Gervasio: Das Opus Dei in der Bischofskongregation

 

(Original: http://www.opuslibros.org/libros/Gervasio_intencion)

 

30. Juli 2010

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Am vergangenen Montag hat uns “Junio” erzählt, dass der Prälat vom Heiligen Kreuz und Opus Dei in seinem Herzen ein ganz besonderes Anliegen hegt. Anscheinend hat dieses Anliegen — wie auch nicht! — mit der Prälatur zu tun, mit dem Papst und der römischen Kurie. Ich versuche zu erraten, worin dieses ganz besondere Anliegen bestehen könnte, aber es handelt sich, wohlverstanden, wirklich nur um eine Hypothese. Ich vermute, dass die Prälatur von Heiligen Kreuz und Opus Dei Gefahr läuft, aus der Zuständigkeit der Bischofskongregation    wieder in die der Kongregation für die Institute geweihten Lebens und für die Gesellschaften apostolischen Lebens  zu geraten, oder bestenfalls in ein gemischtes Dikasterium.

Der Grund dafür: Die Prälatur vom Heiligen Kreuz und Opus Dei verhält sich de facto wie ein Institut des geweihten Lebens, es hat die gleiche organische und funktionelle Struktur . Seine Aktivitäten und die Probleme, die es erzeugt, haben wenig mit den Problemen in einer Diözese gemeinsam, sondern sie entsprechen vielmehr den Problemen, die Institute des geweihten Lebens und Gesellschaften des Apostolischen Lebens haben. Ich möchte dies mit einigen Beispielen illustrieren.

1. Die Zahl der Eingliederungen. Die Zahl der Eingliederungen ist das, was das Opus Dei am meisten interessiert. Das Ziel der Prälatur ist es, neue Mitglieder zu fischen. Der Gründer hat gesagt: Jeder einzelne von euch muss jedes Jahr eine oder zwei Berufungen bringen —andere Male sprach er von drei bis fünf —; und ihr seid nicht auf dem guten Weg, wenn ihr nicht diese Sorge habt. Das Ziel des Opus Dei ist es, Jünger zu gewinnen. Die Kampagne, jedes Jahr 500 Berufungen zu fischen, illustriert sehr schön diese Mentalität und diesen Eifer. Diözesen stellen sich andererseits nicht diese Aufgabe. Der Bischof von Madrid-Alcalá, beispielsweise, ist nicht davon besessen, jedes Jahr mehr Gläubige in seiner Diözese zu haben. Er unternimmt keine Kampagnen, um dieses Ziel zu erreichen, wenn etwa die Zahl der „Gläubigen“ abnehmen sollte, auf die er aufpassen muss. Er hat andere Sorgen, etwa die, dass zu Ostern viele Gläubige beichten und kommunizieren. Der Prälat von Heiligen Kreuz und Opus Dei setzt sich umgekehrt nicht zum Ziel, dass in den Diözesen die Zahl der Gläubigen anwächst, die mindestens einmal im Jahr beichten und kommunizieren. Er sucht Anhänger unter denen, die diese Vorschrift bereits erfüllen. Darin besteht das Charisma des Opus Dei.

Katechesen mit Kindern zu organisieren sind eine typische Sorge von Diözesanbischöfen. Den Prälaten des Opus Dei interessieren bei so etwas lediglich die Katecheten; er möchte sie aber nicht zu guten Katecheten ausbilden, sondern sie ausschließlich für das Opus Dei gewinnen.

Man fragt sich an dieser Stelle natürlich, welchen Sinn es haben sollte, dass die Bischofskonferenz versucht, gleichzeitig die Bemühungen des Prälaten vom Heiligen Kreuz und Opus Dei und die der Diözesanbischöfe zu unterstützen und zu stärken. Es erscheint viel angebrachter, dass sich eine andere Kongregation um das Thema der Berufungen kümmert, sei es um jene des Opus Dei, der Orden, der Säkularinstitute oder der Gesellschaften des apostolischen Lebens. Dass umgekehrt eine dieser Institutionen zu wenige oder nicht genügend Berufungen hat, qualifiziert sie deshalb noch nicht automatisch für die Bischofskongregation.

