VORLAGE EINES TESTAMENTS FÜR UNVERHEIRATETE, DEREN ELTERN AM LEBEN SIND
In .......................... (Ort) am ........... (Datum) .................................................. (Vor- und Zuname), im Vollbesitz meiner geistigen Fähigkeiten und in der Lage, sie zu nützen, schreibe und unterzeichne ich eigenhändig dieses Testament, das seinen vollgültigen Wert im Fall meines Todes haben soll ohne dass ein späteres Gültigkeit besitzen solle, dass dieses außer Kraft setzt.
Ich regle meinen Willen auf folgende Weise:
ANWEISUNGEN
Erstens.- Ich erkläre, dass ich mich zur Römischen, Katholischen, Apostolischen Religion bekenne, in deren heiligem Schoß ich leben und sterben will, und ich verfüge, dass ich in ein einfaches weißes Leinentuch gehüllt begraben werden will. Was mein Begräbnis, Seelenmesse und die Sorge um meine Seele betrifft, überlasse ich den Vollstreckern, die ich nachstehend bezeichne.
Zweitens.- Ich erkläre, dass ich aus … gebürtig bin, Sohn von Herrn … und Frau …, geboren am … und dass ich keine anderen Erben als die erwähnten Eltern habe.
BESTIMMUNGEN
ERSTENS.- Ich vermache meinen erwähnten Eltern, Herrn … und Frau … den ihnen rechtmäßig zustehenden Pflichtanteil.
ZWEITENS.-
1.- Ich setze zum Universalerben die Stiftung X ein.
2.- Für den Fall, dass die Stiftung X die Erbschaft nicht annehmen will oder kann, geht diese auf …. über, unter der Bedingung, dass zu diesem Zeitpunkt deren geistliche Leitung der Prälatur vom Heiligen Kreuz und Opus Dei übertragen ist.
3.- Wenn die Universität von Navarra die Erbschaft nicht annehmen will oder kann, geht diese auf das Privatgymnasium Y über, unter derselben Bedingung wie im zuvor genannten Punkt.
4. Wenn diese Bedingung nicht erfüllt sein sollte oder alle Begünstigten ablehnen, werden die Vollstrecker, die damit betraut sind, die Güter der Erbschaft jedweder wohltätigen, karitativen oder Bildungseinrichtung zukommen lassen, die sie frei auswählen und bezeichnen.
5.- In jedem Fall obliegt die Entscheidung, ob die genannten Bedingungen erfüllt sind oder nicht, bei den Vollstreckern nach ihrem, freien Willen und ihrer Entscheidung, unersetzbar und unanfechtbar.
6.- Wenn keine Vollstrecker vorhanden sind (weil sie vorher gestorben, zurückgetreten, übersiedelt sind etc.), möge die begünstigte Körperschaft von sich aus die Güter in Besitz nehmen; indem sie in jeder zweckmäßigen Form beglaubigt, dass sie die notwendigen Bedingungen hierfür erfüllt, zum Beispiel notarielle Beglaubigung etc.
DRITTENS.- Zum Vollstrecker meines letzten Willens ernenne ich
Herr................................................ Herr................................................
Herr................................................ Herr................................................
Herr................................................ Herr................................................
1.- Sie werden ihrem Auftrag bis zu zehn Jahre nach meinem Ableben nachkommen, ohne Nachteil für eine Fristerstreckung, die sie beantragen und gerichtlich durchsetzen können; alle diese Schritte erlaube ich und stimme ihnen zu.
2.- Sie werden mit Vollmacht handeln , die auch darin geht, das Testament sinn voll zu interpretieren und zu integrieren; sie werden die Umstände der Erben in Rechnung ziehen und darauf ihre Entscheidung gründen; sie werden die Erbgüter in Besitz nehmen, verwalten, bewerten und Güter und Werte zuteilen, in bar, in Form von Schuldentilgung und entsprechender Rechte , auf wen und wie sie auch übergehen , sie werden Verträge, die der Erblasser eingegangen ist, ratifizieren und gerichtlich und außergerichtlich verteidigen, und sie können Anwälte und Prozessbevollmächtigte beauftragen, wenn dies notwendig ist.
3.- Zwei beliebige Bevollmächtigte werden den Vorgang gemeinsam durchführen, es sei denn, dass nur mehr einer vorhanden ist, welcher dann individuell vorgeht.
