Apostolisches Schreiben in Form eines „Motu Proprio“ des Papstes Franziskus „Ad charisma tuendum“

 

Zur Wahrung des Charismas hat mein Vorgänger, der heilige Johannes Paul II., in der Apostolischen Konstitution Ut sit vom 28. November 1982 die Prälatur des Opus Dei errichtet und ihr die pastorale Aufgabe anvertraut, in besonderer Weise zum Evangelisierungsauftrag der Kirche beizutragen. In Übereinstimmung mit der Gabe des Heiligen Geistes, die der heilige Josefmaria Escrivá de Balaguer empfangen hat, erfüllt die Prälatur des Opus Dei unter der Leitung ihres Prälaten die Aufgabe, durch die Heiligung der Arbeit den Ruf zur Heiligkeit in der Welt zu verbreiten und familiäre und soziale Verpflichtungen durch die darin inkardinierten Kleriker und mit der organischen Mitarbeit der Laien, die sich den apostolischen Werken widmen (vgl. cann. 294-296, CIC ).

Mein verehrter Vorgänger hat gesagt: „Mit großer Hoffnung richtet die Kirche ihre Aufmerksamkeit und mütterliche Fürsorge auf das Opus Dei … damit es immer ein gültiges und wirksames Instrument der Heilssendung ist, die die Kirche für das Leben der Welt erfüllt.“ [1].

Dieses Motu Proprio soll die Prälatur des Opus Dei in der authentisch charismatischen Sphäre der Kirche bestätigen und ihre Organisation im Einklang mit dem Zeugnis des Gründers, dem hl. Josemaría Escrivá de Balaguer, steht und mit der konziliaren kirchlichen Lehre bezüglich der Personalprälaturen.

Durch die Apostolische Konstitution Praedicate Evangelium vom 19. März 2022, die die Struktur der Römischen Kurie reformiert, um ihren Dienst zugunsten der Evangelisierung besser zu fördern, hielt ich es für angebracht, dem Dikasterium für den Klerus die Zuständigkeit für all das anzuvertrauen, was den Apostolischen Stuhl in Bezug auf die Personalprälaturen betrifft, von denen die einzige bisher errichtete die des Opus Dei ist, in Anbetracht der herausragenden Aufgabe, die dort gemäß der Rechtsnorm von Klerikern wahrgenommen wird (vgl. can. 294, CIK).

In dem Wunsch, das Charisma des Opus Dei zu schützen und die Evangelisierungstätigkeit seiner Mitglieder in der Welt zu fördern und gleichzeitig die Bestimmungen über die Prälatur an die neue Organisation der Römischen Kurie anzupassen, ordne ich an, die folgenden Normen zu beachten.

Art. 1. Der Wortlaut von Art. 5 der Apostolischen Konstitution Ut sit wird fortan durch folgenden Text ersetzt: „In Übereinstimmung mit Art. 117 der Apostolischen Konstitution Praedicate Evangelium ist die Prälatur dem Dikasterium für den Klerus unterstellt, das die diesbezüglichen Fragen je nach Gegenstand mit den anderen Dikasterien der Römischen Kurie abwägen soll. Das Dikasterium für den Klerus macht sich bei der Behandlung der verschiedenen Fragen die Kompetenzen der anderen Dikasterien durch entsprechende Konsultationen oder Aktenübergaben zunutze“.

Art. 2. Der Wortlaut von Artikel 6 der Apostolischen Konstitution Ut sit wird fortan durch folgenden Text ersetzt: „Jedes Jahr legt der Prälat dem Dikasterium für den Klerus einen Bericht über den Zustand der Prälatur und über die Erfüllung ihrer apostolischen Aufgaben vor Arbeit“.

Art. 3. Aufgrund der durch dieses Apostolische Schreiben bewirkten Änderungen der Apostolischen Konstitution Ut sit werden die eigentlichen Statuten der Prälatur des Opus Dei auf Vorschlag der Prälatur selbst angemessen angepasst, um von den zuständigen Gremien Apostolischen Stuhls genehmigt zu werden.

Art. 4. Unter uneingeschränkter Achtung des in der oben erwähnten Apostolischen Konstitution beschriebenen Charakters des spezifischen Charismas soll die Überzeugung gestärkt werden, dass zum Schutz der besonderen Gabe des Geistes eine auf Charisma beruhende Form der Leitung mehr als nur notwendig ist Hierarchische Autorität ist erforderlich. Daher darf der Prälat nicht mit der Bischofsweihe geehrt werden.

Art. 5. In Anbetracht der Tatsache, dass die päpstlichen Insignien denjenigen vorbehalten sind, denen die Bischofsweihe verliehen wurde, wird dem Prälaten des Opus Dei aufgrund seines Amtes der Titel eines supernumerären apostolischen Protonotars mit dem Titel eines hochwürdigen Monsignore verliehen und er kann daher die diesem Titel entsprechenden Insignien verwenden.

Art. 6. Ab dem Inkrafttreten der Apostolischen Konstitution Prädikat Evangelium werden alle bei der Bischofskongregation anhängigen Angelegenheiten, die die Prälatur des Opus Dei betreffen, weiterhin vom Dikasterium für den Klerus behandelt und entschieden.

Ich verfüge, dass dieses Apostolische Schreiben in Form eines Motu Proprio durch Veröffentlichung im L'Osservatore Romano mit Inkrafttreten am 4. August 2022 verkündet und anschließend im offiziellen Kommentar der Acta Apostolicae Sedis veröffentlicht wird.

Gegeben zu Rom, bei Sankt Peter, am 14. Juli 2022, dem zehnten Jahr des Pontifikats.

 

FRANZISKUS

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[1] Vgl. Präambel Ut sit .