José María Escrivá Albás: Einige historische Probleme

Jaume García Moles

17/06/2013

 

13. Beitrag: DIE ÜBERSIEDLUNG NACH SARAGOSSA

 ENTSPRACH ESCRIVÁS ÜBERSIEDLUNG VON  LOGROÑO NACH  SARAGOSSA DEN GESETZLICHEN VORSCHRIFTEN?

Bevor wir uns auf die Frage nach den zivilen Studien Escrivás einlassen, müssen wir uns mit seiner merkwürdigen Übersiedlung von Logroño nach Saragossa beschäftigen, denn sie impliziert auch einen Wechsel der bischöflichen Autorität über den Priesteramtskandidaten. Bekanntlich trat Escrivá in das Seminar von  Logroño 1918 ein und blieb dort während der Jahrgänge 1918-19  und 1919-20. Jaime Toldrà 1 meldet, dass er, um sich in dieses Seminar immatrikulieren zu können

Josemaría musste einen Beleg des Apostolischen Administrator von Barbastro, Emilio Jiménez Pérez,  beibringen, der bestätigte, dass seinem Wunsch, in  das Seminar von Logroño einzutreten und das Exeat —die  Exkardination — zu erhalten, entsprochen worden war, sodass er nun ratione originis unter die Jurisdiktion des Bischofs von  Calahorra fiel. Die Exkar­dination trägt das Datum Barbastro, 12. November  1918. Urkunden zu Taufe und Firmung dessen sind beigelegt.

Tatsächlich transkribiert Toldrà auf S. 252 das Dokument:

D. José María Escrivá Albás, siebzehn Jahre als, aus dieser Stadt gebürtig, wohnhaft in  Logroño seit nunmehr drei Jahren bei seiner Familie und mit einer kirchlichen Berufung, hat von uns das Exeat für die  Diözese Calahorra  erbeten. Indem wir die dargelegten Gründe des jungen Mannes erwogen, exkardinieren wir ihn, vorbehaltlich der Zustimmung der genannten Diözese, von Barbastro und übertragen die ganze uns über ihn zukommende Jurisdiktionsgewalt  ratione originis an den hochwürdigsten Herrn  Bischof  von Calahorra,der ihm alle niederen und höheren Weihen erteilen möge, wenn es ihm angebracht erscheint.

Meiner Auffassung begeht hier Toldrà einen kleinen Fehler: Die Seminare erlaubten Studen­ten anderer Diözesen die Immatrikulation nach der Erlaubnis ihres Ordinarius; ein Exeat war nicht erforderlich. Deshalb, so denke ich, wäre es exakter gewesen, wenn Toldrà geschrieben hätte, dass Josemaría „von den beiden Möglichkeiten, die er hatte, sich nämlich mit einer einfachen Erlaubnis des Bischofs von Barbastro zu immatrikulieren oder die Bestätigung seiner Exkardination zu erlangen, die zweite gewählt hat. So brachte er denn die Bestätigung bei, etc.“. Vázquez de Prada 2 bietet uns auch den Text dieses Exeat, der einen völligen Wechsel in der Jurisdiktion bedeutet, wodurch der Bischof von Calahorra der zuständige Ordinarius Escrivás mit allen Rechtsfolgen wurde. Herrando bestätigt uns diese Angaben, das heißt, die ersten wichtigen Biographen Escrivás stimmen darin überein, dass er seit dem 12. November 1918 dem Bischof von Calahorra unterstand und dass die Jurisdiktion des  Bischofs von Barbastro über ihn erloschen gewesen sei.

Zwei Kurse waren absolviert, und aus den Gründen, die ich bereits dargelegt habe, entschloss sich Escrivá im Sommer 1920 die notwendigen Schritte zu unternehmen, um seine Priester­ausbildung am Conciliar-Seminar San Valero y San Braulio (im Status einer Päpstlichen Universität) von  Saragossa fortzusetzen. Wie wir bereits gesehen haben, hätte die Erlaubnis des Bischofs von Calahorra ausgereicht, dass er sein Theologiestudium in Saragossa statt in Logroño fortsetzt, und er hätte beispielsweise als Begründung den Wunsch anführen können, das Doktorat aus Theologie zu absolvieren. Das war an der Päpstlichen Universität möglich, nicht aber an den Seminaren der Diözese von Calahorra. Nun genügte dies Escrivá nicht, sondern er suchte um die Exkardination von Calahorra an und erlangt die Inkardination in Saragossa, das heißt, er erhielt die sogenannte 3 Exkar­di­nation von Calahorra nach Saragossa.  Nachdem dieser Vorgang erledigt war, vervollständigte er an der Päpstlichen Universität von Saragossa seine kirchlichen Studien, die er in Logroño begonnen hatte.

