Lucas: Die Jurisdiktion des Prälaten des Opus Dei

13  September 2010

In den internen Medien des Opus Dei ist häufig davon die Rede, dass sich die Laien des Werks unter der Jurisdiktion ihres Diözesanbischofs stehen, so wie jeder andere katholische Gläubige, und unter der Jurisdiktion des Prälaten im Hinblick auf die besonderen Ziele der Prälatur. Beide Jurisdiktionen überschneiden einander angeblich nicht. Daher versichert man, dass diese Laien vom Prälaten des Opus Dei abhingen, und deshalb müssten sie ihm in allem gehorchen, was sich auf das geistliche Leben und auf das Apostolat bezieht [1], und in  diesen ganzen gewaltigen Sack wird auch noch die Lebensführung hineingestopft, die man den Numerarierin und Assoziierten auferlegt. Aber auch wenn man das Gesetzbuch in der Hand hält, ist das alles nicht so klar und so einfach.

Mit dem Übergang von einem Säkularinstitut zu einer Prälatur hat das Opus Dei eine größere Unabhängigkeit von den Ortsbischöfen erlangt und sich von der Ordenkonf´gregation emanzipiert; vielleicht hat es auch den Weg gefunden, mit dem der Gründer die Bischofswürde anstrebte. Bei der Ausarbeitung des neuen Codex des Kirchen rechts sind die Personalprälaturen den Teilkirche gleichgestellt und ahben deshalb ein eigenes Volk. Allerdings hat sich die Kommission zur Ausarbeitung des neuen Codex unter der Federführung Kardinal Ratzingers (vgl. Acta et Documenta Pontificiae Commissionis Codicis iuris Canonici recognoscendo. Congregatio Plenaria diebus 20-29 Octobris habita, Rom 1981, 377-379b ) entschieden, die Personalprälaturen nicht als Teil der hierarchischen Struktur der Kirche zu betrachten und sie auch nicht mit einer Diözese gleichzusetzen, und sie hat verfügt, dass Laien keine Mitglieder von Personalprälaturen seien – solche Prälaturen hätten auch kein eigenes Volk -, sondern sie könnten durch Vertrag mirarbeiten, nicht aber durch Unterwerfung unter eine von dieser etablierte Ordnung. Deshalb sind die Personalprälaturen klerikale Strukturen mit dem Charakter einer Vereinigung, sie bestehen nicht aus Laien und haben auch kein eigenes Kirchenvolk.

Tatsächlich wirft dies immer neue Fragen hinsichtlich der Jurisdiktion des Prälaten über die Laien auf. Wenn Prälaturen klerikale Strukturen sind, die aus Priestern und Diakonen bestehen, warum sagt man dann, dass das Opus Dei ein  laikales Phänomen sei? Wenn die Laien nicht im eigentlichen Sinne der Prälatur angehören, folgt daraus, dass der Prälat keine Jurisdiktion über sie als Personen hat, und schon gar nicht über ihr geistliches Leben, sondern einzig über die Organisation der apostolischen Unternehmungen der Prälatur, an denen die Laien mitarbeiten.

