Lügen Msgr. Escrivás: 2. Geheimnisse gegenüber den Bischöfen

Doserra, 14. März 2012

Ich möchte heute die Schwere der Lüge Escrivás unterstreichen, wenn er behauptete, dass das Werk niemals das Geheimnis gesucht habe (und dabei einen Ankläger durch persönliche Anwürfe zu diskreditieren sucht), indem ich drei historische Dokumente vorlege.

Wenn ich in meinem vorigen Beitrag einige seiner Behauptungen aus den Gesprächen mit Msgr. Escrivá de Balaguer einigen Artikeln aus dem Reglamento von 1941 gegenüberstelle, möchte ich heute einige Aussagen aus den Gesprächen seiner Bitte an den Bischof von Madrid-Alcalá und zwei Ansuchen an den Heiligen Stuhl gegenüberstellen, in denen es um die strikte Geheimhaltung der Statuten geht.

Herzliche Grüße,

Doserra

Siehe Gespräche mit Msgr. Escrivá de Balaguer, 1968, Nr. 64:

„Ich muß außerdem feststellen, auch wenn ich darüber nicht gern rede, daß in unserem Falle ein beharrlicher und systematischer Verleumdungsfeldzug geführt wurde. Manche behaupteten (vielleicht war das ihre eigene Arbeitsweise), wir arbeiteten im Geheimen, wir strebten nach führenden Stellungen usw. Ich möchte nur erwähnen, daß dieser Feldzug vor etwa dreißig Jahren durch einen spanischen Ordensmann eingeleitet wurde, der dann seinen Orden und die Kirche verließ, standesamtlich heiratete und heute protestantischer Pastor ist.

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Bitte um die kanonische Anerkennung des „Opus Dei“ als Pia Unio (siehe auch unseren  Artikel mit den Originaldokumenten)

 

Hochwürdigster, Ehrwürdigster Herr


José María Escrivá de Balaguer y Albás
Priester, legt Eurer Exzellenz respektvoll dar



dass er privat eine apostolische Arbeit mit der Bezeichnung “Opus Dei” in Madrid mit dem Wohlwollen und dem Segen Eurer hochwürdigsten Exzellenz und des Ehrwürdigen Herrn Generalvikar seit dem 2. Oktober 1928 durchführt, und dass es im Verlauf der Zeit bis zur Gegenwart tröstliche Früchte der Frömmigkeit, der christlichen Bildung und des Dienstes an der Kirche hervorgebracht hat; in der Einschätzung, dass es der Ehre Gottes und dem Dienst an der Heiligen Kirche förderlich ist, diesem Werk einen beständigen und offiziellen kirchenrechtlichen Status zuzuerkennen, die die Beständigkeit seiner Früchte gewährleistet, bittet wir Eure Exzellenz demütig

Er möge geruhen, dem “Opus Dei” die kanonische Approbation als “Pía Unio” (Fromme Vereinigung) zu erteilen, in den Satzungen, die Kanon 708 des CIC vorschreibt, und dass er gleichfalls geruht, gütigst die beigeschlossenen Regeln, Hinweise, Anordnungen, Gewohnheiten, Geist und Zeremoniale, die das “Opus Dei” bilden und aus denen es sich konstituiert, zu approbieren; und es soll der Überlegung und Entscheidung Eurer Exzellenz überlassen bleiben, die Personen der Kurie zu bestimmen, welche die Regeln des “Opus Dei” überprüfen die den Charakter des Werkes ausmachen.

Es ist eine Gunst, dass nicht daran zu zweifeln ist, sie vom gütigen Herzen Eurer Exzellenz zu erlangen, dessen Leben der Herr viele Jahre hindurch bewahren möge.
Madrid, den 14. Februar 1941

Josemescrivá de Balaguer

Dem Hochwürdigsten und Ehrwürdigsten Herrn Bischof von Madrid – Alcalá.

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Randbemerkung von Bischof Leopoldo Eijo y Garay von Madrid - Alcalá

I. Nach Begutachtung der vorangegangenen Eingabe von D. José Mª Escribá de Balaguer und nach eingehender Prüfung der
Regeln, Hinweise, Anordnungen, Gewohnheiten, und Zeremoniale des Opus Dei, das von dem genannten Herrn gegründet wurde und seit dem Jahr 1928 unser Wohlwollen und das unseres Generalvikars erfahren haben wollen wir nunmehr durch das gegenwärtige Dekret das Opus Dei kanonisch als Pia Unio approbieren, im Wortlaut von Canon 708 des gültigen C. I. C.; und wir bitten Gott unseren Herrn auf die Fürsprache des heiligen Joseph, an dessen Festtag wir nunmehr die Genugtuung haben, einem so wichtigen, mit Eifer begonnenem Werk die kanonische Approbation zu erteilen, das er nicht verfehlen wird die Früchte zu gewähren, die wir von ihm erhoffen. Für die Aufbewahrung des Reglamento wird gelten, wir in einem gesonderten Dekret verfügen.

