Giancarlo Rocca: Das OPUS DEI in der Sicht des OPUS DEI *
Kritische Anmerkung zu dem Buch “El itinerario jurídico del Opus Dei. Historia und defensa de un carisma”, de A. de Fuenmayor, V. Gómez-Iglesias, J.L. Illanes.
(deutsche Ausgabe: Amadeo de Fuenmayor u. a.: Die Prälatur Opus Dei. Zur Rechtsgeschichte eines Charismas. Darstellung, Dokumente, Statuten. Ludgerus Verlag, Essen 1994, ISBN 3-87497-198-8.)
Vom gleichen Autor: L’Opus Dei. Appunti e documenti per una storia”
Das italienische Original dieses Textes: (PDF, 1,2 MB)
Im vergangenen März hat das Opus Dei in Spanien einen umfangreichen Band ediert, der es in wenigen Monaten auf drei Auflagen gebracht hat und in die wichtigsten Kultursprachen übersetzt worden ist; es zahlt sich aus, sich damit zu beschäftigen, um die Tragweite dieser Publikation zu verstehen.
Das Buch wurde von drei hervorragenden Wissenschaftlern geschrieben, alle drei sind Mitglieder des Opus Dei (Amadeo de Fuenmayor, Valentín Gómez-Iglesias und José Luis Illanes), und es gibt sich allein schon vom Titel her als offiziöses, um nicht zu sagen offizielles Werk zur Verteidigung des Charismas des Opus Dei, dessen Rechtsgeschichte es detailliert darstellt. Sie ist in zwei Teile geteilt: Der erste folgt der Rechtsgeschichte des Opus Dei (indem er sich gelegentlich bei anderen, spirituellen, charismatischen etc. Aspekten aufhält), und 507 Seiten beansprucht; der zweite ist ein Anhang von 73 Dokumenten, von S. 509 bis 657. Wie man sieht, handelt es sich um eine eindrucksvolle Arbeit (leider ohne Personenverzeichnis), geschrieben, um auf Vorwürfe zu antworten, die von außen an das Opus Dei herangetragen wurden, und vor allem auch auf meine Arbeit von 1985 (1).
Vor allem muss man sich freuen, dass das Opus Dei es über sich gebracht hat, nunmehr seine eigene Geschichte niederzuschreiben, auch wenn sich diese auf den juristischen Aspekt beschränkt, und dass es die entsprechenden Dokumente veröffentlicht, wenn man an die „Diskretion“ denkt, die in dieser Hinsicht bis vor kurzem noch hartnäckig verteidigt worden war, die Verschwiegenheit und die Vereinfachungen, oder Bücher, in denen die päpstliche Approbation als “Säkularinstitut” (2) im Jahr 1947 gar nicht vorkam.
(*) A. de Fuenmayor, V. Gómez-Iglesias, J. L Illanes, El itinerario jurídico del Opus Dei. Historia und defensa de un carisma, Pamplona, EUNSA, primera edición marzo de 1989, 5900 Pesetas. Eine offizielle Vorstellung des Bandes findet sich in der Amtsschrift der Prälatur, Romana, Bd. 5 (1989) S. 125 und 141-143, und es wird sogar versichert, dass das Opus Dei keine anderen Statuten hat als diejenigen, die 1982 anlässlich der Errichtung der Personalprälatur approbiert worden waren (3); es gibt also durchaus Grund zur Freude über diesen Schritt nach vorn. Ein Kapitel schließt sich, ein anderes wird geöffnet.
Nachdem das vorausgeschickt ist, können freilich einige Einschränkungen an diesem großen Werk nicht verschwiegen werden.
Überblick
Die Etappen des juristischen Iter sind klar: 1941 erfolgte die Approbation als Pia Unio durch den Ordinarius von Madrid-Alcalá, 1943 die Errichtung der „Priesterlichen Gesellschaft vom Heiligen Kreuz“ als Gesellschaft des gemeinsamen Lebens ohne öffentliche Gelübde, mit der das Werk „Opus Dei“ das päpstliche Decretum laudis als erstes Säkularinstitut erhalten hat; 1950 die endgültige Approbation als Säkularinstitut; 1982 die Umwandlung des Opus Dei von einem Säkularinstitut in eine Personalprälatur. Alle diese Etappen sind auch in meinem Buch klar gekennzeichnet, mit denselben Verweisen auf die Dokumente, wodurch ich die Bestätigung erhalte, dass das, was ich veröffentlicht habe (zumindest unter diesem Gesichtspunkt) korrekt war.