Um die Übertragung durchzuführen, legte Escrivá ein Ansuchen an den Bischof von Cala­horra vor, in dem er um die Exkardination für Saragossa bat. Toldrà 4 gibt den Text des Antrags wieder:

Eure Exzellenz,

José Mª Escrivá Albás, externer Student des zweiten Kurses aus Theologie im Conciliar- Seminar von  Logroño, legt dar:

Er habe von Seiner Hochwürdigsten Eminenz, dem Herrn  Kardinal-Erzbischof von  Sara­gossa die Inkardination in seine Erz-Diözese erbeten, nach Vorliegen der Exkardination von Eurer Exzellenz gemäß dem beiliegenden Ansuchen ersuche ich demütig Eure Exzellenz die erbetene Gnade zu gewähren. Es ist eine Gnade, die ich von der Großzügigkeit des Herzens Eurer Exzellenz erhoffe, dessen Leben der Herr noch viele Jahre erhalten möge

19. Juni 1920

Ich will versuchen, den geheimnisvollen Text dieses Ansuchens verständlich zu machen, so wie ich ihn verstehe, nachdem ich andere ähnliche Dokumente dieser Zeit studiert habe. Escrivá teilt dem Ordinarius von Calahorra mit, dass er vom Kardinal-Erzbischofs von Saragossa die Zusage erhalten habe, in seine Diözese inkardiniert zu werden, falls der Bischof von Calahorra ihm die Exkardination gewähre. Zur Beglaubigung erwähnt Escrivá, dass er seinem Ansuchen eine Bewerbung beilegt:  Das, was tatsächlich beizulegen war, die Bestä­ti­gung über die bedingte Inkardination in Saragossa, vorbehaltlich der Exkardination von Cala­horra. Aber es ist auch möglich, dass die Zusage aus Saragossa an den Rand der Eingabe Escrivás geschrieben wurde und so aus Saragossa zurückkam; das würde die Bezeichnung „Bewerbung“ für  das Dokument, das sein Ansuchen nach Calahorra „begleitet“.

Die zitierten Biographen haben zwar die „beiliegende Bewerbung“ alle erwähnt, aber sie veröffentlichen weder dieses Dokument noch erklären sie, worauf sich Escrivá bezieht, wenn er von einer Beilage spricht. Da dieses „Ersuchen“ nicht zugänglich ist, weil es sich nicht im Archiv von Calahorra befindet – ich habe das erst kürzlich überprüft, oder weil es in Händen der Prälatur ist, muss man von dem ausgehen, was üblicherweise zu geschehen pflegt. Üblicherweise pflegt der Antragsteller bei seiner Bitte die Gründe darzulegen, warum er um die Exkardination ansucht. Aber Escrivá  führt keinen Grund an, und hier haben wir einen neuen Beweis für meine These, dass Escrivá als Motiv für seine Exkardination von Logroño nach Saragossa nicht das Vorhaben angab, Jura studieren zu wollen.

Wir kennen die momentane Antwort des Ordinarius von Calahorra auf das Ersuchen Escrivás. Andererseits findet sich im Erzbischöflichen Dekretenbuch von Saragossa, das mit dem 20. August 1919 beginnt,  auf. Bl.  156, Nr.  1489 Folgendes: 5 19. Juli 1920Hr. José María Escrivá Albás.— Bestätigung der Inkardination in dieses Erzbistum.

