5. Auflage des Katechismus des Werkes: einige Auszüge

(23. April 1983)

 

Obwohl  das Opus Dei eine vom Heiligen Stuhl errichtete Personalprälatur ist, handelt es sich bei diesem Katechismus doch um geheime Instruktionen. Sie wurden weder der Bischofs­kongregation, der zuständigen kirchlichen Behörde, ausgehändigt, noch mit Copyright oder ISBN-Nummer veröffentlicht. Diese Texte der 5. Auflage wurden bei den Jahreskursen und in den Studienzentren zur Indoktrination der Mitglieder verwendet; sie weisen die besonders einprägsame äußere Form des Katechismus auf, bei dem in Form von Frage und Antwort alles doppelt vorgegeben wird und die Stückelung in kleine Abschnitte und die klare Rollenteilung in Lehrer- und Schülerrolle es unmöglich macht, das Ausgesagt zu hinterfragen. Nebenbei bemerkt gehört diese Technik auch zu Mimikry des Werkes, äußere kirchliche Formen, vor allem auch obsolete, anzunehmen und mit ganz eigenen, sektiererischen und manipulativen Inhalten zu füllen.

 

Inhalt

1          Teil I

1.1       Kap. III. Charakteristiken des Werks

1.1.1    Art. 1 Art. 1. Geist

1.1.1.1             § 4. Tugenden

1.2       Kap. V. Admission und Eingliederung

1.2.1 Art. 1. Admission

1.2.2 Art. 2. Inkorporation

1.3 KAP. VI. AUSTRITT UND ENTLASSUNG

2 TEIL II. DAS LEBEN IM OPUS DEI

2.1 KAP. VII. BILDUNG

2.1.1 Art. 1. Notwendigkeit, Aspekte, Ziele und Mittel

2.1.1.1 § 3. Aussprache

2.2 KAPITEL VIII. ERFÜLLUNG DES RECHTS

 

TEIL I

KAPITEL III.  CHARAKTERISTIKEN DES WERKS

Art. 1.  Geist

§ 4. Die Tugenden

95.– Welche Verpflichtungen beinhaltet die Tugend des Gehorsams für die Mitglieder des Opus Dei?

Für die Mitglieder des Opus Dei beinhaltet der Gehorsam folgende Verpflichtungen:

1) mit kindlichem Geist, so wie es die Pflicht der übrigen katholischen Gläubigen ist, die ihresgleichen sind, die Lehre und die Anweisungen der Heiligen Kirche zu befolgen, die vom Papst und den Bischöfen kommen, die in Einheit mit dem Heiligen Stuhl sind;

2) mit der größtmöglichen Treue ihr Leben an den Geist und die Normen und Gewohnheiten des Werks anpassen;

3) mit äußerster Feinfühligkeit alles erfüllen, was in unseren Besonderen Recht festgelegt ist;

4) mit größter Bereitwilligkeit und Bemühung die Anregungen, Hinweise und Ratschläge der Leiter anzunehmen, in allem, was sich auf das geistliche Leben und auf die apostolische Arbeit bezieht.

 

Treuherzig wird die Hierarchie der Kirche erwähnt; in Wahrheit geht es darum, die Alumnen auf den internen Gehorsam aus- und abzurichten, „in allem, was sich auf das geistliche Leben und auf die apostolische Arbeit bezieht“ – und es ist dann eben auch alles, was sich „auf das geistliche Leben und auf die apostolische Arbeit bezieht“.

 

96.– Was ist im Verhältnis zu den Leitern des Opus Dei die Materie des Gehorsams für die Mitglieder des Werks?

In Bezug auf die Leiter des Opus Dei erstreckt sich für die Mitglieder des Werkes die Materie des Gehorsams auf alles, was sich auf das besondere Ziel der Prälatur bezieht.

 

102.– Wie müssen die Mitglieder des Opus Dei den Gehorsam leben?

Die Mitglieder des Opus Dei müssen, um im Werk zu gehorchen, zuhören und verstehen, was ihnen gesagt wird, denn wir sind keine leblosen, passiven Werkzeuge, die keinen Verstand und keine Verantwortung hätten.

Dann werden sie mit Ideen und Initiativen auf eine verantwortungsvolle Weise alle Energien der Intelligenz und des Willens für das einsetzen, worauf man sie hinweist, um alles das durchzuführen, was man ihnen aufträgt, und nur das, was man ihnen aufträgt.