2. Art der Eingliederung. Sie ist ganz unterschiedlich. Man wird durch die Taufe Mitglied einer Diözese. Diese Eingliederung geschieht üblicherweise wenige Tage nach der Geburt. Der Getaufte gehört im Lauf seines Lebens vermutlich unterschiedlichen Diözesen an, je nachdem, wo er wohnt. Der Prälatur vom Heiligen Kreuz und Opus Dei tritt niemand durch die Taufe bei. Abgesehen davon, dass man ein gewisses Alter erreicht haben muss, ist es für die Zugehörigkeit zum Opus Dei erforderlich getauft zu sein. Diejenigen, die dem Opus Dei beitreten, müssen zuallererst „Gläubige“ sein, das heißt, sie müssen schon in die katholische Kirche eingetreten sein.

Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Diözese, zu einer Pfarre, zum Opus Dei, zu den Jesuiten oder den Salesianerinnen darf man nicht mit dem Status eines „Gläubigen“ verwechseln. Gewiss setzen sich alle diese Institutionen aus Gläubigen zusammen, aber nur den Teilkirchen — den Diözesen — kommt es zu, solche Menschen als Gläubige aufzunehmen, die es noch nicht sind. Das Verhältnis der Getauften zu ihrer Teilkirche definiert sich aus ihrer Eigenschaft, getauft, gläubig zu sein. Umgekehrt definiert sich das Verhältnis eines Getauften zu den Jesuiten, den Salesianerinnen oder dem Opus Dei nicht aus dem Faktum, getauft zu sein, sondern es bestimmt sich aus einem Ereignis, das nach der Taufe stattfand, das die Taufe, die Firmung, die Volljährigkeit voraussetzt. Dieses spätere Ereignis definiert nicht den Status des Gläubigen, es setzt ihn voraus.

Der Übertritt von einer Diözese in eine andere erfolgt aufgrund einer Tatsache; sie ergibt sich nicht daraus, dass man sich eine neue Diözese wählt. Das bloße Faktum, dass man seinen Wohnsitz wechselt, begründet auch den Wechsel der Diözese. Man wechselt nicht die Diözese, weil man den Wunsch hat die Diözese zu wechseln, sondern als Folge einer Übersiedlung.

Das Gleiche geschieht bei den so genannten Personaldiözesen, von denen die Leute des Opus Dei gerne die Militärdiözesen als Beispiel heranziehen. Jemand hört auf, zur Militärdiözese zu gehören, wenn er aus der Armee ausscheidet oder nicht mehr in einem militärischen Umfeld wohnt. Er verliert seinen Status als Angehöriger der Militärpfarre und der Militärdiözese durch das Faktum, dass er kein Militär mehr ist, sogar wenn er nur deshalb aus der Armee ausgetreten sein sollte, damit er nicht mehr zur Militärdiözese gehört.

Die Eingliederung in das Opus Dei ergibt sich, im Unterschied zu der Eingliederung in eine Diözese oder Pfarre, nicht aufgrund einer Tatsache, sondern aufgrund einer freiwillig getroffenen Wahl von Seiten des Gläubigen. Besonders die Art der Eingliederung in das Opus Dei ist gleich wie bei den Ordensleuten. Es genügt, die Canones 646 a 658 und die entsprechenden Artikel der Statuten der Prälatur zu lesen, um zu erkennen, dass es sich um parallele Regelungen handelt. In den Statuten des Opus Dei spricht man statt von zeitlicher Profess von Oblation, anstelle von Ewiger Profess spricht man von Fidelitas. „Die Aufnahme (Adscriptio) — besagt § 17 der Statuten der Prälatur —umfasst drei Stufen: die der einfachen Aufnahme (Admissio; in der Regel erfolgt die Admission ein halbes Jahr nach der Bitte um die Aufnahme), die der Regionalvikar nach Anhörung seiner Kommission vornimmt; die der zeitlichen Eingliederung, die Oblation genannt wird, wenigstens ein Jahr nach der Aufnahme; die der endgültigen Aufnahme oder der Fidelitas, wenigstens fünf Jahre nach der zeitlichen Eingliederung.“

