Die unwiderstehliche Bischofswürde

 

Gervasio, 15/08/2012

 

1917 erschien die Jungfrau Maria den drei Hirtenkindern in Fatima. Sie wollte, dass ihr an dieser Stelle eine Kapelle erbaut werden, so versicherten die kleinen Hirten. Heute gibt es am Ort der Erscheinungen  zwei Basiliken. Eine von ihnen birgt in ihrem Inneren die ursprüngliche Kapelle. Diese Bitte, dass nämlich hier ein Gotteshaus gebaut werden solle, wurde auch bei den nächsten Erscheinungen von Fatima erneuert. Ein Gotteshaus, in dem sich die Gläubigen  versammeln, um den Rosenkranz zu beten oder andere Frömmigkeitsübungen zu verrichten – das sind Anliegen, denen sich die Kirchenleitung schlecht verschließen kann. Sich zum Gebet zu treffen, ist nichts Schlimmes; ein Gotteshaus zu bauen ebenso wenig. Wenn jemand für die Kosten aufkommt, kann man schon mal loslegen...

 

Es gibt unterschiedliche Kategorien von Gotteshäusern. Es gibt diejenigen, in denen ein bestimmtes Kultbild oder eine Statue verehrt wird, zu denen Wallfahrten veranstaltet werden; diejenigen, die besondere Privilegien erhalten haben, werden im Gedenken an die Bedeutung der ersten Kirchen der Christenheit Basiliken genannt. Es sind großartige Gebäude, auch vom architektonischen Standpunkt. Die Besonderheit der Kathedralen liegt darin, dass sie, wie der Name schon sagt, eine Kathedra, einen Bischofssitz aufweisen, also, nach dem Wörterbuch der „Real Academia“ den Thron eines Prälaten, der Jurisdiktionsgewalt ausübt. Ähnlich wollte auch Escrivá, um  seinen Visionen Genüge zu tun, einen Sitz haben, von dem aus er, wie irgendein Bischof, seine Jurisdiktion ausüben könnte.

Um eben dies wurde Johannes XXIII am 7. Januar 1962 gebeten. Als geeignete Lokalitäten wurden ihm hierzu vorgeschlagen: a) das kleine Territorium des damaligen Generalsitzes (Viale Bruno Buozzi 73, Rom); oder b) ein kleines Gebiet in der Diözese Rom oder in der Nähe der Stadt, jedenfalls in Italien. Man präzisierte auch, dass man zwar mit beiden Lösungen einverstanden wäre, die erstere aber bevorzugen würde; das heißt, man wollte als Sitz Bruno Buozzi 73. Nicht dass Escrivá in Bruno Buozzi nicht genug Platz gehabt hätte, seinen Hintern irgendwohin zu platzieren; aber als Prälat muss man doch auch irgendwie repräsentieren. Er wollte ein Territorium nullius dioecesis, ein Territorium, das zu keiner Diözese gehörte. Was hätte es einem so gemütlichen Kerl wie Johannes XXIII. schon ausgemacht, ein so winziges Fleckchen von der Diözese Rom abzutrennen wie den Zwickel zwischen den Straßen Bruno Buozzi und  Villa Sacchetti im römischen Stadtviertel Parioli? Aber das war  nicht so einfach; da war es schon einfacher, über Franco den Titel Marquis verleihen zu bekommen, eine andere Gewissenspflicht, die Escrivá von der Liebe zu seinen Eltern diktiert worden war.

Zu dieser Zeit begeisterte er sich an der Idee einer Prälatur nullius dioecesis, sprich im Klartext, da sie zu keiner konkreten Diözese gehörte, gehörte sie quasi zu allen. Es war so ähnlich wie ein aufgeklärter Absolutismus; alles für das Volk, aber nichts durch das Volk. Man arbeitet für die Diözesen und den Heiligen Vater, schert sich ansonsten aber nicht darum, was sie brauchen oder wollen. Das war seine Mentalität.

