Konstitutionen des Opus Dei (1950, deutsch)
Einige Kommentare zu den Konstitutionen des Opus Dei von 1950
Einführung
Die geheimen Konstitutionen des Opus Dei von 1950 begründeten es als Säkularinstitut, und sie wurden 2004 in englischer und lateinischer Sprache veröffentlicht. Dieses Dokument ist wichtig, denn die Statuten von 1982, durch die das Opus Dei als Personalprälatur errichtet wurde, erzählen nicht die ganze Geschichte. Das Dokument von 1982 war notwendig, weil das Opus Dei seinen kanonischen Status veränderte und von einem Säkularinstitut zu einer Personalprälatur wurde. Das gab ihm die Gelegenheit, seine Leitungsdokumente umzuschreiben. Das geschah gemäß den Zeitumständen und den rechtlichen Kriterien; vor allem die Aufnahme von Priestern gemäß dem Kirchenrecht und das Verhältnis der Prälatur zu den Bischöfen waren die treibenden Kräfte der Revision. Diese wurde allerdings nicht vollständig durchgeführt, sondern viele Traditionen, Rechte und Pflichten aus der Gründungszeit wurden fortgeführt, und in den abschließenden Paragraphen der Statuten von 1982 wurde festgehalten, dass alle Bestimmungen der Konstitutionen von 1950, die nicht ausdrücklich abgeschafft oder geändert worden seien, nach wie vor in Krafts seien. Das erlaubte eine gewisse Effizienz; das Dokument von 1982 ist deutlich kürzer und kompakter. Es ermöglichte auch, dass das Dokument von 1982 mehr inspiriert und weniger enthüllt als das von 1950, falls es bekannt werden sollte, was immer wahrscheinlicher wurde, da das Opus Dei wuchs und weithin bekannt und akzeptiert wurde (Opus Dei hat seine Leitungsdokumente seit der ersten Errichtung als diözesane Fromme Vereinigung geheim gehalten). Das Dokument von 1950 verrät viel mehr über das innere Gefüge des Opus Dei, und das Opus Dei ist nach wir vor bestrebt, dieses Dokument möglichst geheim zu halten.
Im Interesse der Transparenz hat das Opus Dei immer geltend gemacht, dass es den Bischöfen der Diözesen, in denen es arbeitet, ein Exemplar seiner Statuten überreicht habe. Seit 1982 waren es eben dir damals in Geltung gekommenen Statuten. Sie sind nur in lateinischer Sprache verfügbar gewesen, und sie sind den Bischöfen nur unter der Auflage, sie geheim zu halten, ausgehändigt worden. Es ist zu bezweifeln, dass das Opus Dei den Bischöfen nunmehr die Konstitutionen von 1950 ausgehändigt hat, obwohl die Paragraphen zur Wirkung und Leitung. nicht die gesetzgebenden, nach wie vor Gültigkeit besitzen.
Wenn man die Beschwerden über das Opus Dei liest, sieht man, dass es mit Sicherheit zu autoritären und voluntaristischen Auswüchsen neigt.
Bedeutsamer an dem Dokument von 1950 ist das Faktum, dass es mit den ständigen Stellungnahmen des Opus Dei in Einklang zu bringen ist, das damit wirbt, dass es vollkommen laikal sei und keine wie auch immer geartete Ähnlichkeit mit einem Orden habe und auch keine Gelübde kenne; sie behaupten, dass sie einfach die christliche Berufung leben, zu denen alle Menschen seit dem ersten christlichen Jahrhundert berufen seien. Opus Dei gibt ständig öffentliche Erklärungen ab, dass sie genauso sind wie alle anderen Gläubigen. Das ist eine Binsenwahrheit; die Mehrheit der Mitglieder sind keine Priester oder Ordensleute, so könnte man sie als Laien betrachten. Aber wenn man die Statuten von 1982 und vor allem die Konstitutionen von 1950 liest, blickt man ein wenig tiefer durch. Für Numerarier und einen Teil der Assoziierten (Oblaten) wird eine Lebensform vorausgesetzt, die der von Mönchsorden vergangener Jahrhunderte entspricht, wobei die Post vorzulegen und sogar um Erlaubnis zu bitten ist, wenn man sich ein Aspirin nehmen möchte, man muss wegen jedes Buchs fragen, das man lesen möchte, man kann Kleidung nur in Begleitung eines Leiters kaufen und darf an keinen Familienfeiern teilnehmen, oft auch nicht am Begräbnis der Eltern, wenn man auch in derselben Stadt leben sollte. Sie können versichern, dass man durch die Hölle geht, wenn man das Opus Dei verlassen möchte; www.odan.org, und andere Seiten im Internet legen darüber ein beredtes Zeugnis ab. Diese Praktiken beruhen auf mündlicher Tradition, allerdings enthüllen bereits die Statuten genug über das Opus Dei, denn sie beweisen, dass es viel mehr darum geht, die Laien einer strikten Regulierung zu unterwerfen. Wenn beide Dokumente zur Verfügung stehen, unterstreichen deren Aussagen die Glaubwürdigkeit der Aussagen ehemaliger Mitglieder, deren Wahrheitsgehalt vom Opus Dei bisher kategorisch abgestritten und mit zweideutigen Phrasen relativiert wurden.
Opus Dei bezeichnet sich selbst öffentlich als Laienorganisation, obwohl es in den Konstitutionen von 1950 in Nr. 2 eindeutig heißt, dass „die Leitungsämter Priestern vorbehalten sind.“
Ohne dies ausdrücklich formuliert zu sehen, findet man doch in den Statuten von 1982, dass sich hier nichts geändert hat. Es wird episch breit ausgeführt, dass das Opus Dei eine priesterliche Organisation sei, der die Laien organisch angegliedert seien, alle zusammen mit laikaler Mentalität und priesterlicher Seele, alle mit einem besonderem Charisma, das es so nirgends sonst gibt. So glorreich dies auch klingen mag, dies ist nichts anderes als eine Beschreibung vom Priestertum Jesu, und jede andere religiöse oder priesterliche Gemeinschaft, einschließlich einer Diözese, lässt sich so charakterisieren. Das ist keine originale Idee des Opus Dei.
In diesem Punkt haben die Konstitutionen von 1950 interessanterweise mehr zu sagen.
Nr. 31, S 2 stellt fest: „Allerdings kommen die Priester oder Kleriker immer vor den Laien, die über diese keine Leitungsgewalt ausüben dürfen und denen von ihnen allen Ehre und höchste Ehrfurcht zu erweisen ist.“
Und Nr. 31, S 3 stellt fest: „Wo auch immer zwei Mitglieder des Instituts sind, ist immer eine gewisse Unterordnung einzuhalten, in der der eine dem anderen nach der Rangordnung nachsteht, damit sie sich nicht des Verdienstes des Gehorsams berauben, wenn es nicht eine besondere Delegierung von Seiten der Superioren gibt, und immer ist die Abhängigkeit vom eigenen Superior zu wahren.“ Keine dieser Statuten entspricht dem Konzept einer Laienorganisation
Das Opus Dei preist seine verheirateten Mitglieder, die sogenannten Supernumerarier, als unverfälschte Beispiele der „Berufung“ zum Opus Dei. Diese Leute mit ihren zahlreichen katholischen Familien geben in der Presse ein fröhliches Zeugnis darüber ab, wie glücklich sie in ihrer Berufung sind. Aber Nr. 26 besagt, dass die Supernumerarier „keine Mitglieder im strikten Sinn“ sind, und das zieht in Zweifel, wieviel man auf ihr Zeugnis geben kann, wenn man noch dazu die vielen Beschwerden über die absolute Vorherrschaft Der Numerarier betrachtet.
Nr. 26 lautet : „Obwohl die Numerarier Mitglieder des Opus Dei im strikten Sinn sind, kommen ihnen unmittelbar die Assoziierten am nächsten, die außerdem zum Opus Dei gehören können, sowie die Supernumerarier, alle Männer und Frauen, unverheiratet und auch verheiratet, die durch eine apostolische Berufung und den Wunsch nach Vollkommenheit bewegt, zu dem Ziel dieses Instituts nach den Normen dieser Konstitutionen beitragen wollen. Die Verheirateten können allerdings nicht dem Opus Dei angehören, sie können sich nur als Supernumerarier oder Mitarbeiter anschließen (Nr. 29).
In Nr. 25, § 3 beziehen sich die Konstitutionen ausdrücklich auf den Stand der Vollkommenheit, um dem Zwischenstatus des Oblaten (heute heißen sie Assoziierte) einen Namen zu geben und diese Hybridform zu rechtfertigen. Diese Mitglieder lassen sich als eine Art Mittelding zwischen Numerariern und Supernumerariern verstehen. Man fragt sich, wie dies mit dem Status eines Laien vereinbar sein soll? Sie haben zwar Teil am Lebend er Vollkommenheit, sind aber von den Numerariern, den „Mitgliedern im eigentlichen Sinne“, klar zu unterscheiden.
„Da sie alle Erfordernisse eines geweihten Lebens, die für Mitglieder von Säkularinstituten im strikten Sinn gelten, haben, sind die Assoziierten in den Stand der vollkommenen Lebens aufzunehmen, obwohl sie innerhalb des Instituts von den Mitgliedern im strikten Sinn zu unterscheiden sind.“
Als sich das erste Mal ein austretendes Mitglied bei einem Bischof über das Opus Dei beschwerte und ihn um Hilfe bat, sagte der Bischof, dass er nicht verstehen könne, worin das Problem lag. Seiner Auffassung nach beruhte die Beziehung zwischen einer Person und einer Prälatur für Laien einfach auf gegenseitiger Akzeptanz. Opus Dei möchte in seinen öffentlichen Stellungnahmen den Eindruck erwecken, eine freie Assoziation zu bilden, die auf gegenseitiger Annahme basiert, aber man sieht in d en Statutes von 1982 sowie in den Konstitutionen von 1950, dass hier noch mehr dahintersteht. Das Dokument von 1950 erörtert den Fall einer Person, die das Haus verlässt, dem sie zugeteilt ist (Nr. 102 f.). Hier ist von einem Flüchtling die Rede. Wenn sich die Person auf Dauer der Organisation verpflichtet hat und sie verlässt, um sich dem erwarteten Gehorsam zu entziehen, wird sie nach Abwesenheit von einem Monat als Apostat bezeichnet, der bestraft werden muss.
Nr. 102, S 1: „Apostat wird vom Institut ein Mitglied genannt, das sich nach abgelegter Fidelitas aus dem Zentrum, zu dem es gehört, unerlaubt entfernt, mit der Absicht, dass er sich dem gehorsam entzieht. Diese boshafte Absicht wird zu Recht unterstellt, wenn das Mitglied nicht binnen Monatsfrist dem Direktor den Wunsch zurückzukehren und sich auszuliefern bekundet.“
Nr. 103, „Apostat wird vom Institut ein Mitglied genannt, das sich nach abgelegter Fidelitas aus dem Zentrum, zu dem es gehört, unerlaubt entfernt, mit der Absicht, dass er sich dem gehorsam entzieht. Diese boshafte Absicht wird zu Recht unterstellt, wenn das Mitglied nicht binnen Monatsfrist dem Direktor den Wunsch zurückzukehren und sich auszuliefern bekundet.“
Die Frage der Gelübde (und damit der ihnen einwohnenden Verpflichtungen) war immer ein Punkt schwieriger und fragwürdiger Nuancierungen von Seiten des Opus Dei. Sie haben immer gesagt, dass sie keine Gelübde haben, mit der Folge, dass ihre Verpflichtungen keine so strikte Bindung bedeuten. In den Konstitutionen von 1950, die das Opus Dei als Säkularinstitut definierten, bestand das Opus Dei darauf, dass der Gründer aufgrund seiner göttlich inspirierten Vision wollte, dass die Menschen völlig frei seien, aber die Kirche bestand auf Gelübden (das soll heißen: „Gott wollte keine Gelübde im Opus Dei. aber die große, legalistische Kirche hat sie uns aufgedrängt“. Das stimmt nun aber wieder überhaupt nicht – Escrivá bestand auf Gelübden, die andere Säkularinstitute keineswegs haben – weil sie nicht notwendig sind. Er aber wollte nicht, dass sich irgendjemand so leicht seiner Tyrannei entzieht). Es heißt hier verschämt „gemeinsame Gelübde“ oder „anerkannte“ Privatgelübde“. Die Konstitutionen sagen in Nr. 53, S 2: „Auch wenn diese gemeinsamen Gelübde nach der Rechtsnorm keine öffentlichen sind (Can. 1308 S 1), werden sie dennoch von der Kirche anerkannt; deshalb können sie auch als Privatgelübde betrachtet werden. Sie erlöschen im Fall der Entlassung oder der Auflösung des Bandes, mit dem ein Numerarier an das Institut gebunden ist und die vom Heiligen Stuhl oder vom Vater je nach Fall ausgesprochen werden kann.“
Wenn man die Bindung ihrer Autorität betrachtet, so wird jedes beliebige ehemalige Mitglied bestätigen, dass die Bindungen dargestellt werden, als seien sie unter schwerer Sünde verpflichtend, und Übertretungen seien in der Beichte zu gestehen. Jedes ehemalige Mitglied wird eine Geschichte darüber erzählen können, dass er aufgefordert worden ist, etwas Unerwartetes zu tun. Er teilt dem Direktor mit, dass er etwas anderes vorhatte oder dass er nicht mit solchen Verpflichtungen gerechnet hatte; und sein Direktor wird ihn immer darauf hinweisen, dass er einen Vertrag unterschrieben habe… Ein offenkundiges Beispiel ist, dass jeder zustimmt, sich im Gehorsam zu binden, um die apostolische Arbeit des Instituts bzw. der Prälatur zu unterstützen. Unter großem Zwang werden Argumente vorgebracht, die sich um die Aktivität der Organisation drehen, und deren Schwerpunkt liegt immer, wie auch nicht, in der Ausbreitung und in der Anwerbung neuer Apostel.
Seit der Errichtung der Prälatur 1982 mit neuen Statuten fehlt der Bezug auf Gelübde. Das Band der Inkorporation wird als juristisches Band durch die formale Erklärung vor zwei Zeugen eingeführt (in jedem anderen Kontext würde man dies als einen Eid bezeichnen). Der Öffentlichkeit gegenüber beschreibt man dies als einen zivilen Vertrag, der auf dem Ehrenwort eines Christen (oder einer Christin) beruht. Allerdings weiß jeder, der mit dem Opus Dei vertraut ist, dass sich der bindende Charakter nicht verändert hat. Muss man erwähnen, dass zu einem zivilen Vertrag ergänzt, dass er unter Strafandrohung einer schweren Sünde bindet? Ein ziviles Gericht wäre wohl damit überfordert, Sünder zu ermahnen und loszusprechen. Sie sprechen von Schaden, Vorschriften und Strafen. Opus Dei hat die Priester, die lossprechen können. Das Dokument von 1982 besagt, dass die Bindung aufgrund einer göttlichen Berufung eingegangen wird, die von der Prälatur bestätigt wird. Mit solchen Phrasen implizieren sie, dass das Band lebenslänglich zu verstehen sei, und sein Bruch bedeute ewige Verdammnis, zumindest die sehr reale Gefahr. Das Dokument von 1950 in Händen zu halten bedeutet, Natur, Ziel und Praxis des Opus Dei richtig einschätzen zu können. Freunde des Opus Dei versichern, dass sich die Dinge nunmehr, mit den Statuten von 1982, geändert hätten. Aber im historischen Kontext und in seinen öffentlichen Äußerungen hat das Opus Dei immer betont, dass sein Ruf derselbe ist, dieselbe, vollständige und umfassende Berufung, die sich dem Gründer endgültig in ihrer Fülle am 2. Oktober 1928 enthüllt habe. Nur der juristische Status habe sich durch die Einführung der neuen Dokumente geändert, denn auch die Kirche könne die Berufung nicht ändern. Und um die Schlussparagrafen der Statuten von 1982 zu wiederholen, alle Mitglieder „sind durch dieselben Verpflichtungen gebunden und behalten dieselben Rechte, die sie unter der vorangegangenen juridischen Verfassung hatten, außer wenn die Vorschriften dieses Codex ausdrücklich etwas anderes verfügen oder von den Dingen die Rede ist, die aus Vorschriften erfließen, die durch das neue Recht abgeschafft sind“..
Der folgende Text bestätigt, dass über die eigene Mitgliedschaft in der Organisation Geheimhaltung und Diskretion einzuhalten ist.
Nr. 190: „Um dieser kollektiven Demut willen, die eine Besonderheit unseres Instituts ist, wird ihr nicht zugerechnet, was von den Mitgliedern geleistet wird, sondern vielmehr wird das, was von ihnen Gutes getan wird, Gott zugeschrieben. Konsequenterweise erlaubt sogar die Mitgliedschaft im Institut kein äußeres Kennzeichen; Außenstehenden wird die Zahl der Mitglieder verschwiegen, vielmehr sprechen die Unsrigen mit Außenstehenden gar nicht über sie.“
Nr. 191: „Diese kollektive Demut führt die Unseren dazu, dass sie Leben, das sie Gott geweiht haben, mit einer gewissen Diskretion leben, das sehr gut zu der erhofften Wirksamkeit im Apostolat passt. Der Mangel an dieser Diskretion könnte ein schweres Hindernis für die Durchführung der apostolischen Arbeit darstellen oder eine Schwierigkeit im Umfeld der natürlichen Familie oder in der Ausübung des Amts oder Berufs hervorzurufen. Deshalb sollen die Numerarier und Supernumerarier wohl wissen, dass sie immer ein kluges Schweigen über die Namen der anderen Mitglieder einhalten werden; und sie werden niemals jemand enthüllen, dass sie selbst dem Opus Dei angehören, und auch ohne ausdrückliche Erlaubnis des eigenen Örtlichen Direktors nicht über das Opus zu sprechen. Diese Diskretion verpflichtet vor allem jene, die neu in das Institut aufgenommen wurden, aber auch die Mitglieder, die aus welchem Grund auch immer das Institut verlassen haben. Das Institut und einige seiner Mitglieder müssen allerdings bekannt sein, damit sich alle unsere apostolischen Arbeiten immer im Rahmen der zivilen Gesetze entfalten und vollenden, und auf gleiche Weise, mit der gleichen Männlichkeit des Geistes, werden wir beides überhaupt vermeiden, Geheimnis und heimliche Tätigkeit, denn das Einzige, das uns dazu bewegen soll, diese Diskretion zu wahren, sind die Demut und eine wirksamere und reichere apostolische Wirksamkeit.“
Nr. 232: „Wir wollen den Gegenstand und das Wesen unserer Berufung nur sehr vorsichtig und selten mit Außenstehenden erörtern: Denn wie werden sie darüber ein rechtes Urteil fassen können, die die Institution nicht kennen oder sich ihr gegenüber feindlich zeigen?
Es gibt zahlreiche Beschwerden über den absolutistischen Charakter der geistlichen Leitung im Opus Dei. Von den Mitgliedern wird erwartet, dass sie ihr Gewissen vor ihrem Leiter vollkommen offenlegen. Diese Passage ist in hochgestochener Sprache gehalten, aber sie bezeugt diesen Sachverhalt klar.
Nr. 255: „Alle Mitglieder teilen jede Woche dem Örtlichen Direktor freundschaftlich und vertraulich mit, wie die apostolische Arbeit besser geordnet und gefördert werden könnte.“
Nr. 269: „Unter der Bezeichnung Aussprache im Opus Dei ist ein persönliches Gespräch mit dem Direktor, dem Konsiliarius, einem Oberen oder dem Höchsten Superior oder deren Stellvertreter gemeint, ein familiärer Austausch und ein offenes und aufrichtiges Gespräch, dessen Zweck ein dreifacher ist, nämlich: Eine deutlichere, vollere und intimere Kenntnis der Mitglieder von Seiten der Oberen, und die Vermittlung und Anwendung der Mentalität des Opus Dei im Leben jedes einzelnen; die Stärkung und Festigung des Wunsches nach Heiligkeit und einem Apostolat, das dem Geist des Opus Dei entspricht; eine innige Verbindung und Durchdringung der Seelen unter den Untergebenen und den Superioren.“
Nr. 406 besagt, dass die Mitglieder untergeordnete Zentren errichten können, die nicht die Erlaubnis des Bischofs erforderlich machen, solange sie kein korporatives Apostolat entfalten. Das erlaubt ihnen in eine Diözese oder zumindest an einen neuen Ort zu gehen, bis sie eine Reihe positiver Kontakte geknüpft haben, und dann können sie den Bischof ersuchen, formell ein Zentrum zu errichten, das manchmal als „fait accompli“ präsentiert werden kann, so dass dem Bischof kaum mehr etwas anderes übrig bleibt als zuzustimmen.
Nr. 406: „Wenn Mitglieder ein abhängiges Zentrum schaffen, für das die Zustimmung des Ortsordinarius nicht eingeholt wird, können sie ihr gemeinsames Familienleben nicht juridisch, sondern nur materiell leben, und das besondere Apostolat der Mitglieder des Instituts nicht korporativ, sondern individuell und in persönlicher Weise frei ausführen, solange die die Erlaubnis des Ortsordinarius vorliegt, das Apostolat anders durchzuführen.“
Schlussfolgerung
Das sind nur einige wenige Anmerkungen zu den Konstitutionen von 1950 und den Wesenszügen des Opus Dei. Aber sie werfen eine Menge Fragen auf, die an im Hinblick auf zahlreiche Beschwerden über das Opus Dei betrachten muss, aber auch im Zusammenhang mit den Leugnungen und irreführenden Gegenargumenten durch das Opus Dei selbst.
25. Januar 2005
Konstitutionen der Priesterlichen Gesellschaft vom Heiligen Kreuz und Opus Dei
Rom, 1950
Inhalt
Teil I Über das Wesen und die Mitglieder des Instituts (1 – 125)
Kapitel I Über den Aufbau und das Ziel des Instituts (1 – 12)
Kapitel II Über die Mitglieder des Instituts (13 – 31)
Kapitel III Über die Aufnahme in das Institut (32 – 45)
Kapitel IV Über die Inkorporation in das Institut (46 – 63)
Kapitel V Über die Priesterliche Gesellschaft vom Heiligen Kreuz (64 – 96)
Kapitel VI Über den Weggang aus dem Institut (97 – 106)
Kapitel VII Über die Entlassung von Mitgliedern (107 – 125)
Teil II – Über das Leben der Mitglieder im Institut (126 – 292)
Kapitel I – Über die Bildung der Mitglieder (126 – 146)
Kapitel II – Über die allgemeinen Verpflichtungen (147 – 181)
Art. 1. Über den Gehorsam (147 – 155)
Art. 2. Über die Keuschheit (156 – 160)
Art. 3. Über die Armut (161 – 171)
Art. 4. Über die Einhaltung der Konstitutionen (172 – 181)
Kapitel III: Vom Geist des Institutes (182 – 233)
Kapitel IV: Über die Einhaltung frommer Gewohnheiten (234 – 260)
Kapitel V Über die Frömmigkeitspflichten der Mitglieder (261 – 272)
Kapitel VI Über die Zulassung zu den heiligen Weihen (273 – 279)
Kapitel VII : Über die Kranken und Verstorbenen (280 – 292)
Teil III Über die Leitung des Instituts (293 – 436)
Kapitel I Über die allgemeine Leitung (293 – 377)
Art. I. Über die Wahl des Präsidenten des Instituts und die Generalkongresse (299 – 326)
Art. 2. Über den Vater (327 – 340)
Art. 3. Über den Vizepräsidenten. (341 – 344)
Art. 4. Über den Rat des Präsidenten (345 – 365)
Art. 5. Über die Generalverwaltung (366 – 377)
Kapitel II Über die regionale Leitung (378 – 402)
Kapitel III Über die Örtliche Leitung (403 – 424)
Kapitel IV Über die Arbeitswochen (425 – 436)
Teil IV Über die Abteilung der Frauen (437 – 479)
Kapitel I Über Art, Ziel und Mitglieder (437 – 449)
Kapitel II Über die Leitung (450 – 479)
Teil I Über Art und Mitglieder des Instituts
Kapitel I Über Art und Ziel des Instituts
1 Das Institut, das Priesterliche Gesellschaft vom Heiligen Kreuz und Opus Dei, mit der Kurzbezeichnung aber Opus Dei heißt, ist ein Säkularinstitut, das dazu bestimmt ist, die christliche Vollkommenheit in der Welt zu erwerben und das Apostolat auszuüben. Die Bezeichnung Opus Dei bezieht sich auf das ganze Institut: In ihm befindet sich dennoch ein Zusammenschluss von Mitgliedern, die Priesterliche Gesellschaft vom Heiligen Kreuz heißt, die aus den Priestern des Instituts und einigen Laien besteht, die nach dem Urteil des Vaters für besonders geeignet gehalten werden, einmal das Priestertum zu empfangen.
2. Die Priesterliche Gesellschaft vom Heiligen Kreuz belebt durch ihren eigenen Geist das ganze Opus Dei und formt es so, dass es dieses in dem Sinn klerikal macht, dass vor allem die Leitungsaufgaben meist Priestern vorbehalten sind, sodass das Opus Dei einem klerikalen Institut gleichkommt, insofern die Kategorie der Priester alles, was das klerikale Leben betrifft, erfüllt und das ganze Opus Dei einem klerikalem Institut gleichkommt, in Übereinstimmung mit den vorliegenden Konstitutionen und gemäß den besonderen Bestimmungen des Heiligen Stuhls, die dem Institut gewährt wurden oder vielleicht in Zukunft gewährt werden, ohne dass sich aus diesem Grund die Laienmitglieder als Individuen der Rechte und Privilegien von Klerikern erfreuen würden oder jemals klerikale Funktionen übernehmen würden.
3 S1. Die grundsätzliche Ausrichtung des Ziels des Instituts ist die Heiligung der Mitglieder durch die Ausübung der Evangelischen Räte und die Beobachtung dieser Konstitutionen.
3 S2. Spezifisch ist aber, sich mit allen Kräften zu bemühen, dass die sogenannte intellektuelle Klasse, die wegen des Wissens, das sie besitzt, wegen der Posten, die sie innehat, und wegen des Prestiges, das sie auszeichnet, die zivile Gesellschaft leitet, den Geboten Jesu Christi anhängt und sie selbst in der Tat ausübt: und es fördert und verbreitet unter allen Klassen der zivilen Gesellschaft das Leben der Vollkommenheit in der Welt und lehrt Männer wie Frauen, das Apostolat in der Welt auszuüben.
4 S1. Dieses Ziel wird durch die Heiligung der gewöhnlichen Arbeit und die Ausübung der beruflichen oder einer gleichrangigen Pflicht erreicht, die die Mitglieder deshalb nicht aufgeben, weil sie eben durch sie die Heiligung erreichen.
4 S2. Außerdem verlangt das Institut von seinen eigenen Studenten eine ausgezeichnete Bildung des Geistes, ebenso in den Pflichten der Frömmigkeit wie in den kirchlichen und weltlichen Disziplinen: Es fördert bei ihnen die vollkommene Erfüllung der beruflichen und gesellschaftlichen Verpflichtungen auch in der öffentlichen Verwaltung, durch die die Vervollkommnung im eigenen Stand erreicht werden muss; es fördert und leitet Institutionen und Werke, die auf die Ausbildung des Geistes und die Vollkommenheit der Seele abzielen , wie Häuser und Wohnheime für Studenten, Einkehrhäuser und anderes von der Art.
4 S3. Die Mittel, die die Mitglieder des Opus Dei wählen und die sie mit umso mehr Berechtigung nützen sollen, sind: ein Leben des Gebets und des Opfers nach dem Geist des Instituts, und eine möglichst große Treue in der Erfüllung der beruflichen und gesellschaftlichen Verpflichtungen jedes einzelnen.
5. Die Mitglieder des Instituts verkünden die evangelische Vollkommenheit, obwohl sie selbst keine Ordensgelübde ablegen oder ein äußeren Zeichen an ihren Personen oder Häusern haben, das auf eine Ordensfamilie hinweist. Die Kleriker tragen die geistliche Kleidung, wie sie dort üblich ist, wo sie sich aufhalten, die Laien aber die Kleidung, die bei Ihresgleichen, ihrer Klasse, ihrem Beruf, ihrer gesellschaftlichen Stellung üblich ist.
6. Das Opus Dei verkündet die kollektive Demut. Deshalb kann es keine Berichte oder Zeitschriften im Namen des Opus herausbringen, nur intern zum Gebrauch der Mitglieder; seine Mitglieder tragen keine besonderen Abzeichen; sie sprechen behutsam vom Opus Dei mit Außenstehenden, denn ihr Handeln muss bescheiden und nicht augenscheinlich sein; das das Opus Dei nimmt an keiner gesellschaftlichen Veranstaltung teil oder lässt sich bei ihr repräsentieren.
7. Das Opus Dei hat generell keine bestimmte Form eines kollektiven Wirkens nach außen. Vor allem muss es für die geistliche und apostolische Bildung der Mitglieder sorgen. Das Apostolat führen die Mitglieder durch die Ausübung der Verpflichtungen und öffentlichen Aufgaben durch, entweder durch gesetzlich begründete Assoziationen, je nachdem, wie es die Umstände der Zeit und des Ortes nahezulegen schienen, und zwar auch mit größtem Respekt gegenüber den Gesetzen der zivilen Gesellschaft.
8. Die Mitglieder des Opus Dei führen ihre Tätigkeit in drei Werken aus, die jeweils unter einem Patron verfasst sind, und die da sind:
8 P1. Das Werk des hl. Raphael und des hl. Johannes dient der Bildung der Jugendlichen: das ist die ganz besondere Aufgabe des Opus Dei und wie das Seminar des Instituts;
8 P2. Das Werk des hl. Gabriel und des hl. Paulus dient der Ausbildung der Supernumerarier und der Förderung ihrer Widmung, damit sie von Tag zu Tag tiefer wird, aber auch, dass mit der Hilfe der Supernumerarier die verschiedenen Klassen der Gesellschaft mit einem katholischen Geist im beruflichen und gesellschaftlichen Umfeld durchtränkt werden;
8 P3. Das Werk des hl. Michael und des hl. Petrus, um die Bildung der Numerarier und Assoziierten zu fördern und um eine geeignetere Lösung für Fragen der Bildung, der Gesellschaft, für berufliche Seelen etc. zum Wohl der Seelen zu finden.