Außerdem ergibt ein Vergleich zwischen den zwei von mir veröffentlichten Dokumenten und denen, die die drei Mitglieder des Opus Dei benützt haben, diese Ergebnisse: 19 Dokumente, (oder sogar noch mehr, je nachdem, wie sie präsentiert werden, denn manchmal weisen Fuenmayor/Gómez-Iglesias/Illanes einen Text zweifach aus, der von mir als ein einziger präsentiert wurde); gemeinsam sind: (Rocca Nr. 1 = Fuenmayor/Gómez-Iglesias/Illanes Nr. 4; Rocca Nr. 2 und 3 = Fuenmayor/Gómez-Iglesias/Illanes Nr. 6 und 7; Rocca Nr. 10 = Fuenmayor/Gómez-Iglesias/Illanes Nr. 9; Rocca Nr. 11 = Fuenmayor/Gómez-Illanes//Illanes Nr. 13; Rocca Nr. 12 = Fuenmayor /Gómez-Iglesias/Illanes Nr. 14; Rocca Nr. 27 = Fuenmayor/Gómez-Iglesias/Illanes Nr. 22; Rocca Nr. 35 = Fuenmayor/Gómez-Iglesias/Illanes Nr. 26, etc.) die Gründungsdokumente, also die wichtigsten, die die Eckpunkte der rechtshistorischen Entwicklung des Opus Dei begründen, und ich freue mich, dass ich kein entscheidendes Dokument übersehen haben dürfte und dass sich meine Leser also ein begründetes persönliches Bild vom Opus Dei machen konnten.
Fuenmayor/Gómez-Iglesias/Illanes veröffentlichen auch viele andere Dokumente, aber es sind oft Briefe des Gründers an Mitglieder der Römischen Kurie oder von Mitgliedern der Römischen Kurie an Escrivá de Balaguer zu besonderen Anlässen (25. Jahrestag der Gründung des Instituts etc.), weshalb sie für die Rechtsgeschichte des Opus Dei ohne Belang sind. Allerdings wurde ein Dokument veröffentlicht, nach dem ich vergeblich gesucht habe, die „Approbation der Ziele“ (genannt „Brevis sanes“, von Fuenmayor/Gómez-Iglesias/Illanes als Nr. 21 ausgeworfen), deren Veröffentlichung ich selbst urgiert habe (4). Die Lektüre dieses Dokuments ließ mich folgendes bemerken: Es stammt aus dem vorigen Jahrhundert, als die Heilige Kongregation für die Bischöfe (das ist jenes Dikasterium, das für die Approbation neuer religiöser Institute zuständig ist) noch keine klare Unterscheidung zwischen einem Anerkennungsdekret, der zeitlichen Approbation von Konstitutionen und der definitiven Approbation von Instituten und ihren Konstitutionen machte (5). Im vergangenen Jahrhundert war deshalb die „Approbation der Ziele“ eine Art, wie der Heilige Stuhl neue Institutionen approbierte (bei dieser Wertung stimmen Fuenmayor/Gómez-Iglesias/Illanes mit allen anderen Wissenschaftlern überein), aber damals, das heißt zu dem Zeitpunkt, als es an das Opus Dei geschickt wurde (und von daher rühren die unterschiedlichen Interpretationen), hatte es nicht mehr diese Bedeutung, da die Vorgangsweise bei der Approbation von Instituten, von Ordensleuten und dann auch von solchen von Laien, sich geändert hatte. Deshalb haben die Mitglieder des Opus Dei, die dieses Dokument zitierten (Bernal, D. Le Tourneau, Prada), seinen Inhalt hochgelobt, ebenso wie sie es mit den Breves Cum Societatis und Mirifice de Ecclesia gemacht haben, die einfach nur Gewährungen von Ablässen waren und sonst nichts. Nun aber geben Fuenmayor/Gómez-Iglesias/Illanes zu (S. 161), dass diese Überbewertung bereits von Escrivá de Balaguer selbst vorgenommen worden war, vielleicht angesichts der Vorwürfe, die ihm gemacht wurden. Mit anderen Worten, es ist die Schlussfolgerung Escrivás – wenn der Heilige Stuhl gegen das Opus Dei eingestellt gewesen wäre, hätte er weder die Ablässe noch die „Approbation der Ziele“ gewährt. Das gebe ich wohl zu, aber man muss dazusagen, dass Cum Societatis und Mirifice de Ecclesia ebenso wie Brevis sane keine päpstlichen Approbationen des Opus Dei sind, sondern einfache Gewährungen von Ablässen oder eine wohlwollende Anerkennung der Aktivitäten der Institution, und allein schon die Attitüde, diese Texte mit ihren lateinischen Anfangsworten zu kennzeichnen, bedeuten eine Emphase, die durch deren Inhalt nicht gerechtfertigt ist.
Fuenmayor/Gómez-Iglesias/Illanes hingegen publizieren noch nicht die ersten Dokumente, die Escrivá dem Ordinarius von Madrid-Alcalá, Bischof Eíjo y Garay, übergeben hat, als er um die Approbation seiner Institution als Pia Unio bat. Soviel man weiß, handelte es sich damals um die folgenden Texte: Reglamento, Régimen, Orden, Costumbres, Espíritu und Ceremonial, die alle im Geheimarchiv der Kurie von Madrid niedergelegt sind. Der Text, den Fuenmayor/Gómez-Iglesias/Illanes bieten (Nr. 5, S. 511-513), bezieht sich nur auf das Reglamento. Es kann sein, dass diese Dokumente, die im Geheimarchiv aufbewahrt werden, nichts Wichtiges enthalten; aber ihre Veröffentlichung würde unnötige Vermutungen zerstreuen. In jedem Fall bleibt noch zu klären (das bleiben die drei Autoren schuldig), welche besonderen Umstände den Ordinarius von Madrid dazu bestimmt haben, der von Escrivá erbetenen „Diskretion“ zu entsprechen und alles im Geheimarchiv zu versiegeln, eine vollkommen unübliche Vorgangsweise.