Gläubige treten einer Diözese sei sie nun territorial oder personal,  nicht in drei Etappen bei: Admission, zeitliche und immerwährende Eingliederung. Ebenso wenig existiert in irgendeiner Diözese, sei sie nun territorial oder personal, die Vorschrift, dass man erst nach erreichter Großjährigkeit beitreten darf. Die unterschiedliche Art der Eingliederung in eine Diözese und in das Opus Dei hat zur Folge, dass die Angelegenheiten, die die Eingliederung in eine Diözese betreffen, von der Bischofskongregation studiert und gelöst werden, während die Probleme der Eingliederung in das Opus Dei passenderweise eher von der Kongregation für die Institute geweihten Lebens und für die Gesellschaften apostolischen Lebens  behandelt werden sollten, da sie sich bei der Eingliederung in drei Etappen auskennt, die ein Charakteristikum für die Institute des geweihten Lebens und für die Prälatur vom Heiligen Kreuz und Opus Dei ist. Für das Noviziat – die Statuten des Opus Dei nennen es Admission — muss man 17 Jahre alt sein (vgl. § 20 der Statuten und CIC Canon 643); was die zeitliche Profess betrifft, die im Opus Dei Oblation heißt, muss man 18 Jahre alt sein (vgl. die Statuten, § 17, und CIC Canon 643). Und genbauso verhält es sich mit der Ewigen Profess, die im Opus Dei Fidelitas heißt. Im Katechismus des Werkes (vgl. 6. Aufl., Nr. 60) ist die Rede von Furcht und Gewalt bei jeder einzelnen der drei Etappen, in denen sich die Eingliederung in das Opus Dei vollzieht, und die entsprechenden Regelungen für die Ordensleute finden sich in den Canones 643 §1, nº1, 4º und 656 und nicht bei den  Verfügungen über Verträge, Canon 125. Die vom Opus Dei legen keine Gelübde ab, so sagt man uns, sondern schließen Verträge; diese Verträge richten sich aber nach jenen Kanones, in denen die Gelübde behandelt werden, und nicht nach denen, die von den Verträgen handeln. Es handelt sich um Gelöbnisverträge oder um Vertragsgelübde.

In einer Diözese gibt es kein Noviziat, keine einfache Admission, keine zeitliche Profess, keine Oblation, keine Ewige Profess, keine Fidelitas. Deshalb lassen sich die Rechtsvorschriften für Diözesen in dieser Materie nicht anwenden. Man müsste diesen Frage andere hinzufügen, etwas die nach der Notwendigkeit des Sakraments der Firmung, um zum Opus Dei gehören zu können. Im Fall der Ordensleute muss man das Sakrament der Firmung empfangen haben, wenn man zum Noviziat zugelassen werden will, so Canon 645. Analog dazu gilt Ähnliches wohl auch für das Opus Dei, obwohl seine Statuten nichts darüber aussagen. Der CIC sagt übrigens nicht über die Gestalt des „Aspiranten“ aus, der zwar im internen Katechismus (Catecismo de la Obra, 6. Aufl.), nicht aber in den Statuten erwähnt wird. „Aspirant” kann man mit vierzehneinhalb Jahren werden. Muss man dann schon gefirmt sein? Vermutlich ja. Sicher ist aber, dass weder der Prälat noch die Autoritäten der Prälatur vom Heiligen Kreuz und Opus Dei die Kompetenz besitzen, das Sakrament der Firmung zu spenden.

Bei Eintritt in das Opus Dei oder in ein Institut des geweihten Lebens (Vgl. Catecismo de la Obra, 6. Aufl. Nr. 55 und CIC c. 668) muss der Aufgenommene die Verwaltung seiner Güter an jemanden übergeben, den er einsetzen möchte, und er kann deren Usus und Ususfructus genießen. Bei der endgültigen Eingliederung ist ein Testament abzulegen. Bei der Eingliederung in eine Diözese werden solche Anforderungen nicht gestellt, sei es nun eine territoriale oder eine personale Diözese. Die gewöhnlichen  Christen sind nicht verpflichtet ein Testament zu machen, weder bei der Eingliederung in eine Diözese noch später, sei es nun eine territoriale oder eine personale Diözese. Diese Verpflichtung besteht nur bei Ordensleuten und bei den Numerariern und Assoziierten des Opus Dei. Auch im zivilen Leben ist niemand verpflichtet, sein Testament zu machen und auf die Verwaltung seiner Güter zu verzichten.