Vázquez 6 nennt dieses Ersuchen einfach eine Bitte, der stattgegeben wurde. Toldrà teilt lediglich mit, dass er in Saragossa inkardiniert wurde. Herrando 7 seinerseits gibt vor, die Existenz des Dokuments der Exkardination von Calahorra nach Saragossa aus der Eingabe Escrivás an den Bischof de Calahorra vom 19. Juni 1920 und aus dem Register des erwähnten Erzbischöflichen Dekretenbuch von Saragossa ableiten zu können. Seine Argumentation ist simpel: Escrivá bat in Calahorra um die Exkardination und erhielt für Saragossa die Inkardination, dann von Calahorra die Exkardination.

Es steht fest, dass der Erzbischof von Saragossa, Kardinal Soldevila, per 18. Juli 1920 der Inkardination  Escrivás zustimmte, durch ein Dokument, das von den Hagiographen nicht veröffentlicht wurde und dessen Kopie ich weiter unten veröffentliche, und hier steht, nach einem Kopf 5, der Name, Ämter und Verdienste des Kardinals, nennt, folgender maschinschriftlicher Text 8:

 

Dem von uns im Herrn Jesus Christus geliebten Herrn  Joseph Maria Escrivá Albás.

Da für uns feststeht, dass Joseph Maria Escrivá und Albás vom Hochwürdigsten Herrn Bischofsvikar  Emilio Jimenez Pérez, Bischofsvikar der Diözese Barbastro, aus gerechtfertigten Gründen die Exkardination erhalten habe und für uns aus der Schrift des obge­nann­ten Herrn Bischofs feststeht, dass er von ehrlicher Abkunft und gutem Lebenswandel sei und dass er auch ausreichende Kenntnisse erworben habe, und da du durch einen Eid­schwur be­kräftigt hast, immer in dieser unserer Diözese bleiben zu wollen und dieser unserer Kirche unaufhörlich treu zu dienen, fühlen wir uns durch den Eifer, in dem wir allezeit brennen, für das Wohl dieser Kirche, die unserer Sorge anvertraut ist, zu sorgen, und wir der Auf­fas­sung sind, dass  du dich als nützlich für unsere Kirche erweisen wirst, schreiben wir dich in unsere Kirche und Erzdiözese ein und verkünden dies in der Hoffnung, dass du mit feurigem Sinn für das Wohl der Seelen in dieser unserer Erzdiözese arbeiten und allen deiner Sorge anvertrauten Christgläubigen den Wohlgeruch Christi bieten wirst.

Im Vertrauen darauf haben wir diesen Brief mit unserer handschriftlichen Signatur und unserem Siegel versehen und lassen ihn durch unseren nachgenannten Sekretär fertigen in der Stadt Saragossa am 18. Juni 1920.

Eminenz Kardinal Erzbuischof im Auftrag meines Herrn:

(Unterschrift:Mag. Joannnes Carceller, Kämmerer)

 (Siegel des Kardinals)

Reg. Lib  corr. fol. 156, Nr.  1489

Man beachte, dass Bl.  156 und Nr. 1489, die am Fuß des Dokuments aufscheinen, mit dem Buch der Erzbischöflichen Dekrete übereinstimmen, in dem dieses Dekret verzeichnet ist, wie Herrando uns mitgeteilt hat, und ich konnte mich davon durch persönliche Anschauung überzeugen . Ich übersetze jene Passage, die für das Thema, das uns beschäftigt, am aussagekräftigsten ist:  „dass Joseph Maria Escrivá und Albás vom Hochwürdigsten Herrn Bischofsvikar  Emilio Jimenez Pérez, Bischofsvikar der Diözese Barbastro, aus gerecht­fertigten Gründen die Exkardination erhalten habe und für uns aus der Schrift des obge­nann­ten Herrn Bischofs feststeht, dass er von ehrlicher Abkunft und gutem Lebenswandel sei und dass er auch ausreichende Kenntnisse erworben habe, und da du durch einen Eid­schwur be­kräftigt hast, immer in dieser unserer Diözese bleiben zu wollen und dieser unserer Kirche unaufhörlich treu zu dienen (…)“ (Hervorhebung durch Fettdruck durch den Verf.).

