigen der Prälatur sich bemühen, ein christliches Beispiel bei der Ausübung ihrer jeweiligen beruflichen Arbeit, aber auch in ihrem besonderen familiären, kulturellen und gesellschaftlichen Umfeld zu geben, sie üben ihr persönliches Apostolat vor allem unter Ihresgleichen aus, vor allem mit Hilfe der Freundschaft und gegenseitigen Vertrauens. Wir alle sind Freunde — “ich aber habe euch Freunde genannt" (Joh. 15,15) —, ja, sogar Söhne desselben Vaters und deshalb in Christus und zugleich Brüder Christi: Ein besonderes Mittel des Apostolats der Gläubigen der Prälatur ist deshalb die Freundschaft und ein beständiger Umgang mit den Arbeitskollegen, freilich ohne dass zu diesem Zweck besondere Vereinigungen äußerer religiöser Betätigung geschaffen werden.
118. Die besondere Eigenart aber, die die apostolische Arbeit der Gläubigen der Prälatur auszeichnet, ist die Liebe zur persönlichen Freiheit bei allen Menschen, mit der größtmöglichen Berücksichtigung der Freiheit der Gewissen und dem Wunsch, mit allen zusammenzuleben. In diesem Geist werden die Gläubigen dazu geführt, immer eine aufrichtige Liebe denen gegenüber zu üben, die Christus nachfolgen, weil sie für Ihn arbeiten, aber auch aufrichtig die zu schätzen, die Christus noch nicht nachfolgen, wobei sie sich bemühen, sie durch ihr Beispiel und ihre Lehre zum Herrn zu führen.
119. Die Prälatur verlangt von ihren Gläubigen eine intensive und beständige persönliche apostolische Tätigkeit, die sie in ihrer Arbeit und in ihrem jeweils eigenen gesellschaftlichen Umfeld in Freiheit und Verantwortung ausüben, die ganz von einer Spontaneität durchtränkt ist, die die Frucht der Wirkung der Gnade ist und die sich sorgfältig am Glauben, der christlichen Moral und dem Lehramt der Kirche orientiert.
120. Bei dieser beständigen persönlichen apostolischen Tätigkeit wenden die Gläubigen der Prälatur auch, je nach der Bildung eines jeden, die Mittel an, die in der zivilen Gesellschaft üblich sind, und zwar Studienkreise, Versammlungen, regelmäßige Treffen, Sitzungen, Konferenzen, Kurse und ähnliches, wobei jedenfalls die Art an die unterschiedlichen Milieus angepasst sind, in denen sie leben.
121. § 1. Außer dem persönlichen Apostolat, zu dem die Prälatur ihre Gläubigen ermutigt und dem ein hervorragender Platz zukommt, bietet die Prälatur als solche spezifische pastorale Hilfe bei Werken und Unternehmungen von zivilem und beruflichem, aber keinem konfessionellen Charakter, die erzieherische, wohltätige etc. Ziele verfolgen.
§2. Der Ordinarius der Prälatur wählt, geleitet von der Notwendigkeit, seine spezifische Aufgabe zu erfüllen und damit die besondere Aufgabe der Prälatur besser in die Tat umgesetzt wird, mit größter Sorgfalt diejenigen aus, die die Aufgabe von Kaplänen und Religionslehrern ausüben, sowohl in Unternehmungen, die vom Opus Dei als solchem in Leben gerufen wurden, als auch in denen, die von den Gläubigen der Prälatur zusammen mit anderen organisiert wurden und für die sie die geistliche Betreuung vom Opus Dei erbitten. Bei der Ernennung dieser Kapläne und Religionslehrer wird der Ordinarius der Prälatur es aber niemals unterlassen seinen Rat zu hören, und er wird solche Ernennungen dem Ortsordinarius in geeigneter Weise mitteilen.
122. Die Prälatur beansprucht niemals die technischen und wirtschaftlichen Aspekte der Unternehmungen für sich, von denen in § 121 die Rede ist, und sie ist niemals dafür verantwortlich, denn sie betreffen die Eigentümer und Unternehmer, die Güter und Mittel verwenden, die sie aus eigenem Fleiß oder mit anderen, gleichfalls zivilen Mitteln erworben haben oder erwerben wollen. Die Prälatur ist gewöhnlich nicht die Eigentümerin der materiellen Mittel jener Unternehmungen, deren geistliche Betreuung sie übernimmt.
123. Die Aufgabe der Prälatur bei den Unternehmungen, von denen im voranstehenden Paragraphen die Rede ist, besteht darin, sie durch geeignete Mittel der Orientierung und der doktrinären und geistlichen Bildung christlich zu beleben, und zwar durch eine passende pastorale Betreuung, wobei allerdings die rechtmäßige Freiheit der Gewissen der Schüler, der Mitarbeiter und aller übrigen sorgfältig gewahrt bleibt. Um diese Sorge für jede einzelne apostolische Unternehmung wahrzunehmen, wird ein Zentrum des Opus Dei errichtet, nach vorangehender geeigneter Erlaubnis des Ortsordinarius, die am besten schriftlich erteilt wird.
124. Wenn irgendein Christgläubiger der Prälatur auf die Bitte eines Ortsordinarius hin und unter Wahrung der Disziplin der Prälatur eine direkte Mitwirkung bei diözesanen Aufgaben ausübt, wird er sich zur Erfüllung dieser Aufgaben nach dem Wink und dem Willen eben dieses Ordinarius richten und diesem und nur diesem über den Erfolg dieser Arbeit Bericht erstatten.
TITULUS IV
DIE LEITUNG DER PRÄLATUR
KAP. I
DIE LEITUNG IM ALLGEMEINEN
125. § 1. Die Leitung der Prälatur ist gemäß den Normen des universalen Rechts und dieses Codex dem Prälaten übertragen, der von seinen Vikaren und Räten unterstützt wird.
§ 2. Die Leitungsgewalt, derer sich der Prälat erfreut, erstreckt sich bei den Priestern, die der Prälatur inkardiniert sind, sowohl auf das Forum externum wie auf das Forum internum; bei den Laien, die der Prälatur eingegliedert sind, erstreckt sie sich aber nur auf das besondere Ziel eben dieser Prälatur.
§ 3. Die Gewalt des Prälaten wird hinsichtlich der Priester und Laien nach der Norm des universalen Rechts und dieses Codex ausgeübt.
§ 4. Unter der Bezeichnung eines „Ordinarius der Prälatur“ sind der Prälat, aber auch die, die sich derselben allgemeinen, ordentlichen Exekutivgewalt erfreuen, also die Vikare, die sowohl für die allgemeine als auch die regionale Leitung eingesetzt sind, zu verstehen.
126. Die Prälatur ist in Regionen eingeteilt, von denen jede einzelne von einem Vikar geleitet wird, der Regionalvikar genannt wird, und dem die entsprechenden Räte zur Seite stehen.