Die Frage der Jurisdiktion ist sehr wichtig, denn tatsächlich verpflichtet der Prälat den Laien gegenüber, vor der endgültigen Eingliederung die Erdordernisse des Vertrags darzulegen und über das Wesen der Zeremonien der Eingliederung aufzuklären -  die nicht legal sind und die so weder von den Statuten noch vom Kirchenrecht vorgesehen sind. Mit der falschen Ausrede der Abhängigkeit vom Prälaten verpflichtet man sie außerdem im Namen der Kirche, das Leben geweihter Personen zu führen. Wenn also der Prälat keine Jurisdiktion über die Laien hat, wie kann er sie dann verpflichten, an einem bestimmten Ort und in Gemeinschaft zu leben, mit einem strikten Stundenplan, im Gehorsam gegenüber den Leiter vom Dienst, ganz bestimmte Normen der Frömmigkeit verpflichtend auszuüben, alle Monate einen Film des Gründers zu sehen, samstags in der Nacht vor dem monatlichen Einkehrtag, alle Einkünfte abzugeben; wegen der persönlichen Ausgaben um Rat zu fragen und übe sie mit einem Ausgabezettel Rechnung zu legen, das heißt, die Ausgaben zu kontrollieren; ein Testament machen zu lassen, womöglich zugunsten der Prälatur; wegen der beruflichen Widmung Publikationen, Reisen etc.; ihnen wird ein bestimmter Leiter der Prälatur als geistlicher Leite zugewiesen; es ist ihnen verboten, intime Angelegenheiten mit irgendjemand anderem zu erörtern, der nicht Leiter der Prälatur ist; und ihm in Fragen des Gewissens und des Innenlebens zu gehorchen – dazu kann aber keine kirchliche Autorität verpflichten?  Wie kann man sich die Gewalt anmaßen, die Bezihungen heranwachsender oder erwachsener Laien zu ihren Familien zu verbieten oder zu regeln, das heißt, über Vesuche, Reisen, Telefonate etc. zu entscheiden? All das bedeutet einen Missbrauch und eine enormen Betrug, der sich keinesfalls rechtfertigen lässt. Mehr noch, in den Statuten des Opus Dei werden solche Verpflichtungen in Erwägung gezogen, und die Statuten, die es schon vor dem Codex gab, betrachten die Mitglieder der Prälatur als Laien. Aber Laien sind solchen moralischen Verpflichtungen nicht unterworfen. Andererseits versteht sich das Opus Dei selbst als laikales Phänomen, während es seine Mitglieder dazu verpflichtet, eine mönchische Lebensweise anzunehmen. In den angesprochenen Fragen trifft auch den Heiligen Stuhl ein gerüttelt Maß an Verantwortung, um zur Aufklärung beizuragen.

 

 Mehr noch, die Erziehungseinrichtungen, die dem Werk nahestehen, sind keine katholischen Schulen, Schulen der Kirche  - damit verhindert man, dass sich die BIchöfe einmischen – und sie sind nicht der Jurisdiktion des Prälaten unterworfen, der dort keine Befehle, wo es nicht um Angelegenheiten der  Kirche  geht.

Wir werden noch über das besondere Ziel der Prälatur sprechen, wobei es nicht um die Heiligkeit der Personen gehen kann, denn das kann nicht das Ziel einer Institution sein, sondern das der Kirche insgesamt. Im Kanon 294 des CIC wird als Zweck der Personalprälaturen genannt, „eine angemessene Verteilung der Priester zu fördern oder um besondere seelsorgliche oder missionarische Werke für verschiedene Gebiete oder unterschiedliche Sozialverbände zu verwirklichen.“ All das hat wenig mit der Realität der apostolischen eerke des Opus Dei zu tun, die sich in nichts vom Apostolat der Ordensleute unterscheidet, wie Gervasio angemerkt hat.

Deshalb, liebe Laien, die ihr einen Vertrag mit der Prälatur eingegangen seid: Ihr seid nicht verpflichtet, euch den genannten persönlichen Fragen zu stellen, ihr habt auch keine moralische Pflicht eine Dispens einzuholen, wenn ihr diese Vertrag auflösen wollt, und ihr müsst auch keine Dispens abwarten, um euch zu verloben oder über euer Geld zu verfügen. Es genügt, wenn ihr erklärt, dass eure Zusammenarbeit mit der Prälatur beendet ist.

Infolge seines machiavellistischen Handelns auf der Suche nach macht und Unabhängigkeit von der Kirche und der Herrschaft über die Person seiner Mitgleider erreichte der Gründer auf der Grundlage eines unglaublichen Betrugs an der Hierarchie und an den Gläubigen und eines völligen Mangels an Transparenz hinsichtlich der rechtlichen lage, dass sich seine perversen Manipulationen in einem Graubereich abspielten, am Rand der kirchlichen Vorschriften sowie der grundlegenden Menschenrechte. Der grundlegende laikale Charakter ging verloren, aber auch der Zusammenhang zwischen dem pastoralen Phänomen Opus Dei und seiner jetzigen kirchenrechtlichen Stellung. Der schlimmste Verlust der Institution ist aber der ständige und massive Abgang von Mitgliedern, die so viel Missbrauch und Betrug satt haben. oder aber sie bleiben, während sie sicn innerlich längst abgelöst haben. Das ist das Opus Dei, eine betrügerische Blase, die ihre Flüchtigkeit und ihren Mangel an Ehrenhaftigkeit immer deutlicher zeugt, je länger sie existiert.

Lucas