Teluro: Die Bitte um Dispens ist überflüssig

 

30. März 2012


Es ist nicht nötig, für den Austritt aus dem Opus Dei einen Brief mit der Bitte um Dispens zu schreiben. Wie Inocencio und Vermudo in sehr interessanten Beiträgen in spanischer Sprache erläutert haben, ist es gar nicht notwendig, einen solchen Brief zu schreiben, denn der Vertrag eines Laien mit der Prälatur ist null und nichtig, wie ich in der Folge erklären werde.

Mit anderen Worten, es ist nicht nötig, um die Dispens für den Austritt aus einer Prälatur, der man niemals angehört hat, ist vollkommen überflüssig. Der Codex Iuris Canonici spricht hier von einer Mitarbeit vermittels eines Vertrags, nicht von einer Zugehörigkeit oder einer moralischen Verpflichtung:

 

TITEL IV

PERSONALPRÄLATUREN (Cann. 294 – 297)

 

Can. 294 — Um eine angemessene Verteilung der Priester zu fördern oder um besondere seelsorgliche oder missionarische Werke für verschiedene Gebiete oder unterschiedliche Sozialverbände zu verwirklichen, können vom Apostolischen Stuhl nach Anhören der betreffenden Bischofskonferenzen Personalprälaturen errichtet werden, die aus Priestern und Diakonen des Weltklerus bestehen.

Can. 295 — § 1. Die Personalprälatur wird nach den vom Apostolischen Stuhl erlassenen Statuten geleitet; ihr wird ein Prälat als eigener Ordinarius vorgesetzt, der das Recht hat, ein nationales oder internationales Seminar zu errichten und Alumnen zu inkardinieren und sie auf den Titel des Dienstes für die Prälatur zu den Weihen zu führen.

§ 2. Der Prälat muß für die geistliche Bildung derer, die er auf den genannten Titel zur Weihe geführt hat, sowie für ihren geziemenden Unterhalt sorgen.

Can. 296 — Aufgrund von mit der Prälatur getroffenen Vereinbarungen können Laien sich apostolischen Werken der Personalprälatur widmen; die Art dieser organischen Zusammenarbeit und die hauptsächlichen Pflichten und Rechte, die damit verbunden sind, sind in den Statuten in angemessener Weise festzulegen.

Can. 297 — Die Statuten haben ebenso das Verhältnis der Personalprälatur zu den Ortsordinarien zu bestimmen, in deren Teilkirchen die Prälatur ihre seelsorglichen oder missionarischen Werke nach vorausgehender Zustimmung des Diözesanbischofs ausübt oder auszuüben beabsichtigt.

http://www.vatican.va/archive/DEU0036/__P10.HTM

 

Der Vertrag, den die „Laienmitglieder“ des Opus Dei abgelegt haben, ist aus zwei Gründen nichtig, denn erstens wurden den Gläubigen, die beitreten wollten, niemals die Statuten zugänglich gemacht, sie unterliegen also einer unüberwindlichen Unkenntnis ihres Status, und das Opus Dei hat diese Statuten niemals in einer allgemein verständlichen Sprache – und erst vor ganz kurzer Zeit auf Lateinisch auf seiner  Homepage veröffentlicht. Von Seiten der Prälatur war vorsätzlicher Betrug im Spiel, denn der Katechismus des Werkes interpretiert die Statuten falsch, und noch bevor das neue „Mitglied“ den Katechismus kennenlernen konnte, wurde ihm in den Bildungsmitteln von schweren Verpflichtungen (einige sogar unter schwerer Sünde) erzählt, die nicht durch die Statuten gedeckt sind und den Gesetzen der Kirche widersprechen. Zu den schlimmsten Missgriffen gehört die angebliche Verpflichtung, sich einer von der Prälatur namhaft gemachten Person regelmäßig in einer vertraulichen Aussprache zu öffnen, sowie die angebliche (unter schwerer Sünde verpflichtende!) Notwendigkeit, die gesamten Einkünfte abzugeben. Die verpflichtende geistliche Leitung mit einer von außen aufoktroyierten Person beraubt den Menschen seines Rechts auf eine intime Beziehung zu Gott, und die verpflichtende Abgabe des Einkommens beraubt diesen Menschen des Rechts (und in gewisser Weise auch der Verpflichtung), die eigenen Angelegenheiten zu besorgen und zu regeln und für die eigene Familie und apostolische Werkle, denen man sich verpflichtet fühlt, zu sorgen – so heißt es zumindest in den Statuten. Bei manchen entstehen aufgrund der Vergewaltigung des Gewissens psychische Erkrankungen;: manche geraten in materielle Not, wenn sie das Werk verlassen haben, und das Schlimmster ist die Versklavung derer, die aufgrund besonderer Umstände keine Chance mehr sehen das Werk zu verlassen (Rentner, Hausangestellte, Angestellte in Korporativen Werken, Direktoren, Priester, intern Angestellte etc.)

Deswegen kann  man das Werk in aller Ruhe des Gewissens jederzeit verlassen. Dabei empfiehlt es sich die Klugheit nicht außer Acht zu lassen. Wie es die Statuten ohnehin vorsehen, muss man das Gehalt nicht jeden Monat automatisch abliefern; es wäre also sinnvoll eine Wohnung zu mieten und für Möbel zu sorgen. Geh erst wenn du gut vorbereitet bist; und hinterlasse eine maschinschriftliche Notiz OHNE UNTERSCHRIFT mit der Information, dass du gegangen bist und nicht mehr zurückkehren wirst. Ändere sofort bei einem Notar dein Testament  (der Tarif beträgt in Spanien 60€) und ändere, wenn nötig, deine Bankeinzüge (Finanzamt, Sozialversicherung, Konto etc.) und antworte NIEMANDEM vom Werk, der dich kontaktieren will. Wenn sie Kontakt zu dir aufnehmen, sage ihnen, dass du momentan nichts von ihnen wissen willst.

Eine Umarmung

Teluro

 

P. S.: Unwissenheit und vorsätzliche Täuschung reichen auch bei einer Eheschließung, um eine Ungültigkeits­erklärung zu erwirken. Ich sage dass, damit ihr besser versteht, wie sehr ihr betrogen worden seid. Und da ironischerweise die Prellatur die falschen, vorgeblichen  Verpflichtungen nicht aufhebt und das betrügerisch einbehaltene Geld nicht zurückerstattet, ist jeder Vertrag  des Werkes mit seinen Laien-„Mitgliedern“ nichtig, und das Szenario ist sehr realistisch, dass in Wirklichkeit NIEMAND der Prälatur angehört.