127. Mit Ausnahme des Amts des Prälaten, welches auf Lebenszeit angenommen wird, sind alle anderen Ämter der Prälatur zeitlich begrenzt; die wiederholte Ernennung derselben Personen ist allerdings zulässig.
128. Die gesamte Prälatur und ihre Teile werden nur vom Prälaten oder seinen Delegaten auch in allen juridischen Angelegenheiten vertreten, ist das Amt vakant, oder der Prälat verhindert, von dem, der nach 149 §§ 1 und 4 die Leitung innehat; jede einzelne Region des Opus Dei wird aber auch vom eigenen Regionalvikar vertreten.
129. § 1. Die Prälatur und ihre Regionen können auch als juristische Personen konstituiert werden und nach den rechtlichen Vorschriften und den vom Prälaten vorgeschriebenen Satzungen zeitliche Güter besitzen, verwalten und veräußern.
§ 2. Von allem Vermögen das, woher auch immer es kommen mag, der Prälatur zugeschrieben werden kann, hat nur jenes als kirchliches Eigentum nach den rechtlichen Vorschriften zu gelten, was tatsächlich schon vom Prälaten der Prälatur selbst zugeschrieben wurde.
§ 3. Die Prälatur oder die Regionen, von denen in § 1 die Rede ist, haften für die Verpflichtungen, die sie jeweils eingegangen sind, und sie beachten immer getreu die rechtmäßigen zivilen Gesetze des jeweiligen Landes oder Staates, indem sie innerhalb der Bestimmungen wirken, die von diesem selbst festgelegt wurden.
KAP. II
DIE ZENTRALE LEITUNG
130. § 1. Der Prälat, intern Vater genannt, dessen Amt auf Lebenszeit übernommen wird, wird, ohne dass irgendwelche Wahlversprechen abgegeben werden dürfen, von einem zur Wahl einberufenen Generalkongress ausgewählt; die Wahl bedarf jedoch der Zustimmung des Heiligen Vaters.
§2. Der Generalkongress wird von den Kongressdelegierten gebildet, die auch Mitglieder des Kongresses heißen. Die Kongressdelegierten sind jene Priester und männlichen Laien, die mindestens 30 Jahre alt und mindestens seit neun Jahren definitiv der Prälatur eingegliedert sind, die aus den Reihen der Gläubigen verschiedener Nationen und Regionen, in denen das Opus Dei seine apostolische Arbeit ausübt, auf Lebenszeit vom Prälaten mit beratender Stimme seiner Räte ernannt werden, nach Anhörung auch der Regionalkommission und der Kongressdelegierten der betreffenden Region.
§3. Bevor der Kongress zur rechtmäßigen Wahl des Prälaten schreiten kann, muss er von allen Mitgliedern des Zentralrates, von denen § 146 handelt, einzeln Vorschläge über den oder die Namen des- oder derjenigen einholen und entgegennehmen, die sie für das höchste Amt der Prälatur würdig und geeignet halten.
§4. Wenn die Wahl von dem Betreffenden ordnungsgemäß angenommen wurde, muss er persönlich oder durch einen anderen um die Bestätigung der Wahl durch den Heiligen Vater ersuchen.
131. Damit jemand zum Prälaten gewählt werden kann, ist erforderlich:
1° dass er als Priester Mitglied des Generalkongresses ist, schon mindestens zehn Jahre in die Prälatur eingegliedert und wenigstens fünf Jahre durch die Weihe ihrem Presbyterium angehört, dass er als Sohn einer legitimen Ehe entstammt, sich eines guten Rufes erfreut und wenigstens vierzig Jahre alt ist;
2º er soll ein leuchtendes Vorbild der Klugheit und Frömmigkeit sein, mit vorbildlicher Liebe zur Kirche und ihrem Lehramt, mit Hingabe gegenüber dem Opus Dei und Liebe gegenüber den Gläubigen der Prälatur, voll Eifer gegenüber seinen Nächsten;
3° er soll auch durch eine besondere profane Bildung ausgezeichnet sein, jedenfalls durch ein Doktorat in einer kirchlichen Disziplin, und den anderen Eigenschaften, die das Amt erfordert.
132. § 1. Der Prälat, der ja die Christgläubigen, die seiner Sorge anvertraut sind, mit Vollmacht leitet, und der auch Generalpräsident genannt werden kann, soll selbst auch in angemessener Weise die anderen an Tugenden und guten Eigenschaften übertreffen, besonders denen, die das Opus Dei besonders charakterisieren und die seiner Spiritualität entsprechen.
§ 2. In Ausübung seines pastoralen Dienstes muss sich der Prälat in besonderer Weise bemühen, dass das Recht, nach dem das Opus Dei geleitet wird, und alle seine rechtmäßigen Gewohnheiten sorgfältig bewahrt werden, und dass die Anordnungen des Heiligen Stuhles, die die Prälatur betreffen, sorgfältig befolgt werden.
§ 3. Er soll also allen Gläubigen der Prälatur ein Lehrer und Vater sein, der alle wahrhaft mit dem Herzen Christi liebt, alle in hingebungsvoller Liebe erzieht und fördert und sich gerne in vollem Maß für alle hingibt und verausgabt.
§ 4. Er soll vor allem dafür Sorge tragen, den ihm anvertrauten Priestern und Laien beständig und in reichem Maß die geistlichen und intellektuellen Hilfsmittel zuteil werden zu lassen, die notwendig sind, um ihr geistliches Leben zu nähren und zu fördern und ihr besonderes apostolisches Ziel zu erreichen.
§ 5. Seine pastorale Sorge soll er in Ratschlägen erweisen, in Hinweisen, aber auch Gesetzen, Vorschriften und Instruktionen, und, wenn es notwendig ist, in angemessenen Sanktionen, aber auch durch Visitationen, sei es persönlich oder durch andere, die durch ihn beauftragt sind, in den Regionen und Zentren, in den Kirchen der Prälatur und solchen die ihr anvertraut sind, und zwar im Hinblick auf Personen und Dinge.
§ 6. Es soll zwei Kustoden oder Mahner geben, die um das geistliche und gesundheitliche Wohl des Prälaten besorgt sind, die aufgrund dieser Aufgabe nicht dem Generalrat angehören. Sie sind für die Dauer von acht Jahren vom Prälaten selbst aus neun Gläubigen der Prälatur auszuwählen, die ihm, wie § 13 ausführt, vom Generalrat vorgeschlagen werden. Sie leben in derselben Familie wie der Prälat.
133.
§ 1. Außer dem Wahlkongress soll alle acht Jahre ein Ordentlicher
Generalkongress stattfinden, der vom Prälaten einberufen wird, damit
er die Lage der Prälatur beurteilen und Ratschläge für die
künftige Leitungsarbeit erbringen kann.