9. Die Mitglieder des Opus Dei können entweder individuell oder mit der Hilfe von kulturellen, künstlerischen oder wirtschaftlichen Assoziationen arbeiten, die Hilfsgesellschaften genannt werden. Alle diese Gesellschaften unterliegen in gleicher Weise durchaus der Hierarchie des Instituts.
10 S1. Wenn nichts anderes für die Ausübung und Förderung der Dienste und Werke angezeigt scheint, wird das Institut keine eigenen Kirchen haben; es fördert keine eigenen Gläubigenvereinigungen; es empfängt keine Messstipendien oder irgendeinen Lohn für die Ausübung eines priesterlichen Dienstes, auch wenn er freiwillig gezahlt wird, oder Ersatz für Reisekosten, die ein Mitglied auf sich genommen hat. Die Priester nehmen nur die Gastfreundschaft und die Mahlzeiten für die Zeit an, in denen sie einen geistlichen Dienst erweisen. Dennoch nimmt das Opus Dei Legate jeder Art an, um das Ziel des Instituts zu erreichen, aber für gewöhnlich besitzt es selbst kein Immobilienvermögen.
10 S2. Wenn es bei all diesen Angelegenheiten im Herrn angebracht scheint, aus schwerwiegenden Gründen eine Ausnahme zuzulassen, kann der Vater nach Anhörung seines Rates, solange diese Notlage oder dieses große Bedürfnis andauert, eine solche beschließen.
11. Wenn es die Umstände erfordern, das sich in einzelnen Regionen das Opus Dei oder die Priesterliche Gesellschaft vom Heiligen Kreuz als zivile Gemeinschaft konstituiert, kann der Regionale Konsiliarius einen Direktivorgan oder einen Nationalen Rat bestimmen, der aus einem Direktor, einem Sekretär und den drei Vokalen gebildet wird. Aufgabe dieses Rates wird sein sich zu bemühen, dass das Opus Dei immer die zivilen Gesetze dieser Region oder Nation treu einhält und sich innerhalb der von ihnen bestimmten Grenzen aufhält und arbeitet, dass es die wirtschaftlichen Mittel für die jährlich zu leistenden Ausgaben des Opus Dei sammelt und beiträgt, aber auch sich treulich bemühen in allen anderen Aufgaben, die ich eventuell vom Konsiliarius der Region anvertraut werden.
12. Die Priesterliche Gesellschaft vom Heiligen Kreuz und Opus Dei verehrt mit besonderer Andacht als Patrone die Allerseligste Jungfrau Maria, die es als Mutter des Instituts verehrt, den hl. Joseph, den Bräutigam der Jungfrau Maria, die heiligen Erzengel Michael, Gabriel und Raphael, die heiligen Apostel Petrus, Paulus und Joannes, denen die gesamte Institution und seine einzelnen Tätigkeitsbereiche besonders geweiht sind.
Kapitel II: Über die Mitglieder des Instituts
13 S1. Das Opus Dei besteht aus Klerikern und Laien, die allerdings keine unterschiedlichen Klassen im Sinne der Ordensleute bilden; ganz im Gegenteil kann der Stand des Laien zurecht als Vorbereitung auf das Priestertum angesehen werden, da ja die Priester aus ihnen ausgewählt und zusammen mit ihnen vorbereitet werden. Die Laien sind daher weder Laienbrüder noch können sie so genannt werden, da es diese Klasse nicht im Institut gibt.
13 S2. Der Übergang vom Laienstand zum Stand des Klerikers wird nicht verboten, sondern ganz im Gegenteil gefördert.
13 S3. Es gibt im Institut auch die Abteilung der Frauen, die im Teil IV dieser Konstitutionen besonders behandelt wird.
14 S1. Die Numerarierpriester werden sich neben anderen Leitungsaufgaben im Institut vor allem um die geistliche und kirchliche Bildung der übrigen Mitglieder bemühen.
14 S2. An Außenstehenden aber werden sie andere Dienste, die dem priesterlichen Stand entsprechen, ausüben.
14 S3. Es ist ihnen aber nicht verboten, berufliche Tätigkeiten von priesterlichem Charakter auszuüben, sofern dies nicht den Vorschriften und Instruktionen des Heiligen Stuhls widerspricht.
14 S4. Kirchliche Ämter und Verantwortungen dürfen, auch wenn sie mit der Stellung im Institut vereinbar sind, nur mit der ausdrücklichen Erlaubnis des Vaters übernommen werden.
14 S5. Es ist den Unseren nicht verboten, Ehrentitel zu tragen, die von kirchlichen oder weltlichen Autoritäten Klerikern (Can. 110) oder Laien gewährt zu werden pflegen. Man soll sie allerdings nicht anstreben und kann sie nur mit Erlaubnis des Vaters und nach seinem Sinn und seinen Kriterien annehmen.
14 S6. Nichts hindert, wenn es dem Vater im Herrn passend scheint, dass Priester, die Obere des Instituts sind, sich durch irgendein bescheidenes Abzeichen oder Unterscheidungsmerkmal für die Art ihres Dienstes schmücken können.
15. Die Laien, die Numerarier sind, erfüllen ihre Aufgaben entweder in der öffentlichen Verwaltung, als Dozenten an zivilen Universitäten oder in einem selbstständigen Beruf als Anwälte, Ärzte oder dergleichen: Sie widmen sich auch dem Handel oder dem Finanzwesen. Durch die Ausübung all dieser Tätigkeiten sollen sie dafür Sorge tragen, eine wahrhaft apostolische Tätigkeit zu entfalten, die sie jedenfalls in vollkommener Erfüllung ihrer Berufspflicht durch die Ausbreitung des christlichen Geistes, das Streben nach allen Tugenden, ihr Beispiel, ihre Freundschaft und ihr Wort ausüben.
16 S1. Im Institut umfassen die Mitglieder im strikten Sinn alle Numerarier, Kleriker und Laien, die geloben, nach der evangelischen Vollkommenheit zu streben, und sie widmen sich den besonderen apostolischen Werken des Instituts mit allen Kräften; sie leben ihr Familienleben im Institut, von dem sie nur in Übereinstimmung mit den Vorschriften dieser Konstitutionen dispensiert werden können.
16 S2. Die Kategorie der Kleriker besteht aus den Numerarierin des Opus Dei und den Assoziierten und Supernumerariern der Priesterlichen Gesellschaft vom Heiligen Kreuz, die der Laien aber aus den Numerarierin, Assoziierten und Supernumerariern.
16 S3. Unter den Numerarierin werden einige Eingeschriebene Mitglieder genannt und für die Leitungsämter des Instituts bestimmt. Diejenigen dieser Mitglieder, die aktives Stimmrecht bei der Wahl des Generalpräsidenten des Instituts haben, werden Elektoren genannt.
16 S4. Ohne dass sie durch ein juridisches Band dem Institut angehören würden, können sich Mitarbeiter anschießen, von denen Nr. 29 handelt.
17. Die Zeit zur Zulassung zum Grad eines Eingeschriebenen oder eines Elektors ist nicht festgesetzt, das heißt, niemand kann dazu befördert werden, wenn er nicht die Superioren des Instituts vollkommen zufriedengestellt hat. Allerdings wird niemand von der einen zur andern Kategorie zurückgestellte, es sei denn zur Strafe, die vom Präsidenten mit beratender Stimme seines Rates verfügt wurde.
18. Das spezifische Apostolat der Numerarier ist:
18 P1. Die Heiligung der eigenen beruflichen Arbeit;
18 P2. Den anderen ein Beispiel christlichen Lebens im eigenen gesellschaftlichen Dienst zu geben;
18 P3. Sich besonders um die geistliche und berufliche Bildung der Jugendlichen und vor allem der Universitätsstudenten zu bemühen;
18 P4. Öffentliche Pflichten mit vorbildlicher Treue auszuüben, wenn sie ihnen vom Staat anvertraut werden;
18 P5. Die Lehre des katholischen Glaubens zu verbreiten, in Wort, Schrift und mit allen dazu geeigneten Mitteln;
18 P6. Die Werke von Katholiken aus verschiedenen Nationen bekannt zu machen;
18 P7. Vor allem jene Orte aufzusuchen, an denen die Kirche Gottes von ihren Feinden verfolgt wird und die Arbeit und Hilfe ihrer Mitglieder braucht.
19. Die Eingeschriebenen Mitglieder werden direkt vom Vater ernannt, mit beratender Stimme des Generalrates und nach Anhörung des Konsiliarius und des Defensors der Region. Die Ernennung wird durch einen feierlichen Akt wirksam, der im Zeremoniale beschrieben ist und die der Konsiliarius oder ein von ihm delegierter Priester durchführt.
20. Da die eingeschriebenen Mitglieder vor allem für Leitungsfunktionen innerhalb des Instituts bestimmt sind, muss jeder Einzelne vor seiner Ernennung zum Eingeschriebenen Mitglied als Designierter, damit das Institut in seinem guten Zustand bleibt und wächst, mit einem Eid, die Hand auf dem Heiligen Evangelium und unter Anrufung des Namens Christi die Verpflichtung im Gewissen wegen seiner Ernsthaftigkeit unter dem Band der Religion bestätigen, und er muss Folgendes versprechen:
20 P1. Die Praxis der brüderlichen Zurechtweisung als einen der Angelpunkte des Opus Dei treu aufrechtzuerhalten und nach Kräften zu sorgen, dass sie unversehrt und lebendig geübt wird; dass er sie immer getreu nach unserem Geist ausübt, wenn er sie für notwendig oder auch nur für angebracht hält, sei es zum, Wohl des Seele des Mitglieds oder zum Wohl des Instituts;
20 P2. Nicht streben, die Leitungs- oder Bildungsämter des Instituts, innezuhaben oder zu behalten;
20 P3. Den Geist der ersten Armut treu zu bewahren und auf keine Weise zuzulassen oder daran mitzuwirken, dass die Praxis unserer strengen Armut abgeschafft wird, sondern sich im Gegenteil mit allen Kräften zu bemühen, dass sie, wie sie wir zu Beginn des Instituts von den Unsrigen verkündet wurde, unversehrt und vollständig ohne irgendeine Form eines persönlichen Peculiums erhalten bleibt.
21. Wenn die Ernennung in einer feierlichen Zeremonie durchgeführt ist, bleibt das neue Eingeschriebene Mitglied zur Verfügung des Generalpräsidenten im Hinblick auf seine erste und weitere Zuordnungen zu verschiedenen Regionen des Instituts.
22. Die Elektoren werden mit Zustimmung des Rates vom Vater oder Generalpräsidenten ernannt. Normalerweise erhalten die Mitglieder ihre Ernennung durch einen handgeschriebenen Brief des Vaters, der ihnen vom Konsiliarius ihrer Region übermittelt wird. In höchstens drei Monaten besucht der neu gewählte Elektor, nachdem er vorher den Konsiliarius informiert hat und indem er die geeigneten Mittel einsetzt, um seinen Segen zu empfangen und an dem ihm zugewiesenen Ort geistliche Exerzitien zu halten.
23. Zum Amt eines Elektors ist nur zu befördern:
23 P1. Ein Eingeschriebenes Mitglied;
23 P2. das wenigstens 30 Jahre alt ist;
23 P3. Sie sind bereits mindestens neun Jahre durch die Fidelitas in das Opus Dei inkorporiert;
23 P4. Er sei ein Mann, der in seiner Urteilskraft bewährt ist, klug und herausragend in fester Frömmigkeit;
23 P5. Er soll sich in religiöser und beruflicher Bildung auszeichnen;
23 P6. Er soll die Geschichte, den Geist, die Gewohnheiten und Traditionen des Instituts kennen;
23 P7. Er hat dem Institut hervorragende Dienste erwiesen;
23 P8. Vorangegangen sind geheime und mit dem Eid der Wahrhaftigkeit und Aufrichtigkeit bezeugte Informationen vom Konsiliarius der Region, den Elektoren der Region und des Örtlichen Direktors.
24. Die Elektoren müssen zumindest so viele sein, dass sie die Aufgaben, die ihnen vorbehalten sind, nicht nur ausreichend, sondern leicht besorgen können.
25 S1. Jene Männer und Frauen können als Assoziierten Mitglieder nach dem Urteil des Superiors in den eigenen Sektionen werden, die, wenn sie auch vielleicht nicht alle Erfordernisse erfüllen, die für Mitglieder im strikten Wortsinn in diesen Konstitutionen erfordert werden, dennoch sowohl ehelos und von jedem Band frei und ihr Leben Gott und den Seelen gleich den Numerarierin vollkommen weihen wollen, sicher und stark durch eine göttliche Berufung bewegt.
25 Wenn in diesen Konstitutionen nichts speziell für die Assoziierten vorgesehen ist, übernehmen sie alle Ämter und Verpflichtungen wie die Numerarier, und sie müssen dieselben asketischen Mittel wie diese anwenden, um die Vollkommenheit zu erreichen.
25 S3. Da sie alle Erfordernisse eines geweihten Lebens, die für Mitglieder von Säkularinstituten im strikten Sinn gelten, haben, sind die Assoziierten in den Stand der vollkommenen Lebens aufzunehmen, obwohl sie innerhalb des Instituts von den Mitgliedern im strikten Sinn zu unterscheiden sind.
25 S4. Sie können allein, getrennt von den anderen Mitgliedern des Instituts leben, was allgemein günstiger zu sein scheint: Sie können aber auch nach dem Urteil des Konsiliarius in Übereinstimmung mit dem Defensor oder dem Sekretär der Region Familienleben im Institut führen, in besonders bezeichneten Zentren oder Häusern, in denen sie ordnungsgemäß die apostolischen Arbeiten bei Personen ihrer eigenen gesellschaftlichen Klasse durchführen (Nr. 27, S4)
25 S5. Sie haben keine Leitungsämter im Institut: Aber der Konsiliarius der Region kann zusammen mit dem Defensor oder der Sekretärin der Region unter ihnen die sogenannten Konsultoren auswählen, um die apostolischen Arbeiten besser in der Gruppe jedes Konsultors zu entwickeln.
25 S6. Soweit dies im Dienst an der Heiligen Kirche möglich ist, versuchen sie Arbeiten für diejenigen zu leiten und zu organisieren, - sowohl öffentliche wie private – gesellschaftliche, berufliche, wirtschaftliche etc., die ihrer eigenen Klasse und gesellschaftlichen Stellung angehören.
26. Obwohl die Numerarier Mitglieder des Opus Dei im strikten Sinn sind, kommen ihnen unmittelbar die Assoziierten am nächsten, die außerdem zum Opus Dei gehören können, sowie die Supernumerarier, alle Männer und Frauen, unverheiratet und auch verheiratet, die durch eine apostolische Berufung und den Wunsch nach Vollkommenheit bewegt, zu dem Ziel dieses Instituts nach den Normen dieser Konstitutionen beitragen wollen. Die Verheirateten können allerdings nicht dem Opus Dei angehören, sie können sich nur als Supernumerarier oder Mitarbeiter anschließen (Nr. 29).
27 S1. Die Supernumerarier widmen sich teilweise dem Dienst am Institut, und als ihre eigenen Mittel der Heiligung und des Apostolats nehmen sie ihre Ämter und familiären, beruflichen und gesellschaftlichen Beschäftigungen, sodass sie vor allem indem sie in ihrer eigenen Stadt und Familie verbleiben, und in der gesellschaftlichen Stellung, die sie innehaben, ihre apostolische Arbeit ausführen, jeder nach seinen Möglichkeiten. Auf diese Weise bemühen sich die Supernumerarier das Leben der Vollkommenheit in der Welt zu fördern und zu verbreiten, und vor allem eine Vermehrung der Numerarier-Berufungen anzustreben, und sorgfältig die ihnen übertragenen apostolischen Dienste zu besorgen.
27 S2. Sie leben nach demselben Geist, und nach Kräften folgen sie denselben Gewohnheiten wie die Numerarier; aber sie können nur für die Werke bestimmt werden, die mit ihren Verpflichtungen in der eigenen natürlichen Familie und in der zivilen Gesellschaft vereinbar sind.
27 S3. Diese Mitglieder haben nicht nur kein Familienleben im Institut, sondern ihr Leben verläuft ebenso öffentlich wie privat wie das jedes beliebigen Laien.
27 S4. Dennoch können sie in Ausnahmefällen am Familienleben im Institut teilnehmen, und dann unterwerfen sie sich in allem wie die Numerarier.
28 S1. Jeder einzelne Supernumerarier wird sich bemühen, regelmäßige und häufige Treffen mit Personen, die mehr oder weniger dem eigenen Beruf oder auch der gesellschaftlichen Schicht angehören, ins Leben zu rufen, um klug und beharrlich die Lehre und den Gehalt der Katholischen Kirche zu aktuellen Fragen zu verbreiten.
28 S2. Die Supernumerarier müssen eine aktive Rolle in den zivilen, kulturellen, beruflichen, wirtschaftlichen etc. Vereinigungen annehmen, um den christlichen Geist in das persönliche und auch gesellschaftliche Leben derer zu bringen, mit denen sie zusammen sind, und in die ganze Gesellschaft.
28 S3. Die Supernumerarier, die immer unter der legitimen Vermittlungen der Superioren des Instituts, frei von den Ortsordinarien gemäß Nr. 27 S2 eine Arbeit oder einen Auftrag übernommen haben, müssen bei deren Erledigung die von den Ordinarien erteilten Aufträge im kindlichen Geist des Gehorsams besorgen.
29 S1. Die Mitarbeiter leisten ihre Mitarbeit durch das beständige Gebt vor Gott, Almosen und, soweit möglich, leisten sie auch durch ihre persönliche Mitarbeit ihren Beitrag durch die Arbeiten, die ihnen von den Superioren des Instituts empfohlen werden; und sie haben Anteil an den geistlichen Gütern der Institution.
29 S2. Es gibt auch diejenigen, die auf unterschiedliche Weise weit vom Vaterhaus entfernt sind oder die katholische Wahrheit nicht bekennen, die aber dem Institut durch die eigene Arbeit oder Almosen Hilfe leisten. Diese können nach Recht und Verdienst Mitarbeiter des Instituts genannt werden. Alle Mitglieder des Instituts müssen durch Gebet, Opfer und Gespräch mit diesen Mitarbeitern arbeiten, damit sie auf die Fürsprache der Allerseligsten Jungfrau von der Göttlichen Barmherzigkeit das Licht des Glaubens für sie selbst erlangen und sie sanft und wirksam die christlichen Lebensformen zu lehren.
30 S1. Wegen des Vorrangs unter verschiedenen Personen des Instituts sind folgende Vorschriften einzuhalten: Der Vater oder Generalpräsident hat immer und überall den ersten Rang inne, ihm folgen alle in Ehre und kindlicher Hochachtung; es folgt der Vizepräsident, wenn einer ernannt ist, dann der Generalsekretär, der Generalprokurator, der Zentrale Priestersekretär, die Vizesekretäre, Der Studienpräfekt, die Missi und der General-Administrator.
30 S2. Ebenso folgen in der eigenen Region: der Konsiliarius der Region, der Defensor, der Priestersekretär der Region, der Sekretär der Kommission, die Vokale, der Studiendelegierte und der Administrator der Region.
30 S3. Schließlich ist dies in den einzelnen Zentren der Direktor, der Subdirektor und der Sekretär. Der Direktor aber hat in seinem eigenen Haus Vorrang vor allen, mit Ausnahme des Vaters, des Vizepräsidenten, des Generalsekretärs, des Generalprokurators, des Regionalvikars und des Visitators. Wenn der letztgenannte seine Aufgabe wahrnimmt, hat er den Rang inne, in dessen Namen er die Visitation durchführt.
31 S1. Unter den anderen Mitgliedern des Instituts leitet sich die Rangordnung von der Inkorporation ab, die durch die Oblation im Opus Dei geschehen ist, oder vom Lebensalter, wenn die Oblation am gleichen Tag gemacht worden sein sollte. Die Elektoren kommen vor den übrigen Eingeschriebenen Mitgliedern, die Eingeschriebenen Mitglieder aber vor den einfachen Numerarierin, und die Numerarier vor den Assoziierten und den Supernumerariern.
31 S2. Allerdings kommen die Priester oder Kleriker immer vor den Laien, die über diese keine Leitungsgewalt ausüben dürfen und denen von ihnen allen Ehre und höchste Ehrfurcht zu erweisen ist.
31 S3. Wo auch immer zwei Mitglieder des Instituts sind, ist immer eine gewisse Unterordnung einzuhalten, in der der eine dem anderen nach der Rangordnung nachsteht, damit sie sich nicht des Verdienstes des Gehorsams berauben, wenn es nicht eine besondere Delegierung von Seiten der Superioren gibt, und immer ist die Abhängigkeit vom eigenen Superior zu wahren.
Kapitel III: Über die Aufnahme in das Institut
32. Die Aufnahme geht in drei Schritten vor sich: die einfache Admission, die der Konsiliarius nach Anhörung der Kommission durchführt; die Oblation nach wenigstens einjähriger Probezeit; die Fidelitas nach mindestens fünf Jahren seit der Oblation.
33. Ins das Institut kann jeder beliebige Katholik aufgenommen werden, den kein legitimes Hindernis abhält, der von rechter Absicht geführt ist und geeignet, die Lasten des Instituts zu tragen und dessen besondere Werke durchzuführen.
34. Dass jemand in das Opus Dei aufgenommen werden kann, erfordert weiter:
34 P1. dass er sich um die eigene Heiligung durch die Beachtung der Evangelischen Räte im Einklang mit dem eigenen Stand bemüht;
34 P2. Dass es sich um geistliches Leben bemüht durch die tägliche Übung des Gebets und der anderen Normen der Frömmigkeit des Instituts;
34 P3. Dass er sich vorher mindestens sechs Monate lang im besonderen Apostolat der Mintglieder des Instituts, unter der Anleitung der Direktoren in der Probezeit geübt hat.
35. Für die Zulassung als Numerarier ist außerdem erforderlich:
35 P1. Dass er einen weltlichen akademischen Grad an einer öffentlichen oder öffentlich anerkannten Universität oder gleichwertigen Fakultät erworben hat, oder einer öffentlichen Körperschaft, oder dass er Kandidat dafür ist oder zumindest ihn im Institut erwerben kann:
35 P2. Dass er demütig in Schriftform den Präsidenten des Instituts bittet, dass er ihn als Mitglied aufnehmen möge.
36 S1. Ungültig wäre die Aufnahme als Numerarier in das Institut bei denen, die vom katholischen Glauben abgefallen sind, einer nicht-katholischen Sekte angehören, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die die durch Gewalt, schwere Furcht oder List veranlasst in das Institut eingetreten sind, oder die ein auf dieselbe Weise genötigter Superior aufgenommen hat; die durch das Band einer religiösen Profess oder der Weihe in einem Säkularinstitut gehalten wurden oder werden, diejenigen, denen eine schwere Strafe wegen eines begangenen Delikts droht, dessen sie angeklagt sind oder angeklagt werden können, sowie Verheiratete in aufrechter Ehe.
36 S2. Unerlaubt, aber gültig sind diejenigen aufgenommen, die von schweren Schulden bedrängt sind, deren Begleichung ihnen nicht möglich ist, die wegen der Rückzahlung schadenersatzpflichtig sind oder in andere Geschäfte verwickelt sind, derentwegen das Institut Rechtsstreitigkeiten und Unannehmlichkeiten befürchten müsste.
36 S3. Nach dem besonderen Recht des Instituts sind vom Opus Dei ausgeschlossen: Weltpriester, Seminaristen, ehemalige Novizen eines Ordens oder einer Gesellschaft, Postulanten oder Schüler einer apostolischen Schule, wer die Probezeit in einem anderen Säkularinstitut durchlaufen oder um die Aufnahme gebeten hat.
37. Von den Hindernissen, von denen in Nr. 36 S 1 und 2 die Rede ist, dispensiert der Heilige Stuhl; aber von den, die vom besonderen Recht des Instituts in Nr. 36 S 3 berührt werden, dispensiert der Generalpräsident nach Anhörung seines Rates.
38. Die Admission der Numerarier geschieht auf feierliche Weise, wie im Zeremoniale beschrieben, die ein Priester in Vertretung des Regionalen Konsiliarius und in Gegenwart des Örtlichen Direktors oder seines Vertreters durchführt.
39. Der Konsiliarius soll es nicht verabsäumen, vor einer Admission durch den Örtlichen Direktor Nachrichten und, wenn er es für geeignet hält, auch vertrauliche über den Kandidaten einzuholen, über seine Talente, Begabung, Bildung, Frömmigkeit, Eignung für die Werke des Instituts, seine Familie, seine Studien und anderen, was zu einer tieferen Kenntnis der Person beitragen kann. Über diese Dinge aber ist tiefes Stillschweigen und Geheimhaltung zu wahren.
40 S1. Wenn der Kandidat den Brief geschrieben hat, in dem er um die Aufnahme in das Opus Dei als Numerarier oder Assoziierter bittet, informiert wurde, dass seine Bitte einer Prüfung für würdig befunden wurde, was gewöhnlich durch den Örtlichen Direktor geschieht, ist er eo ipso als Supernumerarier aufgenommen und bleibt Adscriptus, bis ihm die Admission gewährt wird, um die er gebeten hat.
40 S2. Wenn es den Anschein hat, dass jemand vor der Inkorporation als Numerarier oder Assoziierter diese Berufung nicht hat, kann er im Institut als Supernumerarier behalten werden, wenn er nur die nötigen Bedingungen erfüllt.
41 S1. Berufungen von Assoziierten und Supernumerariern können unter Menschen jeder sozialen Schicht gesucht und angeworben werden.
41 S2. Es können auch Menschen aufgenommen werden, die an einer chronischen Krankheit leiden.
42 S1. Generell ist die Aufnahme von Supernumerariern bei einem Treffen der Gruppe vorzuschlagen, und später geben die einzelnen Mitglieder allein dem Leiter der Gruppe ihr Votum über die Aufnahme oder Ablehnung des Kandidaten geheim ab. Dem Kandidaten wird darüber keine Andeutung gemacht, wenn ihm der Leiter der Gruppe nicht Gelegenheit zur Aufnahme gibt.
42 S2. Der Kandidat muss um seine Aufnahme durch einen Brief an den Konsiliarius der Region ansuchen.
42 S3. Nach mindestens sechs Monaten ab dem Tag der Aufnahme bleibt der Adscriptus Supernumerarier in der Gemeinschaft, die ihn vorgeschlagen hat.
43. Es ist keine besondere Zeremonie für die Aufnahme der Supernumerarier und der Mitarbeiter vorgesehen. Es genügt die Nennung ihrer Namen in dem jeweiligen Register ihrer Klasse. Die Mitarbeiter werden dem Institut vom Konsiliarius in Übereinstimmung mit dem Defensor angegliedert.
44 S1. Wenn Supernumerarier aufgenommen werden, müssen sie über die vollere und tiefere Berufung der Numerarier belehrt werden, die getrennt von ihrer Blutsfamilie leben und immer bereit sind ohne Beschränkung an den orten und in den Werken zu arbeiten, die ihnen von den Superioren zugewiesen werden.
44 S2. Den Supernumerariern ist mitzuteilen dass die Unterschiede jedes einzelne Mitglied lehren, seine eigenen Verpflichtungen und Beschäftigungen nach den Dispositionen seiner Seele, den Lebensumständen und der besonderen, von Gott empfangenen Berufung zu leben. Dennoch sind die Mitglieder durch dasselbe Band verpflichtet, die Vollkommenheit im eigenen Stand zu erreichen und jeder nach seinen Kräften bei der Ausbreitung des Königreichs Christi mitzuarbeiten.
45. Supernumerarier können unter die Numerarier oder Assoziierten aufgenommen werden, wenn die jeweils erforderlichen Eigenschaften erfüllt sind.
Kapitel IV. Die Inkorporation in das Institut
46. Die Zeit der Probe, die alle nach der erfolgten Admission unter der Leitung eines örtlichen Direktors erfüllen müssen, soll sich wenigstens auf ein Jahr erstrecken, bevor er zur Inkorporation gelangt.
47. Wenn sich der Kandidat in der Probezeit so bewährt, dass Hoffnung besteht, er werde für das Institut ein würdiges und nützliches Mitglied sein, kann über seine Inkorporation gesprochen werden.
48 S1. Der Kandidat kann in jedem Augenblick der Probezeit das Institut verlassen, ohne dass er jemandem über seine Weigerung Rechenschaft abzulegen hätte.
48 S2. Der Superior aber kann aus einem gerechtfertigten Grund einen Kandidaten nicht zulassen, ohne dass er gehalten ist ihm den Grund für die Verweigerung offenzulegen (Nr. 97)
49. Wenn die Probezeit glücklich durchlaufen ist, Kann der Aspirant auf Zeit in das Institut inkorporiert werden durch die Oblation, die jährlich erneuert werden muss; nach dem Ablauf von fünf Jahren wird er durch die Fidelitas für immer inkorporiert.
50 S1. Für eine gültige Inkorporation ist erforderlich:
50 S1 P1. Der Kandidat für die wird das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben; für die Fidelitas aber das einundzwanzigste;
50 S1 P2. Dass er vom zuständigen Superior oder seinem Delegierten zugelassen und aufgenommen wird;
50 S1 P3. Es muss ohne Gewalt, schwere Furcht oder List geschehen;
50 S1 P4. Es muss ausdrücklich geschehen.
50 S2. Damit aber die Fidelitas gültig sei, ist darüber hinaus die durchgeführte zeitliche Eingliederung durch die Oblation erforderlich.
51 S1. Nach Ablauf der Zeit, in der die Oblation gemacht wurde, muss sie entweder unverzüglich erneuert oder die Fidelitas abgelegt werden.