Die rechtshistorische Methode
Was die Arbeitsweise betrifft, so sind die drei Gelehrten des Opus Dei der Rechtsgeschichte gefolgt (6), aber die Art und Weise, wie sie das getan haben, gibt so manchen Überlegungen Raum.
Die erste bezieht sich auf eine der benützten Quellen, konkret auf die Briefe des Gründers. Wie die Autoren selbst anerkennen (S. 18), wurden einige dieser Briefe von Escrivá de Balaguer umgeschrieben. Nun präsentieren die Autoren diese überarbeiteten Briefe als einen einzigen Text mit zwei Daten: Das erste bezieht sich auf die Erstredaktion, das zweite auf die Überarbeitung. Das ist aber nicht methodisch korrekt. Wenn Escrivá die Notwenigkeit fühlte, einige dieser Briefe umzuarbeiten (wie man deutlich merkt), so ist es evident, dass er hier eine Meinung ausbreitet, die sich von der früher geäußerten unterscheidet. Damit man unterscheiden kann, welches der Text der ersten Redaktion war und sicherstellen, was daran geändert wurde, wären zwei verschiedene Texte notwendig, oder zumindest eine kritische Ausgabe, die es gestattet, die Änderungen, Hinzufügungen und allfälligen Auslassungen festzustellen. Wenn man einen einzigen Text veröffentlicht, wie dies unsere Autoren machen, gibt es die Möglichkeit und somit die Fehlerquelle, Escrivá für den Moment der Erstredaktion Gedanken zuzuschreiben, die er zu diesem Zeitpunkt gar nicht hatte. Das scheint mir klar, und abgesehen davon, dass es methodisch unsauber ist, es ist auch der Persönlichkeit Escrivás nicht angemessen, weil es nicht gestattet, die Entwicklung seiner Gedanken zu verstehen, seine Fähigkeit, sich anzupassen und auf geänderte Rahmenbedingungen zu reagieren.
Die zweite Beobachtung betrifft die Auswahl der publizierten Dokumente durch die drei Mitglieder des Opus Dei. Von den von mir bereits publizierten Dokumenten fehlt hier die Nr. 28, die sich auf die Beziehungen zwischen der männlichen und der weiblichen Abteilung des Opus Dei bezieht (7), und Nr. 34 über das Geheimnis; Nr. 35, Nr. 36 und Nr. 37 beziehen sich auf den klerikalen Aspekt des ganzen Instituts und auf die Geheimhaltung. Nun ist also wohl klar, dass die von mir publizierten Dokumente (einige wurden schon vorher von P. Arcadio Larraona, CMF in der Zeitschrift Commentarium pro religiosis herausgegeben), unbezweifelbar echt sind, sie stammen vom Opus Dei und ihr Inhalt ist von den Lesern (besonders wenn sie Mitglieder des Opus Dei sind) in dieser Form für echt zu halten.
Die dritte Beobachtung bezieht sich auf die Art, wie diese Dokumente präsentiert werden. (8) Sie sind, anders als ich das in meiner Arbeit versucht habe, ohne erklärende Anmerkungen veröffentlicht, und das erlaubt es nicht, die Wandlungen, Schwierigkeiten und die Evoution zu verstehen, dies ich in eben diesen Dokumenten ausdrücke. Es gibt viele Beispiele: In den ersten Dokumenten unterzeichnet Escrivá nur mit seinem Familiennamen, also José María Escrivá Albás; später fügt er „de Balaguer" hinzu, und diese Veränderung ist in Zusammenhang mit seinem Adelstitel zu sehen („Marqués de Peralta"); in dem Dekret über die Errichtung der Priesterlichen Gesellschaft vom Heiligen Kreuz als Gesellschaft des Gemeinsamen Lebens scheint Escrivá als in der Diözese von Madrid-Alcalá inkardinierter Priester auf, ein Detail, das deshalb interessant ist (9), weil damit ein Lebensabschnitt Escrivás offenkundig abgeschlossen ist; das Dokument, das ich präsentiert habe als Nr. 23 (vom 10.6.1946, es bezieht sich auf die Gewährung von Ablässen) und das von Fuenmayor/Gómez-Iglesias/Illanes übernommen wurde, unterstreicht die Bedeutung des 14. Februar als „anniversarium fundationis“: Damit bezieht es sich auf die Priesterliche Gesellschaft vom Heiligen Kreuz, die also als Kern der Institution betrachtet wird, und das scheint auszudrücken, dass die Physiognomie des Opus Dei damals einen anderen Schwerpunkt hatte: Sie galt zwar als eine Vereinigung von Laien oder gewöhnlichen Christen (wie oft explizit versichert wird), aber im Umfeld des Priesters, der diese Laien unterstützt und leitet.