Man spricht von einer Berufung zum Arzt, einer Berufung zum Priestertum, einer Ordensberufung etc. , das heißt, von einer Neigung zu dem, was dieser jeweilige Beruf mit sich bringt. Ich denke, dass Escrivá eine bischöfliche Berufung hatte. Dies ist eine Berufung, von der nur wenige Menschen wahrnehmen, dass sie sie haben. In diesem speziellen Fall erkennt man die Berufung weniger an der Hinneigung, sondern von einem gewissen Widerstreben.

—    Nein; es sei mir fern, nach dem Bischofsamt zu streben.  

Cäsar hat ja auch das Königsdiadem zurückgewiesen, auch wenn es ihm nicht ganz ernst damit gewesen sein dürfte. In den vierziger Jahren schien Escrivá jedenfalls zweimal in den Dreiervorschlägen auf, die die Regierung Francos an den Heiligen Stuhl schickte mit der Bitte, vakante Bischofssitze in Spanien neu zu besetzen; aber er ist nie berufen worden. Wie dachte er, dass es vereinbar sein könnte, Bischof einer spanischen Diözese zu sein und sich dem Opus Dei zu widmen?

Im Brief von 25. März, den er an Johannes XXIII. gerichtet hatte, um seine Bitte zu begründen, warum es angebracht sei, das Opus Dei zu einer Prälatur nullius dioecesis zu machen, einerseits wegen des „säkularen Charakters“ des Opus Dei und andererseits, weil man beim Opus Dei nicht gut dieselben Regelungen wie bei den Ordensleuten anwenden könne. Manche Tätigkeiten, so sagt der Brief, seien den Ordensleuten untersagt, aber man könne sie nicht den Laien des Opus Dei untersagen, weil sie sonst nicht das für sie wesenstypische Apostolat ausüben könnten, nämlich in alle Berufe und menschliche Tätigkeiten einzudringen. Das Logischste, so schien es mir nach meinem Gesichtspunkt, wäre es gewesen den Papst zu bitten, dass er verfügen solle, dass die Laienmitglieder der Säkularinstitute alle Berufe und Aktivitäten entfalten könnten, mit Ausnahme derer, die den Priestern – seien es Welt- oder Ordenspriester – untersagt seien.

Im Codex Iuris Canonici von 1917, der damals gültig war, gab es einen Abschnitt „Rechte und Privilegien der Kleriker“. Die Kleriker mit den höheren Weihen „könne keine Ehe eingehen und sind zur Bewahrung der Keuschheit verpflichtet“ (Canon 1342 ff.) Es ist ihnen verboten, vertraulichen Umgang mit Frauen zu pflegen, Bürgschaften zu übernehmen, und sei es auch mit dem eigenen Vermögen; sie haben sich von unehrenhaften berufen fernzuhalten, kein Glücksspiel auszuüben, keine Waffen zu tragen, dürfen kein Hochwild jagen, keine Kneipen oder vergleichbare Orte betreten, innere Medizin oder Chirurgie nicht praktizieren, keine Sekretärs- oder Notariatsaufträge übernehmen, keine öffentlichen Aufträge übernehmen, die juridischen oder administrativen Charakter tragen, weil diese Tätigkeiten den Laien zukommen, sie dürfen sich in keine Gebietskörperschaft wählen lassen, an keinen Festen oder Tanzveranstaltungen teilnehmen, namentlich keine Theateraufführungen besuchen, keinen Kriegsdienst leisten, Handel treiben, Betriebe führen etc. Für die Ordensleute gelten, auch wenn sie keine Priester sind, dieselben Normen wie für die Kleriker (Vgl. cc. 592, 614, 679 y 680). Die Ordensleute, also auch die Frauen, sind den Klerikern gleichgestellt. Das Gegenteil ist nicht der Fall. Auf die Weltgeistlichen kann man die Normen, die für Ordensleute gelten, nicht anwenden.