3. Austritt und Entlassung. Die Statuten des Opus Dei behandeln den Austritt und die Entlassung in den Artikeln 28 bis 35 in Übereinstimmung mit den Canones 684 bis 704, über die Institute des geweihten Lebens. In einer Diözese, sei sie nun personal oder territorial, kann man nicht von Austritt und Entlassung sprechen, der Codex Iuris Canonici kennt Austritt und Entlassung aus Diözesen nicht. Beides ist typisch für Vereinigungen, nicht für Diözesen.

Wenn es einen gerechten Grund gibt, kann das Opus Dei, ebenso wie Institute des geweihten Lebens, eines seiner Mitglieder ausschließen. Diese können ihrerseits die Institution auch freiwillig verlassen. Aber sie brauchen eine Dispens, wenn sie die Ewigen Gelübde abgelegt haben, die im Opus Dei Fidelitas heißen; eine solche Dispens ist nicht nötig, wenn man eine Diözese verlassen möchte.

Wenn man ein Institut des geweihten Lebens oder das Opus Dei verlässt, erlöschen alle Rechte und Pflichten, die mit diesem Status verbunden waren, oder anders gesagt: Die Bindung ist nicht mehr aufrecht.

So verfügt es der  Canon 701 hinsichtlich der Ordensleute und der Art. 33 der Statuten des Opus Dei. Sie werden nicht „Gläubige“ einer anderen Diözese oder Teilkirche, sondern behalten die Eigenschaft eines „Gläubigen“, die sie beim Eintritt in das Opus Dei, die Gesellschaft Jesu oder den Benediktinerorden weder verloren noch erworben noch geändert haben.

Die Vorgesetzten im Opus Dei und in den Instituten des geweihten Lebens können niemanden exkommunizieren, sie können lediglich eines ihrer Mitglieder aus der Gemeinschaft ausschließen, und das ist etwas völlig anderes als exkommunizieren. Die Exkommunikation betrifft den Gläubigen als Gläubigen. In den Diözesen erfolgt der Ausschluss durch Exkommunikation. Aber auch im Fall einer Exkommunikation erlöschen nicht die Pflichten eines gewöhnlichen Christen. Deshalb das Sprichwort: semel catholicus, semper catholicus. Wer einmal Katholik war, den hat man immer als Katholiken zu betrachten. Die Taufe ist in der katholischen Kirche ein unauslöschliches Siegel. Die Zugehörigkeit zum Opus Dei oder zu einem Institut des geweihten Lebens kann abhanden kommen. Von drei Streitern im Opus Dei desertieren zwei.

Das Band zwischen einem Katholiken und der kirchlichen Hierarchie unterscheidet sich grundlegend von dem, das ihn an das Opus Dei oder an ein Institut des geweihten Lebens binden könnte. Im ersten Fall handelt es sich um ein unlösbares Band, denn es betrifft den Gläubigen als solchen. Im Fall des Opus Dei und der Institute des geweihten Lebens betrifft ihn die eingegangene Verpflichtung nicht als Gläubigen, und er kann davon dispensiert werden, wie es so häufig in der Prälatur zu geschehen pflegt. Es betrifft ihn als Jesuiten, Benediktiner, Opusino etc.