Vielleicht die größte Schwierigkeit bilden die Dokumente zu bestimmten Daten, die niemals veröffentlicht worden waren, nicht einmal innerhalb des Opus Dei (10), sodass der Leser ständig wachsam sein muss, um sich der Tragweite jeder Bemerkung bewusst zu werden.
Eine vierte Beobachtung betrifft die Methode der Bibliographie, die die Autoren benützen. Sie ist imposant (Es gibt viele Mitglieder des Opus Dei, und sie haben Zugang zu vielen juristischen und theologischen Publikationen), aber bedauernswerterweise sind keine Autoren angeführt, die den Ansichten des Opus Dei widersprechen. So wird auch meine Arbeit niemals zitiert, ebenso wenig wie P. Antonio Guirnalda, SJ, Professor für Kanonisches Recht an der Päpstlichen Universität Gregoriana, der in seinen Studien Vorbehalte gegen das Verständnis von einer Personalprälatur geäußert hat, wie es das Opus Dei interpretiert (11); und nicht einmal Prof. Winfríed Aymans von der Universität München findet sich zitiert, der bereits 1981 die Grenzen der Personalprälatur, wie sie damals präsentiert wurde, anmerkte, und der seine Sicht der Dinge nochmals in einer Studie präsentierte, die 1987 in der Zeitschrift Archiv für katholisches Kirchenrecht veröffentlicht wurde (12): Für den deutschen Gelehrten ist die Art der Prälatur, wie sie im Opus Dei ausgeprägt ist, keinesfalls dem Codex von 1983 gemäß. Nunmehr erschienen mir diese Unterlassungen schwerwiegend, weil sie es den Lesern nicht gestatten (besonders wenn sie Mitglieder des Opus Dei sind), die ganze Problematik zu überblicken, und sie sehen sich zu späteren Nachforschungen genötigt, um sie kennenzulernen, während sie das Recht hätten, außer der eigenen Sicht der Institution zumindest die wesentlichen bibliographischen Daten kennenzulernen, um die Sichtweise anderer Wissenschaftler zu erfahren.
Die letzte Beobachtung über die Methode betrifft die beständige Insistenz, seit den ersten Seiten, zu behaupten, dass für Escrivá der Aufbau seines Werks von Anfang an klar gewesen sei und dass er sich in der Verwirklichung seines Ideals beständig durch die Position des Kanonischen Rechts (und seine Ekklesiologie) seiner Zeit behindert gefühlt habe. Auf diese Weise antworten Fuenmayor/Gómez-Iglesias/Illanes nicht nur nicht – da ja alles vom ersten Augenblick schon klar ist –auf die von mir aufgeworfenen Probleme, sondern auch nicht auf die von Escrivá selbst vorgebrachten Einschätzungen über die kurz zuvor gewährte definitive Approbation des Opus Dei als Säkularinstitut, der sehr einfach schrieb (ohne irgendeinen Hinweis darauf, dass die Approbation als Säkularinstitut nur ein Provisorium sei und dass man auf eine spätere und passendere Lösung hoffe), dass man sich von dieser definitiven Approbation viel erhofft hatte; mehr noch, da ihn die Angelegenheit so sehr beschäftigte, wandte er sich 1947 sogar an die Heilige Kongregation für die Ordensleute mit der Bitte, dass die Approbation des Opus Dei mit der größtmöglichen Feierlichkeit geschehen solle, und deshalb nicht mit einem Dekret, wie es üblich ist, sondern mit einem apostolischen Breve (13).
Da es sich hier wesentlich um eine Rezension handelt, kann ich hier nicht auf alle Fragen eingehen, die die drei Wissenschaftler des Opus Dei offenlassen oder die es wert wäre zu diskutieren, sondern ich beschränke mich darauf auf einige davon hinzuweisen, ohne mich auf andere einzulassen (die interessant wären, aber nicht das Wesen des Bandes betreffen, den ich hier untersuche), wie die Spiritualität des Opus Dei oder den Platz, den es innerhalb der Kirche einnimmt.
Besondere Aspekte der rechtshistorischen Entwicklung des Opus Dei
Biographische Daten zu Escrivá de Balaguer. In diesem Band sind sie nicht zahlreich, und das ist auch verständlich, da es den Autoren nicht darum geht. In jedem Fall zahlt es sich aus, einen wichtigen Punkt im Leben eines Priester anzusprechen, nämlich die Inkardination, eine Frage, die die Biographen Escrivás sorgfältig vermieden haben, weil sie nicht klar ist (14). Auch jetzt gibt es in der Frage der Inkardination zwei interessante Aspekte.
Vor allem stützen sich Fuenmayor/Gómez-Iglesias/Illanes fast wörtlich auf mich, ohne mich auch nur in der Bibliographie zu nennen, in dem Punkt nämlich, dass ich in meinem Buch schrieb (15), dass Escrivá schließlich 1942 in die Diözese Madrid inkardiniert wurde. Ich konnte diesen Aspekt dank eines Briefs klären, den ich, nicht aber Fuenmayor/Gómez-Iglesias/Illanes publiziert haben, (16) in dem er versichert, 1942 kanonisch zum Rektor des Krankenstifts Sta. Isabel in Madrid ernannt worden zu sein. Deshalb habe ich diese Lösung als Hypothese präsentiert – vermutlich gab es keine andre Quelle als den Brief Escrivás -, und es war mir eine Genugtuung zu lesen, dass ich auf diese Weise auch offiziell vom Opus Dei Anerkennung erfuhr.