Den „säkularen Charakter“ des Opus Dei betonte er deswegen, weil er die Anwendung der Normen für Ordensleute auf seine Mitglieder als etwas Ungehöriges erscheinen lassen wollte. Zunächst einmal verbietet man dem Weltklerus die Ausübung des Handels, das Betreiben von Geschäften, bestimmte Berufe und öffentliche Ämter. Aber wunderbarerweise war es der Gründer des Opus Dei selbst, und nicht etwa die Heilige Kongregation für die Ordensleute und Säkularinstitute, der den Klerikern wie den Laienmitgliedern des Werkes bestimmte Anforderungen auferlegte, wie die Verpflichtung zum Zölibat — für die Numerarier und die Assoziierten — dass sie nicht an öffentlichen Schauspielen oder Glücksspielen teilnehmen dürften etc. Das Problem bestand nicht darin, dass wir als Laien wie Ordensleute behandelt worden wären, sondern dass wir wie Weltpriester behandelt wurden. Welche Tugenden müssen denn die guten Priester leben — sagte Escrivá— die ihr nicht auch leben müsst, meine Kinder, als Konsequenz eurer göttlichen Berufung zum  Opus Dei? Escrivá hat uns dazu verpflichtet, wie Priester zu leben. Als Numerarier mussten wir uns auf das Priestertum vorbereiten und das zweijährige Philosophie- und das vierjährige Theologiestudium absolvieren. Aber nicht genug damit, Escrivá hat den Klerikern des Opus Dei ebenso wie den Laien des Opus Dei noch zusätzlich eine Reihe von Verpflichtungen und Anforderungen auferlegt, die den Ordensleuten eigen sind. Die Gehorsamsverpflichtung, die Escrivá den Leuten des Opus Dei auferlegte, und zwar den Klerikern ebenso wie den Laien, hat nicht mit dem so genannten kanonischen Gehorsam der Kleriker zu tun, den Canon 27 so umschreibt: Alle Kleriker, besonders aber die Priester haben die besondere Verpflichtung ihrem Ordinarius gegenüber Ehrfurcht und Gehorsam zu erweisen. Escrivá begnügte sich nicht mit dem kanonischen Gehorsam, sondern verlangte einen Gehorsam, wie er typisch für die Ordensleute ist. Im Opus Dei- so erklärte er – könne man alles verlangen, solange es keine Beleidigung Gottes sei. Das ist typisch für die Satzungen eines Ordens. Diese Art von Gehorsam wurde fortgesetzt, auch nach der Errichtung des Opus Dei als Personalprälatur, auch wenn das Gehorsamsgelübde durch ein „Nicht-Gelübde“ mit Vertragscharakter ersetzt wurde. Das „Nicht-Gelübde“ ersetzt das Gelübde und verlangt genau denselben anspruchsvollen Gehorsam wie vorher das Gelübde. Man ist nicht dazu übergegangen, den kanonischen Gehorsam einzuführen, wie er in der gewöhnlichen kirchlichen Hierarchie üblich ist. In der gewöhnlichen Hierarchie der Kirche gibt es weder ein „Gehorsamsgelübde“ noch ein „Nicht-Gelübde“, das aber dieselben Konsequenzen hätte. Das Thema des Gehorsams ist im „Neuen Katechismus des Werkes“ behandelt. Jedenfalls haben weder normale Laien noch Weltgeistliche über sich „Obere“ wie die vom Opus Dei. Im Opus Dei gibt es, wie bei den Ordensleuten, die fünfmalige, jährlich erneuerte Profess („Oblation“)  und dann die „Ewige Profess“, die Fidelitas. Für Ordensleute ist es das Gewöhnliche, unter einem Dach zusammenzuleben; für Säkulare ist es das nicht, seien sie Kleriker oder Laien. Die Numerarier aber sind dazu verpflichtet.