Dieses Dokument ist von außerordentlicher Bedeutung. Wir haben gesehen, dass die Biographen Escrivá, Vázquez de Prada, Ramón Herrando und Jaime Toldrà zurecht versichern, dass Escrivá seit dem 12. November 1918 dem Bischof von Calahorra unterstand und ihn kein Rechtsverhältnis mehr mit der Diözese Barbastro verband. Wie ist es also möglich, dass Kardinal Soldevila eine Bestätigung darüber, dass er Escrivá in seine Jurisdiktionsgewalt übernehme, dem Bischofsvikar von Barbastro, Don Emilio Jiménez Pérez, übermitteln konnte, wenn diese Diözese gar nicht mehr zuständig war? Hier hat sich irgendwo ein Fehler eingeschlichen, sodass, um es auf den Punkt zu bringen, der Erzbischof von Saragossa gar nicht berechtigt war, Escrivá zur Weihe zuzulassen.

Wenn wir dieses Dokument lesen, das Kardinal Soldevila, sehen wir, dass die Argumentation von Seiten Herrandos, um die Existenz einer angeblichen Exkardination durch den Ordinarius von Calahorra zu behaupten, wertlos ist, weil das entsprechende Dokument nicht vorgelegt werden kann, das die ausdrückliche Exkardination von Seiten des Bischofs von Calahorra beweisen würde, oder zumindest ein anderes Dokument, das glaubwürdig dessen Existenz nachweisen könnte, zum Beispiel ein Verzeichnis der hinausgegangenen Briefe; aber auch davon ist nichts vorhanden.

Herrando möchte uns mit seiner Argumentationsweise plausibel machen, dass der Bischof von Calahorra sehr bereit gewesen sei, Escrivá diese Exkardination zu gewähren. Wenn dieses Dokument existiert haben sollte – warum hat es Escrivá nicht benützt, um den Kardinal-Erzbischof von Saragossa um die Aufnahme zu bitten, und ihm stattdessen eine ungültige Exkardination aus Barbastro vorgelegt? Das bedeutet, dass der Bischof von Calahorra diese Exkardination verweigert hat.

Was konnte Escrivá also tun, auch wenn es nicht ganz legal war, um die Schwierigkeiten zu überwinden, in denen er sich befand? Die erste bestand darin, dass Escrivá seinem Ersuchen um Inkardination ein Exeat von Barbastro vorlegen musste; das konnte aber nicht dasselbe Dokument sein, das er bei seinem Eintritt in das Seminar von Logroño vorgelegt hatte, denn das liegt, wie wir wissen, bis heute im Archiv des Seminars der Diözese von Calahorra, Calzada und  Logroño, mit der Protokoll-Nr. 11369, oder im Archiv des Seminars von Logroño, fasz. Nr. 1210. Außerdem gestatte dieses Dokument, wie wir gesehen haben, die Exkardination nach Calahorra, nicht nach Saragossa. Man müsste also herausfinden, ob Escrivá in Barbastro um ein anderes Dokument der Exkardination bat. Ein solches Dokument habe ich ohne Erfolg im Archiv der Diözese Barbastro gesucht; möglicherweise wurde solche Dokumente für einfache Gläubige nicht an derselben Stelle aufbewahrt wie die für Seminaristen oder Kleriker, sodass eine erneute Exkardination, diesmal als Seminarist, unentdeckt bleiben konnte. Und ich gebe zu bedenken, dass sie ungültig war, weil der Bischof  von Barbastro seit 1918 keine Jurisdiktionsgewalt über Escrivá hatte, den er damals exkardiniert hatte, damit er in Calahorra inkardiniert werden konnte. Welches Dokument hat also Escrivá dem Kardinal Soldevila vorgelegt? Oder besser gesagt, welche Dokumente? Ich sage das, weil der Kardinal sich nicht nur auf das Exeat bezog, sondern auch auf den Nachweis ehelicher Geburt und eines ordentlichen Lebenswandels durch den Bischof von Barbastro.

Aber es gibt noch zwei Schwierigkeiten. Der Kardinal hatte einen  Monat zuvor entscheiden, ihn in seine Diözese aufzunehmen, sobald seine Exkardination aus Calahorra vorliege. Wenn also Escrivá in Saragossa um Durchführung dieser Inkardination nachsuchte, kann man schlussfolgern, dass ihm in Calahorra die Exkardination verweigert worden war, da er ja nur das Exeat aus Barbastro vorlegte. Das heißt,  man konnte erkennen, dass Escrivá, der sein Ziel nicht auf geradem Weg erreicht hatte, es jetzt auf  einem krummen versuchte, die Inkardination zu erlangen; in jedem  Fall verhielt  er sich der Diözese Calahorra gegenüber illoyal.