Man muss aber, und das ist der zweite Punkt, entgegen den Behauptungen von Fuenmayor/Gómez-Iglesias/Illanes feststellen, dass kein Dokument zur Exkardination Escrivás im Archiv der Kurie von Saragossa vorliegt, und gemäß der Auskunft, die ich vom Archivar der Kurie Madrid erhalten habe, kann es sein, dass Escrivá in dieser Diözese inkardiniert war, aber es gibt keine diesbezüglichen Dokumente, oder sie sind unauffindbar. Es gibt deswegen eine gewisse Unsicherheit, nicht in der Schlussfolgerung (Escrivá wurde 1942 in die Diözese Madrid inkardiniert), sondern darüber, welche Schritte ihn dazu geführt haben; die mehr oder weniger herzliche Beziehung zum Ordinarius von Saragossa, denn er hatte die Methode angewendet, kanonische Ernennungen durch ein Beneficium und nicht durch Exkardination und Inkardination zu regeln; es gibt keine Briefe Escrivás (oder dass sie nicht publiziert sind) über ein Thema, das für einige Jahre seines Lebens ein Problem darstellt.
Die Frage der Gelübde und des Gemeinsamen Lebens. Fuenmayor/Gómez-Iglesias /Illanes stellen sich mehrmals, (17) hier in der Argumentationslinie, dass Escrivá sich mehr in der Hoffnung auf die zukünftige Approbation als im Einklang mit den eigenen Vorstellungen von seinem Projekt zu verschiedenen Anpassungen verstehen musste - dass Escrivá de Balaguer und das Opus Dei sich nicht für Gelübde interessierten und dass diese einfach als eine Angleichung an das Kanonische Recht für Säkularinstitute übernommen werden mussten. Nun stimmt das so nicht. Zugleich mit dem Opus Dei, oder kurz danach, haben andere Institute (z. B. die Missionarie della Regalitá des P. Agostino Gemelli), beim Heiligen Stuhl um Approbation als Säkularinstitute angesucht, indem sie sich auf die drei Gelübde oder Evangelischen Räte beschränkten und ihren Mitgliedern kein gemeinsames Leben auferlegten. Das Opus Dei hat in seinen Statuten nicht nur zusätzliche Verpflichtungen (für die Numerarier [und Assoziierten] sogar die Abfassung eines Testaments), sondern es hat für seine Mitglieder im eigentlichen Sinn, so nennen die Stauten von 1950 die Numerarier, auch das gemeinsame Leben vorgeschrieben, genau umgekehrt wie die anderen Säkularinstitute, die eben die Laikalität und Säkularität ihrer Mitglieder respektierte und auch von ihren Mitgliedern im vollen Sinn nicht erwartet, dass sie diese Lebensform annehmen. Wenn das noch nicht genügt, müsste man zur Erklärung (unsere Autoren haben dies unterlassen) einen Text von Alvaro del Portillo aus 1952 zitieren, einer Zeit, in der das Opus Dei seinen Platz bereits gefunden hatte, und in dem er versicherte, dass das, was der Heilige Stuhl für die Säkularinstitute festgelegt habe, einfach das „Minimum“ für das Geweihte Leben war und dass die Säkularinstitute (sc. Opus Dei), die das wünschten, ruhig weitere Verpflichtungen hinzufügen können, um das Leben ihrer Mitglieder spirituell zu vertiefen und zu festigen. (18)
Die Frage der Geheimhaltung. – Das Faktum, dass Fuenmayor/Gómez-Iglesias/ Illanes die Dokumente zur Geheimhaltung (in den Jahren 1947-1949) weglassen und sich auf eine Anmerkung beschränken, (19) ohne darüber zu reden und anzumerken, dass sie ein ausdrücklicher Wunsch des Opus Dei war, scheint mir ein großer Fehler zu sein. Mehr als auf diesem Aspekt zu bestehen, scheint es mir wichtig zu unterstreichen, dass dieses Faktum noch nicht ausreichend geklärt war, als ich mein Buch geschrieben habe, und dass diese Angelegenheit Gegenstand von Anfragen im italienischen Parlament über die Präsenz des Opus Dei in Italien war (20). Was ich hier unterstreichen möchte ist, dass die Antwort des damaligen Innenministers Scalfaro, der eine amtliche Auskunft vom Heiligen Stuhl durch den Rat für die öffentlichen Angelegenheiten der Kirche eingeholt hatte, wie folgt lautete: Der Heilige Stuhl ermahnt alle Mitglieder des Opus Dei und versichert ihnen, dass sie verpflichtet sind das Geheimnis zu vermeiden und, wenn sie rechtmäßig gefragt werden, haben sie die Verpflichtung, die Zugehörigkeit zum Opus Dei zu bekanntzugeben. (21)
Diese Stellungnahme des Heiligen Stuhls markierte einen Kurswechsel, wenn man vor allem überlegt, dass die Die Statuten des Opus Dei (1982) noch gewähren, dass die Namen der in der Prälatur inkardinierten Priester und die Namen der Leiter der „Zentren“ nur auf ausdrückliche Aufforderungen der Bischöfe bekanntzugeben sind. Jetzt spricht man keinesfalls mehr über diese Fragen (die Geheimhaltung, die in den Jahren 1947-1949 zugestanden war, und die ständige Evolution in dieser Frage bis zur Intervention des Heiligen Stuhls 1986), und deshalb sehe ich nicht, wie sich die Leser ein vollständiges Bild dieses Problems machen sollen; nicht einmal, wenn sie selbst vom Opus Dei sind.