Alle Kleriker, mit Ausnahme der Ordensleute, sind in eine Diözese inkardiniert; auch der Codex von 1917, ebenso wie der jetzt gültige, erlaubt keine sacerdotes vagi. In der erwähnten Bitte an Johannes XXIII. wird mit der Begründung der Säkularität darum ersucht, dass sich die Priester des Opus Dei in die Prälatur nullius Opus Dei statt in das Institut Opus Dei inkardinieren. Das ist eine nette Begründung, aber sie trifft nicht zu, denn auch wenn sie sich in eine „Prälatur nullius Opus Dei“ inkardinieren, bleiben sie außerhalb der Diözese. Diejenigen Mitglieder — so beklagt sich Escrivá in dem Brief an Johannes XXIII. — sind nicht in eine Diözese oder ein Territorium inkardiniert wie die Weltpriester, sondern in ein Institut, wie die Ordenspriester. Es hat also damit zu tun, dass die Priester des Opus Dei keiner Diözese angehören. Die Priester des Opus Dei werden für den Dienst an der Prälatur geweiht, nicht für die Diözese, in der sie ihren Wohnsitz haben. Das ist das Problem, nicht die Säkularität.

Im Brief vom 25. Mai 1962, kurz nachdem er Johannes XXIII. erfolglos gebeten hatte, das Opus Dei in eine Praelatura nullius dioecesis umzuwandeln, drückte er es so aus: Wie könnte ich nun die Ungerechtigkeit begehen, euch dazu zu verpflichten, einer anderen Berufung zu folgen? Nein, ich könnte euch auf keine Weise dazu zwingen, ich könnte euch nicht einmal darum bitten, indem ich zu unredlichen Argumenten meine Zuflucht nähme, die die Freiheit eurer Gewissen verletzen, wenn ich euch nötigte eure Bindung an das Werk zu erneuern und ihr dabei einer Berufung folgen würdet, die nicht die ist, die wir von Gott bekommen haben. Ich könnte das nicht mit euch machen, und auch niemand könnte dies mit mir machen. (…) Abgesehen davon, dass es menschlich gesehen eine Schurkerei wäre, wäre es ein schwerwiegender Verstoß gegen die christliche Moral, gegen das positive göttliche Gesetz und sogar gegen das Naturrecht. Im ganzen Kirchenrecht und in der gesamten Lebenspraxis der Kirche gibt es keine Norm oder ein Prinzip, das eine solche Tyrannei rechtfertigen könnte (Nr. 34). So wie ich es verstehe, war es eine ziemliche Dreistigkeit, sich an das Gewissen seiner Kinder zu wenden: Wie könnte ich euch darum bitten? Ich könnte euch nicht dazu verpflichten. Mich jedenfalls hat nie jemand um seine Meinung gefragt. Man bat uns um einen Blankoscheck im Hinblick auf alles, was Escrivá machte oder sagte, denn schließlich war er ja der Gründer.

Seine Bitte, das Opus Dei als Prälatur nullius zu verfassen, führt in diesem Brief noch scharfsinnigere Gewissensgründe an: In meiner Seele empfinde ich eine große Verehrung zum Hl. Franziskus, zum Hl. Dominikus oder zum Hl. Ignatius; aber nichts in der Welt kann mich dazu zwingen, Franziskaner, Dominikaner oder Jesuit zu werden, so wie niemand mich zwingen kann eine Frau zu nehmen, zu heiraten (...). Das Naturrecht, das positive göttliche Recht, die christliche Moral und die erworbenen Rechte würden sich, ich wiederhole, einer Gewaltsamkeit dieser Art widersetzen, indem sie die Freiheit der Gewissen verteidigen  (Nr. 35). Der Einwand des Gewissens versteigt sich bis zu der Formulierung: Ich möchte weder, dass meine Seele verdammt wird, noch die Eure, weil ich euch nicht inständig genug gebeten habe…

Diese Berufung auf eine Gewissenspflicht – er muss sich an das halten, was Gott von ihm verlangt — in den Ausdrücken, wie ich sie soeben zitiert habe, sind aber lediglich ein weiterer Rappel, wie sie Escrivá gelegentlich im Laufe seines Lebens gepackt haben. Nachdem ja schließlich er es war, der von den Laienmitgliedern des Opus Dei verlangt hat, dass sie jene Normen erfüllen, die für Kleriker und sogar für Ordensleute typisch sind, schiebt er eine Gewissenspflicht vor, um die Säkularität und Laikalität des Opus Dei zu verteidigen. Und all das, weil sie ihn kein Wappen auf Bruno Buozzi 73 anbringen lassen.