Dem Kongress steht der
Prälat vor, oder, in seiner Vertretung, das höchstrangige Mitglied
des Generalrats.
§ 2. Ein außerordentlicher Generalkongress ist einzuberufen, wenn es nach dem Urteil des Prälaten und zusammen mit dem Wunsch seiner Räte die Umstände erfordern; er ist auch einzuberufen, um einen Auxiliarvikar oder Vizepräsidenten zu bestimmen oder abzuberufen, gemäß Nr. 134 § 2 und 137 § 2.
§ 3. Für die weibliche Abteilung werden ebenfalls sowohl Ordentliche als auch Außerordentliche Generalkongresse einberufen, nicht jedoch Wahlkongresse. Diesen Kongressen stehen der Prälat vor, und zusammen mit ihm, falls bestellt, der Auxiliarvikar sowie der Generalvikar und der Zentrale Priestersekretär. Die weiblichen Delegierten werden ebenso bestellt wie die männlichen.
§ 4. Der Prälat kann nach Anhörung der Permanenten Kommission seines Rates, wovon Nr. 138 § 2 handelt, Gläubige der Prälatur berufen, die nicht Delegierte sind, sofern sie in bestimmten Disziplinen erfahren sind, die im Interesse des Generalkongresses und seine Mitarbeiter sind, und zwar mit oder ohne Stimmrecht; das betrifft auch die Frauen in ihrer eigenen Abteilung.
134. § 1. Wenn es der Prälat für passend und dem Herrn gefällig erachtet, einen Auxiliarvikar nach der Rechtsnorm Nr. 135 zu ernennen, ist er nach Anhörung seines Rates frei, ihn selbst zu ernennen. Das Plenum des Generalrates kann auch dem Prälaten freimütig vorschlagen, dass die Ernennung eines Auxiliarvikars angebracht ist, der ihn selbst für acht Jahre bei der Leitungsarbeit unterstützen kann. Der Prälat soll bereitwillig den Wunsch des Rates erfüllen, wenn nicht schwere Bedenken entgegenstehen.
§2. Wenn der Prälat allerdings jenen Vikar zu benötigen scheint, von dem in Nr. 136 ausschließlich die Rede ist, dann wird das Plenum des Generalrates nach reiflicher Erwägung vor dem Herrn einen Kongress einberufen können, dessen ausschließliche Aufgabe die in Nr. 136 genannte ist. Damit der Rat aber den Kongress ordnungsgemäß zu diesem Zweck einberufen kann, ist eine formelle Beratung notwendig, in der zwei Drittel des Plenums des Generalrates und einer der Kustoden die erwähnte Ernennung verlangen. Dann ist der Generalvikar angewiesen, den außerordentlichen Kongress einzuberufen, dem er selbst vorsteht.
§3. Für den Auxiliarvikar sind, mit Ausnahme des Alters, dieselben Eigenschaften erforderlich wie für den Prälaten.
135. Wenn der Auxiliarvikar dem Prälaten, der sich im Besitz seiner Kräfte befindet, beigegeben ist, so hilft er ihm, indem er ihn bei Abwesenheit oder Verhinderung vertritt: Ansonsten hat er keine anderen Befugnisse außer denen, die ihm der Prälat nach Gewohnheit oder von Fall zu Fall übertragen hat. Über alles, was er durchgeführt hat, muss er dem Prälaten getreu Rechenschaft ablegen.
136. § 1. Wenn der Prälat durch Alter, Krankheit oder eine andere schwerwiegende Ursache an der Ausübung der Leitungsgewalt verhindert ist und er auch, wenn er durch einen Ordentlichen Auxiliarvikar unterstützt wird, von dem in Nr. 135 die Rede ist, mit Gewissheit so unfähig ist, die Leitungsgewalt auszuüben, dass sich die Fortführung seiner Leitung zum Schaden für die Prälatur auswirkt, dann kann ein Auxiliarvikar vom Kongress gewählt werden, auf den mit Ausnahme des Titels alle Rechte und Pflichten eines Prälaten übergehen; der Gewählte muss persönlich oder durch einen Vertreter um Bestätigung seiner Wahl durch den Heiligen Stuhl ansuchen.
§2. Das Urteil, ob Gründe vorliegen und schwer wiegend genug sind, um einen solchen Auxiliarvikar zu bestimmen, und, wenn dies der Fall ist, seine Wahl, oder im Gegenteil, das Urteil darüber, ob es angebracht ist, einen Ordentlichen Auxiliarvikar zu ernennen, oder ihn auszutauschen, wenn das tatsächlich zu genügen scheint, bleibt dem Kongress vorbehalten, der nach Erwägung aller Umstände mit Zweidrittelmehrheit entscheiden muss, was dem Wohl der Prälatur besser nützt.
137. § 1. Ein Ordentlicher Auxiliarvikar kann nach dem Willen des Prälaten rückberufen werden. Der Prälat wird in geeigneter Weise wie bei der Ernennung, von der in Nr. 134 § 1 die Rede ist, auch bei der Abberufung seinen Generalrat anhören können.
§2. Der Auxiliarvikar aber, der den Prälaten bei der Leitung ersetzt, bleibt bis zu einem neuen Ordentlichen Kongress im Amt. Dennoch kann ein Außerordentlicher Kongress einberufen werden und ihn abberufen; und ein Ordentlicher Kongress kann, ebenso wie ein Außerordentlicher, vor allem wenn man annimmt, dass die Gründe für die Aussetzung der Leitungsgewalt des Prälaten nicht notwendigerweise länger andauern, an die Vollversammlung des Generalrats die Vollmacht delegieren, in moralischer Einhelligkeit die Leitungsgewalt des Prälaten wieder einzusetzen, nachdem der Auxiliarvikar rückberufen wurde; diese Angelegenheiten sind dem Heiligen Stuhl mitzuteilen.
138. § 1. Aufgabe des Generalrats ist es, den Prälaten bei der Leitung und Regierung der Prälatur zu unterstützen. Er besteht aus dem Auxiliarvikar, wenn es einen gibt, aus dem Generalvikar, dem Vikar für die weibliche Abteilung, der Zentraler Priestersekretär genannt wird, wenigstens drei Vizesekretären [Anmerkung: Es handelt sich dabei um die sogenannten „Vokale“ von St. Michael, Gabriel und St. Raphael], wenigstens einen Delegierten aus jeder Region, dem Studienpräfekten und dem Generaladministrator, die zusammen die Vollversammlung des Generalrats bilden und Konsultoren genannt werden.