51 S2. Allerdings liegt es in der Gewalt des Generalpräsidenten sowie, in der eigenen Region, des Konsiliarius zusammen mit dem Defensor, Oblation und Fidelitas aufzuschieben, sei es wegen einer gründlicheren Prüfung der Eignung des Kandidaten oder für das wohl des Instituts.
52 S1. Bei der Durchführung der Oblation oder Fidelitas dient für die Numerarier ein Ritus, der in unserem Zeremoniale beschrieben ist, und es wird kein Dokument über die durchgeführte Inkorporation ausgefertigt, das heißt, die ausgeführte Oblation oder Fidelitas: es genügt die Anmerkung im Archiv der Region.
52 S2. Es ist keine besondere Zeremonie vorgeschrieben, dass Supernumerarier in das Institut inkorporiert werden: Aber diejenigen, die die Oblation oder die Fidelitas ablegen, müssen dies müssen die Formel der Gelübde vor mindestens zwei Zeugen rezitieren.
53 S1. Für die Durchführung der Inkorporation der Numerarier in das Institut durch die Oblation ist für die Mitglieder die Ablegung der Gelübde der Armut, der Keuschheit und des Gehorsams notwendig.
53 S2. Auch wenn diese gemeinsamen Gelübde nach der Rechtsnorm keine öffentlichen sind (Can. 1308 S 1), werden sie dennoch von der Kirche anerkannt; deshalb können sie auch als Privatgelübde betrachtet werden. Sie erlöschen im Fall der Entlassung oder der Auflösung des Bandes, mit dem ein Numerarier an das Institut gebunden ist und die vom Heiligen Stuhl oder vom Vater je nach Fall ausgesprochen werden kann.
54 S1. Die Zulassung der Oblation der Numerarier erfolgt durch den Konsiliarius mit beratender Stimme der Kommission nach Anhörung des Örtlichen Direktors mit seinem Rat.
54 S2. Für die Erneuerung der Oblation ist die Erlaubnis des Regionalen Konsiliarius notwendig und ausreichend, der im Zweifelsfall die Kommission und den Örtlichen Direktor mit seinem Rat anhören kann. Wenn kein sinnvoller Zweifel am Wunsch des Konsiliarius besteht, der der Erneuerung entgegensteht, und nichts von Seiten des Direktors dagegen spricht, wird die rechtliche Erlaubnis vorausgesetzt und die Oblation kann erneuert werden. Die Erneuerung der Oblation selbst unterliegt aber der Bedingung, dass sie aufzulösen ist, wenn der Konsiliarius drüber informiert wurde und zusammen mit dem Defensor und nach Anhörung der Kommission widerspricht.
54 S3. Über die Erneuerung ist dem Direktor sofort oder möglichst rasch Mitteilung zu machen.
55. Vor der Oblation, durch die die Mitglieder in das Institut inkorporiert werden, müssen die Numerarier die Verwaltung ihres Vermögens abtreten, an wen sie wollen, und ebenso über Usus und Ususfructus frei verfügen.
56 S1. Die Fidelitas muss für die Numerarier die ausdrückliche Ablegung derselben Gelübde der Armut, der Keuschheit und des Gehorsams beinhalten.
56 S2. Von diesen Gelübden, seien sie als private oder als gemeinschaftliche anerkannt, dispensiert von Fall zu Fall der Heilige Stuhl oder der Vater (Nr. 99).
57. Zur Fidelitas der Numerarier erteilt der Konsiliarius der Region mit beratender Stimme seiner Kommission und der Zustimmung des Vaters die Einwilligung.
58. Damit das geistliche Leben im Institut besser gewahrt wird, verpflichten sich alle Numerarier und Supernumerarier sogleich nach Ablegung der Fidelitas durch einen Eid auf das Heilige Evangelium und unter Anrufung des Namens Christi, der die Verpflichtung des Gewissens gemäß der ihr eigenen Bedeutung durch das Band der Religion bekräftigt, indem sie das Nachstehende versprechen müssen:
58 P1. Was das Institut betrifft: Alles von meiner Seite in Wort und Tat zu vermeiden, was die geistliche, moralische und juristische Einheit des Instituts in irgendeiner Wiese beeinträchtigen könnte. Wenn solches aber von anderen Mitgliedern in Wort oder Tat geschehen sollte, ihnen zu widerstehen und dies zu korrigieren, soweit es vor Gott tunlich scheint;
58 P2. Im Hinblick auf alle Superioren des Instituts und jeden einzelnen gilt: a) sorgfältig von meiner Seite aus alles Gerede, das ihren Ruf beeinträchtigen oder die Wirksamkeit ihrer Autorität vermindern könnte, zu vermeiden, und ebenso das Gerede der anderen Mitglieder zurückzuweisen und ihnen auf keine Weise zuzustimmen; b) gegenüber meinem unmittelbaren Superior die brüderliche Zurechtweisung nach dem Geist des Opus Dei zu üben, wenn die Sache in der Gegenwart Gottes erwogen wurde und es scheint, dass die Zurechtweisung dem Wohl des Instituts dienlich ist. Wenn es nach Ablauf einer vernünftigen Frist scheint, dass meine Zurechtweisung vergeblich erfolgt ist, will ich die ganze Angelegenheit, wenn es das sichere Wohl des Instituts erfordert oder ratsam macht, dem unmittelbar Höheren Superioren oder dem Vater mitteilen und sie ganz in seine Hände legen;
58 P3. Soweit es mich selbst betrifft: ich will mich immer dem unmittelbaren Oberen oder Höchsten Vorgesetzten, je nach Schwere des Falls oder Sicherheit oder Wirksamkeit des Rates berufliche, gesellschaftliche oder andere beliebige Fragen, auch wenn sie die direkte Materie des Gehorsamsgelübdes nicht betreffen, ohne dass sich daraus die Verpflichtung ableiten würde, dem Wort des Superiors deshalb nachzukommen zu müssen.
59. Die Numerarier müssen vor der Fidelitas über ihre gegenwärtigen oder allfälligen zukünftigen Güter ein Testament verfassen.
60. Oblation und Fidelitas erfordern für die Assoziierten alle dieselben Verpflichtungen wie für die Numerarier, allerdings nach Norm Nr. 25 S 2: und das Band, das jene Mitglieder mit dem Institut verbindet, ist gleicherweise gegenseitig und vollkommen.
61 S1. Für die Inkorporation von Supernumerariern in das Institut durch die Oblation oder die Fidelitas ist die Ablegung der Gelübde, der Armut, der Keuschheit und des Gehorsams erforderlich, gemäß Nr. 152, 157, 164 ff.
61 S2. Diese Gelübde sind privat, sie werden allerdings vom Institut entgegengenommen und anerkannt. Sie werden durch eine Dispens vom Vater oder dessen Delegierten gewährt, bis das Band, das die Inkorporation schließt, gelöst ist.
62 S1. Die Supernumerarier erneuern jedes Jahr unbefristet die Oblation; ihnen kann aber zugestanden werden, dass sie nach fünf Jahren, in denen sie die Oblation erneuert haben, die Fidelitas ablegen.
62 S2. Sowohl für die Oblation wie für die erteilt der Konsiliarius der Region die Erlaubnis. Für die Oblation genügt die beratende Stimme der Kommission nach Anhörung des Direktors des Zentrums des Kandidaten: Für ihre Erneuerung gelten die Normen Nr. 54 S 2. Für die Fidelitas ist außerdem die beratende Stimme derselben Kommission nach Anhörung des Direktors des Kandidaten und nach erteilter Zustimmung des Vaters.
63. Wenn ein Supernumerarier Assoziierter oder Numerarier wird, kann er ganz oder teilweise von der erforderlichen Zeit für die Oblation oder die Fidelitas dispensiert und in die neue Kategorie aufgenommen werden: Von der besonderen Bildung aber ist niemand dispensiert.
Kapitel V: Über die Priestergesellschaft vom Heiligen Kreuz
64. Die Priesterliche Gesellschaft vom Heiligen Kreuz, von dem Abschnitt Nr. 1 handelt, hat als interner Teil des Opus Dei dieselben Superioren, die im Opus Dei dieselben Funktionen ausüben wie in der Priesterlichen Gesellschaft.
65 S1. Damit ein Numerarier Mitglied der Priesterlichen Gesellschaft vom Heiligen Kreuz werden kann, ist es nötig, dass er für einige Zeit im Opus Dei seinen Dienst geleistet hat und die Zeit der Erprobung und Formung erfüllt hat, die alle Numerariermitglieder im Opus Dei erfüllen müssen; und es ist weiter notwendig, dass er dem Institut für immer durch die Fidelitas inkorporiert ist, sodass niemand unmittelbar in die Gesellschaft als Numerarier eintreten darf.
65 S2. Wieviel Zeit aber jemand im Opus Dei verbringen soll, ist der Urteil des Präsidenten zu überlassen; und es wird dies nicht für alle gleich sein, sondern es wird nach den Umständen jedes Einzelnen zu entscheiden sein.
66. Da die Numerarier der Priesterlichen Gesellschaft vom Heiligen Kreuz unter den Mitgliedern des Opus Dei ausgewählt werden, in dem sie generell schon mehrere Jahre unterrichtet und ausgebildet wurden, ist keine besondere Probezeit erforderlich, um sie in die Gesellschaft aufzunehmen.
67. Die Aufnahme der Numerarier in die Gesellschaft ist Angelegenheit des Generalpräsidenten, mit beratender Stimme seines Rates und nach Anhörung des Konsiliarius und des Defensors der Region des Kandidaten.
68. Numerarier, die zum Priestertum bestimmt sind, können, auch wenn sie vorher nicht in die Priesterliche Gesellschaft vom Heiligen Kreuz kooptiert waren, mit Erhalt der ersten klerikalen Tonsur der Gesellschaft eingeschrieben werden und bleiben zur Verfügung des Präsidenten bis sie zur ersten oder weiteren Bestimmungen on der einen oder anderen Region des Instituts.
69. Für die Admission der Numerarier in die Gesellschaft ist keine besondere Zeremonie vorgeschrieben: es genügt die Eintragung der Mitglieder in die Liste.
70. Von den Numerariern aus der Priesterlichen Gesellschaft vom Heiligen Kreuz können einige, die vom Vater mit beratender Stimme seines Rates berufen sind, eine neue und besondere Fidelitas in eben dieser Gesellschaft ablegen.
71. Wenn es auch keine besondere Zeremonie für die Ablegung der Fidelitas von Numerariern in der Gesellschaft gibt, müssen dennoch die Mitglieder sofort nach der Fidelitas das im Zeremoniale beschriebe Formular unterzeichnen.
72. Außer den Numerariern des Opus Dei, Priestern oder Laien, die der Priesterlichen Gesellschaft von Heiligen Kreuz im strikten Sinne angehören, können der Gesellschaft auch Mitglieder im weiten oder weitesten Sinn zugeschrieben werden, sowohl als Assoziierte wie als Supernumerarier.
73. Die Assoziierten und Supernumerarier der Priesterlichen Gesellschaft sind Priester, zumindest geweiht und dem Diözesanklerus zugehörig, die sich dem Herrn in der Priesterlichen Gesellschaft vom Heiligen Kreuz hingeben wollen, allerdings ohne dass ihre Stellung in der Diözese und ihre volle Unterordnung unter den Ordinarius in irgendeiner Weise durch diese Weihe betroffen wäre, ja sie sind vielmehr durch das, Nachstehende in ihren verschiedenen Rücksichten darin gefestigt.
74. Abgesehen von den allgemeinen Zielen des Instituts, die sich diese Mitglieder durch ihre besondere Lebensart zu eigen machen, beanspruchen sie besonders dieses als ihr eigentliches und besonderes: unermüdlich das Leben der Vollkommenheit und den Sinn für die vollkommene Hingabe und Unterwerfung unter die ordnungsgemäße Hierarchie im diözesanen Klerus zu fördern und unter den Priestern des diözesanen Klerus das gemeinsame Leben zu propagieren, sofern es dem Ortsordinarius geeignet zu sein scheint (Can. 134).
75. Der Geist, in dem die Assoziierten und Supernumerarier-Priester der Priesterlichen Gesellschaft vom Heiligen Kreuz sollte in allen Dingen besonders dadurch gekennzeichnet sein:
75 P1. Nichts ohne den Bischof, und das muss gleicherweise die Weihe an Gott in der Priesterlichen Gesellschaft vom Heiligen Kreuz umfassen wie ihr ganzes priesterliches Leben und en Dienst an den Seelen:
75 P2. Sie wahren immer und überall die größtmögliche Diskretion unter ihren priesterlichen Mitbrüdern, zeigen aber keinesfalls irgendeine Geheimhaltung, weil nichts an ihnen gefunden werden darf, dass geheim gehalten werden müsste;
75 P3. Sie wollen sich in keiner Weise von ihren priesterlichen Mitbrüdern unterscheiden, sondern sich vielmehr nach allen Kräften gemeinsam mit ihnen bemühen;
75 P4. Mit den übrigen diözesanen Priestern sollen sie so voll brüderlicher Liebe umgehen, dass sie jeden Schatten einer Spaltung vermeiden und unter allen Priestern überhaupt die größtmögliche Eintracht fördern.
76. Als Priester können sie unter die Assoziierten oder Supernumerarier aufgenommen werden:
76 P1. Alle dieselben Dinge werden von ihnen erwartet und eingefordert wie von den Assoziierten und Supernumerariern des Opus Dei;
76 P2. Sie müssen Priester des Diözesanklerus sei oder Weihen empfangen haben;
76 P3. Die Erlaubnis des Ortsordinarius ist notwendig.
77. Seminaristen, die keine Weihen empfangen haben, können nicht als Assoziierte oder Supernumerarier im eigentlichen Sinn aufgenommen werden. Wenn sie die Berufung spüren, bevor sie geweiht sind, können sie nur als Aspiranten gelten und aufgenommen werden.
78. Für die Zulassung und Inkorporation von Assoziierten und Supernumerarier-Priestern in der Priesterlichen Gesellschaft vom Heiligen Kreuz sind dieselben Normen und Handlungsweise einzuhalten wie für die Zulassung und Inkorporation von Assoziierten und Supernumerarier des Opus Dei.
79. Die Bande, die bei der Inkorporation notwendigerweise und ausdrücklich von den Assoziierten und Supernumerarierpriestern geschlossen werden müssen, sind:
79 P1. Das Gelübde des Gehorsams bekräftigt den den Bischöfen gebührenden Gehorsam, der sich auf alles erstreckt, was die Ausübung der priesterlichen Arbeit in der Diözese betrifft. Durch dieses Gehorsamsgelübde sind die Assoziierten durch ein Band der Gottesfurcht verpflichtet, alle Aufgaben, Ehren und Würden, die sie genießen, in die Hände des Ordinarius zu legen, damit dieser frei sei, sie zum höheren Dienst an Gott und zum Wohl der Diözese einzusetzen. Alle Assoziierten und Supernumerarier aber brauchen die Erlaubnis des Bischofs, um eine bestimmte kollektive Arbeit der Priesterlichen Gesellschaft vom Heiligen Kreuz auszuüben, falls sie ihre priesterlichen Dienste in der Diözese behindern könnte;
79 P2. Das Gelübde des Gehorsams gegenüber den internen Superioren, durch das sie gebunden sind, den Superioren in allen Dingen zu gehorchen, die sich, immer unter Wahrung des dem Ordinarius gebührenden Gehorsams, die interne Disziplin, die Bildung und das geistliche Leben beziehen;
79 P3. Im Hinblick auf die anderen Gelübde und Bindungen ist auf die Assoziierten und Supernumerarier der Priesterlichen Gesellschaft vom Heiligen Kreuz dasselbe festgelegt wie für die Assoziierten und Supernumerarier des Opus Dei.
80. Die Ablegung der Gelübde und das Eingehen des Bandes, das für die Assoziierten und die Supernumerarier des Opus Dei gemeinsam ist, muss nach der Art geschehen, wie sie in den Konstitutionen und im Zeremoniale für die Inkorporation dieser Mitglieder in das Institut beschrieben ist. Die Ablegung des Gehorsamsgelübdes gegenüber dem Ordinarius hat vor ihm selbst oder seinem delegierten zu geschehen.
81. Als Bildungsmittel sind vor allem die folgenden anzuwenden:
81 P1. Mit den vom Konsiliarius dazu bestellten Priestern werden geistliche Gespräche gehalten, die Aussprachen genannt werden;
81 P2. Spezielle Studienkreise, die von Zelatoren, die der Konsiliarius auswählt, geleitet werden, soweit dies möglich ist unter Teilnahme eines Numerarierpriesters;
81 P3. Jährliche Zeiten des gemeinsamen Lebens, die Konvivenzen genannt werden;
81 P4. Alle anderen Mittel der Sorgfalt, asketische Instrumente und solche der frommen Praxis des Opus Dei.
81 P5. Die Verfeinerung und, wie es im Herrn angemessen scheint, Intensivierung und Erweiterung der kulturellen und wissenschaftlichen Bildung.
82 S1. In den Diözesen ist eine besondere externe Hierarchie des Instituts im Hinblick auf diese Priester absolut und sorgfältig zu vermeiden, den das muss das einzige sein, das gesucht wird, die Vervollkommnung des priesterlichen Lebens, die auf seiner liebenden Treue zum Innenleben, einem festen und beständigen Eifer nach Bildung und einem apostolischen Sinn, Kriterium und Eifer.
82 S2. Um die Assoziierten und Supernumerarier der Region zu leiten, gebraucht der Konsiliarius den priesterlichen Dienst eines Präfekten für spirituelle Angelegenheiten, dem in jeder Diözese ein Admonitor und ein Geistlicher Leiter mit ihren jeweiligen Assistenten zur Seite stehen.
83. Um alle jene Angelegenheiten mit dem Bischof oder Ortsordinarius zu besprechen oder zu lösen, die die Assoziierten und Supernumerarierpriester in jeder Diözese betreffen, gebraucht das Institut üblicherweise einen Admonitor oder dessen Assistenten, wenn es nicht der Konsiliarius der Region vorzieht, entweder selbst oder durch seinen Delegierten irgendwelche Aufgaben zu betreiben oder zu lösen.
84 S1. Der Konsiliarius bestimmt nach Anhörung der Kommission und Anfrage beim Direktor des Örtlichen Zentrums die Admonitoren, Geistliche Direktoren und deren Mitarbeiter für drei Jahre.
84 S2. Diese Ämter müssen durchaus jede äußere Form oder auch nur den Anschein von Leitung oder Gewalt vermeiden.
84 S3. Der Konsiliarius wird sich bemühen, die Ernennungen so schnell wie möglich dem Bischof oder Ortsordinarius mitteilen.
85. Die Assoziierten- und Supernumerarier-Priester der Priesterlichen Gesellschaft vom Heiligen Kreuz werden in Gruppen organisiert und zusammengestellt, die von bestimmten Zentren abhängen. Ein und dasselbe Zentrum kann verschiedene abhängige und zugeschriebene Gruppen haben, auch aus unterschiedlichen Diözesen, wenn dies nützlicher erscheint.
86. Besondere Zentren, die Assoziierte und Supernumerarier-Priester zugeschrieben haben, bestehen notwendigerweise auch aus Numerarierin des Opus Dei. Die Direktoren dieser Zentren sollen in der Regel Numerarierpriester sein.
87. Die Zusammenkünfte der Priester dürfen keine besondere wirtschaftliche Verwaltung haben. Wenn notwendig, nützen sie die Verwaltung des Opus Dei.
88. Für den Austritt und die Entlassung gilt dasselbe und ist einzuhalten wie für den Austritt und die Entlassung der Assoziierten und Supernumerarier des Opus Dei.
89. In den Angelegenheiten, die hier nicht explizit geregelt sind, ist mutatis mutandis zu entscheiden, solange es der priesterlichen Würde entspricht, und auf die Assoziierten und Supernumerarier-Priester all das anzuwenden, was in diesen Konstitutionen für die Assoziierten und Supernumerarier des Opus Dei angeordnet ist, oder was in den Statuten oder Sammlungen anderer Vorschriften in Zukunft angeordnet werden wird.
90. Ohne dass sie dem Institut durch ein juristisches Band angehören, können der Priesterlichen Gesellschaft vom Heiligen Kreuz dennoch gemäß Nr. 43 Mitarbeiter angeschlossen werden, die dem diözesanen Klerus angehören, die das Ziel des Instituts durch Gebete und Almosen unterstützen, und, wenn es möglich ist, auch durch den priesterlichen Dienst jedes Einzelnen.
91. Der Generalpräsident hat nach Anhörung seines Rates und des Vorschlagenden Regionalen Konsiliarius zusammen mit dem Defensor und der beratenden Stimme seiner Kommission die Vollmacht, Bruderschaftsbriefe der Priesterlichen Gesellschaft vom Heiligen Kreuz für Priester auszustellen, die sich , ohne dadurch Mitglieder des Instituts zu werden, durch ihre Liebe gegen das Institut auszeichnen, die erwiesene Mitarbeit bei Werken der Mitglieder und vor allem durch ihren Eifer, Berufungen für das Opus Dei zu fördern.
92. Durch diese Bruderschaftsbriefe erhalten diese Priester einen Anteil an allen geistlichen Gütern des Instituts; soweit es möglich ist, haben sie auch Anteil an seinen Privilegien, und wenn ihr Leben vollendet ist, haben sie das gleiche Recht auf Totenämter, wie es für die Supernumerarier festgesetzt ist.
93 S1. Es gibt auch vom Konsiliarius der Region ernannte Geistliche Assistenten für eine oder verschiedene Gruppen (Nr. 94), und zwar mit Zustimmung des Defensors und nach Anhörung der Regionalen Kommission.
93 S2. Die Ernennung und Bekanntmachung erfolgt mündlich, bei Gelegenheit durch den Konsiliarius, sonst von jemand anderem auf dessen Anweisung.
93 S3. Auf die gleiche Art ist der Ordinarius in geeigneter Weise von der abzulegenden Ernennung zu informieren, damit er seine Zustimmung erteilen kann.
94. Alle Priester, von denen in Nr. 90-93 die Rede ist, müssen ihr beständiges Gebet für die Heiligung der Mitglieder des Opus vor Gott bringen; und soweit es die Verpflichtungen ihres eigenen Dienstes oder Amtes erlauben, müssen sie auch ihren Brüdern von der Priesterlichen Gesellschaft vom Heiligen Kreuz in den apostolischen Arbeiten mit den Supernumerariern des Opus Dei helfen, seien dies nun Männer oder Frauen, sooft es der Konsiliarius der Region verlangt. In diesem Fall werden sie sich nach Kräften bemühen, die Autorität der Superioren des Instituts zu festigen, die Einheit unter den Mitgliedern und den brüderlichen Geist zu fördern, die geistliche Leitung zu unterstützen, sowohl die gemeinsame wie die persönliche, die die Mitglieder von den Höheren und den Örtlichen Leitern empfangen, und dem Konsiliarius der Region jene Informationen zu übermitteln, die sie für geeignet halten um die apostolischen Arbeiten durchzuführen.
95. Sowohl die Priester, denen Bruderschaftsbriefe gewährt wurden, wie auch die oben erwähnten Assistenten könne, wenn sie dies wünschen und erbitten, zur Ernährung und Förderung des eigenen Inneren Lebens, die Hilfe vom Institut bekommen, die den Supernumerariern gewährt wird.
96. Dann werden diese Priester dafür sorgen, einmal im Jahr an einer einwöchigen Konvivenz teilzunehmen, an einem Ort, den der Konsiliarius bestimmt; nicht für Geistliche Exerzitien, obwohl sie auch diese mit anderen Priestern der eigenen Diözese abhalten sollen.
Kapitel VI: Über den Austritt aus dem Institut
97 S1. Bevor sich jemand zeitlich an das Opus Dei bindet, das heißt, während der Probezeit, kann er in jedem Moment frei weggehen.
97 S2. Ebenso können die Superioren aus gerechtfertigten und vernünftigen Gründen nicht zulassen oder ihm den Rat geben wegzugehen. Diese Gründe sind vor allem ein Mangel am besonderen Geist des Instituts und der Eignung, die spezifischen Werke der Mitglieder durchzuführen (Nr. 48).
98 S1. Damit jemand nach Ablegung der Oblation noch während der Zeit, für die sie gilt, das Institut verlassen kann, bedarf es einer Dispens, die nur der Vater erteilen kann, nach Anhörung des eigenen Rates und der Regionalen Kommission.
98 S2. Wenn aber die Zeit der Oblation erfüllt ist, steht es frei das Institut zu verlassen, aber auch dem Superior, die Erneuerung der Oblation oder die Ablegung der Fidelitas aus gerechtfertigten Gründen zu verweigern.
99 S1. Wenn einmal die Fidelitas abgelegt wurde und über den freiwilligen Austritt von Mitgliedern aus dem Institut verhandelt wird, erteilt nur der Vater die Dispens.
99 S2. Für Mitglieder des Opus Dei, die der Priesterlichen Gesellschaft vom Heiligen Kreuz auf Dauer inkorporiert sind, ist ein legitimer Austritt nur nacherhaltener Dispens von Seiten des Heiligen Stuhls möglich.
100. Wer aus welchem Grund immer das Institut verlässt, kann wegen der ihm geleisteten Dienste nichts fordern, oder für irgendetwas, was er ihm durch seine Anstrengung oder durch seine berufliche Arbeit geleistet hat.
101 S1. Der legitime Austritt aus dem Institut bringt das Erlöschen der Gelübde mit sich, die der Inkorporation gefolgt sind.
101 S2. Wer die Niederen Weihen empfangen hat und keinen Bischof findet, der ihn aufnimmt, wird einen Monat nach seinem legitimen Austritt in den Laienstand rückversetzt; wer aber die Höheren Weihen empfangen hat, kann das Institut erst verlassen, wenn er einen Bischof gefunden hat, der ihn in seine eigene Diözese aufnimmt. Wenn er aber geht, ohne einen wohlwollenden Bischof gefunden zu haben, kann er seinen Dienst nicht ausüben, solange der Heilige Stuhl nichts andres vorsieht.
102 S1. Ein Numerarier oder Assoziierter, der am Familienleben im Institut teilnimmt und ohne die legitime Erlaubnis der Superioren das Haus verlässt, dem er im Gehorsam zugeordnet ist, und wenn er ohne gerechtfertigten Grund nicht zurückkehrt, wenn auch mit der Absicht zurückzukehren, so hat er nach den Vorschriften dieser Konstitutionen als Flüchtling zu gelten. Er hat die Verpflichtung, das Haus oder Zentrum so bald wie möglich wieder aufzusuchen, und in der Zwischenzeit ist er nicht von den Verpflichtungen befreit, die er mit der Inkorporation übernommen hat. Ein Höherer Superior wird ihn sorgfältig suchen und ihn, wenn er von wahrer Reue geleitet ist, väterlich aufnehmen.
102 S2. Solche Flüchtlinge sollen wissen, dass sie sich ipso facto ihres Amtes berauben, wenn sie eines im Institut haben, und dass ihre Suspension den Oberen Superioren anheimgegeben ist, wenn sie geweiht sind, neben den anderen Strafen, die ihrer Schuld entsprechen und die nach dem Urteil ihres Superiors zu verhängen ist.
103 S1. Apostat wird vom Institut ein Mitglied genannt, das sich nach abgelegter Fidelitas aus dem Zentrum, zu dem es gehört, unerlaubt entfernt, mit der Absicht, dass er sich dem gehorsam entzieht. Diese boshafte Absicht wird zu Recht unterstellt, wenn das Mitglied nicht binnen Monatsfrist dem Direktor den Wunsch zurückzukehren und sich auszuliefern bekundet.
103 S2. Das abtrünnige Mitglied ist ipso facto aller Privilegien des Instituts verlustig; und wenn es zurückkehrt, hat es nach dem Urteil des Vaters weder aktives noch passives Wahlrecht, und außerdem unterliegt es weiteren Strafen durch die Superioren, je nach der Schwere seiner Schuld. Wenn es sich um einen geweihten Kleriker handelt, unterliegt er außerdem der Suspension, die nach dem Ermessen des Vaters zu behandeln ist.
104. Was den freiwilligen Weggang von Supernumerariern betrifft, so gilt mutatis mutandis, was über die Numerarier gesagt wurde.
105 S1. Wenn ein Numerarier oder Assoziierter rechtmäßig das Institut verlassen hat und seine Umstände in Betracht gezogen worden sind, kann er als Mitarbeiter aufgenommen werden.
105 S2. Ausnahmsweise und nach Ablauf einer gehörigen Zeitspanne kann er auch als Supernumerarier aufgenommen werden.
106. Supernumerarier, deren Umstände reiflich erwogen wurden, können auch, wenn sie rechtmäßig aus ihrer Kategorie ausscheiden, unter die Mitarbeiter aufgenommen werden.
Kapitel VII: Über die Entlassung von Mitgliedern
107. Ein Numerarier, der zeitlich durch die Oblation inkorporiert ist, kann nicht während der Zeitspanne der Oblation entlassen werden, außer aus schwerwiegenden Gründen, sei es von Seiten des Instituts oder von Seiten des Mitglieds. Ein Mangel am Geist des Instituts, der anderen einen Anstoß bieten könnte, stellt einen ausreichenden Grund für die Entlassung dar, wenn eine wiederholte Ermahnung zusammen mit einer heilsamen Buße nutzlos gewesen sein sollte: Eine Krankheit ist allerdings kein Grund, außer es steht fest, dass sie vor der Oblation aus List verschwiegen oder verheimlicht wurde.
108. Wenn eine Entlassung notwendig ist, soll sie mit größtmöglicher Liebe geschehen: Allerdings ist dem Mitglied vorher zu empfehlen, dass er freiwillig weggeht.
109. Der Präsident kann jeden beliebigen Numerarier, der durch die Oblation in das Institut inkorporiert ist, mit beratender Stimme seines Rates entlassen.
110. Auch wenn die Gründe für die Entlassung dem Superior sicher bekannt sein müssen, ist es dennoch nicht notwendig, sie durch ein formales Urteil darzulegen. Aber sie sind dem Mitglied immer darzulegen, und es ist ihm die volle Erlaubnis zu antworten zu gewähren; und seine Antworten sollen dem entlassenden Superior und seinem Rat treulich ausgerichtet werden.