Die Frage nach der Priesterlichen Gesellschaft vom Heiligen Kreuz und ihrer Approbation als Gesellschaft des Gemeinsamen Lebens. – Der Weg, den die Priesterliche Gesellschaft vom Heiligen Kreuz von der Gesellschaft des Gemeinsamen Lebens diözesanen Rechts zu der päpstlichen Rechts zurückgelegt hat, wird in der Studie von Fuenmayor/Gómez-Iglesias/Illanes aus mehreren Gründen stark vereinfacht wiedergegeben. Zunächst einmal zeichnen die die Physiognomie der Priesterlichen Gesellschaft vom Heiligen Kreuz 1943 mit einem Brief, den Escrivá 1950 unterzeichnet hatte, während ein aktueller Beleg gewiss korrekter gewesen wäre. Außerdem behaupten sie, dass Escrivá die päpstliche Approbation für die Priesterliche Gesellschaft vom Heiligen Kreuz zusammen mit dem Opus Dei als ein quid unum (22) beantragt habe, eben weil die zuvor erteilte diözesane Approbation dieser beiden Einheiten als getrennte Unternehmungen behandelte. Nun ist das nicht exakt, denn eben in jenem Brief vom 23. Januar 1946 (ein Brief, den Fuenmayor/ Gómez-Iglesias/Illanes nicht veröffentlicht haben), erbat Escrivá die päpstliche Approbation für die Priesterliche Gesellschaft vom Heiligen Kreuz als solche, d. h. als Gesellschaft des Gemeinsamen Lebens ohne öffentliche Gelübde, ohne auch nur im mindesten das Opus Dei zu erwähnen, und dadurch zeigt er indirekt, dass er noch keine Ahnung davon hatte, welche vorbereitenden Überlegungen damals seit einigen Jahren in Rom über die Anerkennung von Säkularinstituten gemacht waren. (23)
Schlussfolgerung
Auf der Grundlage des vorher Gesagten erweist sich, dass von dem, was ich publiziert hatte, zumindest die chronologischen Fakten und die rein juristischen Fragen stimmten. Der entscheidende Unterschied besteht in den Gesichtspunkten, denn ich sehe die schrittweise Entwicklung mit ihren Unsicherheiten, Schwierigkeiten und Widersprüchlichkeiten, während Fuenmayor/Gómez-Iglesias/Illanes die fortschreitende Entwicklung klarer Ideale vom ersten Moment an darstellen wollen. In jedem Fall muss man sich über die merkliche Anstrengung freuen, die das Opus Dei geleistet hat, um erstmals Dokumente zur eigenen Geschichte zu publizieren. Dank dieser Arbeit kann nunmehr die überwältigende Mehrheit der Mitglieder des Opus Dei, die sonst niemals die Gründungsdokumente der eigenen Institution kennen gelernt hätten, sie heute in Händen halten, ohne sich fragen zu müssen, ob sie auch echt sind, wie es früher bei Büchern geschehen konnte, die nicht von der eigenen Institution herausgegeben worden waren. Das Bild, das A. de Fuenmayor/V Gómez-Iglesias/J.L Illanes bieten, ist nicht vollständig, entweder weil sie wichtige Dokumente der Geschichte der eigenen Institution nicht veröffentlichen wollten, oder weil sie niemals die Studien zitieren, die die gleichen Quellen benützen wie sie und zu anderen Schlussfolgerungen gelangt sind. Freilich zeigt das, was sie veröffentlicht haben, auch den Mitgliedern des Opus Dei sehr deutlich, wie unklar die Kenntnis der Quellen für die Geschichte ihrer Institution bisher gewesen ist (Bernal, D. Le Tourneau, Prada, etc.), wie ungenau oder mit Irrtümern behaftet ihre historischen oder juristischen Bezüge waren und wie berechtigt die Kritik derer, die diese Dokumente nützten und zu anderen Aussagen kamen als sie, war. Mehr noch, durch die Bearbeitung eben der Dokumente, die Fuenmayor/Gómez-Iglesias/Illanes publiziert haben, wird es auch nicht an Mitgliedern des Opus Dei fehlen, die, zumindest in einigen Punkten, zu unterschiedlichen Schlussfolgerungen kommen werden (und das ist in der Geschichtsschreibung von Institutionen etwas völlig Normales - seien sie religios, laikal oder Personalprälaturen), ebenso wie es nicht an gelehrten Mitgliedern des Opus Dei fehlt, die in der Lage sind, die gesamte Arbeit, die von ihren Brüdern geleistet wurde, nochmals durchzugehen, zu korrigieren und zu ergänzen. Nun ist der Weg offen.