§2. Der Prälat, der Auxiliarvikar, wenn es einen gibt, der Generalvikar, der Zentrale Priestersekretär und, je nachdem, worum es geht, ein Vizesekretär, der Studienpräfekt oder der Generaladministrator bilden die Permanente Kommission des Rates. Einige Mitglieder dieser Kommission können Laien sein, um diejenigen Aufgaben durchzuführen, die nicht den Charakter der heiligen Weihe erfordern; aber der Auxiliarvikar, der Generalvikar und der Zentrale Priestersekretär, die auch Vikare des Prälaten sind, sind immer aus den Priestern zu ernennen.
§ 3. Zum Generalrat, müssen, allerdings unter Beachtung von Nr. 139, jene Konsultoren zugelassen werden, die anwesend sind. Nach dem Urteil des Prälaten können auch jene eingeladen werden und müssen teilnehmen, wenn sie eingeladen wurden, die aufgrund eines Dienstauftrags abwesend sind.
139. § 1. Um jene Aufgaben zu erfüllen, für die nach der Rechtsnorm die beratende Stimme des Generalrats erforderlich ist, müssen immer wenigstens jene Konsultoren einberufen werden, die nicht aufgrund eines Dienstauftrags abwesend sind, und für eine gültige Entscheidung des Rates müssen wenigstens fünf seiner Mitglieder anwesend sein. Wenn nicht fünf Konsultoren eingeladen werden können oder die Eingeladenen nicht teilnehmen können, kann der Prälat zusammen mit den Anwesenden einen oder mehrere aus den Kongressdelegierten bestimmen, die die Abwesenden für dieses Mal ersetzen.
§2. Für die anderen Fragen, die in die Kompetenz des Generalrats fallen, ist allerdings dessen ständige Kommission zuständig.
140. § 1. Die Aufgaben des Generalrates sind wie folgt vorzusehen: Wenn der Prälat unmittelbar nach seiner Wahl vom Heiligen Vater bestätigt worden ist, erwägt er im Herrn, was er braucht, und hierauf sammelt er sorgfältig und der Reihe nach die Namen der einzelnen Kandidaten und schlägt sie dem Kongress für die Besetzung der Ämter vor. Nach der Norm des universalen Rechts stimmt nun der Kongress über jeden einzelnen Namen, den der Prälat vorgeschlagen hat, in geheimer Wahl ab. Wenn ein Namensvorschlag vom Kongress nicht angenommen wird, muss der Prälat einen anderen Vorschlag machen, bis das gewünschte Ergebnis erreicht ist.
§2. Mit Ausnahme des Prälaten sind alle Ämter der Zentralen Leitung und jedes einzelne der Untersuchung durch den Kongress zu unterziehen, wobei dieselbe Vorgangsweise eingehalten wird. Die Amtsinhaber können ohne Beschränkung in dasselbe oder ein anderes Amt der zentralen Leitung gewählt werden; allerdings ist es von großem Interesse, dass regelmäßig neue Mitglieder für den Generalrat bestimmt werden.
141. Wenn aus irgendeinem kanonischen Grund das Amt eines Konsultors unbesetzt ist, schlägt der Prälat dem Generalrat einen Kandidaten für das Amt des Konsultors vor, der in gleicher Weise wie beim Generalkongress in geheimer Abstimmung bestätigen oder ablehnen kann. In diesem Fall bleibt es dem Prälaten unbenommen, nach Anhörung seines Rates einige Aufgaben, die den Konsultoren zugewiesen sind, unter den Konsultoren neu zu verteilen.
142.
Der Generalvikar, der Zentrale Priestersekretär und der
Generaladministrator müssen Mitglieder des Kongresses sein. Für die
anderen Aufgaben des Generalrats können nur die Gläubigen der
Prälatur gewählt werden, von denen in Nr. 13 die Rede ist. Vor
allem müssen sie durch Klugheit, Bildung und Verehrung für das Opus
Dei leuchtende Vorbilder sein.
[Anm.: In Nr. 13 ist von den
Numerariern in Leitungsfunktionen die Rede.]
143. Obwohl das Amt für acht Jahre besetzt ist, können Konsultoren dennoch aus gerechtfertigten Gründen und wann auch immer es das höhere Wohl der Prälatur erfordert, vom Prälaten nach Anhörung der übrigen rückberufen werden. Es soll auch allen unbenommen sein, von einem Amt zurückzutreten, allerdings ist ein Rücktritt erst wirksam, wenn er vom Prälaten gebilligt wurde.
144. § 1. Der erste unter den Konsultoren ist der Generalvikar. Er ist immer Priester und kommt nach dem Prälaten, wenn es keinen Auxiliarvikar gibt, und er Vertritt ihn bei Abwesenheit oder falls er aus irgendeinem Grund verhindert sein sollte. Außerdem hilft er dem Prälaten in besonderer Weise sowohl bei der Leitung wie bei Unternehmungen der gesamten Prälatur als auch bei den wirtschaftlichen Angelegenheiten und erfreut sich nur der Kompetenzen, die ihm der Prälat gewöhnlich oder jeweils erteilt.
§2. Der Generalvikar soll seine Aufgaben, soweit dies möglich ist, nach den Kriterien, im Sinn und nach den Gewohnheiten des Prälaten aus- und durchführen: Er soll also keine von den Dingen, die vom Prälaten durchgeführt oder vorgeschrieben worden sind, ändern können, sondern soll immer dem Prälaten und dem Rat möglichst treu sein.
§3. Darüber hinaus ist es seine Aufgabe, die Arbeitsaufträge unter den Mitgliedern des Rates zu verteilen und die treue Erfüllung der Aufgaben von ihnen einzufordern.
145. § 1. Um dem Prälaten in besonderer Weise bei der Leitung der weiblichen Abteilung zu helfen (vgl. Nr. 4 § 3), gibt es einen Vikar, der Zentraler Priestersekretär genannt wird.
§ 2. Er kommt nach dem Generalvikar und erfreut sich der Kompetenzen, die ihm der Prälat gewöhnlich oder jeweils erteilt. Er muss mindestens vierzig Jahre alt sein.
146. § 1. Die weibliche Abteilung wird vom Prälaten zusammen mit den Auxiliarvikar geleitet, wenn es einen gibt, dem Generalvikar, dem Zentralen Priestersekretär und einem zentralen Rat, der Zentrale Assessuria genannt wird und in der weiblichen Abteilung denselben Rang hat wie der Generalrat in der männlichen Abteilung.
§2. Die Zentrale Assessuria besteht aus der Zentralen Sekretärin, der Sekretärin der Assessuria, mindestens drei Vizesekretärinnen, wenigstens einer Delegierten aus jeder Region, der Studienpräfektin, der Auxiliarpräfektin und der Zentralen Prokuratorin.