 

Es ist attraktiv, wenn von Intelligenz und Initiative die Rede ist; allerdings heißt es, in der unnachahmlichen Technik des Opus, das Widersprüchliche zur Durchführung zu bringen, dass von der Kreativität „nur das, was man ihnen aufträgt“ übrigbleiben darf.

 

KAPITEL V. ADMISSION UND EINGLIEDERUNG

 

Art. 1.  Admission

 

202.– Wie geschieht der Beitritt der Numerarier, Assoziierten und Supernumerarier zum Opus Dei?

Der Beitritt zum Opus Dei geschieht auf  folgende Weise:

1) man ersucht um die Admission durch einen Brief, der an den Vater gerichtet ist – die Supernumerarier schreiben an den Consiliarius – und wenn mindestens sechs Monate vergangen sind, während der man demjenigen, der um die Admission bittet, eine umfassendere Kenntnis des Geistes und der besonderen Lebensweise unseres Werks vermittelt, wird dem Kandidaten die Admission gewährt oder geraten, dass er verzichtet;

2) wenn mindestens ein Jahr seit der Admission vergangen ist, kann erlaubt werden, dass er sich auf Zeit in das Opus Dei eingliedert, durch die Oblation;

3) und danach vergehen mindestens fünf weitere Jahre ab der Oblation, bis erlaubt werden kann, dass er die Fidelitas macht.

 

203.– Wenn Kandidaten für Numerarier oder Assoziierte dem Vater schreiben, um ihre Admission zu erbitten, bleiben sie dem Opus Dei auf eine gewisse Weise verbunden?

Wenn die Kandidaten für Numerarier oder Assoziierte dem Vater schreiben, um ihre Admission zu erbitten, und wenn ihr Ersuchen erfüllt wird, bleiben sie ipso facto als Supernumerarier aufgenommen, mit allen diesbezüglichen rechten und Verpflichtungen, bis ihnen die Admission gewährt wird, die sie als Numerarier oder  Assoziierte erbeten haben.

 

In der Praxis erfahren die Kandidaten niemals, dass sie de iure „Supernumerarier“ sind; der Gedanke an eine Ehe wird den Jugendlichen unbedingt ausgetrieben.

 

204.– Und bezüglich derer, die um die Aufnahme als Supernumerarier bitten?

Diejenigen, die um die Aufnahme als Supernumerarier bitten, haben von dem Moment an, in dem sie ihr Ansuchen gerichtet haben, das Recht, die geeigneten Bildungsmittel und den priesterlichen Beistand von Seiten der Priester der Prälatur zu empfangen, und die Pflicht dafür zu sorgen, dass er die Bildung empfängt, die ihm das Werk erteilt.

 

Der „priesterliche Beistand“ besteht darin, dass durch eine geschickte Gesprächsführung vor, nach und außerhalb der Beichte das Siegel des Sakraments umgangen wird und die intimsten Geheimnisse, Ängste, persönliche Ziele, sexuelle Vorstellungen, aber auch Angelegenheiten der Angehörigen in Gegenwart des Beichtvaters vor dem „Örtlichen Rat“ ausgebreitet, protokolliert und allenfalls an die Kommission oder nach Rom weitergemeldet werden. Der „priesterliche Beistand“ ist üblicherweise von jedem Seelsorger zu erbitten, und es ist in der Kirche sonst nicht üblich, sich zu diesem Zweck zu unterwerfen und horrende Geldleistungen zu erbringen.

 

205.– Wer gewährt die Admission zum Werk?

Die Admission zum Werk gewährt der Consiliarius der  Region nach Anhörung der Kommission oder Assessorie der Region.

 

206.– Welche Bedingungen sind notwendig, damit einem Kandidaten die Admission gewährt werden kann?

Damit die Admission gewährt werden kann, muss der Kandidat:

1) den Vernunftgebrauch haben;

2) sechzehneinhalb Jahre vollendet haben;

3) sich vor der Admission zumindest sechs Monate lang sich im besonderen Apostolat des Opus Dei unter der Leitung der Direktoren geübt haben;

4) alle unabdingbaren persönlichen Eigenschaften besitzen, die notwendig sind, um die Verpflichtungen zu erfüllen, die die Berufung zum Opus Dei mit sich bringt;

5) die persönliche Heiligkeit nach dem Geist und der besonderen Askese des Opus Dei zu suchen.