Madrid, 19. März 1941

+ Leopoldo, Bischof von Madrid–Alcalá.

II. Mit heutigem Datum wird das
Opus Dei als Pia Unio approbiert, welches mit unserer Erlaubnis und unserem Wohlwollen im Jahr 1928 gegründet wurde und in Beachtung der diskreten Zurückhaltung, die zur höheren Ehre Gottes und für eine bessere Wirksamkeit des Werkes zu beachten ist, verfügen wir, dass ein Exemplar der Regeln, Hinweise, Anordnungen, Gewohnheiten, und Zeremoniale in unserem Geheimarchiv aufzubewahren sind.

Madrid, 19. März, am Fest des glorreichen hl. Joseph 1941.

Leopoldo, Bischof von Madrid–Alcalá.

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=> Zwei Dokumente aus dem Dokumentarischen Anhang des Buchs Giancarlo Rocca, L' «Opus Dei», Appunti e documenti per una storia. Roma 1985

 

 

Unter http://www.opuslibros.org/libros/Rocca/Doc_34.pdf  finden sich die Faksimila der folgenden Dokumente:

Die heilige Kongregation für die Ordensleute beantwortet am 24. Juli 1947 eines Anfrage des Generalprokurators des Opus Dei, Álvaro del Portillo, über das Geheimnis, das die kirchlichen Oberen über die Säkularinstitute zu wahren haben, die eine solche Geheimhaltung aufgrund der Statuten oder eigenen Natur erfordern:

Die Frage:

Wenn in den Säkularinstituten aufgrund ihrer Statuten oder eigenen Natur, die wie geschuldet, approbiert worden sind – ihre Häuser und Mitglieder geheim bleiben sollen, sind die Diözesanen Ordinarien und andere Kirchliche Superioren, die vom Amts wegen diese Angelegenheiten kennen, verpflichtet, ebenfalls dieses Geheimnis gegenüber all jenen zu wahren, die kein Recht dazu haben, dass ihnen diese Informationen erteilt werden?

Antwort:

Das trifft zu, falls keine Gründe entgegenstehen.

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Unter Nr. 36, S. 170 (http://www.opuslibros.org/libros/Rocca/Doc_36.pdf)  findet sich folgende Korrespondenz:

 

Die heilige Kongregation für die Ordensleute bestimmt am 1. August 1949 gegenüber  dem Generalprokurator des Opus Dei, welche Dokumente den Ortsordinarien jedes Mal dann vorzulegen sind, wenn ein neues Zentrum des Instituts in ihrer Diözese eröffnet wird.

Die Fragen lauten:

Erstens: Ob es sich als notwendig und ratsam erweist, den Ortsordinarien die Konstitutionen des Instituts jedes Mal vollständig vorzulegen, wenn ein neues Zentrum in einer Diözese eröffnet werden oder um die Erlaubnis gebeten werden muss eine neue korporative apostolische Arbeit zu beginnen, und

Zweitens: Welche Dokumente ist es im Verneinungsfall notwendig und angebracht, sie denselben Ortsordinarien vorzulegen?

Antwort:

Ad 1: Nein, und zwar in folgendem Sinn: Man kann nicht sagen, dass es generell notwendig ist, den Ortsordinarien die Konstitutionen des Instituts vollständig auszuhändigen, oder andere interne Dokumente.

Ad 2: Es ist lediglich notwendig, den Ordinarien auf deren Verlangen die folgenden Dokumente vorzulegen: 1) das Dekret der Approbation des Instituts und seine Konstitutionen; 2) eine Zusammenfassung der Konstitutionen, die vom Heiligen Stuhl approbiert wurde; 3) die Privilegien, die man hat oder noch erlangen wird, in Zusammenhang mit den Klerikalen Kongregationen Päpstlichen Rechts, zu denen das Institut aufgrund einer anerkannten juristischen Gleichstellung gehört, anerkannt wurde, sind notwendigerweise den Ortsordinarien vorzulegen; Kanon 51 ist zu beachten*.

Es existieren keine Gegengründe.

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* Der Verweis bezieht sich an den Codes von 1917; dort heißt es: Can. 51. Rescriptum Sedis Apostolicae in quo nullus datur exsecutor, tunc tantum debet Ordinario impetrantis praesentari, cum id in eisdem litteris praecipitur, aut de rebus agitur publicis, aut comprobare conditiones quasdam oportet.

[Üs.:  „Ein Reskript des Apostolischen Stuhls, für das kein Vollzieher eingesetzt wurde, muss dem Ordinarius nur dann vorgelegt werden, wenn es im Text dieses Reskripts so vorgeschrieben ist, oder wenn es sich um öffentliche Angelegenheiten handelt, oder wenn es angebracht ist, einige Umstände zu bestätigen.“]

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