§3. Zur Erfüllung der Aufgaben der Zentralen Assessuria nimmt der Prälat die Ernennungen bei einem Kongress der Frauen vor, in gleicher Weise wie beim Kongress der Männer für die Aufgaben des Generalrats. Die Zentrale Sekretärin und die Zentrale Prokuratorin werden unter den Kongressdelegierten ausgewählten; für die anderen Aufgaben der Assessuria werden Numerarierinnen ausgewählt, von denen in Nr. 13 die Rede ist.
147. § 1. Bei wirtschaftlichen Angelegenheiten unterstützt den Prälaten ein Rat, der von ihm selbst ernannt wurde und der „Technische Konsultation“ genannt wird; ihm steht der Prälat oder, in dessen Auftrag, der Generaladministrator vor.
§2. Die Abrechnung über die wirtschaftlichen Angelegenheiten ist wenigstens einmal im Jahr, vom Generaladministrator unterfertigt, dem Prälaten und seinem Rat vorzulegen.
§3. Es gibt einen gleichen Rat für wirtschaftliche Angelegenheiten bei der weiblichen Abteilung.
148. § 1. Wenn sie aus dienstlichen Gründen am Generalrat teilnehmen, ist auch der Prokurator anwesend, der immer Priester sein muss und der die Prälatur beim Heiligen Stuhl in gewöhnlicher Vertretung des Prälaten vertritt, und der priesterliche Geistliche Leiter, der die gemeinsame geistliche Leitung aller Gläubigen der Prälatur unter der Führung des Prälaten und des Rates innehat.
§2. Er unterstützt den Generalpräsidenten dabei, den Assoziierten und Supernumerariern der Priestergesellschaft des Heiligen Kreuzes geistlichen Beistand zu erteilen, der ihm Angelegenheiten des Präsidenten nach Gewohnheit oder von Fall zu Fall übertragen hat.
§3. Der Prokurator und der Geistliche Leiter werden vom Prälaten nach Anhörung seines Rates für acht Jahre ernannt.
149. § 1. Wenn das Amt des Prälaten unbesetzt ist, hat der Auxiliarvikar die Leitung inne, wenn es einen gibt, sonst der Generalvikar oder, nach ihm, der Geistliche Leiter; wenn all diese fehlen, ist dies ein Kongressdelegierter, der Priester ist und der mit Mehrheit in einer Wahl von denen bestimmt worden ist, die das Recht haben, eine Permanente Kommission des Generalrates zu bestimmen.
§2. Wer die Leitung übernimmt, wird durch die Pflichten eines Prälaten gehalten und erfreut sich seiner Gewalt, ausgeschlossen die Dinge, die ihrer Natur nach oder vom Recht der Prälatur ausgenommen sind. Er muss innerhalb Monatsfrist vom Freiwerden des Amtes an einen allgemeinen Wahlkongress einberufen, so dass dieser innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Vakanz abgehalten werden kann, oder, wenn er aus einem gewichtigen Grund innerhalb der festgesetzten Zeit nicht abgehalten werden kann, sobald die hindernde Ursache weggefallen ist.
§3. Solange das Amt des Prälaten unbesetzt ist, fahren diejenigen, die in der Prälatur insgesamt oder in den Regionen Leitungsämter ausüben, in der Ausübung ihrer Pflichten fort, bis sie, nach der Wahl des neuen Prälaten, darin bestätigt oder abgelöst werden.
§ 4. Ist der Prälat verhindert, ist nach den in § 1 festgelegten Normen, vorzugehen; können sie allerdings aufgrund sehr ernsthafter Umstände nicht eingehalten werden, sollen sich die Mitglieder des Generalrates, die dies tun können, unter der Leitung des Ranghöchsten versammeln und einen Priester bestimmen, der, sofern möglich, dem Kongress angehört und der interimistisch die Leitung der Prälatur übernimmt.
KAP. III
DIE REGIONALE UND ÖRTLICHE LEITUNG
150. Es ist Aufgabe des Prälaten, in Übereinstimmung mit seinem Rat regionale Territorien, die Regionen oder Quasi-Regionen genannt werden, zu errichten, zu verändern, neu festzulegen und auch aufzuheben.
151. § 1. Die Leitung jeder einzelnen Region ist einem Vikar, Regionalvikar oder Konsiliarius genannt übertragen, den der Prälat mit beratender Stimme seines Rates ernennt; den Konsiliarius unterstützt ein Rat, der Regionalkommission genannt wird und der aus bis zu zwölf Mitgliedern besteht, die aus der Menge der Gläubigen der Prälatur zu bestimmen sind, von denen in Nr. 13 die Rede ist und die ebenso vom Prälaten nach Anhörung seines Rates ernannt werden. Ihre Übereinstimmung ist in den Fällen erforderlich, von denen in Nr. 157 § 1 und 159 die Rede ist.
§ 2. Unter den Mitgliedern der Kommission nimmt der Defensor einen besonderen Rang ein, dessen Aufgabe es ist, die Erfüllung der Normen dieses Codex zu unterstützen.
152. § 1. Wenn nicht alle Bedingungen für die Schaffung neuer Regionen erfüllt sind, können vom Prälaten mit beratender Stimme seines Rates auch Quasi-Regionen errichtet werden. Diese werden von Vikaren geleitet, die den Regionalvikaren rechtlich gleich gestellt sind.
§ 2. Der Prälat kann mit beratender Stimme seines Rates auch Delegationen errichten, die direkt von ihm abhängen. Er kann dem delegierten Vikar Kompetenzen übertragen, die er von Fall zu Fall für angebracht hält, solange sich diese im Rahmen der Kompetenzen von Regionalvikaren befinden.
153. Damit der apostolischen Arbeit in einer Region besser Sorge getragen werde kann, kann der Prälat nach Anhörung seines Rates und der jeweils Betroffenen Delegationen errichten, die von der Kommission derjenigen Region abhängen, und an deren Spitze jeweils ein delegierter Vikar mit eigenem Rat gestellt wird, der mit den passenden Kompetenzen ausgestattet ist.
154. Durch den Akt der Errichtung selbst erlangen die Regionen, Quasi-Regionen und vom Prälat abhängigen Delegationen den Status der Rechtsperson. Delegationen, die innerhalb einer Region errichtet wurden, können im Errichtungsdekret mit dem Status der Rechtsperson ausgestattet werden.
155. Die Regionen genießen den Status der Rechtsperson, wovon in Nr. 154 die Rede ist, im Hinblick auf Rechtsgeschäfte, und generell werden sie, außer durch den Prälaten und seine Delegierten, nur durch die entsprechenden Vikare vertreten, die persönlich handeln können oder durch andere, die sie mit einem geeigneten Auftrag betraut haben.
156. § 1. Ämter in einer Region werden vom Prälaten nach Anhörung seines Rates übertragen, allerdings mit Ausnahme des Konsiliarius, des Priestersekretärs und des Regionalverwalters, die nach der Vorschrift Nr. 151, 157 § 1 und 159 auf fünf Jahre zu ernennen sind, wenn nicht für alle oder für einige Mitglieder der Kommission die Amtszeit auf acht Jahre verlängert wird. Für die Delegierten einer Region gilt die Vorschrift Nr. 140 §§ 1 und 2.