111. Das Mitglied hat das Recht, gegen die Entscheidung zur Entlassung beim Heiligen Stuhl Rekurs einzulegen; und wenn der Rekurs innerhalb von zehn Tagen eingereicht wird, ist die juridische Wirkung der Entlassung aufgehoben, bis eine Antwort erteilt wurde.
112. Wer bereits durch die Fidelitas in das Institut inkorporiert ist, kann nur wegen dreier schwerer äußerer Delikte entlassen werden, die entweder gegen das allgemeine Recht der Säkularinstitute verstoßen, oder gegen das besondere Recht des Instituts. Diese Delikte können derselben oder unterschiedlicher Art sein, sodass sie, zusammengenommen den perversen Wunsch zeigen, im Bösen zu verharren. Auch schon ein Delikt kann für die Entlassung ausreichend sein, weil es, wenn es dauerhaft ist, aufgrund wiederholter Ermahnung dreifach wird.
113. Erforderlich sind außerdem zwei Ermahnungen, je eine für die einzelnen Delikte; bei beständigen und andauernden Fehlern muss zwischen der ersten und der zweiten Ermahnung zumindest ein Zeitraum von drei Tagen verstreichen.
114. Für eine Ermahnung ist es notwendig, dass das Delikt notorisch ist, oder dass es aufgrund eines außergerichtlichen Bekenntnisses feststeht oder aufgrund von anderen ausreichenden Beweisen, die eine vorausgehende Untersuchung geliefert hat.
115. Ermahnungen erfolgen durch den unmittelbaren Höheren Superior, entweder persönlich oder durch einen anderen in seinem Auftrag; wenn dieser Auftrag für die erste Ermahnung erteilt wurde, gilt sie auch für die zweite. Der Auftrag dazu soll allerdings nur dann erteilt werden, wenn vorher eine Information gemäß des voranstehenden Abschnitts gegeben worden ist.
116. Der Superior soll zu den Ermahnungen die geeigneten Hinweise und Zurechtweisungen hinzufügen, mach dem er die Buße und andere heilsame Strafen vorgeschrieben hat, die zur Besserung für geeignet gehalten werden; der Superior muss den Schuldigen auch vor der Gelegenheit des Rückfalls entfernen, wenn nötig auch durch eine Übersiedlung in ein anderes Haus oder Zentrum des Instituts, wo die Überwachung leichter fällt und die Gelegenheit zur Verfehlung entfernter ist. Schließlich ist der zweifachen Ermahnung die Androhung des Ausschlusses hinzuzufügen.
117. Um schließlich die Entlassung durchzuführen, ist es notwendig, dass keine Besserung erfolgt. Es ist anzunehmen, dass sich jemand nicht gebessert hat, der nach der zweiten Ermahnung ein zweites Delikt begangen hat oder in demselben verharrt ist; nach der letzten Ermahnung sind mindestens sechs Tage zuzuwarten, bis der Schritt zur Entlassung durchgeführt ist.
118. Das Mitglied hat das Recht, seine Gründe frei darzulegen, die in den Akten getreulich wiederzugeben sind.
119. Wenn die Fehler bekannt sind, wird der Präsident des Instituts mit seinem Rat nach Erwägung aller Umstände darüber befinden, ob es zu einer Entlassung kommen muss. Wenn sich die Mehrheit der Stimmberechtigten für eine Entlassung ausspricht, wird sie der Präsident verfügen; allerdings muss sie, um gültig zu sein, vom Heiligen Stuhl bestätigt werden.
120. Das entlassene Mitglied ist ipso facto von allen Verpflichtungen entbunden, die auf der Fidelitas beruhen. Wenn er die Niederen Weihen empfangen hat, wird er in den Laienstand zurückgestuft, wenn er die Höheren empfangen hat, ist er suspendiert, bis er vom Heiligen Stuhl die Absolution empfangen hat oder er einen wohlwollenden Bischof gefunden hat, der ihn aufnimmt (Can. 671).
121. Im Fall eines schlimmen äußeren Skandals oder wenn dem Institut ein schwerer Schaden droht, kann ein Mitglied sofort von einem höheren Superior mit Zustimmung seines Rates oder, wenn Gefahr im Verzug ist und nicht Zeit ist einen Superior zu hören, vom Örtlichen Direktor mit Zustimmung des eigenen Rates aus dem Institut entfernt werden, allerdings so, dass die Angelegenheit durch den Präsidenten des Instituts unverzüglich dem Urteil des Heiligen Stuhls unterworfen wird.
122. Wenn schließlich ein Mitglied eines der Delikte begangen hat, von denen in Can. 646 die Rede ist, gilt es automatisch als rechtmäßig entlassen. In diesen Fällen ist es ausreichend, dass ein Höherer Superior mit seinem Rat eine Erklärung über das Vorgefallene abgibt; er wird aber dafür sorgen, dass alle Gründe für den Vorfall im Archiv der Region aufbewahrt werden.
123. Wenn ein geweihtes Mitglied wegen eines Delikts entlassen wurde, das im zitierten Can. 646 behandelt ist, oder wegen eines andren, das zu Recht durch Ehrlosigkeit, Verstoßung oder Degradierung bestraft wird, ist ihm für immer verboten, kirchliche Kleidung zu tragen.
124 S1. Für die Supernumerarier ist die Entlassung vom Konsiliarius der Region mit beratender Stimme der eigenen Kommission zu beschließen, wenn die Mitglieder die interne Disziplin oder den Geist des Institutes vernachlässigen, nachdem sie zweimal umsonst ermahnt wurden, immer unbeschadet des Rechts der Mitglieder, sich an den Generalpräsidenten zu wenden. Wenn der Rekurs innerhalb von zehn Tagen erhoben wird, ist der juristische Effekt der Entlassung aufgehoben, bis eine Antwort vom Vater erfolgt ist.
124 S2. Wegen eines schwerwiegenden Grundes kann der Örtliche Direktor mit der Empfehlung seines Rates die Entfernung beschließen. Wenn Gefahr im Verzug ist, kann der Direktor das Mitglied sofort ausschließen, wobei der Konsiliarius so rasch wie möglich zu informieren ist; in anderen Fällen ist die Bestätigung für den Ausschluss vom Konsiliarius einzuholen.
125. Der Konsiliarius kann Mitarbeiter aus gerechten Gründen aus dem Opus Dei entlassen. Die Entlassung soll aber mit der größtmöglichen Liebe vor sich gehen.
Teil II – Über das Leben der Mitglieder im Institut
Kapitel I – Über die Ausbildung der Mitglieder
126. Da das Opus Dei vor allem bei Menschen arbeiten will, die ein Studium absolvieren, strebt es mit größter Sorgfalt nach der kulturellen und wissenschaftlichen Bildung seiner Studenten, in den heiligen wie in den weltlichen Disziplinen, weil für unser Institut die Pflege der Wissenschaften und Künste eine sehr starke Stütze für das Apostolat bedeutet.
127. Im Gebiet einer beliebigen Region werden von Konsiliarius mit der Zustimmung der Kommission und der Erlaubnis des Vaters, soweit dies notwendig ist, Studienzentren für alle Numerarier dieser Region des Instituts errichtet, damit ihnen die für den apostolischen Dienst gemäße Bildung erteilt wird.
128. Die Regionalen Studienzentren hängen vom Konsiliarius eben dieser Region ab, der zusammen mit dem Defensor und nach Anhörung der Regionalkommission Mitglieder bestimmen wird, die dahin zu schicken sind, um ihre Studien zu absolvieren. Allerdings sollen keine Mitglieder zu Studienzentren geschickt werden, die nicht durch die Oblation in das Opus Dei aufgenommen sind und Erfahrung im besonderen Apostolat der Mitglieder des Instituts haben.
129. Im Hinblick auf alle jene Mitglieder, die später für das Priestertum bestimmt werden, sind die Studien in diesen Kollegien nach der Rechtnorm und den Instruktionen des Heiligen Stuhls abzuhalten.
130 S1. Zur Leitung der regionalen Studienzentren werden Direktoren vom Konsiliarius der eigenen Region eingesetzt, zusammen mit dem Defensor und nach Anhörung der Kommission. Sie sollen mindestens Eingeschriebene Mitglieder und nicht jünger als 30 Jahre sein. Sie geben ihr Amt nach drei Jahren auf.
130 S2. Bei der Leitung des Hauses wird der Direktor vom Subdirektor und vom Sekretär unterstützt, die ebenso ernannt sind, und vom Geistlichen Leiter (Nr. 131).
131 S1. Für die wissenschaftliche und religiöse Ausbildung der Mitglieder in den Studienzentren werden Mitgliede ausgewählt, die sich durch Frömmigkeit und Gelehrigkeit auszeichnen. Zum Amt des Geistlichen Direktors werden Priester ausgewählt, die sich nicht nur durch die Lehre, sondern auch durch ihre Tugenden und Klugheit auszeichnen, die durch ihr Wort und Beispiel den Studenten nützen können.
131 S2. Der Geistliche Direktor und die Professoren werden vom Konsiliarius nach Anhörung der Regionalen Kommission und mit Zustimmung des Defensors ernannt, unter Wahrung von Norm Nr. 297.
132 S1. Der Generalpräsident kann nach Anhörung seines Rates auch Interregionale Studienzentren errichten, die von ihm abhängen, um in ihnen vom Vater selbst direkt ausgewählte oder von den betreffenden Konsiliarien vorgeschlagene Mitglieder auszubilden.
132 S2. Für diese Interregionalen Zentren werden die Mitglieder für die Örtlichen Ämter (Nr. 130 S. 2) und die Professoren vom Vater nach Anhörung seines Rates ernannt. Die Direktoren müssen mindestens Eingeschriebene Mitglieder sein, und sie werden für fünf Jahre ernannt.
133. In den Studienzentren wird die Zeit vor allem der spirituellen Bildung der Mitglieder gewidmet sein, vor allem um die Studenten mit dem Geist der Konstitutionen des Instituts zu tränken, mit frommen Betrachtungen und beständigem Gebet und geeigneten Übungen, um die Samen der Laster mit der Wurzel auszureißen, um die schlimmen Regungen der Seele zu unterdrücken, die Tugenden zu erwerben, vor allem diejenigen, die den Charakter unseres Instituts bilden.
134 S1. Der Studienplan umfasst für alle neben Bildung in Latein und Griechisch die Philosophie, Dogmatik und Moraltheologie, die Heilige Schrift, Kirchengeschichte, Kirchengesang und die Kenntnis unseres Instituts.
134 S2. Alle Numerarier erwerben ihre spezifische Bildung an Universitäten oder zivilen Instituten.
135. Alle Numerarier haben volle zwei Jahre für die Rationale Philosophie mit ihren Nebendisziplinen aufzuwenden, und sie sollen für wenigstens zwei Jahre den vollständigen theologie-Kurs erfüllen.
136. Das Studium der Rationalen Philosophie und der Theologie und den Unterricht der Studenten in diesen Disziplinen sollen die Professoren ganz nach der Lehre und den Grundlagen des Doctor Angelicus [Thomas von Aquin] ausrichten du sie heilig halten.
137. Die Mitglieder sollen diese Studien zu ihrer Bildung abschließen, soweit dies möglich ist, ohne von ihren eigentlichen Beschäftigungen abgehalten zu werden. Das Urteil darüber, ob diese Dienste den Studien schaden oder nicht, obliegt dem Konsiliarius.
138 S1. Die Mitglieder unseres Instituts können die Zeit der Ausbildung auch außerhalb eines juridisch errichteten Studienzentrums erfüllen, wenn es die Umstände erfordern und es der Konsiliarius der Region nach Anhörung seiner Kommission verfügt hat.
138 S2. Während dieser Zeit empfangen sie die Bildung von einem Mitglied, das vom Konsiliarius nach Anhörung des Studiendelegierten ausgewählt wurde.
138 S3. Die Mitglieder müssen aber nachher die Prüfung in einem juridisch errichteten Zentrum auf sich nehmen.
139 S1. Für diejenigen aber, die zum Priestertum bestimmt sind, werden bestimmte Studienzentren vom Generalpräsidenten errichtet, wo sich aber auch immer andere Numerarier des Opus Dei, die keine Priester sein werden, aufhalten müssen, die dieselbe Ausbildung erhalten und das Familienleben mit den ersteren führen, dass es im Opus Dei nur eine Klasse von Mitgliedern gibt und für alle Numerarier dieselbe geistliche Bildung erforderlich ist.
139 S2. Dennoch sollen für nur ein Jahr es Studiums der heiligen Theologie die Kandidaten für das Priestertum in einem besonderen Haus wohnen, das nur für sie bestimmt ist.
140. Die Mitglieder, die zum Priestertum berufen sind, müssen einen mindestens vierjährigen Theologiekurs absolvieren. Dieser Theologiekurs muss außer der Dogmatik und der Moraltheologievor allem das Studium der Heiligen Schrift umfassen, der Kirchengeschichte, des Kanonischen rechts, der Liturgie, der heiligen Beredsamkeit und des Kirchengesangs. Es sollen auch Vorlesungen in Pastoraltheologie gehalten werden, mit praktischen Übungen vor allem über die Art, wie man Kinder oder andere den Katechismus lehrt, Beichte hört, Kranke besucht, Sterbenden beisteht, und es soll vor allem die Art gehen, wie man den besonderen, spezifischen priesterlichen Dienst am Institut entwickelt.
141. Es ist Sorge zu tragen, dass wenigstens für das Studium der Heiligen Schrift, der dogmatischen Theologie, der Moraltheologie und der Kirchengeschichte ebenso viele unterschiedliche Lehrer bestellt werden.
142. Alle Priester des Instituts tragen die Doktorwürde in einer kirchlichen Disziplin. Vorher ist auch immer ein akademischer Titel in einer weltlichen Disziplin erfordert.
143. Die Assoziierten und Supernumerarier, ebenso Männer als auch Frauen, erhalten eine dreifache Bildung:
143 P1. Persönlich, bis zur Inkorporation in das Institut, und nachher vor allem durch die wöchentliche Aussprache und die Hilfe der brüderlichen Zurechtweisung;
143 P2. Kollektiv durch das Mittel der Kurzen Kreise, für die Assoziierten (Nr. 270-272) der Studienkreise, für die Supernumerarier der Konferenzen;
143 P3. Die kollektiven sind periodisch, durch die Studienkreise, monatliche Einkehrtage, aber auch Exerzitien und jährliche Konvivenzen.
144 S1. Bei der Abhaltung des Studienkreises für die Supernumerarier ist ein bestimmter Zeitraum vorzusehen, in dem den Mitgliedern Kriterien rund um die aktuellen Fragen geboten werden, die mit dem Leben der Kirche zu tun haben.
144 S2. Den Kreis leitet im Allgemeinen ein Numerarier, der vom Örtlichen Direktor bestimmt wurde, und es ist sinnvoll, dass ein zweiter Numerarier oder ein Assoziierter anwesend ist, um notfalls den Leiter zu ersetzen; wenn beide verhindert sind, leitet der würdigste Gruppenbeauftragte den Kreis.
144 S3. Einmal im Monat soll, soweit es möglich ist, ein Priester des Instituts den Studienkreis halten.
144 S4. Vor der Versammlung zu jedem einzelnen Kreis spricht der Leiter des Kreises mit den Gruppenbeauftragten, indem sie ihre Meinungen austauschen.
144 S5. Supernumerarier aber, die an einem Ort wohnen, wo es keine Treffen gibt, werden so häufig, wie es möglich ist, am Kreis teilnehmen.
144 S6. Die Kreise für die Supernumerarier und die andren treffen, die der gewöhnlichen kollektiven Bildung dienen, sollen, soweit es die Klugheit anrät, reihum in den Privathäusern der Mitglieder gehalten werden, die diese Gruppe bilden.
145. Für die Ausbildung der aktiven Mitarbeiter sorgen die Örtlichen Direktoren, die regelmäßige Zusammenkünfte organisieren, wenn es geeignet scheint, um ihnen den Geist unseres Instituts einzuflößen, und dass sie so, in der Erfüllung bestimmter apostolischer Aufgaben, gute Mitarbeiter werden.
146. Das Übrige, was die Studien der Unsrigen betrifft, wird in einem besonderen Plan festgelegt.
Kapitel II – Über die allgemeinen Verpflichtungen
Art. 1. Über den Gehorsam
147 S1. Alle Studenten des Instituts müssen ihren Superioren in allem demütig gehorchen, was zum Ziel des Instituts gehört.
147 S2. Diese Verpflichtung zum Gehorsam, vor allem gegenüber dem Papst, den Ersten aller Vorgesetzten, verpflichtet alle unsere Mitglieder mit einem starken und süßen Band. Sie unterwerfen sich den Ortsordinarien nach der allgemeinen Rechtsnorm und erweisen ihnen die höchste Ehrfurcht und Liebe, die sie eifersüchtig bei allen fördern wollen.
148. Die Inkorporation in das Institut erfordert ein privates gemeinsames Gelübde und die Anerkenntis des Gehorsams. Kraft dieses Gelübdes versprechen alle Numerarier und Assoziierte des Instituts dem Generalpräsidenten und den eigenen Superioren vollen und umfassenden Gehorsam: Und der Generalpräsident, den alle als Vater anerkennen und verehren, macht freien Gebrauch davon für die Ziele des Instituts nach der Norm der Konstitutionen.
149. Der Superior kann die Numerarier und Assoziierten aufgrund des Gehorsamsgelübdes und der angeschlossenen Formel, in der das Gelübde offen angesprochen wird, Vorschriften im Gewissen und kraft der Religion erlassen, bei einer schwerwiegenden Angelegenheit auch unter schwerer Verpflichtung, in Bezug auf alles, was zum Ziel des Instituts gehört. Diese Aufträge aufgrund des Gelübdes sollen immer schriftlich oder vor zwei Zeugen gegeben werden. Damit diese Vorschriften gültig bleiben, auch wenn die Vollmacht dessen, der sie erteilt hat, endet, müssen sie immer auf diese Weise erteilt werden.
150 S1. Der Gehorsam gebührt aufgrund des Gelübdes vor allem den Höheren Superioren nach der Rechtsnorm (Can. 488 8) und den Örtlichen Direktoren sowie in deren Abwesenheit oder Verhinderung denen, die ihre Stelle gemäß dieser Konstitutionen einnehmen.
150 S2. Der Subdirektor hat in Gegenwart des Direktors keine Leitungsgewalt. In Abwesenheit des Direktors, wenn nicht in einem besonderen Fall die höheren Superioren etwas anderes verfügt haben, nimmt der Subdirektor automatisch die Stelle des Direktors ein, dem er ja im Rang nachfolgt.
151 S1. Die Priester hängen vom Örtlichen Direktor ab in dem, was sich auf die häusliche Ordnung bezieht; in den übrigen Dingen sind sie nur dem Konsiliarius verpflichtet, dem sie Rechenschaft über ihre Arbeit schulden.
151 S2. Wenn Priester in einem Haus leben, in dem Kleriker ausgebildet werden, so sind sie dem Direktor dieses Hauses in allem untergeordnet.
152. Für die Supernumerarier erfordert die Inkorporation die Ablegung eines Gehorsamsgelübdes in Bezug auf alles, was das Institut betrifft. Die religiöse Bildung der Mitglieder und ihre apostolische Tätigkeit, die sie persönlich ausführen, welche auch immer das sei.
153. Unser Gehorsam ist im tiefsten Sinn freiwillig, aus Liebe zu Gott und um unseren Herrn Jesus Christus nachzuahmen, der, obwohl er der Herr aller war, sich entäußerte und das Leben eines Knechtes annahm, und er für uns gehorsam wurde bis zum Tod, bis zum Tod am Kreuz.
154. Unser Gehorsam sei universell, prompt und froh; er weiß nicht zwischen niederen und höheren Superioren zu unterscheiden, denn jede Gewalt ist von Gott. Wer also dem niedrigsten Superior gehorcht, unterwirft sich dem Befehl Gottes.
155. Durch den legitimen Austritt aus dem Institut erlischt das Gehorsamsgelübde.
Art. 2. Über die Keuschheit
156. Das Keuschheitsgelübde, das die Numerarier und Assoziierten durch die Inkorporation in das Institut ablegen, bringt neben dem Versprechen des Zölibats die Verpflichtung mit sich, sich unter dem neuen Titel einer religiösen Verpflichtung sich von jedem inneren oder äußeren Akt zu enthalten, der das sechste Gebot des Dekalogs verletzt.
157. Die Inkorporation der Supernumerarier in das Institut erfordert die Ablegung eines privaten Keuschheitsgelübdes, je nach dem Stand des Betreffenden.
158. Die Mitglieder sollen die Keuschheit lieben und sorgfältigst behüten, die die Menschen engelgleich macht und die sie Christus und seiner keuschesten Mutter sehr angenehm macht. Sie werden also wie die Engel Gottes sein und die Sicherheit haben, dass die Mühe des Apostolats notwendigerweise durch die Keuschheit gestützt wird.
159. Um diesen Schatz zu bewahren, der in tönernen Gefäßen getragen wird, werden sie vor allem dadurch beitragen, dass sie die Gelegenheit meiden, durch Bescheidenheit, Mäßigung, Züchtigung des Leibes, den häufigen Empfang der Heiligsten Eucharistie und die ständige kindliche Hinwendung zur Gottesmutter.
160. Das Keuschheitsgelübde wird nicht nur durch Dispens gelöst, sondern auch durch die Lösung des Bandes, das durch die Inkorporation in das Institut geschlossen wird.
Art. 3. Über die Armut
161 S1. Damit die Mitglieder die evangelische Armut besser üben können, ist an die Inkorporation die Ablegung eines privaten oder gemeinsamen Gelübdes geknüpft. Kraft dessen verzichten die Numerarier und Assoziierten auf:
161 S1 P1. Die Möglichkeit, erlaubtermaßen über irgendeine zeitliche Sache von Geldeswert zu verfügen ohne die legitime Erlaubnis der Superioren;
161 S1 P2. Die Möglichkeit, irgendwelche Güter durch eigenen Fleiß oder Arbeit für sich selbst zu erwerben, komme es ihnen nun selbst zu oder im Hinblick auf das Institut.
161 S2. Um die Akten abzuschließen, von denen in § S1 die Rede war, erteilt der Präsident die Vollmacht oder, wenn Gefahr im Verzug ist und in gewöhnlichen Angelegenheiten, der Regionale oder auch Örtliche Superior.
162 S1. Die Numerarier und Assoziierten behalten das Eigentum ihrer Patrimonialgüter und die Fähigkeit, andre Güter dieser Art dazu zu erwerben.
162 S2. Alle diese Mitglieder müssen Verwaltung ihrer eigenen Güter überlassen, wem sie wollen, und über Usus und Ususfructus disponieren. Dennoch können sie mit Erlaubnis der Superioren verfügen, dass sie unter ihrer Aufsicht verwaltet werden und dass sie ihren Fruchtgenuss verwenden, vor allem wenn sie ein Familienleben im Institut führen.
162 S3. Wenn das Band mit dem Institut gebrochen ist, erlischt auch die Verfügung über Verwaltung, Usus und Ususfructus, und wenn sie getroffen wurden, verlieren sie ihre Wirksamkeit.
163 S1. Alles, was die Numerarier und Assoziierten nach der Inkorporation durch eigenen Fleiß erwerben, wird auf Verfügung des Präsidenten der Priesterliche Gesellschaft vom Heiligen Kreuz oder dem Opus Dei oder den Hilfsgesellschaften zur Verfügung gestellt.
163 S2. Das Institut stellt aber den einzelnen Mitgliedern alles zu Verfügung, was nach dem Urteil der Superioren für die Ernährung, die Kleidung und die Studien erforderlich ist, und alles, was zur Ausübung des Berufs, je nachdem es die Umstände, in denen sie sich befinden, es erfordern. Das bedeutet keine einheitliche Kleidung, die hat das Institut nicht.
163 S3. Für die Assoziierten stellt das Institut darüber hinaus alles zur Verfügung, was nach dem Urteil der Superioren, nachdem sie die Umstände jedes einzelnen Mitgliedes erwogen haben, und es ist für notwendig zu erachten, dass die einzelnen Assoziierten die Förderungen und Versicherungen in Anspruch nehmen, von denen in Nr. 166 S1 die Rede ist.
163 S4. Das Institut sorgt schließlich für die Eltern der Mitglieder, wenn sie zufällig bedürftig sein sollten, mit entsprechender Liebe und Großzügigkeit, ohne dass jedoch daraus jemals eine gesetzliche Verpflichtung abgeleitet werden könnte.
164. Das Armutsgelübde der Supernumerarier schließt ein:
164 P1. Was den Gebrauch der eigenen Güter und die persönliche Lebensführung betrifft, so sollen sie sich nach ihren Lebensbedingungen, im Zweifelsfall nach dem praktischen Anweisungen der Superioren nach der Norm Nr. 165 richten, dass alles vom Geist der Armut geprägt ist und ihm angemessen ist;
164 P2. Was jene Güter betrifft, die allenfalls dem Institut anvertraut worden sind die sich bei der Ausübung ihres Apostolats verwenden müssen, so unterwerden sie sich vollständig den Anweisungen des Superiors.
165. Die Supernumerarier bleiben in der wirtschaftlichen Stellung, die ihrem gesellschaftlichem Leben entspricht; persönlich aber, und ohne dass dadurch die Rechte ihrer Familie m mindesten beeinträchtigt würden, werden sie versuchen die Tugend der Armut zu pflegen und im Zweifelsfall die Entscheidung den Superioren des Institut überlassen.
166 S1. Die Supernumerarier leben daher ihr Leben nach dem eigenen Stand in persönlicher Freiheit und völliger wirtschaftlicher Unabhängigkeit vom Institut: Jeder einzelne muss durch sein Familienerbe und persönliche Arbeit die eigene wirtschaftliche Situation regeln und ordnen; sie sollen auch die Begünstigungen und Versicherungen nützen, die die zivilen Gesetze für den Fall von Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfähigkeit, Krankheit, Alter etc. vorsehen.
166 S2. Alle tragen von selbst und freiwillig zum Unterhalt der Ausgaben des Instituts bei, in der Freigiebigkeit des Geistes, durch Almosen in den einzelnen Monaten, je nach den wirtschaftlichen Möglichkeiten jedes Einzelnen.
167. Si Wenn jemand, was Gott verhüten möge, das Institut verlässt oder von ihm entlassen wird, kann er nichts wegen der von ihm geleisteten Dienste zurückverlangen, sei es wegen freiwilliger Gaben, die das Mitglied vielleicht selbst der Institution geleistet hat, seien es die Früchte des eigenen Fleißes oder der Ausübung des Berufs, die er hierzu aufgewendet hat.
168. Alle Kinder des Instituts verkünden mit allen Kräften die evangelische Armut, und sie bemühen sich, Jesus Christus, unseren Herrn, nachzuahmen, der arm geworden ist, da er doch reich war, und nicht wusste, wohin er sein Haupt legen sollte.
169. Sie sollen die Armut lieben und treu üben, mit Seelen, die losgelöst von allen Dingen sind, die sie benutzen; sie sollen nichts wegen des Gewinnes unternehmen; alle Sorgen um diese Welt auf Gott werfen, und in dieser Welt wie Pilger verweilen, die die zukünftige Heimat suchen.
170. Sie sollen sich freuen, wenn sie die Folgen der Armut erfahren und wissen, dass ihnen durch die Vorsehung des Herrn niemals das Notwendigste fehlen wird, der uns ermahnt hat zuerst das Reich Gottes und seine Gerechtigkeit zu suchen, wenn wir wollen, dass uns alles andere hinzugegeben wird.
171. Sowohl für die Numerarier wie für die Assoziierten und die Supernumerarier erlischt das Armutsgelübde mit dem legitimen Austritt aus dem Institut.
Art. 4. Über die Beobachtung der Konstitutionen
172. Diese Konstitutionen sind das Fundament unseres Instituts. Sie sollen daher für heilig, unverletzlich, immerwährend gehalten werden, und nur dem Heiligen Stuhl ist es vorbehalten, sie zu ändern oder neue Vorschriften einzuführen.
173. Nur ein Generalkongress des Instituts kann die Änderung irgendeiner Vorschrift der Konstitutionen beim Heiligen Stuhl beantragen, sei es eine Neuerung in deren Corpus oder schließlich eine zeitweilige oder immerwährende Suspension oder Tilgung einer Norm, solange er sich der Notwendigkeit dieser Änderung, Erneuerung, Suspension oder Tilgung sicher ist.
174. Damit Rechtssicherheit herrschen kann, wenn es um eine Tilgung, Neufassung oder unbegrenzte Suspension des Textes handelt, bedarf es langer Erfahrung, und es muss durch die Autorität dreier Ordentlicher Generalkongresse bestätigt werden, dass dies dem vierten Ordentlichen Generalkongress vorgelegt wird, und es muss zumindest durch zwei Drittel der Stimmen bestätigt werden.
175. Wenn es aber um die vorübergehende Suspension einer Vorschrift der Konstitutionen geht, kann der Generalpräsident mit der beratenden Stimme von lediglich einem Generalkongress sie vom Heiligen Stuhl verlangen: Es ist aber jedenfalls erforderlich, dass dem Heiligen Stuhl offen dargelegt wird, für welchen Zeitraum die erbetene Suspension gelten soll.
176. Die Superioren des Instituts müssen mit allen Mitteln die Einhaltung der Konstitutionen fördern und müssen sie selbst klug und wirksam verlangen, im Wissen darum, dass sie ein wirksames Mittel der Heiligung für die Mitglieder des Instituts darstellen; deshalb wird niemals gegen die Konstitutionen eine Gewohnheit oder das Abkommen einer solchen ausgespielt werden können.
177. Die Gewalt, von der disziplinären Beachtung der Konstitutionen zu dispensieren in den Dingen, von denen dispensiert werden kann, kommt nur dem Generalpräsidenten zu, mit beratender Stimme seines Rates, wenn über wichtige Angelegenheiten gesprochen wird, oder wenn dem gesamten Institut eine Dispensation zu gewähren ist: Sonst genügt eine Entscheidung des Konsiliarius der Region, mit Zustimmung der eigenen Kommission.