Die Behauptung, dass die erwähnte Eingliederung in drei Etappen in einigen Fällen, nämlich bei den Instituten des geweihten Lebens, die Eingliederung in eine Vereinigung bewirkt, bei anderen, nämlich im Fall des Opus Dei, die Eingliederung in die ordentliche Hierarchie der Kirche, ist einfach lächerlich. Vielleicht wurde deshalb bei der letzten Ausgabe des internen Katechismus (Catecismo de la Obra, 8. Aufl. 2010, Nr. 306) das Register in dieser Frage etwas heruntergestimmt. Obwohl man nicht auf den Taschenspielertrick verzichten wollte, heißt es dort: Die Jurisdiktion des Prälaten ist von der gleichen Art wie die eines Diözesanbischofs, insofern beide Ausprägungen der Leitungsgewalt in der Kirche sind. Die Jurisdiktion des Prälaten betrifft die besondere apostolische Aufgabe der Prälatur, die der Diözesanbischöfe  bezieht sich nur auf die gewöhnliche Seelsorge der Gläubigen

Der Ausdruck, dass die Jurisdiktion des Prälaten von der gleichen Art ist wie die eines Diözesanbischofsim Hinblick darauf, dass es sich um unterschiedliche Ausprägungen der Leitungsgewalt der Kirche handelt, stimmt nur, wenn man das Wort Jurisdiktion in einem sehr weiten  Sinn versteht. So weit, dass man etwa von Aushilfspfarrer eines Dorfes — nehmen wir zum Beispiel Perdiguera — vom Patriarchen von Konstantinopel und dem Ordensgeneral der Jesuiten sagen könnte, alle diese drei haben Teil an der Leitungsgewalt der Kirche.

Den Prälaten vom Heiligen Kreuz und Opus Dei einem Diözesanbischof gleichzustellen, bedeutet also einen Akt der Demut — man kann voraussetzen, dass es sich von Seiten des Katechismus des Werkes um die berühmte kollektive Demut handelt. Frage und Antwort könnten sich auf den Erzbischof beziehen: Die Jurisdiktion des Prälaten hat dieselbe Natur wie die der Bischöfe einer Erzdiözese, insofern beide an der Leitungsgewalt der Kirche teilhaben.

Diese Behauptung disqualifiziert sich in jeder Hinsicht, dass sich die Jurisdiktion der der Diözesanbischöfe  nur auf die gewöhnliche Seelsorge der Gläubigen bezieht. Warum verpflichtet man die Mitglieder des Opus Dei, einen solchen Quatsch auswendig zu lernen? Ein Ortsordinarius kann, wenn er will – und so geschieht es auch häufig – Gymnasien, Universitäten, Einkehrhäuser, Jugendclubs und Studentenheime eröffnen, wie es die vom Opus tun. Ein Ortsordinarius  muss sich nicht „nur“ auf die ordentliche Seelsorge für die Gläubigen beschränken. Es gibt keine einzige der so genannten „besonderen Aktivitäten oder Apostolate der Prälatur“, die nicht auch die Ortsordinarien durchführen können.

Im übrigen sind die „besonderen Apostolate der Prälatur“ gar nicht so besonders. Besondere seelsorgliche oder missionarische Werke im Interesse einzelner Regionen oder gesellschaftlicher Gruppen, die lt. Canon 294 die Errichtung einer Personalprälatur rechtfertigen, beschränken sich im Fall des Opus Dei auf Einkehrhäuser, Privatgymnasien, Studentenheim und katholische Universitäten. Das heißt, sie beschränken sich auf Dinge, die lang erprobt und zum Teil [im Fall der Studentenheime] auch schon wieder überholt sind. Wie originell vom Opus Dei! Bis jetzt ist noch niemand auf die Idee gekommen, Privatgymnasien zu errichten! Um solche Aufgaben zu erfüllen, die bisher schon von Ordensleuten und den Diözesen selbst durchgeführt wurden, ist die Rechtsgestalt der Personalprälatur überflüssig. Und als das Zweite Vatikanische Konzil die  Rechtsfigur der Personalprälatur schuf, dachte es nicht an das Opus Dei, sondern an die Mission de France. 