§ 2. In die Ämter der Kommission in Quasi-Regionen und Delegationen beruft der Prälat nach Anhörung seines Rates.
157. § 1. In den einzelnen Regionen leitet der jeweilige Regionalvikar und Konsiliarius immer im Namen, in Vertretung und im Sinne des Prälaten zusammen mit einem anderen Priester, der regionaler Priestersekretär genannt wird und vom Prälaten mit beratender Stimme seines Rates und nach Anhörung der Zentralen Assessuria die weibliche Abteilung zusammen mit dem regionalen Rat der Frauen, der Regionale Assessuria genannt wird und in der weiblichen Abteilung denselben Rang hat wie in der männlichen Abteilung die Regionalkommission.
§ 2. Die Regionale Assessuria kann aus bis zu zwölf Mitgliedern bestehen, die aus den Numerarierinnen ausgewählt wurden, von denen in Nr. 13 die Rede ist; sie wird vom Prälaten nach Anhörung der Zentralen Assessuria ernannt, deren Zustimmung für die Ämter der Regionalen Sekretärin und der Regionalverwalterin erforderlich ist.
§ 3. In die Ämter der Assessuria in Quasi-Regionen und Delegationen beruft der Prälat nach Anhörung der Zentralen Assessuria.
158. Wenn einmal in einer Region ein Hindernis auftreten sollte, das es unmöglich macht, mit dem Prälaten und seinem Rat Rücksprache zu halten, diese Unmöglichkeit länger andauert und ein Mitglied der Kommission fehlt, kann die Kommission selbst einen anderen Numerarier durch Wahl bestimmen. Wenn aber mehr als drei Kommissionsmitglieder fehlen oder wenn die Kommission selbst nach Ablauf ihrer Amtszeit neu bestellt werden muss, werden ebenso Numerarier durch Wahl von einem besonderen Kongress bestimmt, der aus allen Kongressdelegierten der Region besteht, die nicht verhindert sind, und allen Mitgliedern der Kommission. Der älteste Kongressdelegierte wird diese Versammlung leiten. Wenn, aus welchem Grund auch immer, wenigstens drei Kongressdelegierte der Versammlung nicht beiwohnen konnten, werden drei Numerarier, welche nicht verhindert sind und von denen in Nr. 13 die Rede ist, in der Reihenfolge des Alters berufen. Wenn Kongressdelegierte überhaupt abwesend sind, wird der Älteste unter den Anwesenden die Versammlung leiten. Bei Stimmengleichheit wird der Vorsitzende durch Dirimierung entscheiden.
159. § 1. In jeder einzelnen Region wird dem Regionalvikar für die wirtschaftlichen Angelegenheiten ein wirtschaftlicher Rat oder „Technische Konsultation“ zur Seite stehen, dessen Mitglieder von eben diesem Vikar bestimmt werden und an deren Spitze der Regionalverwalter steht, der vom Prälaten mit beratender Stimme seines eigenen Rates ernannt wurde.
§ 2. Eine gleiche Konsultation wird für die wirtschaftlichen Angelegenheiten der weiblichen Abteilung geschaffen.
160. In jedem einzelnen Gebiet ist ein Priester Geistlicher Leiter der Region, der aufgrund seines Amtes nicht zur Regionalkommission gehört, der das geistliche Leben aller Gläubiger der Prälatur unter der Leitung des Konsiliarius fördern soll. Er unterstützt den Konsiliarius außerdem bei der geistlichen Sorge für die Assoziierten und Supernumerarier der Priestergesellschaft des Heiligen Kreuzes nach den Kompetenzen, die ihm gewöhnlich oder von Fall zu Fall vom Konsiliarius selbst übertrage wurden. Er wird vom Prälaten nach Anhörung des Konsiliarius und des Defensors der Region für fünf Jahre ernannt.
161. § 1. In den einzelnen Regionen können nach der Vorschrift Nr. 177 Zentren errichtet werden.
§ 2. Die örtliche Leitung wird von einem Direktor und einem eigenen Rat gebildet. Die Ämter werden auf drei Jahre vom Konsiliarius nach Anhörung seines Rates übertragen.
§ 3. Der Begriff „Zentrum“ ist in diesem Codex eher persönlich als territorial, und eher regional als lokal zu verstehen.
§ 4. Für eine geeignete Betreuung der Gläubigen der Prälatur können einem Zentrum Gläubige oder auch Gruppen von Gläubigen zugeteilt werden, die entweder in derselben Stadt oder in verschiedenen Städten oder Diözesen wohnen.
§ 5. Es gibt also in der Prälatur autonome Zentren und Zentren, die von anderen abhängig sind, weil sie nicht kanonisch errichtet wurden.
KAP. IV
DIE REGIONALKONFERENZEN
162. Zur intensiveren Bildung der Gläubigen der Prälatur und einer besseren Entwicklung der apostolischen Tätigkeit sollen gewöhnlich alle zehn Jahre in den einzelnen Regionen Konferenzen abgehalten werden, in denen die Erfahrungen, die in der abgelaufenen Periode gemacht wurden, evaluiert werden sollen.
163. Außer den gewöhnlichen können auch außerordentliche Konferenzen in einer oder mehr Regionen abgehalten werden, sooft der Prälat, nach Anhörung des Generalrates und der Regionalkommission, es für nützlich erachtet.
164. Im Auftrag des Prälaten beruft der Regionalvikar die Konferenz ein, indem er Ort und Zeit der Sitzung wenigstens drei Monate vor der Veranstaltung festlegt.
165. Der Prälat oder sein Delegierter leiten die Konferenz, ihnen assistieren der Regionalvikar und der Delegierte der Region. Als Sekretär ist ein jüngerer Laie anwesend.
166. § 1. An einer Konferenz jeder einzelnen Region müssen teilnehmen:
1° alle, die in der Kommission eine Aufgabe innehaben oder innegehabt haben;
2° alle Kongressdelegierten, die dieser Region zugeordnet sind;
3° alle Priester dieser Region und andere Gläubige der Prälatur, die alle unter denen sind, die in Nr. 13 angeführt sind;
4° die Direktoren der Studienzentren;
5° ebenso vom Prälaten bestimmte örtliche Direktoren.
§ 2. Es können auch andere Gläubige der Prälatur zum Kongress berufen werden, die Fachleute auf verschiedenen Gebieten sind und deren Mitarbeit deshalb von Interesse ist.
167. § 1. Die Teilnahme einer möglichst großen Zahl von Gläubigen der Prälatur bei Kongressen ist zu fördern, indem die Kommunikation unter ihnen gefördert, Notizen über die gemachten Erfahrungen gesammelt werden und anderes dieser Art.