178. Die Vorschriften der Konstitutionen, die göttliche oder kirchliche Gesetze wiedergeben, behalten die ihnen innewohnenden Verpflichtungen.
179. Vorschriften aber, die die Gelübde betreffen, insofern sie deren nähere oder weitere Materie definieren und die Art festlegen, wie sie einzuhalten sind, erhalten von den Gelübden selbst ihre Verpflichtung.
180. Die Vorschriften der Konstitutionen, die sich auf die Leitung beziehen und die daher die notwendigen Leitungsfunktionen, Aufgaben und Ämter definieren und gemäß denen sie ausgeübt werden, sowie die grundlegenden Normen und ebenso die Vorschriften, die die Natur und das besondere Ziel des Opus Dei festlegen und weihen, verpflichten im Gewissen, je nach Schwere der Materie.
181. Reine disziplinäre oder asketische Vorschriften, die nicht unter die obgenannten fallen (Nr. 178-180), verpflichten nicht unter moralischer Schuld, auch wenn sie sicher eine Materie des Gelübdes und der Tugend des Gehorsams darstellen können. Darüber hinaus ist ihre Verletzung, auch der geringsten aus einer Missachtung der Form, eine Sünde; wenn aber die Überschreitung aus einer bösen Absicht oder Zielsetzung herrührt oder einen Skandal hervorrufen kann oder dazu beiträgt, das Leben der Vollkommenheit abzuschwächen, bringt dies eine Sünde gegen die entsprechenden Tugenden mit sich.
Kapitel III Über den Geist des Instituts
182. Obwohl die Mitglieder des Opus Dei die evangelische Vollkommenheit verkünden, indem sie sich selbst in voller, immerwährender und endgültiger Hingabe dem Dienst am Herrn weihen, trägt das Institut dennoch keine äußeren Zeichen an seinen Häusern, die nach einem Ordenshaus aussehen.
183. Wie beliebige gewöhnliche Bürger erfüllen die Mitglieder ihre Pflichten und nehmen ihre Rechte wahr. Was allerdings ihre berufliche Tätigkeit betrifft, genießt ein Mitglied des Opus Dei bei gesellschaftlichen, politischen etc. Lehren die volle Freiheit innerhalb des Glaubens und der katholischen Moral; deshalb macht sich das Institut nicht die beruflichen, gesellschaftlichen, politischen, wirtschaftlichen etc. Arbeiten eines Mitglieds zu eigen.
184. Tief eingetaucht in den katholischen Geist beneiden sie weder die Werke, die von anderen zur Ehre Gottes und zum Heil der Seelen vollführt werden, noch setzen sie diese herab, indem sie sich mit dem Apostel freuen, dass auch andere die Prophetengabe haben.
185. Die apostolische Arbeit der Mitglieder wird stillschweigend ausgeübt, sei es von einzelnen oder dem Wirken weniger; prinzipiell sollen keine Generalkongresse der Mitglieder und Mitarbeiter abgehalten werden.
186. Die Mitglieder des Instituts, die zu den Besten ihrer eigenen Klasse gehören müssen, üben das Apostolat vor allem unter Ihresgleichen aus, vor allem mit Hilfe der Freundschaft und des gegenseitigen Vertrauens.
187. Unser Institut fühlt tief du fördert nachdrücklich die Katholizität; deshalb wird es niemals an Unternehmungen teilnehmen, die dem Geist der heiligen Kirche nicht entsprechen.
188. Die Unseren sollen gedenken, dass nur eine Hierarchie göttlichen Rechts in der Kirche existiert, nämlich die vom der Papst und den Bischöfen gebildete, die der Heilige Geist bestellt hat die Kirche zu leiten (Apg 20,28). Deshalb sollen alle wohl beachten, dass die interne Hierarchie des Opus nur dem Dienst an der Kirche geweiht ist.
189. Damit das Institut sein Ziel wirksamer erreicht, will es gleichsam verborgen leben: Deshalb hält es sich von kollektiven Akten zurück und hat keinen Namen oder eine gemeinsame Bezeichnung, nach der sich die Mitglieder nennen könnten. Da das Institut den Charakter hat, dass es nach außen hin als Gesellschaft nicht in Erscheinung treten will, werden seine Mitglieder nicht kollektiv an öffentlichen Kuten wie Prozessionen teilnehmen.
190. Um dieser kollektiven Demut willen, die eine Besonderheit unseres Instituts ist, wird ihr nicht zugerechnet, was von den Mitgliedern geleistet wird, sondern vielmehr wird das, was von ihnen Gutes getan wird, Gott zugeschrieben. Konsequenterweise erlaubt sogar die Mitgliedschaft im Institut kein äußeres Kennzeichen; Außenstehenden wird die Zahl der Mitglieder verschwiegen, vielmehr sprechen die Unsrigen mit Außenstehenden gar nicht über sie.
191. Diese kollektive Demut führt die Unseren dazu, dass sie Leben, das sie Gott geweiht haben, mit einer gewissen Diskretion leben, das sehr gut zu der erhofften Wirksamkeit im Apostolat passt. Der Mangel an dieser Diskretion könnte ein schweres Hindernis für die Durchführung der apostolischen Arbeit darstellen oder eine Schwierigkeit im Umfeld der natürlichen Familie oder in der Ausübung des Amts oder Berufs hervorzurufen. Deshalb sollen die Numerarier und Supernumerarier wohl wissen, dass sie immer ein kluges Schweigen über die Namen der anderen Mitglieder einhalten werden; und sie werden niemals jemand enthüllen, dass sie selbst dem Opus Dei angehören, und auch ohne ausdrückliche Erlaubnis des eigenen Örtlichen Direktors nicht über das Opus zu sprechen. Diese Diskretion verpflichtet vor allem jene, die neu in das Institut aufgenommen wurden, aber auch die Mitglieder, die aus welchem Grund auch immer das Institut verlassen haben. Das Institut und einige seiner Mitglieder müssen allerdings bekannt sein, damit sich alle unsere apostolischen Arbeiten immer im Rahmen der zivilen Gesetze entfalten und vollenden, und auf gleiche Weise, mit der gleichen Männlichkeit des Geistes, werden wir beides überhaupt vermeiden, Geheimnis und heimliche Tätigkeit, denn das Einzige, das uns dazu bewegen soll, diese Diskretion zu wahren, sind die Demut und eine wirksamere und reichere apostolische Wirksamkeit.
192. Es sind daher keine besonderen Abzeichen für das Institut erlaubt, wodurch sich die Mitglieder, seien es Kleriker oder Laien, von anderen unterscheiden könnten.
193. Diese Konstitutionen, herausgegebene Instruktionen und was vielleicht in Zukunft ausgegeben wird und alles, was die Leitung des Instituts betrifft, darf nicht verbreitet werden: Ja, diese in lateinischer Sprache verfassten Schriften dürfen ohne die Erlaubnis des Vaters auch nicht in lebende Sprachen übersetzt werden.
194. In den Punkten, die die Priesterliche Gesellschaft vom Heiligen Kreuz oder das Opus Dei in Bezug auf das zivile Recht der eigenen Region betreffen, sollen sie sich ihm vertrauensvoll unterwerfen. Anderes, wie die interne Leitung des Instituts, seine Organisation, Bräuche, Geist, Zeremonien und die Methoden des Apostolats sind nur er kirchlichen Autorität bekanntzumachen.
195. Alle Mitglieder des Instituts und jeder einzelne muss sich mit aller Kraft bemühen mitzuarbeiten, dass sich die apostolischen Dienste der übrigen Mitglieder vollenden und entfalten. Von daher rührt die Verpflichtung für alle Amtsinhaber die internen Superioren des Instituts auf all das hinzuweisen, was in der Methode oder in der Handlungsweise der Mitglieder, die der Aktionsfreiheit und der Wirksamkeit der Institution einen Schaden zufügen könnte. Ebenso müssen die Mitglieder, im Gedenken an die Normen der Nächstenliebe und der Klugheit, auch die brüderliche Zurechtweisung ausüben, sodass sie, wenn dies der Fall ist, die Mitglieder von Gewohnheiten abbringen, die dem Geist der Institution widersprechen.
196. Alle Mitglieder bilden eine Familie, die durch ein übernatürliches Band geeint ist. Wenn es sich daher ergibt, dass irgendwo drei oder mehr zusammentreffen, bilden sie eine Familie, ohne dass ihr gemeinsam geführtes Leben jemals zu einem gemeinsamen Leben im kanonischen Sinn würde oder den kanonischen Gesetzen unterworfen wäre, sondern den allgemeinen Normen für Säkularinstitute und den besonderen unseres Instituts. Diejenigen aber, die ihr Leben außerhalb der Familie verbringen, müssen einem Zentrum zugeschrieben sein, von dem sie abhängen, wenn sie ihrem eigenen Dienst nachgehen, sodass kein Mitglied ohne Zugehörigkeit und Haupt ist.
197. Unser Institut ist jedenfalls eine Familie, aber es ist außerdem eine Miliz. Eine Familie, die nicht von den Unzukömmlichkeiten des Fleisches betroffen ist, sondern eine Miliz, die für den Kampf durch die Kraft einer strengen Disziplin sehr geeignet ist.
198. Die Organisation und Lebensweise des Instituts ahmt eher die Organisation und Lebensweise einer christlichen Familie als einer formellen Ordensgemeinschaft nach.
199. Unser Institut muss sich durch eine besondere Kultur der Intelligenz und des Geistes auszeichnen, sowie durch die höchste Liebe und Menschlichkeit unter den Mitgliedern.
200. Wie bei einer natürlichen Familie der Charakter der Einfachheit und Gleichheit herrscht, der alle Mitglieder gleich macht, so soll im Opus Dei diese Einfachheit des Familienlebens allen gegenwärtig sein. Damit dieser Geist besser bewahrt wird, sind ehrende Titel zu Bezeichnung von Leitungsämtern verboten. Dank dieser Einfachheit wird der Präsident des Instituts intern „Vater“ genannt, und die Dokumente sind in familiärem Stil gehalten.
201. Das Institut wirkt durch die Mitglieder, die sich von einem Zentrum aus wie Strahlen ausbreiten, indem jeder einzelne seinen Aktionskreis ausfüllt, je nachdem, wie es Bildung und Eignung jedes einzelnen erfordern.
202. Das besondere Mittel des Apostolats des Instituts sind öffentliche Aufgaben, vor allem diejenigen, die die Ausübung von Leitungsfunktionen mit sich bringen.
203. Um dies zu erreichen, ist es nötig, dass die Unseren eine hervorragende berufliche Autorität zeigen und sich unaufhörlich bemühen, eine wissenschaftliche Bildung zu erwerben.
204. Ein anderes besonderes Mittel unseres Apostolats ist die Freundschaft und der beständige Umgang mit den Arbeitskollegen, ohne dass zu diesem Zweck besondere Gesellschaften mit einer äußeren religiösen Aktivität gebildet werden.
205. Im Übrigen müssen sich die Mitglieder bewusst machen, dass die Wirksamkeit im Apostolat vor allem auf den übernatürlichen Mitteln beruht; deshalb ehren sie feurig Gebet und Buße und fördern sie.
206. Das Institut hat keine eigenen und besonderen Andachten; die Wurzel und das Zentrum des inneren Lebens ist das Heilige Messopfer.
207. Die Errichtung eines autonomen Zentrums des Opus Dei bringt mit sich die Möglichkeit, eine halböffentliche Kapelle für den Gebrauch der Familie des Instituts und anderer nach der Rechtsnorm zu haben, dort das Allerheiligste Sakrament aufzubewahren und die besonderen Akte des Instituts abzuhalten. In unseren Kapellen muss die feierliche Aussetzung des Allerheiligsten zumindest in der Nacht vor dem ersten Freitag jedes Monats gehalten werden.
208. Unser Institut ist ganz dem Dienst an der Kirche geweiht, für die die Mitglieder immer bereit sein werden alles hinzugeben, ihr Leben, ihren Besitz, bis hin zu ihrem Seele (Lk 14, 26); und sie werden sich niemals anmaßen sich der Kirche zu bedienen. Der Charakter unseres Instituts soll also die unbedingte und vollständige Anhänglichkeit und die Unterwerfung unter die Hierarchie und die Gewalt der Kirche sein.
209. Die Mitglieder dienen dem Herrn in der Freude, die aus der Großzügigkeit kommt, alles für den Dienst an Gott hinzugeben.
210. Alle sollen nicht nur die persönliche Demut lieben und fördern, sondern auch die kollektive; deshalb werden sie niemals Ehre für das Institut suchen, sondern das eine immer tief eingeprägt haben, dass es die höchste Ehre unserer Institution ist, ohne menschliche Ehre zu leben.
211. Wir alle sind Freunde „vos autem dixi amicos” (Joh 15,15) – und mehr noch Söhne desselben Vaters und deshalb Brüder in Christus und zusammen mit Christus.
212. Sie sollen die natürlichen und menschlichen Tugenden sorgsam und energisch pflegen, aber Sorge tragen, sie immer und in allen Dingen in übernatürliche zu verwandeln.
213. Die Studenten der Priesterlichen Gesellschaft vom Heiligen Kreuz und des Opus Dei sollen Brüderlichkeit, Optimismus, Kühnheit, Unnachgiebigkeit in den guten und rechten Dingen, Freude, Einfachheit, Edelmut und Aufrichtigkeit mit besonderem Eifer pflegen.
214. „In hoc cognoscent omnes quia discipuli mei estis, si dilectionem habueritis ad invicem” (Joh 13,35). Diese Nächstenliebe verpflichtet uns, die Mitglieder zu lehren und zu ermahnen, allerdings im Rahmen der brüderlichen Zurechtweisung.
215. Dieser unser höchster Ehrgeiz soll sein, wie die ersten Christen zu leben, ohne Unterscheidung nach Blut, Nation oder Sprache.
216. Die Alten und die Kranken sind der besondere Schatz des Instituts.
217. Um den eigenen Geist der Institution zu stärken, fördert es die Buße und die Abtötung des Körpers, die eher in den kleinen und gewöhnlichen Dingen und in der beständigen, geordneten täglichen Arbeit zu suchen ist. Doch unterliegen alle persönlichen Bußakte der Gewalt und der Klugheit des Superiors, der alle Umstände des Mitglieds vor Gott erwägt und sie mäßigen kann und muss.
218. Ein übernatürlicher, lebendiger und wirksamer Glaube wird uns dazu bringen, alle Hindernisse zu überwinden, sodass auch wir mit dem Apostel sagen können: „Alles kann ich in dem, der mich stärkt“ (Phil 4,13).
219. Unsere Beharrlichkeit soll freiwillig sein: nicht erzwungen, sondern spontan wollen wir Christus dienen und keinen Zwang dulden.
220. Wir sind Sklaven der Kirche: Daher ist uns nicht willkommener und angenehmer, als ihr zu dienen.
221. Wir wollen mit Gott aufrichtig sein, mit uns selbst und mit denen, die um uns sind, damit wir leichter die Beharrlichkeit erlangen können.
222. Wir sollen uns eher mit dem Beispiel als mit dem Wort bemühen: Denn mit ihm baut Gott auf oder zerstört der Feind.
223. Der Eifer, in dem wir entbrennen, sucht nur das Eine, dass wir nämlich alle gleichsam an der Hand mit Petrus zu Jesus durch Maria führen.
224. Unser Herz, das zum Lieben geschaffen ist, soll vor allem Christus, Maria, seine Mutter, und unseren Papst lieben. Diese Liebe wird uns Opfer, Reinheit und Selbstverleugnung lehren, deren Frucht das „gaudium cum pace” ist.
225. Unser Gehorsam soll sein wie der Gehorsam Christi, der für uns „gehorsam wurde bis zum Tod, bis zum Tod am Kreuz“ (Phil. 2, 8)
226. Wir wollen nichts und niemanden fürchten. „Dominus illuminatio mea et salus mea, quem timebo? Dominus protector vitae meae, a quo trepidabo? Si consistant adversum me castra, non timebit cor meum”. (Ps 26, 1, 2, 5)
227. Wir wollen unsere Zeit nicht mit dem Errichten von Häusern vergeuden: Wir wollen vielmehr fertig gebaute übernehmen.
228. Wir lieben die Armut sehr, doch soll sie nicht im äußeren Auftreten sichtbar sein, das zu unserer sozialen Stellung passen soll.
229. In der Ausübung der Tugenden und in der Praxis des Apostolats wollen wir äußeren Schaustellungen vermeiden. Wir wollen uns aber in allem klug betragen und uns oft die wunderbare Fruchtbarkeit der dreißig Jahre ins Gedächtnis rufen, die unser Erlöser Jesus Christus im Verborgenen gelebt hat.
230. Die Mitglieder des Opus Dei erfüllen mit größter Sorgfalt auch die kleinen Dinge, weil der Sinn unserer Berufung gerade in der Heiligen der täglichen Arbeit besteht. Nicht immer geschehen große Dinge, aber jedenfalls die kleinen, in denen man die Liebe zu Jesus Christus öfter erweisen kann.
231. Es sind drei Dinge, die das Glück auf der Erde und den Lohn im Himmel bringen: eine feste, jungfräulich, frohe, nicht in Frage gestellte Treue zum Glauben, zur Reinheit und zum eigenen Weg, der Berufung.
232. Wir wollen den Gegenstand und das Wesen unserer Berufung nur sehr vorsichtig und selten mit Außenstehenden erörtern: Denn wie werden sie darüber ein rechtes Urteil fassen können, die die Institution nicht kennen oder sich ihr gegenüber feindlich zeigen?
233. Die treue Einhaltung der Gewohnheiten und Konstitutionen wird in unseren Mitgliedern den ursprünglichen Geist des Instituts erzeugen, und es wird ihnen tief den unserer Familie eigenen Charakter aufdrücken.
Kapitel IV Über die Beachtung der frommen Gewohnheiten
234. Wo drei oder mehr Mitglieder in einer Familie leben, soll an einem geeigneten und würdigen Ort ein Kreuz von schwarzer Farbe errichtet werden, ohne das Bild des Gekreuzigten. Dieses Kreuz soll an den Tagen der Auffindung und der Erhöhung von der ersten Stunde der Vesper mit Blumenkränzen geschmückt sein.
235. Zu später Stunde, nach dem Gebet des Rosenkranzes, wird der Evangelienkommentar gehalten.
236. Alle sollen an einem passenden und sichtbaren Platz in ihrem Schlafzimmer ein Bild Unserer Lieben Frau haben, das sie nicht zu grüßen unterlassen sollen, zumindest mit den Augen, beim Gehen und beim Kommen.
237. Alle gemeinsamen Veranstaltungen der männlichen Abteilung schließen mit diesem frommen Gebet: „Sancta Maria, Spes nostra, Sedes sapientiae, Ora pro nobis”; und in der weiblichen Abteilung: „Sancta Maria, Spes nostra, Ancilla Domini, Ora pro nobis.”
238. Jedes Jahr im Mai sollen alle Mitglieder eine Wallfahrt zu einem Heiligtum der Allerseligsten Jungfrau Maria unternehmen, um unsere Liebe zu ihr zu zeigen.
239. In allen Zentren, wo Arbeit von St. Raphael entfaltet wird, soll Geld gesammelt warden, um das Bild der Gottesmutter an den Samstagen mit Blumen zu schmücken.
240. Alle sollen das Skapulier vom Berge Karmel, das ordnungsgemäß aufgelegt wurde, tragen. Jeden Tag, bevor sie zu Bett gehen, sollen sie die sogenannten drei „Avemarias der Reinheit“ fromm kniend beten, wenn möglich, die Arme wie am Kreuz ausgestreckt. Ebenso sollen sie täglich das Gebet „Memorare” für das Mitglied beten, das in der größten Not ist.
241. Am Fest des hl. Joseph sollen alle Mitglieder ihre Weihe an das Institut erneuern. Es wird außerdem empfohlen, dass sie sich angewöhnen, die Weihe öfter, aus privater Andacht, erneuern.
242. Die Schlüssel aller Tabernakel des Instituts sollen an einer Kette befestigt sein, an der eine Medaille des hl, Joseph hängt; diese Medaille trägt die Inschrift: „Ite ad Ioseph”.
243. Beim Betreten und ebenso beim Verlassen des eigenen Zentrums sollen sie mündlich oder wenigstens im Geist den Schutzengel des Hauses treu und andächtig anrufen. Wer den Dienst oder ein Apostolat, das zum Institut gehört, beginnt, soll dies dem besonderen Patron dieser Arbeiten oder Dienste eifrig empfehlen.
244. Außer den Festen des Herrn, der Allerseligsten Jungfrau Maria und den hl. Joseph werden mit besonderer Andacht die Feste der Kreuzauffindung und Kreuzerhöhung gefeiert, die heiligen Erzengel und Apostel, die Patrone der Werke des Instituts sind; der 2. Oktober, das Fest der heiligen Schutzengel, und der 14. Februar. Diese letzten Tage sollen für unsere Institution Tage der Danksagung sein.
245. Jeden Dienstag werden sie nach der Anrufung des Schutzengels, damit er das Gebet unterstützt, den Rosenkranz küssen, als Zeichen der Liebe zur Allerseligsten Jungfrau, und den Psalm 2 in lateinsicher Sprache beten, der beginnt: „Quare fremuerunt”. Der Inhalt dieses Textes soll ihnen für das Gebet am Nachmittag dienen.
246. Außer den täglichen Gebeten für den Papst und den Bischof der Diözese sollen es alle nicht unterlassen, deren Anliegen dem Herrn besonders zu empfehlen.
247. Ebenso sollen sie Gott jeden Tag ein Gebet und eine Abtötung für den Vater anbieten. Wenn sie bei der abendlichen Gewissenserforschung bemerken, dass sie diese unterlassen haben, beten sie ein kurzes mündliches Gebet für den Vater, bevor sie zu Bett gehen.
248. Bevor sich der Vater abends zur Ruhe begibt, betet er ausgestreckt den Psalm „Miserere“; wenn er dazu nicht in der Lage ist, vertraut er dies einem der Mitglieder an seiner Stelle an.
249. Um das Bewusstsein der Gegenwart Gottes zu fördern, sollen sich die Mitglieder beim Kommen und Gehen dieser Worte bedienen: „Pax“, worauf geantwortet wird: „In aeternum“.
250. Alle sollen Weihwasser im Schlafzimmer haben, mit dem sie das Bett vor dem Schlafengehen besprengen und in das sie die Finger tauchen, um sich zu bekreuzigen.
251. Um das Streben nach Armut zu beweisen, sollen alle Numerarier jährlich am Fest des hl. Franz von Assisi , offen abgeben, was in ihrem Gebrauch ist, damit der Direktor des Hauses oder Zentrums nimmt, was ihm gefällt. Dies wird „Spolium“ genannt.
252. Unter den Mitgliedern ist die Annahme von Geschenken jeder Art verboten.
253. Um den Geist der Armut besser anzunehmen, müssen die Mitglieder dem Direktor des Zentrums oder des Wohnheims monatlich Rechenschaft über die Einnahmen oder Ausgaben ablegen, wenn dem Direktor nicht ausdrücklich eine andere Vorgangsweise angemessen erscheint.
254. Die geistliche und brüderliche Verwandtschaft, die alle Mitglieder des Instituts verbindet, hat kein äußeres Zeichen im gesellschaftlichen Leben.
255. Alle Mitglieder teilen jede Woche dem Örtlichen Direktor freundschaftlich und vertraulich mit, wie die apostolische Arbeit besser geordnet und gefördert werden könnte.
256. In allen unseren Häusern soll an einem geeigneten und passenden Ort eine Bild des hl. Nikolaus von Bari mit der Inschrift aufgestellt werden: „Sancte Nicolae, curam domus age” [„Heiliger Nikolaus, trage Sorge für das Haus“.]
257. Damit wir den Umgang mit Gott besser genießen können, wird bei uns das große und das kleine Stillschweigen gewahrt, und zwar jener von der abendlichen Gewissenserforschung bis zum Ende der Messe, dieses nach dem Mittagessen für die Dauer von drei Stunden.
258. Zur nächtlichen Aussetzung des Allerheiligsten Sakraments kommen alle Mitglieder, jeder zu seiner Zeit, zur Anbetung, bis es wieder zurückgesetzt wird.
259. jeden Tag hält eines der Mitglieder, nur mit Kenntnis des Direktors, den sogenannten „Wachetag“: Das heißt, er bemüht sich an diesem Tag mit besonderer Anstrengung des Herzens, auf besondere Weise den Geist, die Gebräuche und die Normen des Instituts zu leben; er wird häufiger Umgang mit Gott haben, mehr Zeit dem Gebet widmen, eine zusätzliche Abtötung aufopfern und Gott für seine Brüder um eine genauere Observanz bitten.
260. Sie wahren treu die fromme Gewohnheit, den Körper zu züchtigen und zu unterwerfen, indem sie täglich wenigstens zwei Stunden den Bußgürtel tragen; sie nehmen einmal in der Woche die Bußgeißel und schlafen auf dem Boden, wobei sie allerdings auf die Gesundheit achten müssen.
Kapitel V: Über die frommen Pflichten der Mitglieder
261. Die Mitglieder verbringen jeden Morgen nach der Aufopferung des Tagewerks mit einem betrachtenden Gebet von der Dauer einer halben Stunde. Am Nachmittag widmen sie eine andere halbe Stunde dem Gebet. Sie wohnen in aller Andacht dem Messopfer bei, sie nehmen den Leib des Herrn im Sakrament oder wenigstens geistlich; sie sollen das gemeinsame Gebet rezitieren; sie sollen Christus im Allerheiligsten Sakrament besuchen; sie sollen eine gewisse Zeit mit der Lesung des Evangeliums und eines anderes geistlichen Buches verbringen; sie sollen die fünfzehn Geheimnisse des Rosenkranzes Unserer Lieben Frau beten; sie sollen ihr Gewissen erforschen; und sie sollen es nicht unterlassen, wie es Brauch ist, die Allerseligste Jungfrau Maria mit dem Gruß „Angelus Domini“ oder der Antiphon „Regina coeli“ mit kindlicher Andacht zu verehren.
262. Wo dies, nach dem Urteil des regionalen Konsiliarius, auf angemessene Wiese geschehen kann, beten alle Mitglieder, die gemeinsam leben, morgens und abends die Prim und die Complet; die Mitglieder des Instituts beten das Stundenbuch aber nicht privat, wenn sie nicht geweiht sind.
263. Jede Woche legen sie bei den zugewiesenen Priestern die sakramentale Beichte ab. Alle alle sollen wissen, dass es jedem frei steht, sich an einen beliebigen Priester zu wenden, der diese Erlaubnis [vom Ortsordinarius] besitzt, ohne dass sie gehalten sind, irgendeinem Oberen des Instituts Rechenschaft darüber zu geben.
264. Am Samstag verrichten sie eine Abtötung, indem sie die Antiphon des „Salve Regina“ sprechen.
265. Jeden Monat sollen sie einen Tag der geistlichen Einkehr widmen.
266. Jedes Jahr werden sie einige Tage für geistliche Exerzitien verwenden.
267. Immer und überall pflegen sie die Gegenwart Gottes; sie gedenken ihrer Gotteskindschaft; sie wiederholen geistliche Kommunionen; ebenso Akte der Danksagung, Sühneakte und Stoßgebete; sie pflegen großzügig Abtötung, Studium, Arbeit, Ordnung und Freude.
268. Um den besonderes Geist des Opus Dei tiefer in den Herzen der Gläubigen zu verankern, nützt es besondere Methoden, die die wöchentliche Aussprache, der Kurze Kreis und die brüderliche Zurechtweisung genannt werden.
269. Unter der Bezeichnung Aussprache im Opus Dei ist ein persönliches Gespräch mit dem Direktor, dem Konsiliarius, einem Oberen oder dem Höchsten Superior oder deren Stellvertreter gemeint, ein familiärer Austausch und ein offenes und aufrichtiges Gespräch, dessen Zweck ein dreifacher ist, nämlich:
269 P1. Eine deutlichere, vollere und intimere Kenntnis der Mitglieder von Seiten der Oberen, und die Vermittlung und Anwendung der Mentalität des Opus Dei im Leben jedes einzelnen;
269 P2. die Stärkung und Festigung des Wunsches nach Heiligkeit und einem Apostolat, das dem Geist des Opus Dei entspricht;
269 P3. Eine innige Verbindung und Durchdringung der Seelen unter den Untergebenen und den Superioren.
270. Numerarier und Assoziierte sollen jede Woche sorgfältig einen kurzen Kreis halten, nach der Art, die in unserem Zeremoniale festgehalten ist, bei denen Fehler korrigiert werden, die Mittel für das Apostolat vorgeschlagen werden, und wo alles, was geeignet oder notwendig ist, um unseren Geist und unsere besondere Tätigkeit zu fördern, auf familiäre Weise besprochen werden.
271. Für die Numerarier und die Assoziierten, die sich dem Institut weihen, wird jeweils ein eigener Kurzer Kreis gehalten, ebenso ein eigener für die, die noch in der Probezeit sind. Wenn es allerdings der Direktor zusammen mit seinem Rat für passend hält, kann ein besonderer Kurzer Kreis nur für Numerarier, oder in besonderen Zentren für Assoziierte gehalten werden.
272. Der Leiter des Kreises wird auf geeignete Weise bekanntgeben, was im Kurzen Kreis geschehen ist oder beschlossen wurde, und wenn er nicht der Direktor nicht selbst dabei war, wird es ihm vorgelegt. Im Übrigen ist es niemandem erlaubt, über die Schwächen der Mitglieder zu reden, derer sie sich im Kurzen Kreis angeklagt haben, oder darüber ein Urteil abzugeben, was im Kreis gesagt und getan wurde; es ist nur erlaubt, mit den Superioren darüber zu sprechen.