Enttäuscht über die Fehlbitte, die er an Johannes XXIII. gerichtet hatte, schrieb er für das Archiv des Opus Dei, nachdem er eine Wallfahrt unternommen hatte (ich weiß nicht mehr, zu welcher Madonna): Mit einem großen Glauben an Gott unseren Herrn und unter dem Schutz unserer Mutter, der heiligen Maria, hoffe ich, dass jetzt oder später eine Formel gefunden wird, damit ich mich ruhigen Gewissens dem Richtspruch des Herrn stellen kann, weil ich dann Seinen heiligsten Willen erfüllt haben werden, trotz aller Menschen, die aus Unwissenheit oder eben nicht, sich dem entgegenstellen, was gut und gerecht für die Seelen, die Kirche und die Ehre Gottes ist (EF 620420-2). Es scheint, dass die Dringlichkeit abgeebbt ist. Die Furcht, an seiner Seele Schaden zu erleiden, ist nicht mehr so virulent. Andere stellen sich jetzt dem entgegen, was gut und gerecht ist; man begnügt sich damit. für die Zukunft eine Art Prälatur nullius anzustreben. Es stellte sich heraus, dass die gesuchte „Formel“ die „Personalprälatur” war, die ja jedenfalls das Charakteristikum aufweist, zu keiner bestimten Diözese zu gehören. Auf der einen Seite die Diözese, auf der anderen Seite wir. Punkt 366 des derzeit gültigen Katechismus des Werkes besagt: Die Jurisdiktion des Prälaten bezieht sich auf das besondere Apostolat der Prälatur, die der Diözesanbischöfe erstreckt sich nur auf die ordentliche Seelsorge der Gläubigen. Das sieht so aus, als wären die beiden Jurisdiktionen parallele Geraden, die sich niemals berühren, so als ob der Prälat des Opus eine Jurisdiktion hätte, die der Diözesanbischöfe gleichwertig ist. das ist ebenso absurd, wie es gegen die Kirche gerichtet ist.

Es gab eine riesengroße Freude — oder zumindest gab man es vor — als Johannes Paul II. das Opus Dei im Jahr 1982 als Personalprälatur errichtete; darüber wurden mehr Arien gesungen als in der ganzen Traviata vorkommen. Wir waren daran, unsere Seele zu verlieren, aber, o Wunder, mit dem Codex von 1983 geschah das Mirakel. Allerdings sind die Personalprälaturen – allerdings gibt es bis dato nur eine, das Opus Dei – sind nicht teil der kirchlichen Hierarchie, auch wenn die Kirchenrechtler, Theologen und Spezialisten des Opus noch so sehr darauf pochen mögen, damit sie das OD in die Nähe einer Diözese bürsten. Eines hat man allerdings erreicht: die Unabhängigkeit von der Kongregation für die Ordensleute. Darum hatte man immerhin schon Johannes XXIII. gebeten. Besser als gar nichts.

Del Portillo war Titularbischof von Vita, Echevarría von Cilibia. Der Vorgänger Echevarrías als  Titularbischof von Cilibia war Don Víctor Manuel López Forero, der davor Erzbischof von Bucaramanga in Kolumbien war und der aus Altersgründen zurücktrat. Die zurückgetretenen Bischöfe haben die Kathedra nicht mehr inne, die sie einst hatten; Echevarría hatte nie eine. Er hat die gleiche kirchliche Jurisdiktion ausgeübt wie ein zurückgetretener Bischof; anstelle einer Kathedrale blieb es bei einer Kapelle.

Gervasio