§ 2. Wenn es die Umstände anraten, können aus demselben Grund auch mehr Zusammenkünfte an verschiedenen Orten behalten werde, damit die Kongresse eine größere Wirksamkeit erlangen.
§ 3. Anmerkungen oder Erfahrungsberichte können auch von Mitarbeitern des Opus Dei eingefordert werden, auch wenn sie nicht katholisch sind, wenn sie Vorschläge für die Behandlung von Arbeitsthemen haben.
168. Alle zur Konferenz Eingeladenen sollen wenigstens einen Monat vor der Veranstaltung Anmerkungen, Beurteilungen, Beobachtungen etc. an den Sekretär schicken, die ihnen zur Vorlage angemessen erschienen; eine Kommission, die vom Vorsitzenden ernannt wird, soll aus diesen und allen Vorschlägen, die an die Konferenz geschickt werden (Nr. 167), eine Liste von Fragen zusammenstellen, die denen vorzulegen ist, die sie betreffen.
169. Die Ergebnisse eines Kongresses haben keine bindende Gewalt, bis sie vom Prälaten nach Anhörung seines Rates bestätigt worden sind, ausgenommen die Materien, die der Natur der Sache nach die beratende Stimme des Generalrats erfordern. Der Prälat wird auch selbst geeignete Instruktionen durch die gewöhnlichen Leitungsorgane ergehen lassen.
170. Es sollen Kongresse der weiblichen Abteilung gehalten werden, indem mutatis mutandis die Rechtsnormen von Nr. 162 und den folgenden gelten.
KAP. V
DIE BEZIEHUNGEN ZU DEN DIÖZESANBISCHÖFEN
171. Die Prälatur Opus Dei ist direkt und unmittelbar dem Heiligen Stuhl unterstellt, der seinen Geist und seine Zielsetzung approbiert hat, seine Leitung und Disziplin überwacht und zum Wohl der ganzen Kirche fördert.
172. § 1. Alle Christgläubigen der Prälatur sind angehalten, dem Heiligen Vater in allen Angelegenheiten demütig zu gehorchen: Diese Verpflichtung zum Gehorsam bindet alle Gläubigen mit einem starken und süßen Band.
§2. Auch den Ortsordinarien unterstellen sie sich nach der Norm des universalen Rechts, in derselben Weise wie die übrigen Katholiken in ihrer eigenen Diözese, nach den Vorschriften dieses Codex.
173. § 1. Es ist Aufgabe des Prälaten, sorgfältig die Durchführung aller Vorschriften, Reskripte und der anderen Verfügungen des Heiligen Stuhles, die die Prälatur betreffen, anzuordnen, und ebenso dem Heiligen Stuhl die geeigneten Berichte zu übermitteln, nach der Norm seines Rechts, über die Lage der Prälatur und ihr apostolisches Wirken.
§ 2. Der Prälat wird selbst Sorge tragen, auch weil der Geist des Opus Dei mit größter Liebe die kindliche Einheit mit dem Heiligen Vater, dem Stellvertreter Christi, pflegt, dass die Dokumente und Schriften, die von der gesamten Kirche zu beachten sind, von allen Gläubigen der Prälatur genau gekannt werden und dass sie deren Lehren selbst verbreiten.
174. §1. Die gesamte apostolische Arbeit, die die Prälatur gemäß ihrer eigenen Natur und ihrem besonderen Ziel durchführt, trägt zum Wohl der einzelnen Ortskirchen bei, und die Prälatur pflegt immer die Beziehung mit der territorialen kirchlichen Autorität.
§2. Der Prälat soll außerdem Sorge tragen, dass in den einzelnen Regionen der zuständige Vikar von sich aus oder durch andere im Namen des Vikars gewohnheitsmäßige Beziehungen zu den Bischöfen pflegt, in deren Diözesen Christgläubige der Prälatur wohnen, und das er vor allem mit jenen Ortsbischöfen jener Diözesen häufig spricht, in denen Zentren des Opus Dei errichtet sind, vor allem aber auch mit jenen, die in der entsprechenden Bischofskonferenz leitende Aufgaben erfüllen, um von diesen Bischöfen Hinweise entgegen zu nehmen, die die Gläubigen der Prälatur mit kindlichem Geist in die Tat umsetzen sollen (vgl. Nr. 176).
175. Außer den Gebeten, die die Gläubigen der Prälatur täglich für den Heiligen Vater und den Diözesanbischof und deren Anliegen beten sollen, werden sie ihm auch die höchste Verehrung und Liebe erweisen, die sie sich auch bei den anderen zu fördern bemühen.
176. In den einzelnen Regionen werden die Autoritäten der Prälatur dafür sorgen, dass ihre Gläubigen die pastoralen Vorschriften gut kennen, die von der zuständigen territorialen kirchlichen Autorität erlassen wurde, sei es die Bischofskonferenz, der Diözesanbischof, etc., so dass sie jeder einzelne, nach seinen persönlichen, familiären und beruflichen Umständen in die Tat umsetzen seine Mitarbeit leiten kann.
177. § 1. Damit die apostolische Arbeit der Prälatur in einer Diözese durch die kanonische Errichtung des ersten Zentrums beginnen kann, von dem ausgehend das kollektive Apostolat ausgeübt werden kann, muss zuerst der Ortsordinarius in Kenntnis gesetzt und seine Erlaubnis eingeholt werden, am besten in Schriftform.
§2. Sooft der Fortschritt der Arbeit die Errichtung neuer Zentren in einem Diözese empfiehlt, ist immer nach der Norm des vorangehenden Paragraphen vorzugehen.
§ 3. Der einfache Wechsel des Sitzes eines Zentrums der Prälatur innerhalb derselben Stadt, wenn dem Zentrum keine Kirche angeschlossen ist, muss dem Ortsordinarius schriftlich angezeigt werden, auch wenn keine neue Erlaubnis notwendig ist.
178. § 1. Die Errichtung eines Zentrums bringt die Möglichkeit mit sich, ein weiteres Zentrum für die weiblichen Gläubigen der Prälatur zu errichten, die sich der Verwaltung des früheren Zentrums widmen, so dass de iure und de facto zwei Zentren am selben Sitz errichtet wurden (vgl. Nr. 8 § 2).
§ 2. Zugleich bringt sie die Möglichkeit mit sich, eine Kapelle zum Nutzen der Gläubigen der Prälatur und anderer in jedem einzelnen Zentrum nach der Rechtsnorm zu haben, dort das Allerheiligste Sakrament zu verwahren und es in geeigneter Weise für die apostolische Arbeit zu verwenden. In den Kapellen soll die feierliche Aussetzung des Allerheiligsten Sakraments in der Nacht vor jedem ersten Freitag des Monats gehalten werden.