Die andere Schwierigkeit besteht darin, dass der Bischof von Calahorra für den Fall, dass er von der Flucht aus seiner Diözese erfuhr, sich Escrivá hintergangen vorkommen musste: Es musste zurecht annehmen, dass Escrivá die Exkardination erbeten und nicht bekommen hatte und sich nun über seine Autorität hinwegsetzte. Es wäre sehr wohl denkbar gewesen, in einem solchen all den Erzbischof von Saragossa zu informieren, welche Sorte von Intrigant er da in sein Seminar aufgenommen hatte. Es scheint aber, dass die Vorgangsweise Escrivá keinen negativen Einfluss gezeitigt habe, weder auf die Beziehungen zum Kardinal, noch zum Bischof von Calahorra, noch mit dem Seminar von Logroño.

Es gibt also Gründe zu der Annahme, dass Escrivá diese letzte Schwierigkeit dadurch überwinden wollte, dass er noch zusätzlich zu dem Antrag um Exkardination, den er an den Ordinarius von Calahorra richtete, weitere zusätzliche Unternehmungen startete. Tatsächlich wissen wir, dass Escrivá am 22. Juni 1920 ein Schriftstück vom Studiensekretär des Conciliar-Seminars von Calahorra in Logroño erbat, das die absolvierten Studien während seines Aufenthalts in diesem Seminar bestätigt, und am selben Tag unterschrieb derselbe Sekretär eine andere Bestätigung, dass er in das Seminar aufgenommen worden war, ohne die Studien aus Philosophie und Latein, die er bereits durch ein Bakkalaureat an Institut zu Logroño erledigt hatte, und er hatte das entsprechende Examen am Seminar positiv abgeschlossen.  Und wir wissen auch, dass er am 2. Juli 1920 ein Dekret erhielt, das seinen ordentliche Lebenswandel und das Fehlen von Hindernissen zum Erteilen der heiligen Weihen bestätigte, unterzeichnet vom Bischofsvikar von Calahorra 11. Dieses Zertifikat werde ich später wiedergeben, da es eine Bedeutung für die Berufungskrise Escrivás besitzt. Aus dem Datum lässt sich schließen, dass es zur selben Zeit wie das Gesuch vom 19. Juni 1920 ausgestellt wurde, vielleicht noch vor der Inkardination in Saragossa und der Einschreibung ins Seminar. Mit anderen Worten, er erhielt diese Dokumente, ohne dass der Ordinarius von Calahorra erfuhr, dass er tatsächlich nach Saragossa gegangen war – eben diese drei Dokumente – Leumundszeugnis, Studienbestätigung und Anerkennung des Studienerfolgs hatte er im September beim Eintritt in das Seminar in Saragossa vorzuweisen. Der Austritt aus dem Seminar hingegen wurde im Amtsblatt der Diözese Calahorra von 1920, S. 169, so vermerkt, dass der Betreffende am 28. September nicht im Seminar erschienen sei oder jedenfalls mitgeteilt habe, dass er ihm weiter angehören wolle. So erfuhren sie im Seminar von Logroño ebenfalls nicht sofort von der Übersiedlung Escrivás. Ein meisterhafter Schachzug!

Mir ist nicht klar, warum er das getan hat, aber es ist nicht unwahrscheinlich, dass es den Hagiographen bekannt war. Es gibt also tatsächlich eine n Grund zu der Annahme, dass zumindest Toldrà das Dekret zur Inkardination von Kardinal, dessen Kopie ich veröffentlicht habe, gekannt hat.

Eine Strategie, die Escrivá nach der Ablehnung der Exkardination von Calahorra verfolgen konnte, war das Ersuchen nach Barbastro um Exkardination, als ob er vorher keine erbeten hätte, und in Saragossa das Gleiche zu machen wie in Logroño: sich in Saragossa zu inkardinieren, als sei er nicht schon früher aus Barbastro exkardiniert worden, und sich im Seminar von Saragossa einzuschreiben um die kirchlichen Studien fortzusetzen, während er seine Vorgesetzten in Saragossa glauben machte, er habe die beiden Kurse im Seminar in Logroño dank einer einfachen Erlaubnis des Bischofs von Barbastro absolviert. Das ist vielleicht eine illegale Vorgangsweise, aber immerhin eine denkbare.