(1) Vgl. G. Rocca, L' "Opus Dei". Appunti e documenti per una storia, in Claretianum 25 (1985) 5-227, und als selbstständiges Werk Rom 1985.
(2) Sogar Alvaro Del Portillo präzisiert in dem Memorándum, das er 1979 an Kardinal Baggio schickt und in dem er um die Umwandlung des Opus Dei in eine Personalprälatur bittet, nicht, dass das Opus Dei 1947 als Säkularinstitut approbiert worden war, und ebenso wenig führt er aus, dass die Approbation von 1943 einer „Gesellschaft des gemeinsamen Lebens“ erteilt worden war: „Nach Erhalt des Dekrets der diözesanen Errichtung, dem nihil obstat" des Heiligen Stuhls vom 18. Dezember 1943, das Dekret der päpstlichen Errichtung am 24. Februar 1947 und das Dekret der Approbation durch den Heiligen Stuhl nach seinem besonderen Recht am 16. Juni 1950" (den vollständigen Text siehe bei G. Rocca, L' „Opus Dei“. Appunti e documenti per una storia, S. 193).
(3) Vergleichen wir damit beispielsweise ein Kommuniqué von John Horrigan, dem Verantwortlichen für das Informationsbüro des Opus Dei in England, das als Reaktion auf eine Studie, die in der Zeitschrift The Clergy Review veröffentlicht worden war und in der Abschnitte aus den Statuten des Opus Dei von 1950 abgedruckt waren. Horrigan qualifizierte diese Statuten als „unecht“ und bezeichnet nur den Bezug auf die Statuten für das Opus Dei als Prälatur für legitim: „... To support his allegations, he quotes from a set of bogus "Constitutions". The true Statutes of Opus Dei, officially approved by the Holy See, are held in the Curia of each diocese where there is a centre of the Prelature". (J. Horrigan Winning Recruits in Opus Dei, en The Clergy Review 70 [1985] 457.
(4) Vgl. G. ROCCA, L' "Opus Dei". Appunti e documenti per una storia... S. 36, Anm 66.
(5) Für weitere Details in diesem Zusammenhang siehe J. Torres, Approvazione delle religioni, en Dizionario degli istituti di perfezione 1 (1974) 765-773.
(6) „Deshalb folgen wie in erster Linie der historisch-juristische Methode..." (El itinerario jurídico, S. 15).
(7) Vgl. G. Rocca, L' "Opus Dei". Appunti e documenti per una storia..., S. 51-52.
(8) Man muss darauf hinweisen, dass das Dokument Nr. 20 von 1940 irrtümlich hinter einem Dokument von 1946 eingereiht wurde; in chronologischer Reihenfolge müsste es unmittelbar nach dem Dokument Nr. 3 stehen.
(9) Vgl. G. Rocca, L"Opus Dei". Appunti e documenti per una storia..., Dok.. Nr. 12, S. 145-146.
(10) Vgl. beispielsweise das Dokument von 1958, in dem Escrivá seine Reserven gegenüber dem Opus Dei als Säkularinstitut ausspricht; es wird in den Studien der Mitglieder des Opus niemals vor 1982 zitiert; vgl. G. Rocca, L'"Opus Dei". Appunti e documenti per una storia..., doc. Nr. 41, der lateinische Text entspricht El itinerario jurídico..., Dokument Nr. 40, spanischer Text.
(11) P. Guirnalda befasst sich mit dem Problem der Personalprälaturen in seiner Studie De differentia praelaturam personalem inter et Ordinariatum militarem seu castrensem, in Periodica de re morali, canónica et liturgica 76 (1987) 228-236, und nimmt das Argument über die Natur der Personalprälaturen und die Stellung der Laien wieder auf in Gregorianum 69 (1988), S. 299-314. In dieser Studie kommt er zu dem Schluss: „Aus all diesen Gründen kann ich nicht davon absehen, dass die Art, wie das Opus Dei zur Definition der Personalprälaturen kommt, so wie sie im Codex vorgesehen ist, methodisch unkorrekt ist", S. 313.
(12) Nachdem er Lücken angemerkt hat (bestimmte Autoren werden prinzipiell nicht erwähnt, auch wenn sie zu bestimmten Themen anerkannt Positives beigetragen haben) und manche polarisierende Interpretationen, schließt Aymans seine kritische Anmerkung (Teilkirchen und Personalprälaturen. Kritische Erwägungen aufgrund des unter gleichem Titel erschienenen Buches von Pedro Rodríguez, in Archiv f. katholisches Kirchenrecht 156 [1987] 486-500)delport, mit den Worten: "Es geht hier allerdings nicht darum, dem "Opus Dei" ungebetene Ratschläge zu erteilen, sondern darum, im Hinblick auf die Verfassungsentwicklung der Kirche davor zu warnen, für weitere Personalprälaturen in der Kirche - statt an der Linie des allgemeinen Rechts des CIC - an dem Modell der Personalprälatur "Opus Dei" zu suchen" (S. 500).