§ 3. Der Ordinarius der Prälatur kann es gestatten, dass Priester aus einem gerechtfertigtem Grund, wenn es die seelsorgliche Notwendigkeit erfordert, zweimal und an Sonn- und Feiertagen auch dreimal nach der Vorschrift die heilige Messe feiern, so dass sie nicht nur den Notwendigkeiten der Gläubigen der Prälatur, sondern auch der anderer Gläubiger der Diözese genüge tun, wenn dies möglich ist.
179. Der Bischof der Diözese hat das Recht, die einzelnen Zentren der Prälatur, die kanonisch errichtet wurden (vgl. Nr. 177) in den Dingen zu visitieren, die zur Kirche, der Sakristei und dem Ort, wo das Bußsakrament gespendet wird, gehören.
180. Um Kirchen der Prälatur zu errichten oder, wenn es sich ergibt, Kirchen, die in einer Diözese schon vorhanden sind, der Prälatur anzuvertrauen, soll in jedem einzelnen Fall eine geeignete Übereinkunft nach der Rechtsnorm zwischen dem Diözesanbischof und dem Prälaten oder dem zuständigen Regionalvikar getroffen werden. Bei diesen Kirchen werden, zusammen mit den Normen, die in jeder einzelnen Übereinkunft beschlossen wurden, die generellen Vorschriften der Diözese hinsichtlich säkularer Kirchen zum Tragen kommen.
KAP. VI
GÜLTIGKEIT UND WIRKSAMKEIT DIESES CODEX
181. § 1. Dieser Codex bildet die Grundlage für die Prälatur Opus Dei. Deshalb sollen seine Normen heilig gehalten werden, unverletzlich und beständig, und einzig dem heiligen Stuhl stehen Änderungen oder die Einführung neuer Vorschriften zu.
§2. Einzig und allein der Generalkongress der Prälatur kann vom Heiligen Stuhl die Änderung einer Vorschrift dieses Codex, die Aussetzung einer Norm auf Zeit oder ihre Tilgung fordern, wenn er die Sicherheit hat, dass diese Änderung, Erneuerung, Aussetzung oder Tilgung notwendig ist.
§3. Um diese juristische Sicherheit zu geben, sei es dass es um die Tilgung, Erneuerung oder unbegrenzte Aussetzung eines Textes geht, ist eine längere Probezeit erforderlich, die durch die Autorität zweier Ordentlicher Generalkongresse bestätigt und dem Urteil des dritten Ordentlichen Generalkongresses unterliegt, das durch mindestens eine Zweidrittelmehrheit zu bestätigen ist.
§4. Wenn es sich aber um die zeitliche Aussetzung einer Vorschrift dieses Codex handelt, kann der Prälat sie mit beratender Stimme von nur einem Generalkongress vom Heiligen Stuhl fordern: dennoch ist es erforderlich, dass dem Heiligen Stuhl klar angezeigt wird, für welche Zeit sich die geforderte Aussetzung erstrecken soll.
182. § 1. Die Autoritäten der Prälatur sind gehalten, die Anwendung dieses Codex auf jede Weise zu fördern und selbst klug und wirksam zu verlangen im Wissen, dass er das Mittel Heiligung für die Gläubige der Prälatur darstellt: Deshalb werden niemals eine Gewohnheit oder die Unterlassung einer Gewohnheit diesen Codex außer Kraft setzen können.
§2. Die Möglichkeit, von einer disziplinären Vorschrift dieses Codex zu dispensieren in den Dingen, von denen dispensiert werden kann und die nicht dem Heiligen Stuhl vorbehalten sind, kommt lediglich dem Prälaten bei beratender Stimme seines Rates zu, wenn es sich um Angelegenheiten von großem Gewicht handelt oder der gesamten Prälatur ein Dispens zu erteilen ist: Andernfalls genügt die Entscheidung des Regionalvikars mit der Zustimmung seines Rates.
183. § 1. Die Vorschriften dieses Codex, die göttliche oder kirchliche Vorschriften wiedergeben, binden von sich aus durch ihre eigene Verpflichtung.
§2. Die Vorschriften dieses Codex, die die Leitung betreffen, und ebenso diejenigen, die die notwendigen Leitungsfunktionen definieren oder die Ämter, mittels derer sie ausgeübt werden, und natürlich insofern sie grundlegende Normen sind, und ebenso Vorschriften, die Natur und Ziel der Prälatur festlegen und weihen, verpflichten aufgrund der Schwere der Materie im Gewissen.
§ 3. Rein disziplinäre oder asketische Vorschriften, die nicht unter die Abschnitte der vorangehenden Paragraphen fallen, verpflichten nicht von sich aus unter Sünde. Darüber hinaus ist es allerdings Sünde, einen beliebigen Teil davon, wenn auch den geringsten, aus Missachtung für die äußere Form zu vernachlässigen; geschieht die Übertretung mit Vorbedacht oder böser Absicht oder schlägt sie zum Ärgernis aus, hat sie die Sünde gegen die jeweiligen Tugenden zur Folge.
184. Es liegt in der Kompetenz des Prälaten, zusammen mit dem beratenden Votum seines Generalrats alle jene Dinge zu definieren, die die praktische Interpretation dieses Codex, seine Anwendung und seine Erfüllung betreffen.
185. Was über die Männer in diesem Codex festgelegt wird, gilt, auch wenn es durch eine männliche Bezeichnung ausgedrückt ist, mit gleichem Recht auch für die Frauen, wenn nicht aus dem Zusammenhang oder der Natur der Sache nach etwas anderes gilt oder ausdrücklich besondere Vorschriften angeführt werden.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
1. Was hierzu vom Heiligen Stuhl bisher zum Nutzen des Opus Dei gewährt, festgelegt oder approbiert wurde, bleibt unverändert, soweit es mit der juridischen Verfassung einer Personalprälatur vereinbar ist. Ebenso behalten die bisher erteilten Erlaubnisse von Ortsordinarien, dass Zentren des Opus Dei kanonisch errichtet werden, und die darauf folgenden Errichtungen ihre Gültigkeit.
2. Dieser Codex beginnt seine Gültigkeit hinsichtlich aller Gläubiger, die schon in das Opus Dei eingegliedert sind, sowohl Priester als auch Laien, aber auch hinsichtlich der Assoziierten und Supernumerarier der Priesterlichen Gesellschaft vom Heiligen Kreuz am 8. Dezember 1982.
Alle diese sind durch dieselben Verpflichtungen gebunden und behalten dieselben Rechte, die sie unter der vorangegangenen juristischen Verfassung hatten, außer wenn die Vorschriften dieses Codex ausdrücklich etwas anderes verfügen oder von den Dingen die Rede ist, die aus Vorschriften erfließen, die durch das neue Recht abgeschafft sind.