4.- Entsprechend dem vorangehenden Absatz kann der Auftrag nach Zeit und Umständen auch an Dritte delegiert werden, die im Umfang, den ihre Ernennung festschreibt, handeln können, unabhängig davon, ob die im Testament Genannten noch am Leben sind oder nicht.
VIERTENS.- Entsprechend der oben genannten Einsetzung von Erben verfüge ich als Bedingung und Festlegung für die Erbschaft.
1.- Die Vollstrecker sind ermächtigt und aufgefordert, den Wert der Güter der Erbschaft frei festzulegen und zu, so dass das Recht der Erben auf die Güter selbst durch den Wert der Güter ersetzt werden kann, seien sie nun verkauft worden oder nicht, es sei denn, die Vollstrecker wollen die Güter selbst aushändigen.
2. Zu diesem Zweck ist auch ausdrücklich festgelegt, dass die Vollstrecker alle und jedes einzelne der Güter frei verkaufen können, mit und ohne Versteigerung, ohne irgendeine Beschränkung.
3.- Ihre Rechenschaftslegung erfolgt mit der Übergabe der Erbgüter oder ihres Geldwertes an den Erben, der sich durch einen entsprechenden Bevollmächtigten darum annhemen wird.
4.- In keinem Fall und aus keinem Grund können der oder die Erben oder sonst jemand (auch der Staat, Verwandte etc.) die Berechtigung der Vollstrecker anfechten oder ihre Vollmachten bestreiten, vor allem hinsichtlich der Veräußerungsvollmacht, die ich ihnen erteile, unter welchen Umständen auch immer (Preis, Notwendigkeit oder Angebrachtheit des Vorgangs, Wahl des Käufers, Verkaufsvorgang, etc.).
FÜNFTENS.- Das Leitungsorgan des Erben hat die volle Freiheit, die empfangenen Güzter der Stiftungsmasse hinzuzufügen oder sie zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden, wobei sie in jedem Fall veräußert werden können, wenn dies für angebracht gelten und der entsprechende Preis erzielt werden kann
SECHTENS.- Ich widerrufe jedes zuvor errichtete Testament und verfüge das gegenwärtige als meinen ausdrücklichen Willen.
(Unterschrift auf allen Blättern).
EINIGE HINWEISE ZUR ERRICHTUNG EINES TESTAMENTS
l. Wenn die Eltern nicht mehr leben, ist, wie natürlich, auf die Erste Verfügung zu verzichten.
2. In der Zweiten Verfügung, 1, ist auf folgende Stiftungen zu verweisen:
- Fundación Fondo de Cooperación y Desarrollo Asistencial Cárdenas-Rosales, als wohltätige Einrichtung eingestuft per Ministerbeschluss vom 18.Oktober 1991 (B.O.E. vom 26. November 1991) : unterstützt apostolische Arbeiten in anderen r [Regionen/Länder], durch entsprechende Fördergemeinschaften.
- Centro Académico Romano Fundación, anerkannt als private kulturelle Fördergemeinschaft mit wohltätigem Charakter durch das Kultusministerium, ministerieller Erlass vom 22. Mai 1989 (B.O.E. vom 13. Juni 1989).
Erteilt Studenten der Philosophie und der Theologie Stipendien und unterstützt die Zentren, die diese Bildung erteilen.
- Fundación Horizonte, anerkannt als private kulturelle Fördergemeinschaft von öffentlichem Interesse durch ministeriellen Erlass vom 17. Oktober 1972 (B.O.E. vom 8. November 1972).
Erteilt Stipendien an Studenten und unterstützt diverse Projekte mit apostolischem Hintergrund.
Es genügt nicht, den Namen der Stiftung aufzuschreiben, sondern es müssen alle hier vermekten Daten aufscheinen (mit Ausnahme der Erklärungen in Kursivschrift).
3. In der 2. Verfügung ist an erster Stelle die Universität von Navarra zu nennen, an zweiter Stelle das Colegio Mayor Moncloa.
4. In der 3. Verfügung sind sechs Vollstrecker von den folgenden b [Numerariern] auszuwählen: [Hier folgen die Namen von 12 numerariern, die aus Gründen des Datenschutzes weggelassen wurden].