 

207.– Welche anderen Bedingungen sind notwendig, um zugelassen zu werden?

Um zugelassen zu werden, muss der Kandidat:

1) es in voller Freiheit wünschen, zusammen mit einem sicheren, bewussten und verantwortungsvollen Willen;

2) er muss die Verpflichtungen kennen, die die Admission mit sich bringt;

3) vor allem muss er sich dessen bewusst sein, dass unsere Berufung ein Leben der beständigen Arbeit verlangt, denn die gesamte Spiritualität des Opus Dei kreist um die berufliche Arbeit, die inmitten der Welt ausgeübt wird;

4) man muss ausdrücklich verstehen, als grundsätzlicher Wesenszug unseres Geistes, dass der Beitritt zu Werk keinen Wechsel des Standes bedeutet, und es schließt auch nicht das sogenannte Geweihte Leben ein; man muss verstehen, dass wir keine Ordensleute sind und auch aus keinem Gesichtspunkt mit ihnen verglichen werden können; und dass er zum Werk  gekommen ist – wir wiederholen es – um sich Gott hinzugeben, unter der ausdrücklichen Bedingung, keine Ordensleute zu sein und ihnen auch nicht gleichgestellt zu sein;

5) er muss fähig sein, durch seine berufliche Arbeit die nötigen Mittel für seinen Unterhalt zu erlangen und großzügig zur Unterstützung der apostolischen Arbeiten beizutragen.

 

Das wortreiche Verdikt des Ordensleben ist ein genialer Trick; nie im Leben würde ein frisch angeworbenes Mitglied auf die Idee kommen, dass er als Supernumerarier das Leben eines Tertiars lebt, als Numerarier de facto einen Seminaristen darstellt, als Numerarier einen Kartäuser, als Numerarierin eine Chornonne und als Auxiliarin eine Laienschwester, dass Admission, Oblation und Fidelitas andere Wörter für Postulat, zeitliche und ewige Profess sind, dass das Beisammensein eine Rekreation, die Nachtzeit das Große Stillschweigen und der Kurze Kreis ein Kapitel ist. De facto sind die Mitglieder Mönche und Nonnen, die (diskret in die lateinischen Zeremonien der Oblation und Fidelitas) vor zwei Zeugen Gelübde ablegen, de facto ist das OD nach wie vor ein Säkularinstitut, ein Laienorden, und zwar ein ganz besonders strenger. Der Gründer des Opus Dei wollte keinen Orden, weil er als Oberer („Direktor“ heißt das hier)

 

208.–  Welches Alter muss ein Kandidat haben, damit man seine Bitte um Admission ins Werk in Erwägung ziehen kann?

Damit man seine Bitte um Admission ins Werk in Erwägung ziehen kann, muss der Kandidat sechszehneinhalb Jahre erfüllt haben.

Diejenigen, die von vierzehneinhalb Jahren an um die Admission bitten wollen, können sie nur als Aspirant verlangen, durch einen Brief an den regionalen Consiliarius, der noch keinerlei rechtliche Verpflichtung mit sich bringt. Wenn sie in ihrem Vorhaben beharren und das Alter von sechzehneinhalb Jahren vollendet haben, werden sie mit der Billigung des Örtlichen Rates einen weiteren Brief schreiben, an den Vater diejenigen, die Numerarier oder Assoziierte sein wollen; an den Consiliarius diejenien, die Supernumerarier sein wollen –, in dem sie um die Aufnahme in das Werk bitten.

 

Die Nötigung vierzehneinhalbjähriger Kinder – in Spanien und Lateinamerika oft Opus-Schüler, die von den eigenen Professoren, die Numerarier sind, zum Beitritt gedrängt werden, ist eine himmelschreiende Obszönität, die laut anzuprangern ist. Das Werk hat sich niemals von dieser Praxis verabschiedet, es ist vielmehr aus strategischen Gründen global dazu übergegangen, ein Netz von Kindergärten auszuspannen, um sich die Gewissen möglichst früh und unauffällig gefügig machen zu können.

 

209.– Welche Verpflichtungen bringt die Admission im Werk mit sich?

Die Admission im Werk bringt die Verpflichtung mit sich, sich um die christlichen Tugenden zu bemühen und das Apostolat auszuüben, im Einklang mit dem Geist des Opus Dei. Und es ist ein Ausdruck des Wunsches, der den beseelt, der sie macht, sich ein Leben lang in unserem Werk hinzugeben, im Dienst der Heiligen Kirche und der ganzen Menschheit.