Kapitel VI. Über die Zulassung zu den heiligen Weihen
273. Nur diejenigen werden zu den heiligen Weihen zugelassen, bei denen der Generalpräsident erkannt hat, dass sie mit einer kirchlichen Berufung beschenkt sind, und von denen er zur Ansicht gelangt ist, dass sie für das Institut und seine Dienste notwendig oder geeignet sind. Wer aber die Weihen anstreben will, kann seinen Wunsch dem Vater darlegen, muss aber seine Entscheidung in Ruhe abwarten.
274. Die erste Tonsur und die Weihen sind jenen zu erteilen, die bereits dem Opus Dei durch die Fidelitas ständig inkorporiert waren.
275. Damit jemand zu den Weihen zugelassen werden kann, dürfen keine Regelwidrigkeiten oder andere Hindernisse vorliegen, die im allgemeinen Recht behandelt werden, und es ist eine besondere Eignung für die priesterlichen Aufgabe erforderlich, wie sie im Institut auszuüben sind. Die Zulassung zu den heiligen Weihen ist dem Vater vorbehalten.
276. Der Titel der Weihe für die zuzulassender Mitglieder ist die Priesterliche Gesellschaft vom Heiligen Kreuz.
277. Den Zulassungsbrief für die Weihe der Numerarier der Priesterlichen Gesellschaft vom Heiligen Kreuz und des Opus Dei erteilt der Generalpräsident des Instituts.
278. Diejenigen, die zu den heiligen Weihen berufen sind, müssen nicht nur aufweisen, was von den kanonischen Vorschriften gefordert ist, vor allem eine besondere Kenntnis in den kirchlichen Disziplinen, sondern sich auch in der Frömmigkeit auszeichnen, in der Integrität ihrer Lebensführung, im Eifer für die Seelen, in glühender Liebe zur Allerheiligsten Eucharistie und im Wunsch das nachzuahmen, was sie tätlich durchführend müssen.
279. Da die Priester im Institut auf ganz besondere Weise das geistliche Leben aller Mitglieder unterstützen sollen, damit sie die ihrer Sendung anvertraute Arbeit besser und wirksamer ausüben können, vor der Diakonatsweihe das Versprechen ablegen, vom der im Nr. 20 die Rede ist. Und außerdem ist alles einzuhalten, was vom Heiligen Stuhl für geweihte Kleriker vorgeschrieben ist.
Kapitel VII Über die Kranken und Verstorbenen
280. Die Kranken und Alten sind unser Schatz. Deshalb wird ihnen das Opus Dei die größte Sorge zuwenden, um die Gesundheit der Numerarier zu erhalten oder wiederzuerlangen, wenn sie erkrankt sind, und was nach dem Urteil der Ärzte notwendig und angebracht ist, wird ihnen mit größter Nächstenliebe und Großzügigkeit zugewendet werden.
281. Auch wenn es die Sache der Institution ist, den Kranken eine mütterliche und großzügige Liebe zu erweisen, müssen doch alle die Krankheit geduldig ertragen und in Erinnerung der Abtötung und der Armut, die sie gelobt haben, nichts fordern, sondern sich dem Willen Gottes und den Superioren mit ebensolcher Einfachheit und Bescheidenheit getreu überlassen, nachdem sie ihnen ihre Notlage anvertraut haben.
282. Die anderen aber werden mit der gebührenden Klugheit, und unter Beachtung der ärztlichen Vorschriften ihre kranken Brüder besuchen, sie mit heiterer Rede unterhalten indem sie sich nicht weigern, ihnen auch in niedrigen Dingen zu dienen.
283. Die Superioren des Instituts haben das Recht, bei Todesgefahr den kranken Numerarier selbst oder durch andere die Sterbesakramente zu spenden (Can 514 S 1), was sie auch bei den Assoziierten machen können. Wenn der Todeskampf eintritt, sollen sie die Seele, soweit dies möglich ist, mit allen, die im Haus anwesend sind, empfehlen, und darum beten, dass Gott den Kranken tröste, ihm rasch zu Hilfe komme und ins Paradies geleiten möge.
284. Der Leichnam soll mit gebührender Ehrfurcht bestattet werden. Der Direktor des Zentrums oder Hauses soll dafür sorgen, dass er in Leinwand gehüllt werde.
285. Der örtliche Direktor soll den Präsidenten des Instituts sowie den Regionalen Konsiliarius von dem Todesfall informieren, die ihrerseits den anderen Regionen und Zentren den Todesfall mitteilen, damit sie alle für den verstorbenen Numerarier Gebet und Opfer darbringen, wie es die Nächstenliebe jedem eingibt. Der Tod soll auch sofort der Familie des Verstorbenen mitgeteilt werden.
286. Die Begräbnisriten für sowohl Numerarier als auch für Assoziierte sollen der Regel nach in der Pfarrei abgehalten werden. Im eigenen Haus können sie abgehalten werden, wenn es in ihm eine öffentliche Kapelle gibt, oder es ein größeres Zentrum ist, das von der kirchlichen Autorität anerkannt ist.
287. Für den verstorbenen Papst sollen sie in den einzelnen Häusern eine Messe aufopfern, ebenso für einen verstorbenen Ortsordinarius an dem Ort dessen Zuständigkeit.
288. Für den verstorbenen Vater soll außer einem feierlichen Requiem in den einzelnen Zentren der Institution zweimal gemeinsame Totenfeiern gehalten werden. Dasselbe soll für einen Konsiliarius in dessen eigener Region geschehen.
289. Für die einzelnen verstorbenen Numerarier, auch für die, die in der Probezeit gestorben sind, sollen außer der Begräbnismesse dreißig Gregorianische Messen in dem Haus oder Zentrum, dem er zugeteilt war, gesungen werden, sowie eine Messe am ersten Jahrestag seines Heimgangs. In den übrigen Häusern der Region soll ein Requiem sofort bei Eintreffen der Todesnachricht gefeiert werden. Für Assoziierte sind dieselben Totenmessen zu halten wie für Numerarier.
290. Für jeden einzelnen verstorbenen Supernumerarier sollen drei Messen gefeiert werden; die übrigen Mitglieder, die zu dieser Gruppe gehören, sollen Gebet und Opfer darbringen, die ihnen die brüderliche Liebe eingibt, und sie sollen auch an allen öffentlichen Totenfeiern teilnehmen.
291. Für den verstorbenen Vater und die Mutter jedes Numerariers oder Assoziierten sollen am Wohnsitz des Sohnes neun Messen gelesen werden; wenn aber mehr Kinder im Institut sind, so sollen für beide Eltern die Zahl der Messen multipliziert werden. Für den Bruder oder die Schwester eines Numerariers oder Assoziierten sollen in dessen Wohnsitz drei Messen gelesen werden.
292. Allen ist das heilige und heilsame Gedenken an die Toten durch Gebet und Opfer empfohlen, vor an diejenigen unseres Instituts, sodass die Liebe, die uns auf Erden verbunden hat, uns auch nach dem Tod weiterhin eint. Deshalb soll für alle Verstorbenen des Instituts jährlich am Jahrestag eine Messe gefeiert werden, abgesehen von den anderen Toteniofern, die vor allem im Monat November für sie dargebracht werden.
Teil III Über die Leitung des Instituts
Kapitel I Über die Zentrale Leitung
293. Das Opus Dei hat eine zentrale, Regionale und Örtliche Leitung. Die erste betrifft das ganze Institut und alle seine Werke; die zweite die Mitglieder und Tätigkeit einer bestimmtes Region; die dritte die verschiedenen Örtlichen Zentren.
294. Sowohl das ganze Institut wie seine beiden Abteilungen, die männliche, aber auch die weibliche, werden nur vom Vater oder seinen Delegierten und vom Generalprokurator rechtmäßig vertreten: Jede einzelne Region des Instituts aber auch vom eigenen Regionalen Konsiliarius.
295. Die Superioren des Instituts, ebenso der Zentralen, wie der Regionalen und der Örtlichen Leitung, genießen die ordentliche, gesellschaftliche, leitende und herrschende Gewalt nach den Normen dieser Konstitutionen.
296. Außer denen, die gemäß Can. 488 P8 Höhere Superioren genannt werden, werden den Höheren Superioren nach der Vorschrift und innerhalb der Grenzen der Konstitutionuen alle jene gleichgestellt, die ein Leitungsamt im Generalrat innehaben: und diejenigen, die, jeder in seiner Region, in die Regionale Kommission eintreten.
297. Niemand kann zu einem Leitungsamt, auch nicht zu einem Örtlichen, aufsteigen ohne die ausdrückliche Zustimmung des Generalpräsidenten. Bevor allerdings der Präsident die Zustimmung erteilt, soll er genaue und sichere Informationen einholen. Wenn der Präsident sich weigert seine Zustimmung zu geben, so muss er die Gründe hierfür dem Vizepräsidenten, wenn es einen gibt, oder dem Generalsekretär des Instituts offenlegen.
298. Mit Ausnahme des Amts des Generalpräsidenten sind alle anderen Ämter des Instituts zeitlich begrenzt: Eine wiederholte Wahl derselben Personen ist aber zulässig.
Art. I. Über die Wahl des Präsidenten des Instituts und die Generalkongresse
299. Die gesamte Priesterliche Gesellschaft vom Heiligen Kreuz und Opus Dei leitet der Generalpräsident, der intern „Vater“ genannt wird. Er wird ohne Ausnahme unter den Elektoren ausgewählt, nach Norm Nr. 304 ff.
300. Damit jemand zum Generalpräsidenten gewählt werden kann, muss er Priester und Elektor sein, schon seit mindestens zehn Jahren durch die Oblation in das Institut inkorporiert, ein Kind aus rechtmäßiger Ehe und mindestens 40 Jahre alt.
301. Er soll sich vor allem in Weisheit, Frömmigkeit, Verehrung für das Institut, liebe zu den Mitgliedern, Eifer gegen die Nächsten und Gehorsam gegenüber der Kirche hervortun.
302. Er soll sich auch durch eine bestimmte weltliche Bildung auszeichnen, ja sogar, wenn das möglich ist, durch die Doktorwürde in einer kirchlichen Disziplin und andre Eigenschaften, die für die Ausübung notwendig sind.
303. Das Amt ist lebenslänglich.
304. Für die Wahl des Präsidenten haben alle diejenigen aktives Stimmrecht, die den Generalkongress bilden, das heißt, alle Elektoren.
305. Die Wahl des Präsidenten geschieht im Generalkongress, der dann einzuberufen ist, wenn das Amt frei ist. Den Kongress beruft der Vizepräsident ein, der ihm auch vorsitzt, oder, wenn es keinen gibt, der Generalsekretär, und wenn dieses Amt nicht besetzt ist, der erste unter den Mitgliedern des Generalrats, gemäß den Normen, die voranstehend in Nr. 30 überliefert sind.
306. Im Einladungsschreiben ist auch die Zeit anzugeben, in der die Wahl abzuhalten ist, und der Ort, wo der Kongress zusammentritt. Was das erstere betrifft, so ist der Kongress binnen eines Monats einzuberufen; er ist aber drei Monate nach Beginn der Vakanz abzuhalten. Was das zweite betrifft, so wird der Ort des Kongresses vom Vizepräsidenten oder vom Generalsekretär nach Anhörung des Rates festgelegt. In der Zwischenzeit liegt die Leitung des ganzen Instituts beim Vizepräsidenten, wenn es einen gibt; sonst der Generalsekretär oder, bei dessen Verhinderung, das würdigste Mitglied des Generalrats (Nr. 30).
307. Die Einladung ist allen und jedem einzelnen zuzustellen, die das Recht der Teilnahme haben. Wenn jemand übergangen wurde und deshalb fehlt, ist die Wahl zwar gültig, aber auf seine Eingabe hin kann der zuständige Vorgesetzte, das ist der Heilige Stuhl, seine Übergehung und Abwesenheit überprüfen und sie für ungültig erklären, solange er höchstens drei Tage, nachdem er von der erfolgten Wahl Kenntnis erhoben hatte, Rekurs eingehoben hat.
308. Wenn mehr als ein Drittel der Wähler übersehen worden ist, ist die Wahl von Rechts wegen ungültig. Ein Fehler bei der Einberufung ist nicht ausschlaggebend für die Wahl, wenn die nicht Berücksichtigten dennoch teilnehmen.
309. Der Einberufene muss persönlich anwesend sein, wenn kein gerechtfertigtes Hindernis vorliegt, dass von einem ebenfalls einberufendem Superior anerkannt wird. Das Recht einzugreifen darf nicht übertragen werden, eine Briefwahl ist nicht gültig.
310. Wenn die Einberufung rechtmäßig erfolgt ist, haben diejenigen das Wahlrecht, die am festgesetzten Ort und zur bestimmten Zeit anwesend sind. Wenn allerdings einer der Elektoren in dem Haus anwesend ist, in dem die Wahl stattfindet, wegen einer Krankheit aber nicht teilnehmen kann, ist seine Stimme schriftlich von den Wahlzeugen einzuholen und in die geschlossene Urne zu legen und später den übrigen von den anderen Elektoren beigegebenen Stimmen hinzuzufügen.
311. Damit die Wahl gültig sein kann, muss sie frei, geheim, genau, bedingungslos, entschieden und nicht für die eigene Person bestimmt sein.
312. Bevor es zur Wahl des Präsidenten kommt, müssen alle Elektoren und jeder einzelne schwören, indem die Priester ihre Brust berühren, die anderen das Evangelium, dass sie den auswählen werden, von dem sie glauben, dass er nach dem Willen Gottes gewählt werden muss.
313. Alle sollen sich davor hüten, die Wahl direkt oder indirekt zu beeinflussen, für sich selbst oder für andere. Dass soll aber nicht hindern, dass jeder auf kluge Weise Informationen über die Fähigkeiten der Personen einholt, die ihm nicht gut bekannt sind.
314. Unter den Informationen, die der Kongress einholen und bekommen muss, bevor er rechtmäßig zur Wahl des Vaters schreitet, müssen diejenigen aus dem Zentralen Assessorat der weiblichen Abteilung durchgesehen werden. Da der Vater das Oberhaupt und der Superior beider Abteilungen ist, ist es angebracht, dass allen und den einzelnen Mitgliedern des Zentralen Assessorats Gelegenheit gegeben wird, den oder die Namen des oder der Kandidaten zu jenen, die sie für besonders würdig und geeignet halten, das höchste Amt des Opus Dei zu übernehmen. Deshalb sollen die einzelnen Mitglieder des Assessorats einen nicht untergeschrieben und gekennzeichnet, aber versiegelten Brief in einem geschlossenen Kuvert dem Priestersekretär übergeben, worin sie Namen des oder der Kandidaten vorschlagen. Diese Schriften sind bei einer Sitzung des Kongresses in Gegenwart aller zu öffnen und vom Sekretär des Kongresses vorzulesen. Diese Briefe sind nachher zusammen mit den Wahlzetteln zu verbrennen.
315. Bei der Wahl haben das Amt der Auszählung neben dem Vorsitzenden des Kongresses der älteste Priester und der älteste Laie: das Amt des Sekretärs hat der jüngste Laie: Sie alle legen einen Eid ab, ihre Aufgabe treu wahrzunehmen und über das im Kongress Geschehene Stillschweigen zu bewahren, auch nach Beendigung der Wahl.
316. Es ist Aufgabe der Wahlhelfer dafür zu sorgen, dass die Stimmzettel geheim, sorgsam, einzeln und der Reihe nach von jedem einzelnen Elektor übernommen werden: Wenn die Stimmzettel bis zum letzten eingesammelt sind, soll der Wahlvorsitzende überprüfen, ob die Zahl der Stimmzettel der Zahl der Elektoren entspricht, und sie sind zu überprüfen und öffentlich und mit lauter Stimme vorzulesen, wobei der Name des Elektors geheim bleibt, sodass allen bekannt wird, wer wie viele Stimmen erhalten hat.
317. Wenn die Zahl der Stimmzettel größer ist als die der Stimmberechtigten, ist die Wahl nichtig und muss wiederholt werden.
318. Die Stimmzettel sind nach jedem einzelner Auszählung oder nach der Sitzung, wenn in derselben Sitzung mehrere Auszählungen durchgeführt wurden, sofort von den Wahlhelfern zu verbrennen.
319. Derjenige gilt als gewählt, der nach Abzug der ungültigen Stimmen zumindest zwei Drittel der Delegiertenstimmen erhalten hat.
320. Wenn nach dem vierten Wahlgang die in Nr. 319 erwähnte Mehrheit erhalten hat, soll ein fünfter Wahlgang gehalten werden, in dem derjenige zum Vater gewählt wird, der die absolute Mehrheit erhält. Wenn niemand im fünften Wahlgang diese Mehrheit erreicht hat, soll ein sechster und letzter stattfinden, in dem nur die beiden das passive, nicht aber das aktive Stimmrecht haben, die im fünften Wahlgang die meisten Stimmen hatten. Im Fall der Stimmengleichheit wird, um zu einer Entscheidung zu gelangen, beim sechsten Wahlgang der der Vorrang gegeben, der länger die Oblation abgelegt hat oder älter ist.
321. Wenn die kanonische Wahl durchgeführt ist, wird der Gewählte vom Vorsitzenden des Kongresses verkündet; wenn aber der Vorsitzende selbst gewählt worden sein sollte, verkündet der nächste in der Reihenfolge der Würde die Wahl.
322. Wer als gewählt verkündet wird, soll das Amt im Geist des Gehorsams annehmen, der Gnade Gottes vertrauen, der ihm diese Last auferlegt, denn zusammen mit der Last wird Er ihm auch die Kraft geben sie zu tragen. Wenn aber schwerwiegende Gründe dagegensprechen, die dagegenzusprechen scheinen, soll er sie dem Kongress vorlegen, der sie erwägen soll. Der Gewählte soll die Entscheidung des Kongresses abwarten, der den gewählten auch durch das Gebot des Gehorsams verpflichten kann anzunehmen. Wenn er die Wahl angenommen hat, sollen alle dem Gewählten Ehre erweisen, indem sie ihm kniend die Hand küssen. Nach Abschluss der Wahl ist der Heilige Stuhl zu informieren.
323. Über die Durchführung der Wahl schließt der Sekretär des Kongresses den Akt sorgfältig ab, und er ist vom Sekretär selbst, dem Vorsitzenden und den Wahlhelfern zu unterzeichnen und im Archiv des Instituts zu hinterlegen.
324. Wenn die Wahl abgeschlossen ist, wird der gewählte Präsident, der von da an auch der Vorsitzende des Kongresses ist, diesem alle vorrangigen Fragen des Instituts vorlegen, die mit Stimmenmehrheit zu entscheiden sind. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident nach dem dritten Wahlgang das Dirimierungsrecht.
325. Der Wahl des Präsidenten folgt die Neubestellung aller zentralen Ämter und Positionen, entweder durch Neuwahlen oder durch Bestätigung. Das gilt, auch wenn die Zeit für den Inhaber dieses Amtes noch nicht abgelaufen ist. Durch diese neue Ernennung wird die Zeit für die Ausübung des Amtes von da an neu berechnet.
326 S1. Abgesehen von dem Generalkongress für die Wahl muss alle fünf Jahre ein Ordentlicher Generalkongress stattfinden, der vom Vater eiberufen wird, um ein Urteil über den Zustand des Instituts abzugeben und in der Lage zu sein, für die künftige Leitungsarbeit Richtlinien zu erstellen. Den Vorsitz des Kongresses führt der Vater oder, in seinem Auftrag, das höchstrangige Mitglied des Generalrats.
326 S2. Ein Außerordentlicher Generalkongress muss einberufen werden, wenn es die Umstände nach dem Urteil des Vaters mit beratender Stimme des Rates erfordern, um einen Vizepräsidenten zu ernennen oder abzuberufen, nach der Norm Nr. 341 S2 und 344 S2
Art. 2. Über den Vater
327. Der Generalpräsident der Priesterlichen Gesellschaft vom Heiligen Kreuz und Opus Dei wird von den Mitgliedern Vater genannt.
328. Der Vater hat die Gewalt über alle Regionen, Zentren, die einzelnen Mitglieder und die Besitztümer des Instituts, die er nach diesen Konstitutionen auszuüben hat.
329. Die Gewalt des Vaters ist ordentlich, allgemein, leitend und herrschend über die Untergebenen, so dass er Vorschriften, und zwar auch allgemeine, geben kann, Strafen wegen Überschreitungen verhängen, und alles andere zu regeln, was er für die rechte Leitung des Instituts für notwendig und angemessen hält. Er sorgt insbesondere dafür, dass die Konstitutionen sorgfältig eingehalten werden, und sorgt für die Einhaltung der Vorschriften des Heiligen Stuhls, die die Mitglieder betreffen.
330. Der Vater wird außerdem besondere Sorgfalt walten lassen darüber zu wachen, dass die Bildung der Mitglieder, sowohl die religiöse wie die zivile großzügig gefördert wird; die Studienzentren sind gut ausgestatten zu erhalten; er wird sicherstellen, dass keine Mitglieder zu den Heiligen Weihen zugelassen werden, bevor allen kanonischen Vorschriften Genüge getan ist; es wird Sorge tragen, dass allen Mitglieder des Instituts und jedem Einzelne von ihnen die Mittel zur Verfügung stehen, die sie für ihre berufliche und apostolische Arbeit nötig haben.
331. So wie der Vater alle an Autorität übertrifft, muss er die anderen auch an Tugenden und guten Eigenschaften übertreffen, vor allem denen, die für das Institut charakteristisch sind und die seinem Geist entsprechen.
332. Er soll seinen Untergebenen ein Lehrer und Vater sein, der sie mit dem Herzen Christi liebt, alle mit verschwenderischer Liebe erzieht und fördert, und sich für alle verausgaben.
33. Um für das geistliche Wohl des Vaters und seine Gesundheit zu sorgen, soll es zwei Custoden oder Admonitoren geben, die aber nicht aufgrund dieses Amtes dem Generalrat angehören. Sie werden vom Vater für fünf Jahre unter neun Eingeschriebenen Mitglieder, die ihm vom Generalrat präsentiert werden, ausgewählt. ( Nr. 345 S2 und 346 S1). Sie leben in derselben Familie wie der Vater.
334. Damit er sein Amt besser ausüben kann, soll der Vater oder von ihm oder anderen eingesetzte Delegierte Visitationen der Personen, Sitze und Werke durchführen.
335. Visitationen werden ordnungsgemäß zumindest alle fünf Jahre durchgeführt, außerordentliche setzt der Vater je nach Notwendigkeit nach Anhörung seines Rates fest.
336. Es ist vor allem Aufgabe des Visitators, nach dem geistlichen Leben der Mitglieder zu fragen, ihrer Lebensweise, ihrer beruflichen Bildung, ihrer Anhänglichkeit an den Geist des Instituts und ihr apostolisches Wirken. Er sieht außerdem auf die wirtschaftlichen Abrechnungen sowie alles, was in irgendeiner Weise das Institut betrifft.
337. Der Visitator hört alle und jedes einzelne Mitglied, holt Informationen über alle Angelegenheiten ein, berät sie, ermahnt sie, wenn nötig tadelt er sie, korrigiert sie, liebt sie und ermutigt sie zur Besserung.
338. Der Visitator soll es nicht unterlassen, sich Notizen über das vorzubereiten, was sich während der Visitation ereignet hat, damit er den Bericht, den er dem Vater und dem Generalrat schuldet, abliefern kann, dazu ebenso seine eigene Meinung über die anzuwendenden Heilmittel wie Anregungen über neue Werke.
339. Der delegierte Visitator hat für die Zeit der Visitation, sei es nun eine ordentliche oder eine außerordentliche, den Vorrang über alle, die er visitiert.
340. Der Vater kann unmittelbar mit allen Mitgliedern der Institution kommunizieren und nach Anhörung des Rates sogar Mitglieder der Leitungsgewalt ihrer Direktoren oder Konsiliarien entziehen und seiner unmittelbaren Gewalt unterstellen, immer unter Wahrung der Disziplin. Ebenso kann der Generalpräsident nach Anhörung seines Rates ein Zentrum seiner unmittelbaren Gewalt unterstellen.
Art. 3. Über den Vizepräsidenten.
341 S1. Wenn es der Vater im Herrn für angebracht oder dienlich hält, einen Vizepräsidenten nach Norm Nr. 342 zu ernennen, kann er dies frei nach Anhörung des Generalrats tun. Das Plenum des Generalrats kann auch dem Vater einfach vorschlagen, dass es angebracht sei einen Vizepräsidenten zu ernennen, der ich selbst für immer bei der Leitung helfen kann. Wenn nicht schwerwiegende Gründe dagegensprechen, soll der Vater den Vorschlag des Rates annehmen.
341 S2. Wenn aber der Vater diesen Vizepräsidenten zu benötigen scheint, von dem in Nr. 343 die Rede ist, dann kann der vollständige Rat nach reiflicher Überlegung einen Kongress einberufen, der ausschließlich für die Wahl dieses Vizepräsidenten gemäß Norm Nr. 343 bestimmt ist. Damit aber der Rat rechtmäßig zu diesem Zweck einen Kongress einberufen kann, ist eine formale Beratung notwendig, bei zwei Drittel der Vollversammlung des Rates und einer der Kustoden die erwähnte Ernennung verlangen. Dann muss der Generalsekretär einen Außerordentlichen Kongress einberufen, dem der Generalsekretär selbst vorsitzt.
341 S3. Für den Vizepräsidenten gelten mit Ausnahme des Alters dieselben Erfordernisse wie für den Präsidenten.
342. Wenn dem Vater, der im Besitz seiner Vollmachten ist, ein Vizepräsident beigegeben wird, vertritt er ihn bei Abwesenheit oder Verhinderung: Sonst hat er keine Befugnisse, außer wenn sie ihm auf Dauer oder von Fall zu Fall vom Vater übertragen wurden. Er soll dem Vater treu über alles berichten, was durchgeführt wurde.
343 S1. Wenn der Vater aufgrund von Alter, Krankheit oder einem anderen sehr wichtigen Grund an der Leitung verhindert ist, kann er auch durch einen ordentlichen Vizepräsidenten unterstützt werden (Nr. 342), wenn er aber mit Gewissheit so unfähig zu werden scheint, dass die Fortführung seiner Leitung praktisch zu einen Schaden für das Institut ausschlagen würde, dann kann ein Vizepräsident vom Kongress ernannt werden, auf den die Rechte und Ämter des Vaters, mit Ausnahme des Titels, übergehen.
343 S2. Das Urteil darüber, ob Gründe vorhanden und schwerwiegend sind, um einen solchen Vizepräsidenten zu ernennen, und ob seine Ernennung stattfinden soll, oder ob im Gegenteil Urteil, ob die Ernennung eines ordentlichen Vizepräsidenten oder sein Austausch, falls dieser jedenfalls notwendig zu sein scheint, ist dem Kongress vorbehalten, der, nachdem alles erwogen wurde, mit Zweidrittelmehrheit entscheiden muss, was für das Institut gut ist.
344 S1. Der ordentliche Vizepräsident kann auf Wunsch des Vaters abberufen werden. Wenn es angebracht ist, soll der Vater sowohl bei der Ernennung wie bei der Abberufung den Rat anhören können.
344 S2. Der Vizepräsident ersetzt aber den Vater in der Leitung bis zu einem neuen Ordentlichen Kongress. Ein einberufener Außerordentlicher Kongress kann ihn selbst abberufen: Und zwar ebenso ein ordentlicher wie ein Außerordentlicher Kongress, vor allem wenn die Gründe für die Suspension der Leitung des Vaters nicht notwendigerweise lange andauern müssen, könnte er an den Generalrat (Nr. 346 S1) die Gewalt delegieren, dass er bei moralischer Einmütigkeit die Regierung des Vater wiederherstellt und den Vizepräsidenten abberuft.
Art. 4. Über den Rat des Präsidenten
345 S1. Um den Präsidenten bei der Leitung und Regierung des Instituts zu unterstützen, gibt es einen Generalrat, der aus dem Vizepräsidenten besteht, wenn es einen gibt, aus dem Generalsekretär, dem Generalprokurator, dem Zentralen Priestersekretär, den drei Vizesekretären, wenigstens einen Delegierten oder Missus jeder Region, dem Studienpräfekten und dem Generaladministrator.
345 S2. Zum Generalrat müssen immer nach der Norm Nr. 346 die Konsultoren, die anwesend sind, zugelassen werden. Sie können nach dem Urteil des Präsidenten eingeladen werden, und es müssen auch jene Eingeladenen teilnehmen, die aufgrund ihres Amtes abwesend sind.
346 S1. Um die Fragen zu klären, für die nach der Norm des Gesetzes und dieser Konstitutionen die beratende Stimme des Generalrats erforderlich ist, müssen immer wenigstens jene Konsultoren eingeladen werden, die nicht dienstlich verhindert sind: Und für eine gültige Entscheidung des Rates müssen wenigstens fünf Mitglieder anwesend sein. Wenn nicht fünf Konsultoren eingeladen werden können oder die Eingeladenen nicht anwesend sein können, kann der Vater zusammen mit den Anwesenden entweder andere von den Elektoren bestimmen, die die Abwesenden für dieses Mal rechtlich vertreten.
346 S2. Für andere Fragen aber wird ein gültiger Rat zusammengesetzt aus dem Generalpräsidenten, den Vizepräsident, wenn es einen gibt, dem Generalsekretär, dem Generalprokurator, und, wenn es der Fall erforderlich macht, dem Zentralen Priestersekretär oder einen von den Vizesekretären.
347 S1. Die Zentralen Ämter, das sind also der Generalsekretär, der Generalprokurator, der Zentrale Priestersekretär, die Vizesekretäre, die Missi, der Studienpräfekt und der Generaladministrator müssen in dieser Weise vorgesehen werden: Sofort nach der Wahl sammelt der Präsident sorgfältig die Informationen, von denen er im Herrn annimmt, dass sie benötigt werden, und schlägt dem Kongress der Reihe nach einzeln die Namen der Kandidaten für die einzelnen Ämter vor. Wenn jeder einzelne namensvorschlag vom Vater kommt, hat der Kongress unter Wahrung der Norm Can. 101 eine geheime Abstimmung zu halten. Wenn der vorgeschlagene Name vom Kongress nicht angenommen wird, muss der Vater einen anderen bis zum erhofften Ende der Abstimmung vorschlagen.