ESCRIVÁ MELDET SICH IN SARAGOSSA AN

Es gibt ein Detail, auf dessen Erklärung ich schon einmal hingewiesen habe, und zwar im Exeat aus Barbastro vom 12/11/1918,  wo sich der unterzeichnende Bischof an Escrivá wendet, der seit nunmehr drei Jahren in  Logroño bei seiner Familie wohnt. Damit war also die Exkardination nach  Calahorra rechtlich gültig 12, sodass der  Bischof  von  Calahorra ihn weihen konnte. Es war richtig, dass Escrivá in der Diözese Calahorra wohnte, und er versicherte hier eidesstattlich, dass er die Absicht hatte, beständig dort zu bleiben.

Nunmehr steht allerdings fest, dass das Dekret der Inkardination, ausgestellt vom Kardinal von Saragossa, ausgestellt aufgrund des Exeats, das Escrivá 1920 von Emilio Jiménez Pérez, dem Bischofsvikar von Barbastro erbeten hatte – mit Sicherheit ungültig ist. Er musste belegen, dass er in Saragossa wohnte, so wie er das zwei Jahre vorher in Calahorra durch ein Gesuch an den Bischöflichen Administrator selbst, Don Emilio Jiménez Pérez gemacht hatte. Wir wollen also sehen, warum es notwendig war, dass er einen Wohnsitz in Saragossa hatte.

Gab es einen solchen Wohnsitz? War das nicht nur ein Trick? Ich denke, dass man beide Fragen mit ja beantworten muss. Herrando 13 unterstützt uns dabei, der uns diese Fakten belegt und damit beweist, wie erschöpfend er recherchiert hat 14. Tatsächlich sagt uns Herrando:

Im Adressbuch von 1920 für  Saragossa scheint als  Josemarías Wohnsitz ein Haus an der  Plaza de San Nicolás, 3-4 auf, das entspricht dem Pförtner und dem Konvent der Komturei vom Heiligen Kreuz.

Leider steht zwar in den Datos Cronológicos [der Zeittafel]15 des zitierten Buchs von Herrando, nicht aber im Haupttext diese Anmeldung mit Datum vom September 1920, ein Datum, das meine Annahme über den Gebrauch dieser Anmeldung, mit der er einen Wohnsitz in Saragossa nachwies, entwerten würde, da es jünger als das Dekret des Kardinals ist. Ich habe diese Anmeldung gesucht, konnte aber keine genauere Angabe als das Jahr erheben.

Tatsächlich verwendet Herrando diese Anmeldung um zu suggerieren, dass Escrivá im Oktober 1920 sogleich mit seinem Jura-Studium beginnen wollte. Seine Vermutung ist, dass Escrivá mit dem Vorhaben nach Saragossa ging, so wie in Logroño als externer Student des Seminars zu leben, um Vorlesungen an der Juridischen Fakultät besuchen zu können, während er im Gästehaus der Kommendatur lebte. Ich habe jedoch bewiesen, dass Escrivá vor 1923 keinerlei Interesse an einer juristischen Karriere hatte. Dennoch unternimmt Herrando hier einen letzten Versuch, diese Idee an dieser Stelle einzuschleusen.

Herrando fügt 16 die Anmeldung Escrivás an der Plaza de San Nicolás hinzu und bringt sie in Zusammenhang mit der Übersiedlung seines Onkels Carlos. Er verschweigt, dass die Anmeldung in diesem, Fall vermutlich noch vor dem September erfolgt sein müsste, denn – das berichtet und ebenfalls Herrando — das Motiv für den Weggang von Don Carlos bildete der Tod seiner Schwester Candelaria im April dieses Jahres, in deren Haus er lebte. Wenn daher die Anmeldung Escrivás von dessen Onkel Carlos betrieben worden sein soll, der damit seinen Ortwechsel dafür ausnützte, so muss auch Escrivá bereits vor September übersiedelt sein, und daher ist der in den Datos Cronológicos erwähnte Zeitpunkt der Übersiedlung falsch.