 

„Im Dienst der Heiligen Kirche und der ganzen Menschheit“ zu leben ist ein schönes Ideal, das beim Geldzählen in einem Zentrum des OD allerdings in keiner Weise eingelöst wird.

 

Art. 2. Inkorporation

210.– Wie geschieht die Inkorporation in das Opus Dei, sei es auf Zeit oder für immer, bei den Numerariern, Assoziierten und Supernumerariern?

Die Inkorporation in das Opus Dei, sei es auf Zeit oder für immer, geschieht bei den Numerariern, Assoziierten und Supernumerariern durch die Oblation oder durch die Fidelitas, die ein Vertragsband zwischen der Prälatur Opus Dei und der betroffenen Person bewirkt.

 

211.– Wie erwirbt man das besondere Band der Oblation oder der Fidelitas zwischen der Prälatur Opus Dei und der betroffenen Person?

Das besondere Band der Oblation oder der Fidelitas erwirbt man durch eine gegenseitige förmliche Erklärung mit Vertragscharakter, durch die das Werk und die betroffene Person sich auf ihre jeweiligen Rechte und Pflichten festlegen.

 

212.– Warum hat das Band, das man mit der Inkorporation in die Prälatur eingeht, Vertragscharakter?

Die Bindung, die man mit der Inkorporation in die Prälatur eingeht und die das Werk mit seinen Mitgliedern verbindet, hat Vertragscharakter, denn so wollte es immer unser Gründer, da auf diese Weise die Säkularität unserer Berufung immer gewahrt bleibt.

 

Auch dies ist eine Nebelwand und ein Betrug – das Vertragsband interessiert niemanden, und es bedarf auch keiner „Dispens“, wenn man erkannt hat, dass man als „Mitglied“ (Personalprälaturen haben aber keine Laienmitglieder!) dort gelandet ist, wo man eigentlich niemals hinwollte. Der Zaubertrick besteht darin, dass mit der Eingliederung auch Gelübde abgelegt werden, von denen allerdings die Mutterkirche nichts weiß. Von diesen (Privat-) Gelübden kann allerdings jeder Pfarrer entbinden; niemand muss sich der Hexenjagd der Sekte aussetzen, die das Mitglied um jeden Preis – auch mit Psychopharmaka – halten will. Geh! Lauf! Sei nicht so feige, „mutig“ zu sein – flieh!

 

214.– Welche Bedingungen sind notwendig, damit die Inkorporation ins Werk gültig ist?

Die notwendigem Bedingungen, damit die Inkorporation ins Werk gültig ist, sind zweifach: die einen beziehen sich auf die Verpflichtungen, die diese Inkorporation mit sich bringt, und die anderen auf die Personen, die sich dem Werk anschließen.

 

215.– Welches sind die Bedingungen, die sich auf die Verpflichtungen der Inkorporation beziehen?

Die Bedingungen, die sich auf die Verpflichtungen der Inkorporation beziehen, konkretisieren sich in dem Versprechen, den Geist des Opus Dei zu leben, um sich inmitten der Welt zu heiligen, durch die berufliche Arbeit und die Stellung, jeder einzelne in dem Stand, als gewöhnliche Gläubige, die wir sind.

 

216.– Welche Bedingungen sind notwendig für Personen, die in das Opus Dei inkorporiert werden?

Die Bedingungen für Personen, die in das Opus Dei inkorporiert werden, sind:

1) dass sie den Gebrauch des Verstandes besitzen;

2) dass sie zumindest achtzehn Lebensjahre erfüllt haben;

3) dass sie wissen, worin die Verpflichtungen bestehen, die sie auf sich nehmen;

4) dass sie die volle Freiheit haben, die Verpflichtungen auf sich zu nehmen, die diese Inkorporation mit sich bringt;

5) dass sie die Absicht haben, sich die besonderen Verpflichtungen der Mitglieder des Opus Dei zu eigen zu machen.

 

217.– Welche Form der Kenntnis ist notwendig, damit die Inkorporation gültig ist?

Damit die Inkorporation gültig ist, bedarf es einer normalen Kenntnis der eingegangenen Verpflichtungen, auch wenn es im Augenblick der Inkorporation keinen aktuellen Hinweis darauf gibt.