(13) Die Texte finden sich ebenfalls bei Fuenmayor/Gómez-Iglesias / Illanes, El itinerario jurídico..., S. 291: „Die endgültige Approbation, meine Töchter und Söhne – schreibt Escrivá 1949 – wird uns eine neue Stabilität geben, eine Waffe zur Verteidigung... und sie wird die Gründung des Werkes abschließen...“; „... Das Gute, das man sich von der definitiven Approbation erhofft, ist groß – so heißt es 1950 -... Sie bedeutet nicht einen weiteren Schritt, sondern einen großen Sprung nach vorn“ -. Was den Antrag Escrivás betrifft, seine Institution durch ein Apostolisches Breve approbieren zu lassen, so weiß man, dass dies nicht akzeptiert wurde; vgl. G. ROCCA, L' "Opus Dei"..., S. 39.
(14) Die Frage nach der Inkardination wurde im biographischen „Index“, der der Heiligen Kongregation für die Heilig- und Seligsprechungen“ für die Kanonisierung Escrivás vorgelegt worden war, nicht gestellt und schon gar nicht geklärt. Dafür wird wiederholt, dass der Ordinarius von Saragossa Escrivá zum Superior des Priesterseminars ernannt habe: „Er erhielt die erste Tonsur, und er erhielt das Amt eines „Inspektors“ (Superior) des Seminars“, S. 2, während man weiß, dass er einfach Präfekt der Studenten war.
(15) Vgl. G. Rocca, L'"Opus Dei". Appunti e documenti per una storia..., S. 12 = El itinerario jurídico..., S. 26.
(16) Vgl. G. Rocca, L'"Opus Dei". Appunti e documenti per una storia..., Doc. Nr. 8.
(17) El itinerario jurídico..., S. 77, 78, etc.
(18) „Nihil tamen prohibet quominus illo in corpore... ita ut in Institut saeculari sic effecto minimum vitae consecrationis, de quo loquebamur...; sed in eo, mínimo illo a longe superato, vita acquirendae perfectionis solidior ac profundior forsitan habeatur"... , A. del Portillo, Constitutio, formae diversae, institutio, regimen, apostolatus, Institutrum saecularisem, en Acta et documenta Congressus generalis de statibus perfectionis, Romae 1950, II, Roma 1952, S. 296-297; vgl. detaillierter bei G. Rocca, L'Opus Dei, S. 55-58.
(19) El itinerario jurídico..., S. 203, Anm. 35.
(20) Eine zusammenfassende Antwort des ehrenwerten Oscar Luigi Scalfaro auf diese Fragen wurde bereits in Il Regno vom 15. Januar 1987 publiziert, aber nunmehr befindet sie sich ungekürzt in Atti parlamentari, IX legislatura, Discussioni – Sitzung vom 24. November 1986
(21) “Alle Mitglieder des Opus Dei – sowohl die in der Prälatur inkardinierten Priester wie die Laien, die ihr mit einem kanonischen Band als Numerarier, Assoziierte und Supernumerarier verbunden sind, wie die Priester, die nicht in der Prälatur inkardiniert, sondern Mitglieder der Priesterlichen Gesellschaft vom Heiligen Kreuz sind (einer Vereinigung, die untrennbar mit der Prälatur verbunden ist) – sind verpflichtet, Geheimhaltung und Heimlichkeit zu vermeiden; wenn sie rechtmäßig hinsichtlich ihrer Zugehörigkeit gefragt werden, haben sie deshalb die Verpflichtung, sie zuzugeben“ (Atti Parlamentari, IX legislatura, Discussioni, Sesión del 24.11.1986, S. 49456)
(22) „In kurzen Worten wird die päpstliche Approbation für die Priesterliche Gesellschaft vom Heiligen Kreuz zusammen mit dem Opus Dei, die mit dieser Gesellschaft nicht nach Art einer Gläubigenvereinigung verbunden sei, sondern ein quid unum bilden“... , El itinerario jurídico..., S. 150.
(23) Das ist der wichtigste Abschnitt des Briefs, den Escrivá an Papst Pius XII. am 23. Januar 1946: „Beatissime Pater, Sacerdos Josephus Maria Escrivá de Balaguer y Albás, Moderator generalis Societatis Sacerdotalis Sanctae Crucis, ad Sanctitatis Vestrae pedes humiliter provolutus, enixe postulat ut Sanctítas vestra benigne concedere dignetur et Decretum laudis et eiusdem Societatis Constitutionum approbationem... ". [Heiliger Vater, der Priester JMEdByA wirft sich demütig Euer Heiligkeit zu Füßen und bittet inständig, dass Eure Heiligkeit gütigst geruhen würden das Decretum laudis und die Approbation der Konstitution dieser Gesellschaft zu erteilen.]
G. ROCCA SSP