Mehr noch, der Ortsordinarius kann, wenn es das Wohl seiner Diözese erfordert, verbieten, dass das Opus Dei korporative Werke in seiner Diözese einrichtet, er kann Kapellen inspizieren etc. Es ist Aufgabe des Ortsordinarius darüber zu wachen, dass die Rechte der Gläubigen seiner Diözese respektiert werden, seien sie vom Opus Dei oder nicht. Und man kann sich immer an den Ortsordinarius wenden, um Missbräuche anzuzeigen. Der Ordinarius der Diözese Westminster hat am 2. Dezember 1981 Erklärungen über die proselytistische Praxis des Opus Dei abgegeben. Wie man weiß, verbietet das Opus Dei den Jugendlichen, die es einfangen  möchte, über die Frage der Berufung mit ihren Eltern oder einem Lehrer zu sprechen. Der Ortsordinarius hat eine solche Vorgangsweise verboten und angeordnet, dass ausschließlich im Fall, wenn ernsthafte Gründe vorliegen, die eine solche Vorgangsweise angezeigt scheinen lassen, der Ortsbischof oder ein von ihm bestimmter Vertreter damit befasst werden müssen. Das ist eine der Maßnahme, die er gesetzt hat. Warum erklärt man im Katechismus des Werkes nicht korrekt über die Beziehungen des Opus Dei zu den Diözesanbischöfen auf?

Ein solcher Ortsordinarius war niemand Geringerer als ein Kardinal, der Kardinal Hume. Deswegen wurde er auch gehört. Wäre er kein Kardinal gewesen, so hätte man ihn genauso behandelt wie Angustias Moreno, Carmen Tapia oder Miguel Fisac. Wenn man mit ein wenig Geschick das Forum der Bischofskongregation nützt, kann man jeden beliebigen Bischof anschwärzen und fertigmachen.

Weder der Prälat vom Heiligen Kreuz und Opus Dei noch seine Priester haben die Kompetenz das zu tun, was der Katechismus des Werkes gewöhnliche Seelsorge mit den Gläubigen nennt. Ein Priester des Werkes benötigt dazu erst die Erlaubnis des Diözesanbischofs, die Missio canonica. Weder der Prälat des Opus Dei noch seine Priester sind beispielweise dazu befugt eine Trauung vorzunehmen, es sei denn, es handle sich um Supernumerarier. So ist das nur im Auftrag des Diözesanbischofs oder des Pfarrers möglich. Ebenso wenig dürfen sie ohne Erlaubnis von Seiten der Diözese taufen, firmen etc.

Nr. 303 der 8. Aufl. des Katechismus des Werkes besagt, dass die Leitung der ganzen Prälatur dem Prälaten zukommt, als dem „Prelado Ordinario“. Der Begriff Ordinarius umfasst, lt. c. 134, nicht nur die Diözesanbischöfe, sondern auch die Generaloberen der exemten klerikalen Institute im Hinblick auf ihre Mitglieder. Die Leitungsgewalt, der sich Msgr. Echevarría erfreut, ist nicht die den Diözesanbischöfen eigene, seien sie nun territorial oder persönlich, sondern wie die der Generaloberen der Jesuiten, Dominikaner etc. im Hinblick auf ihre Mitglieder. Das Wort Prälat, oft auch auf einen Diözesanbischof angewendet, kann Verwirrung stiften, wenn es auf den Ordinarius des Opus Dei im selben Sinn angewendet wie auf einen  Prälaten, der an der Spitze einer Diözese steht. Und zweifellos wurde das Wort Prälat genau zu diesem Zweck gewählt. Es handelt sich aber vielmehr um einen Ordinarius von der Art, die über Gläubige gebieten, die in drei Etappen einer Vereinigung beigetreten sind — Admission, Oblation und endgültige Eingliederung — als um den Ordinarius einer Diözese oder Teilkirche.

4. Terminologie. Im Opus Dei hat man keine geringe Anstrengung unternommen, um von der Terminologie der Ordensleute wegzukommen und sich an die Nomenklatur des Diözesanrechts anzupassen. Statt Mitglied sagt man Gläubiger, statt Superior Direktor, statt eines Gelübdes ist es ein Vertrag; man spicht von Familienleben, statt vom Gemeinsamen Leben etc. Man hat diese Ausdrücke auch in den ganz alten internen Schriften ausgetauscht. Aber, wie heißt es so schön? Auch wenn das Fleisch sich in Seide kleidet, Fleisch bleibt Fleisch.