 

Verräterisch ist die Klausel „auch wenn es im Augenblick der Inkorporation keinen aktuellen Hinweis darauf gibt“ – die Aufforderung zum Beitritt erfolgt prinzipiell unerwartet, ultimativ und überfallsartig; und in aller Regel erfährt man erst nachher, dass man (als Numerarier und Assoziierter) alle seine Einkünfte abgeben soll und bettelarm geworden ist.

 

218.– Ist die Inkorporation ungültig, wenn sie mit einer impliziten Kenntnis der Verpflichtungen gemacht wird, die man eingeht?

Die Inkorporation ist gültig, wenn sie mit einem impliziten Bewusstsein geschieht, wie eben jemand,  der klug und verständig ist und bei Abschluss eines Vertrags dieselben  Bedingungen eingeht wie die anderen, die diesen Vertrag abschließen.

 

Wer sich mit solchen Verklausulierungen helfen muss, hat nichts Gutes vor.

 

219.– Welche Umstände können die Freiheit nehmen, um in das Werk inkorporiert zu werden?

Die Freiheit, um in das Werk eingegliedert zu werden, kann durch Furcht und Gewalt genommen werden, und somit wäre auch die Inkorporation nichtig; auch wenn diese Umstände im  Opus Dei faktisch unmöglich sind, da die – immer aktuelle – Freiwilligkeit gefordert wird zu bleiben, denn jedes Mitglied  hat Lust, dem, Ruf Gottes zu entsprechen, und das ist der übernatürlichste Grund.

 

„Furcht“ ist „im  Opus Dei faktisch unmöglich“ - eine weitere treuherzige Versicherung. Demgegenüber hat der spanische Regionalvikar Ramón Herrando im Jahr 2003 auf seiner Rundreise durch die Region im Zug der „Kampagne der 500“ wiederholt erklärt, niemand sei vom Werk, weil er es wolle; und im Juli 2016 rief Vater Echevarría zu „unverschämtem Apostolat“ auf.

 

220.– Wer gewährt die Oblation?

Die Oblation gewährt der Consiliarius oder Regionalvikar mit beratender Stimme der Kommission oder der Assessorie für die weibliche Abteilung sowie nach Anhörung des Örtlichen Rates des Zentrums, zu dem der Kandidat gehört.

 

223.– Wer gewährt die Fidelitas?

Die Fidelitas gewährt der Consiliarius der Region mit beratender Stimme der Kommission oder der Assessorie für die weibliche Abteilung sowie nach Anhörung des Örtlichen Rates und mit der Zustimmung des Vaters.

 

225.– Welche Verpflichtungen bringen die Oblation und die Fidelitas mit sich?

Die Mitglieder des Opus Dei verpflichten sich beim Ablegen der Oblation oder der Fidelitas auf Zeit oder für immer, sich mit allen ihren Kräften – jeder einzelne in seinem eigenen Stand, inmitten der Welt – sie Heiligkeit und die Ausübung des Apostolats nach dem Geist und der Praxis des Werkes zu suchen.

 

226.– Wozu verpflichten sich außerdem konkret die Gläubigen, die in das Opus Dei inkorporiert werden?

Die Gläubigen, die in das Opus Dei inkorporiert werden, verpflichten sich außerdem durch eine förmliche Erklärung:

1) unter der Jurisdiktionsgewalt des Prälaten und der übrigen zuständigen Autoritäten zu verbleiben, um sich treu in allem hinzugeben, was das Ziel der Prälatur betrifft;

2) alle Verpflichtungen zu erfüllen, die die Stellung eines Numerariers, Assoziierten oder Supernumerariers mit sich bringt, und ebenso alle Normen zu beachten, die das Opus Dei bestimmen, wie die legitimen Vorschriften des Prälaten und der andern Autoritäten der Prälatur im Hinblick auf Leitung, Geist und Apostolat.

 

227.– Und wozu verpflichtet sich das Werk gegenüber den Gläubigen, die sich in die Prälatur inkorporieren?

Gegenüber den Gläubigen, die sich in die Prälatur inkorporieren Prälatur, verpflichtet sich das Werk durch eine ausdrückliche Erklärung:

1) eine beständige religiöse, spirituelle, asketische und apostolische Bildung zu erteilen, und ihnen ebenso die besondere seelsorgliche Betreuung durch die Priester der Prälatur angedeihen zu lassen;

2) die übrigen Verpflichtungen zu erfüllen, die in den Normen, die die Prälatur leiten, bezüglich der Mitglieder festgelegt sind.