347 S2. Nach Ablauf von fünf Jahren sind mit Ausnahme des Vaters alle Zentralen Leitungsämter und jedes einzelne zur Revision durch den Kongress frei und zur Verfügung zu stellen. Dieselben Personen können auch unbeschränkt für ein anderes zentrales Leitungsamt ausgewählt werden. Es ist allerdings von großer Bedeutung, dass der Regel nach einige neue Mitglieder für die Generalversammlung bestimmt werden.
348. Wenn aus einem kanonischen Grund das Amt eines Konsultors vakant ist, schlägt der Vater dem Generalrat einen Kandidaten für die Aufgabe des Konsultors vor, der ihn in geheimer Wahl auf die gleiche Weise wie der Generalkongress annehmen oder ablehnen kann. Bei dieser Gelegenheit ist es dem Vater freigestellt, nach Anhörung des Rates unter den Konsultoren verteilte Arbeitsaufträge anders aufzuteilen, wenn dies passend erscheint.
349. Für das Amt eines Konsultors sind nur jene Mitglieder geeignet, die unter die Elektoren gerechnet werden. Sie müssen sich vor allen durch Klugheit, Bildung und Ehrfurcht vor dem Institut auszeichnen.
350. Obwohl die Amtszeit fünf Jahre beträgt, können Konsultoren aus gerechtfertigten Gründen und sooft es das höhere Wohl des Instituts erfordert, vom Präsidenten nach Anhörung der übrigen entfernt werden. Es steht allen auch frei, sich der Aufgabe zu entschlagen, aber dieser Verzicht ist nichtig, solange bis er vom Vater angenommen ist.
351. Unter den Konsultoren ist der Generalsekretär der erste. Er ist immer Priester, kommt nach dem Vater, wenn es keinen Vizepräsidenten gibt, und er vertritt ihn bei Abwesenheit oder Verhinderung. Er unterstützt den Vater außerdem besonders in den Dingen, die die Leitung und die Werke des ganzen Instituts, namentlich aber die Verwaltung betreffen, aber e r erfreut sich nur jener Vollmachten, die ihm der Vater gewöhnlich oder von Fall zu Fall erteilt hat. Der Generalsekretär erledigt Arbeit, soweit dies möglich ist, nach dem Kriterien, im Sinne und gemäß der Praxis des Vaters: Er kann also nichts von dem, was der Vater getan oder angeordnet hat, ändern, sondern er ist dem Vater und dem Rat immer im höchsten Maß treu. Darüber hinaus ist es seine Aufgabe, Arbeiten unter den Mitgliedern des Rates aufzuteilen und von ihnen die treue Erfüllung ihrer Pflicht zu verlangen.
352. Der General-Prokurator, der immer Priester sein muss, repräsentiert das gesamte Institut, das heißt die Priesterliche Gesellschaft vom Heiligen Kreuz und Opus Dei, beim Heiligen Stuhl und behandelt die Agenda beider unter der Führung des Vaters. Ihm ist vom Vater, wie er es im Herrn für angebracht hält, die Aufgabe anvertraut, Geschäfte aller Art bei anderen kirchlichen oder weltlichen Autoritäten oder Personen auszuführen. Bei der Ausübung seines Amtes wird er dem Institut und dem Vater sehr treu sein: Deshalb hängt er in allem vom Vater ab und handelt beständig unter seiner Hand und Anleitung und soll ihn über den Fortschritt und Abschluss der Arbeiten informieren. Er soll alle Aufgaben, die ihm anvertraut sind, mit größter Sorgfalt und im Bewusstsein seiner Verpflichtung erfüllen. Er soll sich durch Erfahrung auszeichnen, durch Klugheit, Verschwiegenheit, Hartnäckigkeit in seinen Vorhaben, Selbstverleugnung und die höchste Reinheit der Absicht und der Ausführung.
353. Um den Präsidenten bei der Leitung der Weiblichen Abteilung des Instituts zu unterstützen, gibt es einen zentralen Priestersekretär, von dem Nr. 452 handelt.
354. Die Vizesekretäre widmen sich besonders der Tätigkeit, die in den Werken von St. Michael, St. Gabriel und St. Raphael ausgeübt wird. Darüber berichten sie dem Vater und dem Rat; sie schlagen vor, was sie für notwendig und angebracht halten, um diese Werke besser zu leiten und zum Wachsen zu bringen; und im Namen und mit der Autorität des Vaters kommunizieren sie den unmittelbaren Vorgesetzten dieser Werke die Regeln, Impulse und Anleitungen und holen von ihnen häufig Berichte ein.
355. Die Missi widmen sich besonderen Aufgaben jeder Region, mit denen sie alles kommunizieren, was der Vater ihnen diesbezüglich aufträgt. Gewöhnlich ist ihnen die Aufsicht über alle Arbeiten der eigenen Region anvertraut, und darüber berichten sie dem Vater und dem Rat. Wenn es mehr gibt, wird dieses Amt vom Vater unter ihnen aufgeteilt; allerdings können jedem einzelnen Missus Regionen zugeteilt werden. Im Allgemeinen teilt der Vater aber seine Wünsche durch den Konsiliarius der Region mit.
356. Aufgabe des Studienpräfekten ist die Leitung, Förderung und Zusammenfassung der kollektiven intellektuellen Arbeit der Mitglieder; darüber zu wachen, dass es an nichts in den Interregionalen Studienzentren fehlt und, durch die Regionalen Studiendelegiert, in den übrigen Studienzentren, dass den Mitgliedern des Instituts eine solide und tiefgehende wissenschaftliche Bildung geboten wird; die Häuser aller Bildungseinrichtungen des Instituts entweder persönlich oder, mit Zustimmung des Vaters, durch jemand anderen, der von ihm delegiert ist, zu inspizieren und zu visitieren.
357. Um den Studienpräfekten besser in seiner Aufgabe zu unterstützen, ernennt der Präsident nach Anhörung seines Rates Assistenten für ihn, denen der Präfekt vorsteht und die er leitet.
358. Der Rat hat beratende Stimme in den Angelegenheiten, die von diesen Konstitutionen berücksichtigt werden, das gilt besonders für:
358 P1. Bei der Festlegung der Punkte, die die praktische Anwendung und Beobachtung der Konstitutionen betreffen;
358 P2 Bei der Errichtung von Regionalen Territorien und deren Änderung;
358 P3. Bei der Beförderung von Mitgliedern zu Eingeschriebenen Mitgliedern und Elektoren;
358 P4. Für die Dispens von Voraussetzungen und Eigenschaften, die für Aufgaben und die Beförderung in verschiedene Ränge gefordert sind;
358 P5. Bei der Übertragung von Gütern des Instituts von einer Region zur anderen oder von einem Zentrum zum anderen, sooft den Vater solche Übertragungen notwendig oder geeignet erscheinen.
359. Der Generalrat hat außerdem vor allem in diesen Angelegenheiten eine beratende Stimme:
359 P1. Bei der Ernennung von den Vizesekretären der Hilfsgesellschaften und anderer Funktionäre, die dem Generalrat unterstehen;
359 P2. Bei der Dispens für die vorgeschriebene Zeit bei der Admission, Oblation und der Fidelitas;
359 P3. Bei der Erlaubnis, dass ein Eingeschriebenes Mitglied außerhalb der Familie leben kann, entweder um eine berufliche Aufgabe zu erfüllen, oder aus anderen Gründen;
359 P4. Ebenso bei der Erlaubnis, dass ein Supernumerarier das Familienleben im Institut verbringt, wenn sein Aufenthalt sich länger als die üblichen sechs Monate erstrecken sollte;
359 P5. Bei der Gewährung von Vollmachten, dass die Mitglieder des Instituts ausnahmsweise einen kollektiven Lehrauftrag ausüben können, sei es bei den Universitätsstudien, die die Mitglieder errichten oder leiten, sei es bei Höheren Schulen, die das Institut fördert; dies kann im Übrigen immer nur als ein Mittel, niemals als das spezifische apostolische Ziel der Mitglieder des Instituts zugelassen werden;
359 P6. Schließlich bei allen Aufgaben von größerer Bedeutung, die der Vater dem Rat vorlegen möchte.
360. Ohne aufgrund seines Amtes dem Generalrat anzugehören, gibt es den Präfekten für die Geistlichen Angelegenheiten, dem die Geistliche Leitung aller Mitglieder beider Abteilungen des Instituts unter der Führung des Vater und des Generalrats obliegt. Außerdem unterstützt er den Vater bei der Leitung der Assoziierten und der Supernumerarier der Priesterlichen Gesellschaft vom Heiligen Kreuz, gemäß der Vollmacht, die ihm üblicherweise von Fall zu Fall vom Vater übertragen werden. Der Präfekt wird vom Vater nach Anhörung seines Rates für fünf Jahre ernannt.
361. Um die Fragen, die dem Generalrat vom Vater vorgelegt werden, rascher einer Lösung zuzuführen, ernennt der Vater, sooft es die Bedeutung einer Angelegenheit erfordert, einen Berichterstatter, der sich dieser Sache besonders annimmt und darüber berichtet; und wenn es die Bedeutung einer Frage zu erfordern scheint, kann auch jemand ernannt werden, der von Amts wegen der vom Relator vorgeschlagenen Lösung widerspricht, damit beide Ansichten besser erwogen werden können und sich eine klare Lösung ergibt. Das ist letztlich dem Vater und dem Generalrat vorbehalten.
362. Der Vater bespricht sich mit den Mitgliedern des Generalrats teils persönlich, teils in gemeinsamer Sitzung. Der Rat tritt zusammen, sooft es ihm nützlich erschien; einmal im Monat ist angeraten.
363. Der Generalsekretär unterfertigt die Akten des Generalkongresses, die zu Beginn der nächsten Sitzung verlesen werden. Wenn sie genehmigt sind, werden sie vom Präsidenten und dem Sekretär unterschrieben. Die Bücher der Kongressakten werden sorgfältig verwahrt und, wenn sie vollständig sind, im Generalarchiv niedergelegt.
364. Damit der Vater die Leitungsaufgabe besser wahrnehmen kann, gibt es außerdem einen Zentralen Juridischen Beirat des Assessorats, der dem Vater und dem Generalrat seinen Dienst erweist und dessen Mitglieder vom Präsidenten nach Anhörung seines Rates ernannt werden. Der Vorsitzende des Beirats, der Elektor sein muss, wird für fünf Jahre ernannt.
365. Die Leitung verschiedener gemeinsamer Werke und der unterschiedlichen Hilfsgesellschaften wird vom Vater von Fall zu Fall nach Anhörung seines Rates einem von den Konsultoren des Generalrats oder einem anderen Mitglied des Instituts übertragen, der jedoch mindestens Eingeschriebenes Mitglied sein muss.
Art. 5. Über die General-Administration
366. Das Institut, die regionalen Territorien und Örtliche Zentren können nach der Rechtsnorm dieser Konstitutionen zeitliche Güter erwerben, besitzen und verwalten.
367. Besitz ist allerdings im Institut immer nachrangig. Der Generalpräsident hat daher das Recht, wenn Zeitumstände es nahelegen, und unter Wahrung von Norm Nr. 358 P5, Güter von einem Zentrum ins anderen oder von einer Region in eine andere zu transferieren.
368 S1. Von allen Gütern, woher sie auch kommen mögen, die dem Opus Dei zugeschrieben werden können, haben nur diejenigen als wahre Kirchengüter nach der Rechtsnorm zu gelten, die de facto dem Institut rechtmäßig vom Generalpräsidenten überschrieben wurden.
368 S2. Andere Güter, sei es, dass sie den Hilfsgesellschaften gehören, sei es, dass sie von den Mitgliedern durch fleißige Arbeit erworben wurden, sollen vor der rechtmäßigen Überschreibung als weltliche Güter gelten.
369. Um die Wirtschaftsgüter des gesamten Instituts besser zu verwalten, gibt es eine Allgemeine Technische Konsultation, der der General-Administrator vorsteht Ihr gehören bestimmte Eingeschriebene Mitglieder an, die vom Vater ernannt sind.
370. Unter die Generaladministration fallen:
370 P1. Die Beiträge der Regionalen Verwaltungen;
370 P2. Dass Güter, die dem Institut allgemein überlassen, geschenkt oder vermacht worden sind, zum allgemeinen Zweck der Institution und nach den Wünschen der Geber verwendet werden;
370 P3. Eine namhafte Summe, die einer Region übrigbleibt, unterliegt dem Ermessen des Vaters mit beratender Stimme seines Rates.
371. Sowohl Immobilien wie bewegliche Güter werden vom General-Administrator unter der Leitung und Aufsicht des Vaters und des Rates verwaltet. Seine Aufgabe ist es, mit Zustimmung des Vaters und beratender Stimme des Rates festzulegen, welche Ausgaben die untergeordneten Administratoren machen können, je nachdem es Umstände und Bedingungen erfordern, du sie zu überwachen.
372 S1. Im Hinblick auf die Veräußerungen von kirchlichen Gütern des Instituts, und von Verbindlichkeiten, die von ihm oder von anderen Seiten eingegangen werden, die kirchliche Rechtspersönlichkeit genießen, müssen die Regeln des allgemeinen Rechts (Canon 534) beachtet werden.
372 S2. Bei der Veräußerung von Gütern, die nicht dem Institut zugeschrieben sind, aber dennoch seiner Gewalt und Leitung unterliegen, soweit Ausgaben mit diesen Gütern zu amchen sind; und schließlich dass hinsichtlich der Vollmacht, dass darüber der Vater, der General-Administrator, die Konsiliarien und die niederen Administratoren verfügen können, getreulich die Normen zu beachten sein werden, die nach den Zeitumständen vom Vater mit beratender Stimme seines Rates gemäß dem unter Nr. 371 Gesagten festgesetzt werden.
372 S3. Was die Ausgaben und Verpflichtungen betrifft, für die die Hilfsgesellschaften haften, müssen die Vorschriften beachtet werden, die je nach den Zeitumständen vom Vater zusammen mit der beratenden Stimme des Generalrats entschieden werden.
373. Wenn das Institut, eine Region oder ein Haus einen Vertrag abschließen, so haften diese; wenn aber ein Mitglied einen Vertrag abschließt, und er nicht das Geschäft des Instituts, der Region oder des Hauses auf Befehl eines Superioren betreibt, haftet er selbst.
374. Aufgabe des Generaladministrators ist es, die Buchalter der untergeordneten Administratoren zu inspizieren und zu überwachen, ihnen Normen für die richtige Verwaltung zu geben, alle Trimester überblicksmäßige Abrechnungen von den unteren Regionalen Administratoren zu empfangen, alle Semester aber vollständige Rechnungen von ihnen zu verlangen.
375. Der General-Administrator wird alle fünf Jahre persönlich oder durch andre eine Visitation der Verwaltungen der Regionen durchführen. Bei dieser Gelegenheit wird er auch die Hilfsgesellschaften und Örtlichen Verwaltungen inspizieren. Das wird nicht nur viel zur Kenntnis über den allgemeinen Status der Administration beitragen, sondern auch, um die Handlungsweisen und Gewohnheiten der niederen Ränge kennenzulernen.
376. Die Rechnungen der General-Administration sind alle Trimester vom General-Administrator unterzeichnet, mit der Safe-Inspektion dem Vater und dem Generalrat vorzulegen.
377. Geld, Titel und andere Werte dieser Art sollen in Banken oder in Safes mit doppeltem Schlüssel verwahrt werden, von denen einen der Vater, den anderen aber der Administrator bei sich verwahrt. Ebenso sind die Bankbelege über dort hinterlegte Gegenstände, Verträge und Dokumente über andere Kredite und Verpflichtungen vom Vater und vom General-Administrator sorgfältig zu verwahren.
Kapitel II Über die regionale Leitung
378. Das Institut ist in regionale Territorien untergliedert, die keine Provinzen im kanonischen Sinne sind, die vom Vater mit beratender Stimme seines Rates errichtet werden. Aufgabe des Vaters ist es auch, im Einvernehmen mit dem Rat diese Territorien zu ändern, sie anders festzulegen oder aufzuheben.
379 S1. Für die Leitung wird an die Spitze jeder Region eine Kommission bestellt, die aus dem Konsiliarius besteht, der sie leitet, dem Defensor, die Missi, dem Priestersekretär der Region, dem Sekretär der Kommission, den drei Vokalen, dem Studiendelegierten und dem Administrator der Region.
379 S2. Die Ämter in der Region werden vom Vater zugeteilt, nach Anhörung des Rates, allerdings mit Ausnahme des Konsiliarius, des Priestersekretärs der Region und des Regionaladministrators, die nach den Normen Nr. 380, 463 und 392 ernannt werden müssen und deren Amt dauert drei Jahre. Für die Missi gilt die Vorschrift Nr. 347 S1 und S2.
379 S3. Abgesehen von dem, was über den Konsiliarius, die Missi und den Priestersekretär der Region in Nr. 380, 349 und 463 festgelegt ist, müssen alle anderen Mitglieder der Kommission zumindest unter den Eingeschriebenen Mitgliedern ausgewählt werden.
380. Der Konsiliarius, der, wie erwähnt, der Regionalkommission vorsteht, wird vom Vater vorgeschlagen, der ihn der Beratung des Rates unterwirft. Wenn er vom Rat nicht angenommen wird, ist der Vater frei einen anderen vorzuschlagen. Er muss immer Priester und Elektor sein.
381 S1. Der Konsiliarius wird häufig mit dem Vater kommunizieren und ihm treu Dinge seiner Jurisdiktion, die von größerer Bedeutung sind, vortragen und seine Gebote sorgfältig ausführten.
381 S2. Der Konsiliarius konferiert einzeln oder in Gruppen mit den Mitgliedern der Kommission; üblicherweise beruft er einmal im Monat die Kommission ein. Nach der Sitzung fertigt der Sekretär sorgfältig die Akten.
382. Der Konsiliarius muss wenigstens einmal in drei Jahren alle Zentren der eigenen Region visitieren.
383. Als erster nach dem Konsiliarius kommt der Defensor, dessen Aufgabe es ist, die Einhaltung dieser Konstitutionen zu überwachen. Der Defensor muss persönlich oder durch andere mit allen sprechen, die die Admission in das Institut erbitten, bevor sie gewährt wird, und ebenso muss er persönlich oder durch Delegierte mit den Mitgliedern sprechen und sorgfältig ihren Willen und ihre Umstände erkunden, bevor ihnen gestattet wird, die Oblation oder die Fidelitas abzulegen.
384 S1. Der Missus oder der Delegierte der Region im Generalrat (Nr. 355) hat das Recht in der Regionalkommission einzuschreiten; sei Platz kommt nach dem Defensor.
384 S2. Der Priestersekretär der Region, von dem Nr. 463 handelt, kommt nach dem Missus und unterstützt den Konsiliarius bei der Leitung der Weiblichen Abteilung in der jeweils eigenen Region.
385. Der Sekretär der Kommission ist der erste nach dem Regionalen Priestersekretär und unterstützt den Konsiliarius und den Defensor in der Leitung der Region, und er muss besonders die Arbeite unter den Vokalen und den anderen Mitgliedern der Kommission aufteilen, von denen er die treue Erfüllung ihrer Aufgabe verlangt. Er vertritt darüber hinaus den Konsiliarius bei Abwesenheit oder Verhinderung.
386. Jeder einzelne von den Vokalen hat eine besondere Aufgabe in den Werken des hl. Michael, des hl. Gabriel und des hl. Raphael auszuüben.
387. Die besondere Aufgabe des Studiendelegierten einer Region ist: mit dem Studienpräfekten zu kommunizieren und unter der Leitung des Konsiliarius die Vorschläge des Präfekten in die Praxis umzusetzen, ja sie zu vollenden; die kollektive intellektuelle Arbeit der Mitglieder des Territoriums zu fördern, zu leiten und zu koordinieren; mit besonderer Sorgfalt auf die Regionalen Studienzenten zu achten; die Universitäten, Forschungseinrichtungen, Bibliotheken etc. gut zu kennen, sodass sie den Superioren Vorschläge unterbreiten können, wo sich die Unseren ein besonderes Milieu schaffen können; Notizen über diejenigen anzufertigen, die an Universitäten lehren und über die, die über intellektuelle und berufliche Autorität verfügen, über die er mit dem Vater, dem Präfekten und dem Konsiliarius spricht.
388. Unter anderen Dingen, die hier in den Konstitutionen festgelegt sind, ist es Aufgabe des Konsiliarius mit beratender Stimme der Kommission:
388 P1. Die Numerarier zur Oblation oder zur Fidelitas zuzulassen, die, nachdem sie die Probezeit in der Region absolviert haben, die zeitliche oder endgültige Inkorporation in das Institut durchführen können (Nr. 54 S1 und 57);
388 P2. Neue apostolische Werke zu fördern;
388 P3. Zentren zur normalen Abwicklung der Arbeiten zu errichten und aufzulösen;
388 P4. Über Mitglieder aus seiner Region Sanktionen zu verhängen und diejenigen Supernumerarier von der weiteren Mitgliedschaft auszuschließen, die nicht länger bleiben dürfen;
388 P5. Supernumerariern die Möglichkeit zu geben, am Familienleben des Instituts teilzunehmen, solange sich das nicht über mehr als sechs Monate erstreckt.
388 P6. Güter von einem Zentrum in ein anderes der eigenen Region zu transferieren;
388 P7. Direktoren diverser Hilfsgesellschaften und diverser gemeinsamer Werke der Region unter Mitglieder zu bestimmen, die zumindest Eingeschriebene Mitglieder sind, unter Einhaltung von Norm Nr. 297.
389 S1. Aufgabe des Konsiliarius im Einklang mit dem Defensor und nach Anhörung der Kommission ist es:
389 S1 P1. Numerarier die Dispens vom Familienleben zu gewähren oder zu verweigern;
389 S1 P2. Die internen Statuten der einzelnen Zentren zu approbieren, in denen die Mitglieder ihr Apostolat ausüben;
389 S1 P3. Anderen Aufträge von einiger Bedeutung zu erteilen;
389 S1 P4. Fragen von größerer Schwierigkeit zu lösen, falls sie auftreten sollten, mit einer kirchlichen, akademischen oder zivilen Autorität;
389 S1 P5. Mitarbeiter zu ernennen, die zur Leitung einer Region notwendig erscheinen, und sie zu bestimmten Aufgaben zuzuteilen, fällt unter Norm Nr. 297.
389 S1 P6. Im Archiv die Testamente der Mitglieder zu verwahren, die vor der Inkorporation in das Institut gemacht wurden; und ihre Wünsche nach deren Tod treulich auszuführen.
389 S2. Für diese Fragen besteht die zuständige Kommission aus dem Konsiliarius, dem Defensor, dem Sekretär der Kommission und, je nach Sachlage, dem Priestersekretär der Region oder einem der Vokale.
390. In jeder einzelnen Region ist ein Priester der Geistliche Leiter, der das geistliche Leben der Region bei den Mitgliedern beider Abteilungen unter der Leitung des Konsiliarius fördern soll, der aufgrund seines Amtes nicht zur Kommission gehört. Er unterstützt darüber hinaus den Konsiliarius bei der Leitung der Assoziierten und Supernumerarier der Priesterlichen Gesellschaft vom Heiligen Kreuz, entsprechend den Vollmachten, die ihm generell oder von Fall zu Fall vom Konsiliarius übertragen wurden. Er wird vom Vater nach Anhörung des Konsiliarius und des Defensors der Region für drei Jahre ernannt.
391. Der Konsiliarius wird gemeinsam mit dem Defensor in den einzelnen Fällen entscheiden, ob der Konsiliarius selbst oder ein anderer Numerarier in seinem Namen die direkten und ständigen Beziehungen mit den hochwürdigsten Bischöfen pflegen sollen, in deren Diözesen die Mitglieder des Opus Dei ihren Wohnsitz haben, um die Hinweisen der hochwürdigsten Bischöfe entgegenzunehmen, die die Mitglieder des Instituts mit kindlichem Geist in die Praxis umsetzen sollen.
392. Für die Durchführung der wirtschaftlichen Belange ist in den einzelnen Regionen ein Regionales technisches Konsultationsbüro einzurichten, der der Administrator vorsteht, der vom Vater mindestens unter den Eingeschriebenen Mitglieder mit Zustimmung des Rates ernannt wurde. Im Regionalen technischen Konsultationsbüro sind auch drei Beisitzer aus den Eingeschriebenen Mitgliedern zu bestimmen, die vom Regionalen Konsiliarius zusammen mit dem Defensor nach Anhörung der Kommission ernannt werden.
393. Der Regionale Administrator überwacht die Örtlichen Verwalter und legt ihnen die Vorschriften für die Verwaltung vor; von ihnen verlang er Abrechnung für die einzelnen Monate; er übernimmt die Beiträge der Zentren; er verwaltet die Besitztümer der Regeln nach den vorgegebenen Normen der Regionalen Technischen Konsultation, und schließlich wird er mindestens einmal in drei Jahren alle Verwaltungen der Region visitieren. Über die Durchführung der Visitation wird er sofort dem Konsiliarius mit der Kommission und dem Generalverwalter Bericht erstatten.
394. In jedem einzelnen Fall setzt er unter Beachtung der besonderen Umstände und der in Übereinstimmung mit dem Konsiliarius mit beratender Stimme der Kommission fest, welche Ausgaben die untergeordneten Administratoren machen können, unter Wahrung der Vorschrift Nr. 371.
395. Im Hinblick auf die Aufbewahrung des Geldes, der Verträge und der Dokumente der Regionalen Administration gilt mutatis mutandis die Norm Nr. 377.
396 S1. jeden Monat tritt die technische Konsultation zusammen, untersucht den Safe, unterzieht die vom Administrator unterschriebenen Rechnungen einer Überprüfung und der Zustimmung des Konsiliarius und der Kommission. Alle Trimester aber schickt er diese dem General-Administrator.
396 S2. im Übrigen gelten die Normen für die General-Administration, die oben ausgeführt sind, mutatis mutandis auch für die Regionale Administration.
397. In jeder Region wird ein Regionales Juridisches Assessorat konstituiert, das der Regionalkommission dient, und dessen Mitglieder vom Konsiliarius zusammen mit dem Defensor ernannt werden, nach Anhörung der Kommission. Vorsitzender des Beirats soll ein Eingeschriebenes Mitglied sein, das ebenso ernannt wird; seine Amtszeit beträgt drei Jahre.
398. Wenn nicht alle Erfordernisse für die Errichtung neuer Regionen zutreffen, können auch verschiedene Territorien als abhängige oder unabhängige Quasi-Regionen oder Delegationen errichtet werden.
399 S1. Unabhängige Quasi-Regionen sind jene, die direkt vom Generalpräsidenten des Instituts abhängen.
399 S2. Der Generalpräsident kann sie mit beratender Stimme seines Rates und nach Anhörung der Betroffenen errichten, und errichtete aufheben oder anders definieren. Durch den Akt der Errichtung erhalten die unabhängigen Quasi-Regionen ihre Rechtspersönlichkeit.
399 S3. Ihre Höheren Superioren entsprechen den Höheren Superioren der Regionen, und sei leiten die eigene Quasi-Region zwar mit eigener Vollmacht, aber stellvertretend für den Generalpräsidenten.
399 S4. Die Ernennungen für die Aufgaben in der Kommission und im Assessorat führt der Vater nach Anhörung seines Rates durch.
400 S1. Es gibt auch Quasi-Regionen, die von einem Regionalen Konsiliarius abhängen, zu dessen Region diese neuen Territorien als Teil gehören.
400 S2. Es ist Aufgabe des Generalpräsidenten, abhängige Quasi-Regionen zu erreichten, zu verändern und aufzuheben, nachdem er den Generalrat und den Regionalen Konsiliarius mit seiner Kommission angehört hat.
400 S3. Deren Höhere Superioren haben die ordentliche, aber stellvertretende Jurisdiktionsgewalt für den Regionalen Konsiliarius, und sie erfreuen sich außerdem jener Vollmachten, die ihnen vom Regionalen Konsiliarius mit Zustimmung des Vaters delegiert worden sind.
400 S4. Für die Aufgaben der Kommission und des Assessorats, die von einer Quasi-Region abhängen, ernennt der Vater nach Anhörung der zuständigen Kommission oder des Assessorats.
401 S1. Delegationen, die unmittelbar vom Generalpräsidenten abhängen, können errichtet werden, sooft es der Generalpräsident nach Anhörung seines Rates für geeignet hält.
401 S2. Der Moderator jeder einzelnen Delegation wird vom Vater nach Anhörung des Rates ernannt, und es wird ihm jene Vollmacht zugestanden, die der Vater von Fall zu Fall, aber innerhalb der Vollmacht der Regionalen Konsiliare, für angebracht hält.
402 S1. Es gibt im Institut schließlich Delegationen, die vom Regionalen Konsiliarius abhängen, die Teile von dessen Region bilden. Sie können vom Vater nach Anhörung des Generalrats und der Betroffenen errichtet werden.
402 S2. Deren Leiter erfreuen sich jener Vollmachten, die ihnen der Regionale Konsiliarius mit beratender Stimme seiner Kommission und mit der Zustimmung des Vaters übertragen hat. Die Moderatoren werden vom regionalen Konsiliarius mit Zustimmung der Kommission oder des Assessorats der Region ernannt.
Kapitel III Über die Örtliche Leitung
403. Das Institut hat Wohnheime und Zentren in den Regionalen Territorien.
404 S1. Die kanonische Errichtung von Wohnheimen darf nur geschehen, wenn es nach dem Urteil des Konsiliarius mit beratender Stimme der Regionalen Kommission geeignet erscheint. Für diese kanonische Errichtung ist die Erlaubnis des Ortsordinarius erforderlich, die besser schriftlich erteilt wird.
404 S2. Solange es kanonisch noch nicht errichtet ist, leben die Mitglieder wie Privatpersonen in einer Familie, gehen jeder seinem Beruf nach und hängen vom eigenen Örtlichen Direktor ab.
