Diccionario enciclopédico de Derecho Canónico [Enzyklopädisches Wörterbuch des Kirchenrechts], ed. Herder, Barcelona 2008, S. 683-684 (auf Deutsch: Freiburg i. B. 2001). Hervorhebungen von der Redaktion


PERSONALPRÄLATUR


Die Personalprälatur wurde vom II. Vatikanischen Konzil (Presbyterorum ordinis 10) als eine Möglichkeit angeregt, Weltgeistliche für einem beweglichen und flexiblen Einsatz zu inkardinieren. Nach einer einsteweiligen Ausgestaltung 1966 durch das Motu proprio Ecclesiae Sanctae (I, 4) empfing die Figur der Personalprälatur ihre endgültige Ausgestaltung 1983 in Form eines Rahmengesetzes (Canones 294-297). Die Personalprälatur wird aus Angehörigen des Weltklerus gebildet und durch ihre eigene Zielsetzung bestimmt. Laien können in ihr mitarbeiten, aber keine Mitglieder der Prälatur sein. Im Zusammenhang mit einer Revision des Codex Iuris Canonici gab es Bemühungen die Prälatur als Rechtsform zu konzipieren, die die Form der Personaldiözese ablöst. Diese Bemühungen konnten sich aus ekklesiologischen Gründen nicht durchsetzen. Die Personaldiözese ist ein Bistum, in dem der Teil des Volkes Gottes, der es bildet, sich nicht nur nach territorialen Kategorien definieren lässt, sondern auch nach einer personalen Kategorie (Canon 372 § 2). Die Personalprälatur ist hingegen ein Institut von Weltgeistlichen, selbstständig, zu einem bestimmten Zweck und dass sie nur in der Kirche mit lateinischem Ritus vorgesehen ist.

Die Personalprälatur Opus Dei, die mit Datum vom 28-11-1982 als „Prälatur vom Heiligen Kreuz und Opus Dei“ errichtet wurde, ist momentan die einzige Institution, die als Personalprälatur bezeichnet wird, und sie weicht in ihrer Organisation und Struktur von der Figur der Personalprälatur ab, wie sie in den Canones 294-297 vorgesehen ist.