 

228.– Welche besonderen Verpflichtungen bedeutet die Fidelitas für alle Mitglieder der Prälatur Opus Dei?

Die Fidelitas bedeutet für alle Mitglieder der Prälatur Opus Dei folgende besonderen Verpflichtungen:

1) mit besonderer Bemühung alles zu vermeiden, was der spirituellen, moralischen und juridischen Einheit des Werk es schaden könnte;

2) jedes Gerede gegen die Leiter zu vermeiden und zurückzuweisen und, wann immer es nötig ist, ihnen mit der brüderlichen Zurechtweisung zu helfen;

3) noch größere Anstrengung daranzusetzen, treu in ihrer Aktivität zu sein, frei und in persönlicher Verantwortung, gegenüber der Lehre der Kirche und dem Geist des Werkes: mit diesem Ziel müssen sie immer die Notwendigkeit vor Augen haben, das eigene Gewissen gut zu formen, um Rat zu bitten, wenn es notwendig ist, im Einklang mit den Normen der Klugheit und der katholischen Moral und den Erfordernissen der christlichen Ethik, und sie müssen deshalb strikt das natürliche Geheimnis wahren, über Dinge, die ihnen anvertraut wurden, das Berufsgeheimnis und jede andere Art eines qualifizierten Geheimnisses. Sie müssen immer an die völlige Freiheit und die persönliche Verantwortung denken, wenn sie die Kriterien der Lehre auf jeden einzelnen konkreten Fall anwenden, ohne vorzugeben, die eigene Verantwortlichkeit, die, allenfalls auf Bitten des Mitglieds, um das es geht, auf die Person abzuschieben, die ihm geholfen hat, das rechte Gewissen zu bilden.

 

KAPITEL VI. AUSTRITT UND ENTLASSUNG

 

236.– Welche ständigen Lebensumstände haben die im Opus Dei inkorporierten Mitglieder?

Die Mitglieder, die in das Werk inkorporiert sind:

1) können in Freiheit das Werk verlassen, sobald die Zeit abgelaufen ist, für die sie die Oblation gemacht haben;

2) wenn sie auf eigenen Wunsch gehen wollen, bevor diese Frist erfüllt ist, oder nachdem sie die Fidelitas gemacht haben, brauchen sie eine Dispens, die nur der Prälat gewähren kann;

3) die Leiter können aus gerechtfertigte Gründen die Erlaubnis verweigern, die Oblation zu erneuern oder die Fidelitas zu machen;

4) außerdem können aus schwerwiegenden Gründen der Vater oder der Consiliarius in ihrem Amtsbereich – mit beratender Stimme des eigenen Rates oder der zuständigen Assessorie – ad Norman iuris ein Mitglied entlassen, bevor die Frist erfüllt ist, für die es die Oblation abgelegt hat, oder nachdem es die Fidelitas abgelegt hat.

 

237.– Welcher Grund ist ausreichend schwerwiegend, um die Entlassung eines Mitglieds zu veranlassen, das in das Opus Dei inkorporiert ist?

Ein ausreichend schwerwiegender Grund, um die Entlassung eines Mitglieds zu veranlassen, das in das Opus Dei inkorporiert ist, ist ein Vergehen gegen den Geist des Werkes, der zum Anstoß bei den anderen werden kann, und wenn dieses Vergehen nach zwei nach zwei förmlichen Ermahnungen nicht korrigiert wird; oder wenn es bereits durch die Fidelitas eingegliedert ist, sind dies drei äußere, schwere Verfehlungen derselben Art oder unterschiedlicher Art gegen die christliche Moral oder gegen den Geist des Werkes; und wenn es nach zwei förmlichen Ermahnungen eine weitere schwere äußere Verfehlung begeht.

 

238.– Wie geht die Entlassung eines Mitglieds vor sich?

Wenn die Entlassung eines Mitglieds notwendig ist, so soll sie mit der größtmöglichen Nächstenliebe geschehen; allerdings soll ihm vorher geraten werden, freiwillig das Opus Dei zu verlassen, indem er um die notwendige Dispens bittet.

 

240.– Welche juristische Folge hat der legitime Austritt aus dem Opus Dei?