405 S1. Der Begriff des Zentrums ist nach dem besonderes Recht des Opus Dei eher persönlich als territorial, weil demselben Zentrum Mitglieder eingeschrieben werden können, die in verschiedenen Städten und sogar Diözesen leben können, und die verschiedene Familien des Instituts bilden können, die von jenem Zentrum abhängig sind; es ist aber eher regional als örtlich.
405 S2. Es gibt also im Institut autonome Zentren sowie Zentren, die von anderen abhängig sind.
406. Wenn Mitglieder ein abhängiges Zentrum schaffen, für das die Zustimmung des Ortsordinarius nicht eingeholt wird, können sie ihr gemeinsames Familienleben nicht juridisch, sondern nur materiell leben, und das besondere Apostolat der Mitglieder des Instituts nicht korporativ, sondern individuell und in persönlicher Weise frei ausführen, solange die die Erlaubnis des Ortsordinarius vorliegt, das Apostolat anders durchzuführen.
407 S1. Die örtliche Leitung in den autonomen Zentren wird, vom Direktor, dem Subdirektor und dem Sekretär gebildet werden; ihnen kann der Konsiliarius einen Priester beigeben, der ihm Haus wohnt.
407 S2. In den abhängigen Zentren ist der Örtliche Direktor delegiert; wenn andere Aufgaben notwendig erscheinen, gelten sie als de facto, nicht de iure ausgeführt.
408. Der Direktor wird vom Konsiliarius der Region nach Anhörung der Regionalkommission und mit Zustimmung des Defensors ernannt. Die Ernennung gilt für drei Jahre.
409. Der Direktor sei durch die beständige Fidelitas in das Institut inkorporiert; er wird prinzipiell Laie sein. Er sei außerdem ein Mann, der von echter geistlicher Bildung ausgezeichnet ist und der in der Lage ist, eben diese Bildung bei seinen Untergebenen zu fördern.
410. Es liegt in der Verantwortung des Direktors, alle Werke der Untergebenen zu leiten und Sorge dafür zu tragen, dass diese Konstitutionen vollkommen eingehalten werden. Er soll vor allem Sorge tragen, dass alles gemäß der Ordnung geschieht, und dass die Übungen der Frömmigkeit niemals unterlassen werden, auch wenn es zum Wohle des Apostolats manchmal nötig sein mag, sie zu verschieben oder vorzuverlegen.
411. Der Direktor soll sich öfter schriftlich oder mündlich an den Konsiliarius der Region wenden, in von allem informieren und seine Rat in den schwierigeren Angelegenheiten erbitten.
412. In der Leitung des Hauses oder Zentrum wird der Direktor vom Subdirektor und vom Sekretär unterstützt. Beide werden vom Konsiliarius nach Anhörung der Kommission und mit Zustimmung des Defensors ernannt. Die Ernennung erfolgt für drei Jahre.
413. Der Subdirektor soll dem Direktor in allem helfen und in bei Abwesenheit oder Verhinderung vertreten. Ihm können gewöhnlich spezielle Aufgaben vom Direktor übertragen werden, und er soll ihm mit größter Treue untergeben sein.
414. Die Durchführung der wirtschaftlichen Angelegenheiten obliegt dem Sekretär unter der Führung und der Autorität des Direktors.
415. Die ordentlichen Ausgaben führt der Sekretär ohne besondere Erlaubnis des Direktors durch; diese ist andererseits für außerordentliche Ausgaben erforderlich. Welche außerordentlichen Ausgaben in Betracht zu ziehen sind, wird nach Norm Nr. 394 bestimmt. Für die sichere Verwahrung der Gelder des Zentrums und die Verwahrung der Verträge und der örtlichen Verwaltungsdokumente gilt mutatis mutandis die Norm Nr. 377.
416. Der Sekretär soll die Rechnungen über Einnahmen und Ausgaben zusammen mit der Abrechnung für den Safe monatlich dem Örtlichen Rat in schriftlicher Form vorlegen, der diese Rechnungen seinerseits, vom Örtlichen Rat unterzeichnet, dem Technischen Konsultationsbüro der Region vorlegt.
417. Mit der größten Nächstenliebe und Großzügigkeit wird er für Nahrung, Kleidung, Hausrat und die beruflichen Ausgaben der einzelnen Bewohner des Heims oder des Zentrums der Mitglieder sorgen, was notwendig oder angebracht erscheint.
418. Mit besonderer Sorgfalt wird er Sorge tragen, dass den Alten und Kranken nichts an Nahrung, Medikamenten und ärztlicher Versorgung abgeht, sodass ihre Bedürfnisse befriedigt und ihre Seelen erfreut werden; so soll es niemanden von den Unseren bereuen, dass er alle diese Güter um des Herrn willen verlassen hat.
419 S1. Für die Leitung der Assoziierten oder Supernumerarier soll an den Orten, wo es dem Konsiliarius in Übereinstimmung mit dem Defensor und nach Anhörung der Regionalkommission geeignet erscheint, ein besonderes Zentrum für die eine oder andere Kategorie der Mitglieder errichtet werden, das eine Örtliche Leitung hat, die vom Konsiliarius in Übereinstimmung mit dem Defensor auf drei Jahre ernannt wird und aus Numerarierin, die Laien sind, sowie einem Priester als dem Geistlichen Leiter besteht.
419 S2. Diesem Zentrum unterstehen jene Gruppen von Assoziierten oder Supernumerarier des Territoriums, die ihm zugeordnet sind.
420. Ein Zentrum für die Assoziierten oder für die Supernumerarier ist nicht im materiellen Sinn zu verstehen, dass es ein Haus oder einen bestimmten Sitz nötig hätte, sondern nur im moralischen, gesellschaftlichen und juridischen Sinn.
421. Die Gruppen sind mit einer kleinen Zahl von Mitgliedern einzurichten, die, wenn es sich einrichten lässt, denselben oder verwandte Berufe ausüben oder derselben gesellschaftlichen Schicht angehören.
422. Für jede einzelne Gruppe sind zwei Beauftragte vom Konsiliarius nach Anhörung der Kommission oder des Assessorats und auf Vorschlag der Örtlichen Leitung jenes Zentrums zu ernennen, unter den Assoziierten und Supernumerariern diejenigen, die die Fidelitas abgelegt haben. Für verschiedene Gruppen kann ein und derselbe Beauftragte ernannt werden.
423. Die Aufgabe des Gruppenbeauftragten ist es, der Gruppe ein tiefes übernatürliches Leben einzuflößen, nach den Abwesenden zu fragen. die Kranken zu besuchen, ihnen bekanntzugeben, was bei den Treffen behandelt wurde und ihnen Informationen über andere Mitglieder zu geben, die dieser Gruppe angehören.
424. Die Assoziierten und Supernumerarier, die an einem Ort leben, wo es keine Gruppe ihrer Klasse gibt, bleiben, da kein Mitglied ohne Leitung bleiben kann, einer anderen Gruppe zugeschrieben, von der sie bei der Ausübung der eigenen apostolischen Tätigkeit abhängen.
Kapitel IV Über die Arbeitswochen
425. Zur gründlicheren Bildung der Mitglieder des Instituts und zur besseren Entfaltung der apostolischen Tätigkeit sollen alle fünf Jahre in den einzelnen Regionen Arbeitswochen abgehalten werden, bei denen die Erfahrungen der vergangenen fünf Jahre erwogen werden sollen. Man kann den Zeitraum Woche nennen, auch wenn er nicht notwendigerweise sieben Tage umfasst.
426. Abgesehen von den Ordentlichen Arbeitswochen können auch außerordentliche abgehalten werden, in einer oder in mehr Regionen, sooft es der Präsident nach Anhörung seines Rates und der Regionalkommission für angebracht hält.
427. Die Arbeitswoche beruft der Konsiliarius auf Anordnung des Präsidenten ein, er bestimmt Ort und Zeit des Treffens, zumindest drei Monate vor der Abhaltung.
428. Alle Mitglieder der Region, die durch die Fidelitas in das Institut inkorporiert sind, haben das Recht, dem Präsidenten der Arbeitswoche zu schicken, was ihnen geeignet erscheint. An der Arbeitswoche müssen aber teilnehmen:
428 P1. Alle Superioren, die in der Kommission ein Amt ausüben oder ausgeübt haben;
428 P2. Alle Elektoren, die dieser Region zugeschrieben sind;
428 P3. Alle Priester dieser Region, die unter die Eingeschriebenen Mitglieder gerechnet werden;
428 P4. Die Direktoren der Studienzentren;
428 P5. Die vom Generalpräsidenten bezeichneten Eingeschriebenen Mitglieder, nach Anhörung des Konsiliarius und des Defensors;
428 P6. Die Direktoren, der Hilfsgesellschaften, die ebenso vom Generalpräsidenten bezeichnet wurden;
428 P7. Ebenso die vom Generalpräsidenten bezeichneten Örtlichen Direktoren.
429. Der Arbeitswoche steht der Vater vor, oder der Delegierte, ihm stehen der Konsiliarius und der Missus zur Seite. Als Sekretär dient der jüngste anwesende Laie.
430. Alle zu Arbeitswoche eingeladenen sollen bis wenigstens einen Monat vor der Abhaltung Anmerkungen, Dokumente, Beobachtungen etc. schicken, die ihnen vorzulegen geeignet scheinen; aus diesen aber wird eine vom Präsidenten ernannte Kommission ein Verzeichnis der Fragen erstellen, die auf der Arbeitswoche zu behandeln sind.
431. Die Gegenstände sind von verschiedenen Kommissionen zu behandeln. Am Abend wird eine Vollversammlung abgehalten, bei der von den einzelnen Kommissionen Bericht über die geleistete Arbeit gelegt wird, wenn dem Präsidenten nichts anderes angebracht scheint.
432. Während der Arbeitswoche soll man ein intensiveres geistliches Leben haben, damit alle Gottes Licht und Gnade in reichlicherem Maße zu empfangen verdienen. In ihr werden folgende Akte der Frömmigkeit durchgeführt:
432 P1. Vor Beginn der Arbeiten wird die Prim gebetet oder gesungen und eine Heilige Messe gefeiert, an der alle teilnehmen;
432 P2. Das Gebet soll gemeinsam gehalten werden;
432 P3. Vor den einzelnen Sitzungen sollen die gewohnten Preces gebetet werden;
432 P4. Nach der Vollversammlung soll die Antiphon „Salve Regina” gesungen werden;
432 P5. Nach der abendlichen Erholung für Körper und Seele wird vor dem, feierlich ausgesetzten Allerheiligsten die Complet gebetet oder gesungen.
433. Die Beschlüsse der Arbeitswoche haben keine Gesetzeskraft, soweit sie nicht die Zustimmung des Generalpräsidenten nach Anhörung des Rates erhalten haben, und falls nicht nach der Natur der Sache und dem, was in diesen Konstitutionen niedergelegt ist, die Zustimmung des Rates erforderlich ist. Der Vater selbst wird geeignete Instruktionen durch die ordentlichen Leitungsorgane vorschlagen.
434. Nicht nur die Beschlüsse, sondern auch die Aufzeichnungen, nach denen die Arbeitswoche abgehalten wurde, sind im Zentralen Archiv des Instituts niederzulegen.
435 S1. Alle zehn Jahre ruft der Vater für das gesamte Institut eine Allgemeine Arbeitswoche aus. Bei ihr gilt hinsichtlich des Ziels und der Vorgangsweise dasselbe, was über die Regio0nalen Arbeitswochen festgelegt ist.
435 S2. Zur Allgemeinen Arbeitswoche sind einzuberufen und müssen kommen alle Elektoren, die Direktoren der Interregionalen Studienzentren und die vom Vater nach Anhörung des Rates eingeladenen Eingeschriebenen Mitglieder.
435 S3. Vorsitzender der Arbeitswoche ist der Vater, dem der Generalsekretär und der Generalprokurator zur Seite stehen. Zur Schriftführung ist das jüngste Laienmitglied bestimmt.
436. Abgesehen von den Ordentlichen Allgemeinen Arbeitswochen können auch Außerordentliche einberufen werden, sooft der Präsident in Übereinstimmung mit dem Generalrat dies für angebracht hält.
Teil IV Über die Weibliche Abteilung
Kapitel I Über das Wesen, die Ziele und die Mitglieder
437. Damit das Institut seine Tätigkeit besser und reichlicher durchführen kann, hat es auch eine Weibliche Abteilung, die voll ständig von der Abteilung der Männer getrennt ist.
438. Was in diesen Konstitutionen über die Männer festgehalten ist, kann, auch wenn es mit dem männlichen Begriff ausgedrückt ist, mit gleichem Recht von den Frauen gesagt werden, wen nicht aus dem Kontext und der Natur der Sache nach etwas anderes feststeht oder in diesem Teil der Konstitutionen ausdrücklich besondere Vorschriften gegeben werden.
439. Da die Mitglieder keine Ordensleute sind, bringen sie keine Mitgift und tragen keine Ordenskleidung oder einen Habit, sondern nach außen hin geben sie sich sie in allen Dingen, die den Weltleuten gemeinsam und dem Stand der Vollkommenheit nicht fremd sind, wie andere Frauen des eigenen Standes, sie kleiden sich so und führen auch ihr Leben so.
440 S1. Die Weibliche Abteilung umfasst gleich wie die der Männer verschiedene Klassen, nämlich:
440 S1 P1. Einfache Numerarierinnen, die sich der apostolischen Tätigkeit nach dem besonderen Geist des Instituts widmen und unter denen einige, die für Leitungsämter bestimmt sind, Eingeschriebene Mitglieder genannt werden. Diejenigen Eingeschriebenen Mitglieder aber, die sich des Stimmrechts im Kongress der Abteilung der Frauen erfreuen, werden Elektorinnen genannt;
440 S1 P2. Die dienenden Numerarierinnen, die sich den manuellen Arbeiten oder der Hauarbeit in den Häusern der Institution widmen;
440 S1 P3. Für die Assoziierten Frauen gilt dasselbe wie oben für die Assoziierten;
440 S1 P4. Schließlich Supernumerarierinnen, die jedenfalls verheiratet sein können.
440 S2. Es können auch Mitarbeiterinnen zugelassen werden, ohne dass sie dadurch Mitglieder des Instituts würden (Nr. 29).
441. Hinsichtlich der Ernennung von Eingeschriebenen Mitgliedern und Elektorinnen und der Festsetzung ihrer geeigneten Zahl gilt mutatis mutandis dasselbe, was oben unter Nr. 20-24 vorgeschrieben ist.
442. Die Numerarierinnen, die bereits durch die Oblation inkorporiert sind, leben das Familienleben im Institut, von dem sie nur vom Konsiliarius ihrer Region zusammen mit dem eigenen Assessorat dispensiert werden können; oder vom Vater nach Anhörung des Zentralen Assessorats, wenn es Eingeschriebene Mitglieder sind.
443 S1. Numerarierinnen sind als Arbeiterinnen im Haushalt oder manuellen Tätigkeiten zu betrachtet, oder sie sind in freien Berufen beschäftigt: Deshalb üben sie normalerweise ihren Dienst oder ihre Aufgabe in den Hilfsgesellschaften aus und müssen den für ihre Arbeit zustehenden Lohn oder Gehalt bekommen.
443 S2. Außer dem, was über die besonderen Aufgaben der einfachen Numerarierinnen gesagt wurde, müssen die Dienerinnen, wenn sie von den Superiorinnen gerufen werden, mit allen Kräften und voller Hingabe und Widmung mitarbeiten.
444. Das Apostolat der Numerarierinnen wird vor allem wie folgt ausgeübt:
444 P1. Sie leiten die Exerzitienhäuser;
444 P2. Sie bemühen sich katholische Schriften mit Hilfe von Verlagshäusern, Buchhandlungen und Bibliotheken zu verbreiten, aber auch mit Mundpropaganda;
444 P3. Sie unterweisen andere Frauen, die sie zu den Werken des Apostolats vorbereiten;
444 P4. Sie fördern die christliche Bescheidenheit unter den Frauen mit den Mitteln, die dafür am geeignetsten erscheinen;
444 P5. Sie betreiben die Erziehung von Mädchen in dafür bestimmten Kollegien; sie leiten Heime für Frauen, die sich den Studien widmen;
444 P6. Ebenso bäuerliche Kolonien oder Landgüter, in denen Bäuerinnen in den ihnen eigenen Tätigkeiten sowie den christlichen Vorschriften unterrichtet werden, und es sind in gleicher Weise Häuser vorzusehen, um Mägde für den häuslichen Dienst auszubilden;
444 P7. Sie betreiben die häusliche Verwaltung aller Häuser des Instituts, die freilich sorgfältig örtlich getrennt sind, sodass es de jure und de facto zwei Häuser an einem Wohnsitz sind;
444 P8. Sie suchen vor allem jene Orte auf, wo die Kirche Gottes von Feinden verfolgt und die Arbeit und Hilfe der Mitglieder benötigt.
445. Der Abteilung der Frauen ist in besonderer Weise die Sorge um die Kapellen des Instituts anvertraut: Deshalb haben die Numerarierinnen und Assoziierten die Erlaubnis, die heiligen Gefäße zu berühren.
446. Was die Admission, die Probezeit, die Inkorporation, die Rangordnung, das Leben der Mitglieder im Institut, Bildung, Geist, Weggang und Entlassung betrifft, gilt mutatis mutandis das, was über die Abteilung der Männer gesagt wurde ( Nr. 438)
447. Abgesehen von den löblichen Gewohnheiten des Instituts sollen die Numerarierinnen, nicht die Dienerinnen, dies beachten: Sie sollen auf einem Bett aus Brettern schlafen, wenn nicht die Direktorin des Hauses aus gesundheitlichen Rücksichten etwas anderes verfügt hat.
448. In den Studienzentren für den Unterricht der Mitglieder sind für die geistlichen Angelegenheiten Priester vorzusehen, die mindestens 40 Jahre alt sein müssen.
449. Alle Frauen des Opus Dei verrichten wöchentlich die Sakramentale Beichte nach der Norm Nr. 263. Bei der Wahl der Beichtväter, die sie gewöhnlich leiten, sollen sie die Normen der Superioren treu befolgen, unter Beachtung von Can. 519,
Kapitel II: Die Leitung
450 S1. Die Weibliche Abteilung wird vom Vater mit dem Generalsekretär, dem Generalprokurator, dem Zentralen Priestersekretär und dem Zentralen Assessorat geleitet, das in der Weiblichen Abteilung die Stelle einnimmt wie der Generalrat in der Abteilung der Männer.
450 S2. Der Generalsekretär, der Generalprokurator und der Zentrale Priestersekretär haben beratendes Stimmrecht im Zentralen Assessorat.
451 S1. So wie in der Abteilung der Männer können auch in der Abteilung der Frauen alle fünf Jahre Kongresse abgehalten werden, bei denen die Elektorinnen den Stand der Arbeiten in der eigenen Sektion erwägen und dem Vater neue Dienste vorschlagen können.
451 S2. Bei diesem Kongress ernennt der Generalpräsident für fünf Jahre die Mitglieder für die Aufgaben des Zentralen Assessorats unter den Elektorinnen, und ebenso wie beim Kongress der Männer beruft er zu den Diensten des Allgemeinen Rates.
452. Der Zentrale Priestersekretär wird vom Vater nach der Norm Nr. 347 unter den Elektoren ausgewählt. Er hilft dem Vater besonders in den Dingen, die die Weibliche Abteilung betreffen; und dieser erfreut sich nur jener Vollmachten, die ihm der Vater entweder generell oder von Fall zu Fall erteilt hat. Er muss mindestens vierzig Jahre alt sein.
453. Das Zentrale Assessorat besteht aus der Zentralen Sekretärin, der Sekretärin des Assessorats, den drei Vizesekretärinnen, der Studienpräfektin, der Präfektin der Dienerinnen, aus mindestens einer Delegierten jeder Region und der Zentralen Prokuratorin.
454. Die Zentrale Sekretärin arbeitet unter der Leitung des Generalpräsidenten und des Zentralen Priestersekretärs an allem, was zur Leitung der Weiblichen Abteilung gehört.
455. Die Sekretärin des Zentralen Assessorats verteilt die Arbeiten unter den Vizesekretärinnen und den anderen Mitgliedern des Assessorats und verlangt von ihnen die treue Erfüllung ihrer Aufgabe. Außerdem vertritt sie die Zentrale Sekretärin bei Abwesenheit oder Verhinderung und fertigt die Akten des Zentralen Assessorats (Nr. 363).
456. Die einzelnen Vizesekretärinnen widmen sich besonders der Tätigkeit, die im Werk von St. Michael, St. Gabriel und St. Raphael ausgeübt wird.
457. Die Kompetenz der Studienpräfektin erstreckt sich auf all das, was die geistliche und intellektuelle Bildung der einfachen Numerarierinnen betrifft.
458. Aufgabe der Präfektin der Dienerinnen ist es, die religiöse und besondere Bildung der Dienerinnen zu leiten.
459. Die Delegierten widmen sich mit Eifer den Angelegenheiten der eigenen Region, ebenso wie die Mitglieder, die die Funktion eines Missus erfüllen.
460. Die Zentrale Prokuratorin soll alle fünf Jahre selbst oder durch andere die Bücher der Administrationen aller Regionen prüfen, damit Fehler korrigiert werden und die von der Generaladministration des Instituts überlieferten Normen getreulich in die Praxis umgesetzt werden; alle Trimester aber wird sie die Rechnungen der den Prokuratorinnen der Regionen übernehmen, um sie zur Prüfung der Zentralen Sekretärin und dem Assessorat zu übermitteln.
461. In den einzelnen Regionen steht der weiblichen Abteilung im Namen, an Stelle und im Sinne des Vaters der Konsiliarius vor. Bei der Ausübung dieses Dienstes wird er vom Priestersekretär der Region und vom Assessorat der Region unterstützt.
462 S1. So wie bei der Leitung der Männer kann der Konsiliarius keine Entscheidung von einiger Bedeutung ohne den Defensor treffen, sodass der Konsiliarius in der Weiblichen Abteilung nichts bei anstehenden Fragen ohne Zustimmung der Sekretärin der Region entscheiden kann. Der Konsiliarius kann allerdings die eigenen Rechte auf Zeit oder für einen bestimmten Fall an den Priestersekretär delegieren.
462 S2. Umgekehrt sind die Entscheidungen des Assessorats ungültig, wenn sie nicht vom Konsiliarius oder, in seinem Namen und Auftrag, vom Priestersekretär bestätigt wurden.
463. Der Priestersekretär der Region unterstützt in jeder einzelnen Region den Konsiliarius bei der Leitung der weiblichen Abteilung. Er wird vom Vater mit beratender Stimme des Rates und nach Anhörung des Zentralen Assessorats ernannt. Er hat eine beratende Stimme im Regionalen Assessorat und hat weiter die Vollmachten, die ihm vom Konsiliarius übertragen worden sind. Er soll Elektor und wenigstens vierzig Jahre alt sein.
464. Das Regionale Assessorat besteht aus der Regionalen Sekretärin, den Delegierten, der Sekretärin des Assessorats, den drei Vizesekretärinnen, der Studiendirektorin, der Direktorin der Dienerinnen und der Prokuratorin.
465 S1. Die Frauen, die in das Regionale Assessorat eintreten, werden mit Ausnahme der Regionalen Sekretärin, der Delegierten und der Prokuratorin vom Vater zumindest unter den Eingeschriebenen Mitgliedern ernannt, nach Anhörung des Generalsekretärs, des Generalprokurators, des Zentralen Priestersekretärs, des Zentralen Assessorats, des Konsiliarius der Region und des Regionalen Priestersekretärs.
465 S2. Alle Ämter erstrecken sich über drei Jahre. Für die Delegierten gelten aber die Normen Nr. 451 S2, und zwar sowohl hinsichtlich ihrer Ernennung als auch der Dauer ihres Amtes.
466. Die Aufgabe der Regionalen Sekretärin ist es, zusammen mit dem Assessorat und unter der Leitung des Konsiliarius und des Regionalen Priestersekretärs die Tätigkeiten der Mitglieder ihrer eigenen Region zu leiten. Sie wird vom Vater mit Zustimmung des Zentralen Assessorats aus den Elektorinnen ernannt.
467. Die Sekretärin des Regionalen Assessorats hat die besondere Aufgabe, den Vizesekretärinnen und den andren Mitgliedern des Assessorats die Aufgaben zuzuteilen und genau, unter Anleitung der Sekretärin der Region, den Fortschritt dieser Arbeiten zu überwachen, sodass alles seiner Ordnung nach geschieht. Darüber hinaus vertritt sie die Regionale Sekretärin bei Abwesenheit oder Verhinderung, und sie führt die Akten ihres Assessorats (Nr. 381 S2).
468 S1. Die Vize-Sekretärinnen der Region entfalten ihre Tätigkeit in jede einzelnen der besonderen Werke des Instituts, von St. Michael, St. Gabriel und St. Raphael.
468 S2. Darüber hinaus erfüllt die Vizesekretärin von St. Michael dieselbe Aufgabe für die Admission und Inkorporation der Mitglieder wie der Defensor in seiner Region.
469. Zur Aufgabe der Studiendirektorin gehört außer dem Genannten mutatis mutandis und der gewöhnlichen Aufgabe, auf die sich Nr. 387 bezieht, die Aufnahme einfacher Numerarierinnen, um allenfalls mit deren Familien zu verhandeln.
470. Dieselbe Aufgabe wie die Studiendirektorin erfüllt die Direktorin der Dienerinnen im Hinblick auf die Dienerinnen in den einzelnen Regionen.
471. Die Regionalverwalterin legt einmal im Monat den Sekretärinnen der Region und des Assessorats Rechnung, zusammen mit einer Inspektion des Safes. Und in den einzelnen Trimestern erstattet sie mit der Zustimmung des Konsiliarius und des Assessorats der Regionalen Administratorin, was übrig ist, oder sucht sie um das an, was fehlt. Zumindest einmal in drei Jahren visitiert sie die örtlichen Administratorinnen und berichtet nach erfolgter Visitation so bald wie möglich dem Konsiliarius sowie dem Regionalen Assessorat und der Zentralen Prokuratorin. Sie wird vom Vater mit beratender Stimme des Zentralen Assessorats unter den Mitgliedern ernannt, die zumindest eingeschrieben sind.
472. In den einzelnen Häusern oder Zentren werden die Mitglieder von einer Örtlichen Direktorin zusammen mit einer Subdirektorin und einer Sekretärin geleitet.
473. Die Örtlichen Ämter für die Numerarierinnen ebenso wie für die Supernumerarierinnen beruft der Konsiliarius der Region für drei Jahre, zusammen mit dem Priestersekretär der Region und der Sekretärin der Region nach Anhörung des eigenen Assessorats.
474. Für die örtlichen wirtschaftlichen Belange ist die Sekretärin verantwortlich. Sie verwaltet die Gehälter und die anderen Güter des Hauses, und sie legt dem Örtlichen Rat monatlich darüber Rechnung, zusammen mit der Inspektion der Kassa. Der Örtliche Rat sendet diese Rechnungen jeden Monat an die Regionale Prokuratorin, der sie auch alle Trimester rückstellt, was an Geld übrig ist, und von der sie anfordert, wenn etwas fehlen sollte.
475 S1. Der Vater soll entweder in eigener Person oder durch von ihm delegierte Priester Visitationen bei der weiblichen Abteilung durchführen, entweder ordentliche wenigstens alle fünf Jahre, oder außerordentliche, sooft der Generalpräsident sie nach Anhörung des Generalsekretärs, des Generalprokurators, des Zentralen Priestersekretärs und des Zentralen Assessorats es für anzuordnen nötig hält.
475 S2. Bei der Durchführung und dem Abschuss dieser Visitationen kann der Vater den Dienst der Zentralen Sekretärin oder einer anderen von den Elektorinnen in Anspruch nehmen, die dem Vater und dem Assessorat über die erfolgte Visitation Bericht erstattet.
476. Die Regionale Sekretärin muss wenigstens einmal in drei Jahren alle Zentren oder Häuser der eigenen Region besuchen und über die erfolgte Visitation mit dem Konsiliarius, dem Priestersekretär und dem Assessorat Rücksprache halten.
477 S1. Für die Abteilung der Frauen jeder Region muss der alle vier Jahre im Auftrag des Präsidenten eine Arbeitswoche einberufen.
477 S2. Wenn der Generalpräsident nichts anders verfügt hat, müssen an der Arbeitswoche außer denen, die im Regionalen Assessorat ein Amt ausüben oder ausgeübt haben, alle der Region zugeteilten Wahlberechtigen, die Direktorinnen der Studienzentren, die Eingeschriebenen Mitglieder, die namentlich vom Vater bestimmt worden sind, und schließlich die vom Generalpräsidenten namhaft gemachten Örtlichen Direktorinnen teilnehmen.
477 S3. Der Arbeitswoche steht der Vater oder sein Delegierter vor, den der Konsiliarius, der Priestersekretär der Region und die Regionalsekretärin. Das jüngste Eingeschriebene Mitglied führt das Protokoll.
478 S1. An der Allgemeinen Arbeitswoche, die der Vater alle zehn Jahre einberuft, müssen alle Elektorinnen teilnehmen, die Direktorinnen der Interregionalen Studienzentren und die vom Vater ernannten Eingeschriebenen Mitglieder, nach Anhörung des Generalsekretärs, des Generalprokurators, des Zentralen Priestersekretärs und des Zentralen Assessorats.
478 S2. Vorsitzender der Woche ist der Vater, ihm zur Seite stehen der Generalsekretär, der Generalprokurator, der Zentrale Priestersekretär und die Zentrale Sekretärin. Das Protokoll führt das jüngste anwesende Eingeschriebene Mitglied.
479. Im Übrigen können Arbeitswochen mutatis mutandis gemäß den Normen in Nr. 425 ff. abgehalten werden.
562-Rzl 59147
In Übereinstimmung mit dem Original, das im Archiv des Instituts verwahrt wird
Rom, 1. November , 1950
Dr. Alvaro del Portillo, Generalprokurator