Nebenbei bemerkt, das Todesdatum der Doña Candelaria lässt uns vermuten, dass der Onkel Carlos im Jahr davor wegen seines Umzugs nach seiner Ernennung zum Archidiakon im April 1919 und der Sorge um seine kranke Schwester sehr beschäftigt gewesen sein muss. Das erklärt auch, warum Escrivá seine Übersiedlung nach Saragossa um ein Jahr verschob - damit nämlich Don Carlos während der ersten Monate im Seminar besser auf ihn aufpassen konnte.

In jedem Fall erscheint es mir, dass Herrando, wenn er Onkel Carlos mit der Anmeldung Escrivás in Zusammenhang bringt, den unbedarften Leser glauben machen möchte, dass der Onkel Carlos an diesem Vorgang der Inkardination Escrivás in die Diözese Saragossa Anteil hatte oder an seiner angeblichen Entscheidung, nach seiner Ankunft mit einem Jura-Studium zu beginnen. Das allein müsste den kritischen Leser davon überzeugen, dass Onkel Carlos nichts von den Manipulationen Escrivás wusste, was andererseits Onkel Carlos vom Verdacht der Komplizenschaft freisprechen würde, etwas ganz und gar Unglaubliches bei einem Archidiakon 17.

Vielleicht dachte Herrando 18 nicht an  Canon 972, §1 des CIC 1917, der besagte, dass „alle [Seminaristen] im [Seminar] leben müssten, zumindest für die Dauer ihres Theologie­studiums, fall sie der Ordinarius nicht in der Verantwortung ihres Gewissens aus einem „schwer wiegenden Grund“ von dieser Verpflichtung dispensierte. Kein Dokument bezeugt, dass sich Escrivá um diese Dispens bemüht hätte. Ich möchte bei dieser Gelegenheit klar­stellen, dass dieser Canon die Vermutung Herrando stark abschwächt, wenn man weiß, dass der Einzug in das Gästehaus der Kommendatur vom Heiligen Grab von der Intention  Escrivás bestimmt war, sich am Seminar als externer Student einzuschreiben. Und folglich stützt das meine These, dass die Übersiedlung Escrivás nach Saragossa keinen  Zusammen­hang mit einem Jura-Studium hatte.

Da Escrivá verpflichtet war, Can.. 972 zu folgen, und keine Bitte um Dispens vorliegt, muss man daraus schließen, dass er sich als Internen immatrikulieren wollte und nicht länger an der Plaza de san Nicolás wohnen wollte, nachdem er bereits ins Seminar eingetreten war. Er meldete  sich nur zu dem einen Zweck an, dass er die Bestätigung darüber seinem Ersuchen an den Bischof von Barbastro und an den Kardinal Soldevila beilegen konnte – es war also ein Kniff, eine Ausflucht, eine Lüge, mit deren Hilfe er bewies, dass er in Saragossa wohnte.

Man beachte, dass es sich um eine schwerwiegende Angelegenheit handelt! Da sein Inkardination in Saragossa, wie ich dargelegt habe, ungültig war, war nach den Vorschriften des  CIC der Ordinarius von Saragossa gar nicht befugt, ihn zur Weihe zuzulassen, sodass die Weihen Escrivás ungesetzlich waren. Mit anderen Worten, Escrivá beging ein Sakrileg. Abgesehen davon wurde die irreguläre Situation Escrivás in Saragossa brenzlig: Über seinem Haupt schwebte ein Damoklesschwert, und die Aufdeckung durch die kirchlichen Autoritäten hätte auch für seinen Onkel eine schwierige Situation bedeutet.

Wenn Herrando oder Toldrà darauf bestehen, dass es nicht so war, müssten sie ein Team der Prälatur um Hilfe bitten, das sich einige Wochen lang in den Archiven von Calahorra, Barbastro und Saragossa umsieht, um Dokumente aufzufinden, die meine Rekonstruktion der Fakten entkräften oder die eine plausible Erklärung für das Dokument der Inkardination von Kardinal Soldevila bieten. Sie sollen willkommen sein, wenn sie das zusammenbringen. Sicherlich wäre es interessant, das Dokument der Inkardination vom Ordinarius von Calahorra einzusehen, ebenso das der Exkardination von Barbastro von 1918.