Der rechtmäßige Austritt aus dem Opus Dei hat das Ende des Vertragsbands zur Folge, das zwischen der Prälatur und der betroffenen Person errichtet wurde, und außerdem aller Rechte und Pflichten, die an dieses Band geknüpft sind.

 

242.– In welcher Situation befindet sich ein Mitglied des Werks, das sich unerlaubterweise von dem Zentrum entfernt, dem er zugeteilt ist, auch wenn es nicht dir Absicht hat, seine Bindung zum Opus Dei zu brechen?

Das Mitglied des Werks, das sich unerlaubterweise von dem Zentrum entfernt, dem es zugeschrieben ist, und das nicht die Absicht hat sein Band mit dem Opus Dei zu brechen, bleibt verpflichtet, sich unverzüglich wieder in sein Zentrum einzugliedern; es wird ipso facto seinen Auftrag verlieren, wenn es einen im Werk hatte; und solange es nicht die Dispens erlangt hat, wird es nicht frei von seinen Verpflichtungen sein.

 

243.– Und wenn es um ein Mitglied geht, das die Fidelitas abgelegt hat und vorhat, auf diese Weise sein Band mit dem Opus Dei brechen will?

Wenn es um ein Mitglied des Werks geht, das bereits die Fidelitas abgelegt hat und vorhat, auf diese Weise sein Band mit dem Opus Dei zu brechen, geht aller seiner geistlichen Privilegien verlustig, und außerdem können ihm andere Strafen auferlegt werden, die der Schulf entsprechen; und auch wenn es zurückkehrt, verliert es überdies das aktive und passive Wahlrecht ad votum Patris.

Rechtlich wird vorausgesetzt, dass der Vorsatz besteht, das Band mit dem Opus Dei zu brechen, wenn der Betroffene nicht innerhalb eines Monats dem Leiter seinen Willen kundtut, seinen Verpflichtungen nachzukommen.

 

244.–  In welcher Situation befindet sich ein Mitglied, das seine Berufung verlässt, ohne vorher die notwendige Dispens eingeholt zu haben?

Dasjenige Mitglied des Werkes, das seine Berufung während der Zeit verlässt, für die es die Oblation abgelegt hat, oder nach der Fidelitas, ohne die notwendige Dispens abgelegt, begeht eine Todsünde, weil es eine moralische Verpflichtung in einer schwierigen Materie bricht.

 

245.–  Wenn ein Mitglied das Werk verlässt oder entlassen wird, hat es ein Recht auf eine finanzielle Entschädigung?

Wenn irgendein Mitglied das Werk verlässt oder entlassen wird, hat es kein Recht auf eine finanzielle Entschädigung für die Dienste, die es dem Werk geleistet hat, oder für Schenkungen oder Almosen, die es geleistet hat.

 

TEIL II. DAS LEBEN IM OPUS DEI

KAPITEL VII. BILDUNG

Art. 1. Notwendigkeit, Aspekte, Ziele und Mittel

§ 3.  Die Aussprache

 

276.– Was ist der Gegenstand der Aussprache?

Gegenstand der Aussprache, die jedes Mitglied voller Aufrichtigkeit regelmäßig mit seinem Leiter oder mit der Person, die die Leiter bestimmt haben, hält, ist es, den eigenen Geist mit dem Geist des Werkes zu identifizieren und die eigenen apostolischen Aktivitäten zu verbessern.

Um unzutreffenden Interpretationen von Seiten derer vorzubeugen, die unseren Geust nicht kennen, bezeichnet man dieses Bildungsmittel, das seit Beginn Aussprache genannt wird, auch mit dem Namen Brüderliches Gespräch oder einer gleichartigen Bezeichnung.

 

Die „Aussprache“ entspricht der „Gewissensauskunft“, wie sie bei den Jesuiten früher üblich oder jedenfalls möglich gewesen ist. Kirchenrechtlich ist sie ein Unding und durch das päpstliche Dekret Quemadmodum vom 17. Dezember 1890 streng verboten.

 

277.– Welche Themen müssen in der Aussprache behandelt werden?

