Landgericht München 1

Im Namen des Volkes!

URTEIL

in dem Rechtsstreit

 

  1. Opus Dei e.V.,  gesetzlich vertreten durch den 1. Vorsitzenden XXX
  2. XXX, Regionalvikar der Personalprälatur Opus Dei für die Region Deutschland

- Kläger –

 

gegen

 

  1. Den Westdeutschen Rundfunk Köln (WDR), Anstalt des öffentlichen Rechts
  2.  XXX, verantwortlicher Redakteur
  3. XXX (Redakteur)
  4. XXX (Redakteur)
  5. XXX (ehemalige Numerarierin)

-Beklagte-

 

wegen Unterlassung

erläßt das Landgericht München 1 -9. Zivilkammer, durch den vorsitzenden Richter Dr. Keller, Richter Dr. Probst und Richter am Landgericht Hecker auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 19.6.1985

folgendes

 

E n d u rt e i l:

 

I. Die Beklagten werden auf Antrag des Klägers zu 1. verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von 500.000, -- DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder einer Ordnungshaft bezüglich des Beklagten zu 1. jeweils zu vollziehen an dessen Intendanten, zu unterlassen, folgende Behauptung wörtlich oder sinngemäß aufzustellen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen: Als sich die Beklagte zu 5. während ihrer Mitgliedschaft bei Opus Die einmal in der Aussprache geweigert habe, etwas zu sagen, bekam sie von der Gesprächspartnerin, einem Opus-Die-Mitglied, eine Ohrfeige, man habe sie richtig geschlagen.

            II. Im übrigen wird die Klage des Klägers zu 1. abgewiesen.

            III. Die Klage des Klägers zu 2. wird in vollem Umfang abgewiesen.

(…)

Tatsachenbestand:

 

Die Kläger machen gegen die Beklagten Ansprüche auf Unterlassung von Behauptungen geltend.

Der Kläger zu 1. ist ein seit dem 21.3.1974 bei dem Vereinsregister des Amtsgerichts Köln eingetragener Verein. Der Kläger zu 2. ist 1. Vorsitzender des Klägers zu 1. und zugleich Regionalvikar für Deutschland der Personalprälatur Opus Dei.

Die Beklagte zu 1., deren verantwortlicher Redakteur der Beklagte zu 2. ist, strahlte bundesweit über alle Fernsehsender der ARD am 4.5.1984 zwischen 22.00 Uhr und 22.30 Uhr einen Beitrag mit dem Titel „Opus Dei – Irrenhaus Gottes?“ aus.

(…)

Im Film wurde ein Gespräch mit der Beklagten zu 5. gezeigt, in welchem diese u.a.  äußerte, sie habe anläßlich eines Aufenthaltes in einem Heim von Opus Dei eine Ohrfeige von ihrer Leiterin erhalten, als sie eine Aussprache verweigerte. Die Leiterin habe sie bei einer weiteren Gelegenheit, als sie die Hilfe in der Küche verweigerte habe, rechts und links geschlagen.

(…)

Die Kläger beantragen:

I. die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis 500.000,--DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, bezüglich des Beklagten zu 1 zu vollziehen an dessen gesetzlichen Vertreter, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, bezüglich des Beklagten zu 1 zu vollziehen an dessen gesetzlichen Vertreter,

zu unterlassen,

folgende Behauptung wörtlich oder sinngemäß aufzustellen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:

1.

Als sich Frau XXX während ihrer Mitgliedschaft im Opus Dei einmal in der Aussprache geweigert habe, etwas zu sagen, bekam sie von der Gesprächspartnerin, einem Opus Dei-Mitglied, eine Ohrfeige. Man hatte sie richtig geschlagen.

2.

Ein zweites Mal, als sich Frau XXX während ihrer Mitgliedschaft im Opus Dei  geweigert habe, einen Befehl auszuführen, in der Küche zu helfen, wurde sie wieder geschlagen, es war so richtig rechts und links.

(…)

 

Entscheidungsbegründung:

Die Klage ist zulässig, auch in Richtung gegen die Beklagte zu 5. (…)

Die Klage ist nur zum Teil begründet. Der Kläger zu 1. hat gegen die Beklagten Anspruch auf Unterlassung der Behauptung gem. Ziffer I 1 des Klageantrages, die als unwahre Tatsachenbehauptung die Kläger in ihren allgemeinen Persönlichkeitsrechten verletzt. Der Anspruch folgt aus §§ 823, 1004 BGB in analoger Anwendung. Der Kläger zu 2. hat keine Unterlassungsansprüche.

(…)

 

Dr. Keller

Vorsitzender Richter Am Landgericht

 

Dr. Probst

Richter

 

Hecker

Richter am Landgericht

 

 

 

 

Gegen dieses Urteil ging das Opus Die in Berufung. Mit Urteil vom 25.4.1986 hat das Oberlandesgericht München die Berufung zurückgewiesen. Eine Revision wurde nicht zugelassen.

Damit steht nun fest:

die ehemalige Numerarierin XXX, der WDR und die anderen Beklagten dürfen sagen und verbreiten, dass die ehemalige Numerarierin XXX ein zweites Mal wieder geschlagen wurde, und zwar so richtig rechts und links, als sie sich während ihrer Mitgliedschaft im Opus Dei weigerte, einen Befehl auszuführen.