Die Dichotomie Numerarier-Supernumerarier ist typisch für eine Vereinigung, Korporation oder Gruppe. In einer gewissen Epoche waren die spanischen Beamten in Numerarier und Supernumerarier eingeteilt. Es gibt dann noch, beim Klinefelter-Syndrom, ein supernumeräres X-Chromosom. Die Urologen kennen ein supernumeräres Testikel (das dann etwas schwächer ausgebildet ist). Aber die Terminologie Numerarier-Supernumerarier ist im höchsten Maß typisch für Vereinigungen; es gibt sie auch bei der Priestergesellschaft vom Heiligen Kreuz. Aber keine Diözese kennt numeräre oder supernumeräre Gläubige; auch von Assoziierten oder Auxiliarinnen ist nichts bekannt. In dieser Hinsicht sagt Art. 8 der Statuten der Prälatur: „Die Numerarierinnen besorgen außerdem die familiäre Verwaltung aller Zentren der Prälatur, wobei sie allerdings an einem völlig abgetrennten Ort leben.“ Die Diözesen erfreuen sich nicht dieser fraulichen Infrastruktur für ihre häuslichen Aufgaben, weder mit noch ohne abgetrennten Ort.

Es ist naiv, das Wort Superior durch Direktor zu ersetzen. In internen Dokumenten und in den Gründungsbriefen ist von Höheren Direktoren, span. directores mayores, die Rede, was den Generalsuperioren der Orden, superiores mayores entspricht, sowie die lokalen Direktoren den Superiores locales oder minores. In Diözesen, seien sie nun personal oder territorial, gibt es weder Hohe Direktoren noch Generalsuperioren, weder lokale Direktoren noch Superiores Minores.

5. Leitungsstruktur. Sie ergibt sich aus dem Vorigen. Die Leitungsstruktur einer Diözese entsteht nicht durch Höhere und Lokale Vorgesetzte (in den Zentren), sondern sie besteht aus Pfarren. Im Opus Dei gibt es keine Pfarreien. In der Leitungsstruktur einer Diözese, sei sie nun territorial oder personal, gibt es nicht zwei Abteilungen, eine männliche und eine weibliche, wie im Opus Dei, mit Dominikanern und Dominikanerinnen und vielen anderen Eiogenheiten, die typisch für das Ordensleben sind.

Es gibt in Diözesen auch kein gemeinsames Leben, oder Familienleben, wie es im Opus Dei genannt wird.

Ebensowenig haben Diözesen ein Zentralhaus mit Sitz in Rom (bei den Orden heißt es eben Generalat), wie im Fall des Opus Dei in der Viale Bruno Buozzi. Aber auch die General­vikari­ate der Militädiözesen der einzelnen Länder haben kein Generalhaus, weder in Rom noch anderswo. Die wirklich säkularen Institute haben kein anderes Zentralhaus in Rom als die Rö­mische Kurie. Das ist ihr Haus. Alle anderen Zentralhäuser in Rom gehören Orden und Kongregationen wie dem Opus Dei. Die Bewohner dieser Zentralhäuser, die dort ihre Entscheidun­gen treffen und am Rand der kirchlichen Zentralgewalt ihre Normen ausarbeiten, treiben sich manchmal aus dem einen oder anderen Grund auch in der Kurie herum, aber sie sind deshalb kein Teil der universalen Kirchenleitung, auch wenn sie, wie die Jesuiten, die Dominikaner, das Opus Dei etc. über eine weltweite Organsation verfügen mögen. Sie agieren dort als Lobby.

6. Die Sakramente. In einer Teilkirche werden alle sieben Sakramente gespendet. Aber weder das Opus Dei noch die Institute des geweihten Lebens können die Taufe oder die Firmung spenden, und sie können auch keine rechtsgültigen Ehen schließen. Sie führen schließlich auch keine Taufmatriken etc. In welcher Teilkirche werden nicht alle Sakramente gespendet. Zu welcher „Klasse“ gehören ihre Gläubigen? .