In der Aussprache muss das Mitglied des Opus Dei über Folgendes sprechen:

1)  über die Erfüllung unserer Normen und Gewohnheiten;

2) über die Durchführung der apostolischen Arbeiten, insbesondere des besonderen apostolischen Auftrags;

3) über das Bemühen und die Mittel, die man einsetzt, um seine Arbeit zu heiligen und sich durch die Arbeit zu heiligen;

4) und über die Erfüllung der übrigen Aufgaben, die ihm vom Örtlichen Rat anvertraut wurden.

 

278.– Wenn man die Aussprache mit der größtmöglichen Aufrichtigkeit machen will, was ist dann das unbezweifelbare Zeichen des guten Geistes und der Hilfe, um auf dem geistlichen Weg voranzukommen, und welche anderen Themen des inneren Lebens wird es angebracht sein zu behandeln?

Wenn man die Aussprache mit der größtmöglichen Aufrichtigkeit machen will, was ein untrügliches Zeichen des guten Geistes und eine Hilfe ist, um auf dem geistlichen Weg voranzukommen, ist es angebracht zu sprechen:

1) über alles, was sich auf Glaube, Reinheit und Berufung bezieht;

2) über die Art, wie die Normen erfüllt werden, vor allem die Heilige Messe, das gebet, die Abtötung und die Gewissenserforschungen;

3) über die Liebe zur Heiligen Kirche und zum Werk; über das Gebet für den Papst und für die Bischöfe, die in Einheit mit dem Heiligen Stuhl sind;

4) über den Geist der Kindschaft zu unseren Gründer und dem Vater, die Brüderlichkeit und den Proselytismus; über das, was uns beschäftigt, über Kummer oder Freuden;

5) über das Gebet und die Abtötung für den Vater und für alle Mitglieder des Werkes.

Und all das in Kürze und mit Demut.

 

KAPITEL VIII.  ERFÜLLUNG DES RECHTS

 

322.– Könnte irgendeine Gewohnheit oder irgendein Brauch unseren Statuten oder unserem Geist widersprechen?

Niemals kann irgendeine Gewohnheit oder irgendein Brauch unseren Statuten oder  unserem Geist widersprechen, da die Leiter verpflichtet sind, ihre Erfüllung zu fördern und sie mit Klugheit und Wirksamkeit durchzusetzen, sodass niemals eine ihnen widersprechende Gewohnheit entstehen kann oder einige von diesen Vorschriften nicht erfüllt werden.

 

324.– Wie verpflichten die Vorschriften unserer Statuten, die sich auf kirchliche oder göttliche Gesetze beziehen?

Die Vorschriften unserer Statuten, die sich auf kirchliche oder göttliche Gesetze beziehen, verpflichten in gleicher Weise, wie es diese Gesetze vorschreiben.

 

325.– Wie verpflichten die Vorschriften der Statuten, die die Natur, den Geist und das spezifische Ziel des Opus Dei begründen und definieren?

Die Vorschriften der Statuten, die die Natur, den Geist und das spezifische Ziel des Opus Dei begründen und definieren, verpflichten unter Sünde, je nach Bedeutsamkeit der Materien.

 

326.– Wie verpflichten die Vorschriften der Statuten, die sich auf die Leitung des Werks beziehen?

Die Vorschriften der Statuten, die sich auf die Leitung des Werks beziehen und die unsere grundlegenden Normen der Aufträge und Ämter festlegen, mit denen die Leitung ausgeübt wird, verpichten unter Sünde, je nach Schwere der Materie.

 

327.– Wie verpflichten die übrigen, bloß asketischen oder disziplinären Vorschriften?

Die übrigen, bloß asketischen oder disziplinären Vorschriften verpflichten nicht direkt unter Sünde, aber sie können durchaus Materie der Gerechtigkeit sein.

Wenn abgesehen davon die Übertretung einer dieser Vorschriften, wie gering sie auch immer scheinen mag, aus formaler Missachtung geschieht oder mit einer unrechten Absicht, oder wenn sie Anstoß erregt oder dazu beiträgt, unseren Geist aufzuweichen, bedeutet sie eine Sünde gegen die entsprechenden Tugenden.

 

328.– Wofür müssen die Mitglieder des  Werk also unsere Statuten halten?

Unsere Statuten müssen als der sichere Weg der Heiligkeit für seine Mitglieder gehalten werden. Deshalb müssen ihre Vorschriften für heilig, unverletzlich und ewig gehalten werden.

 

Diese Formulierung hat Escriba offenbar gefallen; er hat sie aus dem Handbuch der Legio Mariae von Frank Duff übernommen.