Jaume García Moles

(wird fortgesetzt)

1 Jaime Toldrà Parés, Josemaría Escrivá en Logroño (1915-1925), Rialp, Madrid 2007, S. 168.

2 Andrés Vázquez de Prada, El Fundador del Opus Dei, Bd I, 6. Aufl., Rialp,  Madrid 2001, S. 105 f. 

3 Wie bereits vermerkt worden ist, war der Codex von 1917 noch in Kraft, in dem sich die Ausdrücke Inkardination und Exkardination ausschließlich auf Kleriker bezogen; aber man verwendete die alten Ausdrücke noch eine Zeitlang weiter, um dieselben Vorgänge zu bezeichnen.

4 S. o., S. 259.  3. Wie ich schon früher angemerkt habe, war der Codex Iuris Canonici von 1917 in Kraft, dem entsprechend die  Ausdrücke Inkardination und Exkardination lediglich für Kleriker verwendet wurden; die alten Ausdrücke bleiben aber noch eine Zeitlang im allgemeinen Sprachgebrauch üblich.

5 Vázquez, s. o. , S. 119-120; Herrando, s. o. , S. 29; Toldrá, s. o., S. 200, Anm.  6.

6  S. o., S. 119

7 Ramón Herrando Prat de la Riba, Los años de Seminar de Josemaría Escrivá en Saragossa (1920-1925), Rialp, Madrid 2002, S.. 30.

8 Archiv des Diözesanen Seminars von Saragossa, Personalakt José Mª Escrivá. Es ist schwer zu glauben, dass die Prälatur keine Kenntnis von diesen Dokumenten gehabt haben soll, wenn ich sie innerhalb von fünf Minuten in diesem Archiv gefunden habe. 

9 Vázquez, s. o., S.106

10 Toldrà, s. o., S. 168. 

11 Diese drei Dokumenten liegen zur Einsichtnahme im Archiv des Diözesanseminars von Saragossa auf, Personalakt José Mª Escrivá.

12 Dies war erforderlich aufgrund des  Can. 956 del CIC de 1917, der damals in Kraft war und der besagt: Was sich auf die Weihe weltlicher Personen bezieht, so ist nur der Bischof jener Diözese zuständig, in der der Weihekandidat seinen Wohnsitz und seine Herkunft hat, oder jedenfalls nur seinen Wohnsitz; in jenem letzten Fall aber muss der Weihekandidat durch Eidschwur seinen Vorsatz bekräftigen, beständig in dieser Diözese zu bleiben  (…). Man beachte, dass sich Escrivá in eben dieser Lage befand: Seine ursprüngliche Diözese war Barbastro, aber er wohnte in Logroño und er suchte einen Bischof außerhalb von Calahorra. 

13 S. o., S. 30.

14 Oder vielleicht ganz im  Gehenteil. Der Scharfsinn Herrandos verblüfft; er suchte in Saragossa sogar etwas so Ungewohntes wie eine Anmeldung Escrivás, die aber niemanden interessiert hatte, da er ja im Seminar wohnt. Dagegen fehlt bei Herrando Escrivás Ersuchen an den Erzbischof von Saragossa um die Inkardination bzw. das wertlose Exeat von Barbastro. Es war mir nicht möglich, diese Dokumente in den Archiven von Saragossa auszuheben; es erschien passend, dass diese Dokumente vor der Seligsprechung Escrivás „verschwanden“.

15 S. 257. 

16 S. o., S. 30, Anm. 38.

17 Man beachte, dass Don Carlos, wenn er Komplize gewesen sein soll, notfalls mit einer stillschweigenden Nachsicht von Seiten des Kardinal Soldevila rechnen durfte, denn der unterschrieb letztlich den Bescheid zur Inkardination, die sich auf nicht vorhandene oder falsche Dokumente stützte. Das ist zu schwierig, um es zu glauben, und vor allem da es sich um Vermutungen handelt, zu denen es keinerlei Beweise gibt.

18 S. o., S. 30. 

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