7. Etc.

Die Zuschreibung der Prälatur vom Heiligen Kreuz und Opus Dei in den Kompetenzbereich der Bischofskongregation bedeutet in der Praxis, dass die Prälatur jeder Kontrolle entzogen ist. Das Dikasterium, das geeignet wäre sie zu beaufsichtigen, ist  Kongregation für die Institute geweihten Lebens und für die Gesellschaften apostolischen Lebens. Hier weiß man, was Oblation, Fidelitas, Gehorsam, Armut, Proselytismus mit  Minderjährigen, gemeinsames Leben, weibliche und männliche Abteilung, Generalate mit Sitz in Rom, Entlassung von Mitgliedern, Dispensierung von Verpflichtungen, Verträge, Gelübde, Eide etc. bedeuten. Es gehört nicht in den Aufgabenbereich der Bischofskongregation, sich um derlei zu kümmern.

Kürzlich ist das Thema der Vermischung der geistlichen mit der hierarchischen Leitung in der Prälatur vom Heiligen Kreuz und Opus Dei ein erstrangiges Thema geworden. Für solche Themen ist die Kongregation für die Institute geweihten Lebens zuständig; und die Kongregation für die Seminare, was die Seminaristen betrifft. Es ist kein Thema für die Bischofskongregation.

Das Gleiche betrifft das Problem, das in der Diözese Westminster durch die Erklärungen von Kardinal Hume vom 2. Dezember 1981 über die missbräuchlichen  proselytistischen Praktiken des Opus Dei entstanden ist. Es ist dies eine Frage, die ganz typischerweise die Kongregation für die Institute geweihten Lebens und für die Gesellschaften apostolischen Lebens angeht, denn hier geht es um die Eingliederung in ein Institut geweihten Lebens in drei Schritten.

Für die Prälatur vom Heiligen Kreuz und Opus Dei wäre es ideal, für immer der Bischofskongregation zugeordnet zu bleiben. Von hier aus können sie verhindern, dass sich Diözesanbischöfe wie der Kardinal Hume wichtigmachen. Wenn sie hier präsent sind, können sie die Bischöfe kontrollieren. Die Prälatur vom Heiligen Kreuz und Opus Dei hingegen kann nicht in angemessener Weise von der Bischofskongregation kontrolliert werden, weil ohr Wesen und ihre Struktur viel eher einem Institut des geweihten Lebens entspricht. Die Kongregation für die Institute geweihten Lebens und für die Gesellschaften apostolischen Lebens kann sie aber auch nicht kontrollieren, weil sie nicht zuständig ist. Es hat Laikalität vorgetäuscht und sich damit der Kontrolle entzogen.

                        — Wir sind laikal.

                        — Unser Gründer wollte für uns die Laikalität.

                        — Wir machen keine Gelübde, sondern Verträge.

Das Problem besteht darin, dass die Mehrzahl der Elemente der Gründung, wie sie Josemaría entworfen hat, typisch für das geweihte Leben sind. Das ist auch nicht verwunderlich, denn abgesehen von den zwei Monaten, die er [als Aushilfspfarrer] in Perdiguera verbrachte, hatte er niemals in einer Diözese gearbeitet. Bis 1936 verbrachte er sein Leben mit „Damas apostólicas“ und den Nonnen von Santa Isabel (es waren Augustiner-Rekollekten mit Klausur), und den "Nonnen von der Aufnahme Mariens in den Himmel", die sich dem Unterricht widmeten. Niemand gibt, was er nicht hat: Elefanten zeugen keine Zebras, und Tiger bringen keine Schweinchen zur Welt.

Dass sich die Prälatur vom Heiligen Kreuz und Opus Dei heute im Bereich der Bischofskongregation und außerhalb der Kongregation für die Institute geweihten Lebens bewegt, darf als großer Erfolg für das Opus Dei angesehen werden. Es erlaubt ihm zu kontrollieren, ohne kontrolliert zu werden, und zu sehen, ohne gesehen zu werden; etwas, was sehr dem Geist des Opus Dei entspricht. Ich verstehe, dass die Verteidigung eines solchen Privilegiums ein ganz besonderes Anliegen ist.

 

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